OLG Nürnberg
Az: 3 U 1575/02
Urteil vom: 29.10.2002
In Sachen hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2002 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 16. April 2002 abgeändert.
II. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die Zeit vom 1. August 2004 bis 31. Juli 2009 den durch den Unfall am 19.06.1994 entstandenen Verdienstausfall bezüglich einer von ihr tatsächlich abgeschlossenen Ausbildung als Innenarchitektin abzüglich der tatsächlich erzielten Einkünfte zu ersetzen.
III. Im übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen; die Klage bleibt insoweit abgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung können die Parteien durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- Euro (Klägerin) bzw. von 5.000,- Euro (Beklagte) abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluß
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 60.000,- Euro.
Tatbestand:
Die am 26. Februar 1977 geborene Klägerin wurde am 19. Juni 1994 als angeschnallte Pkw-Beifahrerin bei einem Verkehrsunfall erheblich verletzt. Die Einstandspflicht der Beklagten für die Unfallfolgen ist unstreitig. Entsprechend stellte sie die Klägerin mit Schreiben vom 4. März 1997 so, als wäre hinsichtlich der materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche ein rechtskräftiges Feststellungsurteil gegen die Beklagte erwirkt worden.
Bei dem Unfall erlitt die Klägerin folgende Verletzungen:
– Oberarmschaftfraktur links
– Commotio cerebri
– HWS-Distorsion
– DENS-Fraktur
Die erst ca. 1 1/2 Jahre nach dem Unfall diagnostizierte DENS-Fraktur barg die Gefahr einer Querschnittslähmung schon bei geringen Erschütterungen der Halswirbelsäule. Um diese zu stabilisieren unterzog sich die Klägerin am 23. Januar 1997 einer Operation, die im wesentlichen erfolgreich verlief. Zumindest bis zu dieser Operation litt die Klägerin unter ständigen heftigen Kopf- und Nackenschmerzen.
Wegen der Höhe eines angemessenen. Schmerzensgeldes kam es zwischen den Parteien zu einem Rechtsstreit (AZ: 6 O 2195/98 Landgericht Regensburg). Mit rechtskräftigem Berufungsurteil vom 25. Januar 2000 sprach der Senat der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 50.000,- DM zu (AZ: 3 U 2596/99). Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin nunmehr entgangenen Verdienst aus einer fiktiven Tätigkeit als Innenarchitektin.
Die Klägerin hatte bis zum Schuljahr 1992/1993 ein Gymnasium besucht, wechselte dann aber wegen schulischer Probleme in die 8. Klasse einer Staatlichen Realschule, deren 9. Klasse sie mit dem Jahreszeugnis vom 27. Juli 1994 erfolgreich abschloß. Die anschließende 10. Klasse bestand sie – nach ihrem insoweit unbestritten gebliebenen Vortrag – wegen unfallbedingter häufiger Fehlzeiten nicht. Im Schuljahr 1995/1996 wiederholte sie diese Klasse, nahm an der Abschlußprüfung jedoch nicht teil. Im September 1996 begann sie eine Lehre als Friseurin, die sie nach der Geburt einer Tochter (31. Oktober 1997) und anschließendem dreijährigem Erziehungsurlaub unterbrach. Inzwischen hat sie diese Lehre wieder aufgenommen, die sie im Sommer 2003 mit der Gesellenprüfung abzuschließen gedenkt.
Die Klägerin hat vorgetragen, bereits vor dem Unfall sei ihr Berufsziel gewesen, Innenarchitektin zu werden. Das erforderliche Studium hätte sie nach erfolgreichem Realschulabschluß und dem anschließenden Besuch einer Fachoberschule durchführen können. Tatsächlich habe sie wegen der unfallbedingten ständigen Kopfschmerzen an der Abschlußprüfung der Realschule nicht teilnehmen können. Entsprechend ihren gestalterischen Neigungen habe sie daher die Lehre einer Friseurin aufgenommen. In diesem Beruf werde sie auf Dauer erheblich weniger als in dem erhofften Beruf einer Innenarchitektin verdienen. Die Einkommensdifferenzen habe die Beklagte zu erstatten. Diese könnten gegenwärtig allenfalls hilfsweise beziffert werden, da die jeweiligen – tatsächlich erzielten bzw. fiktiven – Einkommen nicht verläßlich feststünden. Freilich sei bereits jetzt davon auszugehen, daß der Verdienstausfall monatlich 3.750,- DM brutto ausmache.
Wegen der unfallbedingten Operation vom 28. Januar 1997 habe sie die „Pille“ absetzen müssen. Die deswegen eingetretene Schwangerschaft sei daher genauso unfallbedingt wie der nach der Geburt ihrer Tochter genommene dreijährige Erziehungsurlaub und die damit verbundene dreijährige Ausbildungsverzögerung. Ohne die unfallbedingte Schwangerschaft hätte sie folglich die Ausbildung zur Innenarchitektin im Juli 2001 abgeschlossen. Daher sei die Beklagte verpflichtet, die Einkommensdifferenz ab 1. August 2001 zu ersetzen.
Demgemäß hat die Klägerin erstinstanzlich folgende Anträge gestellt:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab. 1.8.2001 den durch den Unfall am 19.6.1994 entstandenen Verdienstausfall bezüglich einer Tätigkeit als Innenarchitektin abzüglich der tatsächlich erzielten Einkünfte zu ersetzen.
Hilfsweise
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab 1.8.2001 einen Verdienstausfall in Höhe von monatlich 5.500,- DM bis 31.8.2001, ab 1.9.2001 monatlich 4.720,- DM bis 31.8.2002, ab 1.9.2002 bis 31.8.2002 monatlich 4.600,- DM und ab 1.9.2003 3.750,- DM zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat dabei gemeint, für die Feststellungsklage fehle wegen ihres Schreibens vom 4. März 1997 bereits das Feststellungsinteresse. Sie sei zudem unzulässig, weil der behauptete Schaden beziffert werden könne. Der von der Klägerin behauptete Berufswunsch einer Innenarchitektin werde bestritten. Ausweislich ihrer schulischen Leistungen wäre es auch unwahrscheinlich gewesen, daß sie das Ausbildungsziel geschafft hätte. Über einen FOS-Abschluß hätte sie in Bayern nur in Coburg oder Rosenheim studieren können. Wegen der durch die Geburt ihrer Tochter eingeschränkten Mobilität wäre es unwahrscheinlich gewesen, daß sie dort studiert hätte. Die Geburt wiederum sei angesichts anderer möglicher Verhütungsmöglichkeiten nicht unfallbedingt. Schließlich spreche gegen die nunmehr behaupteten Neigungen für einen Beruf als Innenarchitektin, daß die Klägerin den kaufmännischen Zweig der Realschule gewählt habe.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholen eines berufskundlichen Gutachtens und durch Vernehmung der Mutter der Klägerin, Frau E. Nach Durchführung der Beweisaufnahme hat das Landgericht die Klage mit Endurteil vom 16. April 2002 abgewiesen. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der Einzelheiten der Begründung für die Klageabweisung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des genannten Endurteils verwiesen (Bl. 105 – 114 d.A.).
Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter. Sie ist der Auffassung, daß das Landgericht die Aussage ihrer Mutter falsch gewertet und dabei die ihr im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung über ihren beruflichen Werdegang zugute kommenden Beweiserleichterungen falsch beurteilt habe. Ohne den Unfall hätte sie aufgrund ihrer intellektuellen Fähigkeiten und ihrer Neigungen auf keinen Fall den Beruf einer abhängig beschäftigten Friseurin ergriffen. Dafür sprächen auch die Verhältnisse in ihrem Elternhaus. Unstreitig sei ihr Vater selbständiger Immobilienmakler. Die Mutter sei nach einer Ausbildung als Großhandelskauffrau lange Jahre entsprechend berufstätig gewesen. Ihr Bruder habe nach bestandenem Abitur ein Studium aufgenommen. Schon vor dem Unfall habe sie sich mit ihrer Mutter nach den Möglichkeiten einer Ausbildung zur Innenarchitektin erkundigt.
Die Klägerin beantragt mit ihren zuletzt gestellten Anträgen, unter Abänderung des Endurteils des Landgerichts Regensburg vom 16. April 2002 die Beklagte wie folgt zu verurteilen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 1.8.01 den durch den Unfall am 19.6.1994 entstandenen Verdienstausfall bezüglich einer Tätigkeit als Innenarchitektin abzüglich der tatsächlich erzielten Einkünfte zu ersetzen.
1. Hilfsantrag:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 1.8.2001 den durch den Unfall am 19.6.1994 entstandenen Verdienstausfall bezüglich einer abgeschlossenen Ausbildung als Innenarchitektin abzüglich der tatsächlich erzielten Einkünfte zu ersetzen.
2. Hilfsantrag
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab 1.8.01 einen Verdienstausfallschaden in Höhe von monatlich 2.812,10 Euro abzüglich des von der Klägerin tatsächlich erzielten Nettoverdienstes in dem jeweiligen Monat, nebst 5 % über dem Basiszinssatz hieraus ab dem jeweiligen Monatsersten zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, daß das Landgericht zutreffend entschieden habe. Seine Beweiswürdigung sei nicht zu beanstanden. Gegen das behauptete Berufsziel „Innenarchitektur“ spreche bereits, daß die Klägerin den kaufmännischen Zweig der Realschule gewählt habe. Ihre schulischen Leistungen seien ausweislich ihres Scheiterns am Gymnasium und der eher mäßigen Noten an der Realschule bescheiden gewesen. Demgemäß könne aus dem Ausbildungsweg ihres Bruders nichts für sie gefolgert werden. Über einen FOS-Abschluß würden nur 50 % der Studienanfänger das Studienziel erreichen. Warum aber jemand, der offensichtlich den Anforderungen des Gymnasiums nicht gewachsen gewesen sei, über die Realschule das Berufsziel „Innenarchitektur“ verwirklichen können solle, sei „schlechterdings nicht nachvollziehbar“. Die behaupteten künstlerischen Neigungen seien nicht erkennbar.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die in ihr gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Eine Beweisaufnahme vor dem Senat hat nicht stattgefunden.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 16. April 2002 ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Im übrigen bleibt die Klage unter Zurückweisung der Berufung abgewiesen.
1. Ohne hierauf in seinem Urteil einzugehen, ist das Landgericht erkennbar davon ausgegangen, daß der Feststellungsantrag zulässig war. Dies ist nicht zu beanstanden.
Ungeachtet des Schreibens der Beklagten vom 4. März 1997 ist das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Wie das vorliegende Verfahren zeigt, war das genannte Schreiben gerade nicht geeignet, den Streit zwischen den Parteien dem Grunde nach darüber zu beseitigen, daß Klarheit zwischen ihnen geschaffen worden wäre, welche konkreten Lebenssachverhalte die Schadensersatzpflicht der Beklagten auslösen würden. Die begehrte Feststellung kann bezogen auf den behaupteten Berufswunsch der Klägerin – und damit einen eventuellen Schaden konkretisierend – auf Dauer Klarheit schaffen. Das Feststellungsinteresse ist daher gegeben.
Die Zulässigkeit der Feststellungsklage entfällt auch nicht deshalb, weil die Klägerin eine Leistungsklage hätte erheben können. Da – wie noch zu zeigen sein wird – der fiktive Ausbildungsweg der Klägerin zur Innenarchitektin auch ohne den Unfall noch nicht abgeschlossen wäre, können noch keine Zahlen über mögliche Einkommensverluste angegeben werden. Hiervon geht im übrigen auch die Beklagte aus, wenn sie in ihrer Klageerwiderung vortragen läßt, daß ein „Verdienst auch nicht ansatzweise nachprüfbar berechnet“ werden könne und „eine Bezifferung augenblicklich nicht möglich“ sei.
2. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung zu Recht gegen die vollständige Klageabweisung ihrer Feststellungsklage. Abweichend von der Auffassung des Landgerichts steht der Klägerin auf der Grundlage der §§ 252 BGB, 287 ZPO teilweise der geltend gemachte Feststellungsanspruch in Bezug auf entgangene Erwerbseinkommen zu.
Zur Zeit des Unfalls befand sich die Klägerin noch in der schulischen Ausbildung. Hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung ist daher eine Prognose anzustellen. Zur Klageabweisung ist das Landgericht nicht deshalb gelangt, weil es die für den gewöhnlichen Lauf der Entwicklung ihrer Tochter vernommene Zeugin E für unglaubwürdig gehalten hätte, sondern weil es an die Gewißheit der künftigen Entwicklung zu hohe Anforderungen gestellt hat. Es hat nämlich die Klageforderung daran scheitern lassen, daß die Klägerin nicht nachgewiesen hätte, daß sie ihren Wunsch, Innenarchitektin zu werden, erfolgreich realisiert hätte. Daher ist der Senat zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung befugt, ohne die Zeugin selbst nochmals gehört zu haben (vgl. § 398 ZPO).
Ist zu beurteilen, wie die berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis verlaufen wäre, so gebietet § 252 Satz 2 BGB eine Prognose entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, insbesondere auf der Grundlage dessen, was zur Ausbildung des Betroffenen festgestellt werden kann. Dabei muß der Geschädigte soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für diese Prognose dartun, die auch und gerade die familiären Umstände berücksichtigen muß (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 7. Aufl., Rnr. 121). An die Darlegungslast des Geschädigten dürfen jedoch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es darf nämlich nicht außer acht gelassen werden, daß es in der Verantwortlichkeit des Schädigers liegt, wenn die schulische und berufliche Entwicklung des Geschädigten beeinträchtigt worden ist und daraus erst die besondere Schwierigkeit folgt, eine Prognose über die hypothetische Entwicklung anzustellen. In derartigen Fällen darf sich der Tatrichter seiner Aufgabe, auf der Grundlage der §§ 252 BGB, 287 ZPO eine Schadensermittlung vorzunehmen, nicht vorschnell unter Hinweis auf die Unsicherheit möglicher Prognosen entziehen. Vielmehr liegt es dann, wenn sich in einem derartigen Fall weder für einen Erfolg noch für einen Mißerfolg hinreichende Anhaltspunkte ergeben, nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Basis die weitere Prognose hinsichtlich entgangener Erwerbseinkommen anzustellen und den Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen.
Die Übertragung dieser von der Rechtsprechung wiederholt dargelegten Grundsätze (vgl. BGH NJW 1998, 1633; VersR 2000, 233) auf den vorliegenden Rechtsstreit führt zum teilweisen Erfolg der Berufung.
Dem Landgericht und damit auch der Beklagten ist zuzugestehen, daß der Nachweis der behaupteten künstlerischen/gestalterischen Neigungen der Klägerin eher vage geblieben ist. Erzeugnisse frühkindlicher Betätigungen erscheinen kaum geeignet als Beleg für einen späteren Berufswunsch. Auch der erstinstanzlich vorgelegte Kalender besagt kaum etwas, zumal sich die Berufungsbegründung diesbezüglich in der Kritik erschöpft, daß das Erstgericht dem Kalender keinerlei nähere Aufmerksamkeit gewidmet habe, ohne selbst darzutun, wann nun der Kalender tatsächlich angefertigt wurde und was aus ihm für die künstlerische Neigungen geschlossen werden könne. Schließlich scheint die Wahl des kaufmännischen Zweigs der Realschule eher gegen die behaupteten künstlerischen Neigungen zu sprechen. Andererseits dürfen diese Umstände nicht überbewertet werden. Die Zeugin hat dargelegt, daß die Auswahl des Schulzweiges auf ihre Initiative zustande gekommen und daß sie über die verschiedenen Zweige nicht unterrichtet gewesen sei. Daß diese Angaben unzutreffend seien, ist nicht ersichtlich. Diese Punkte dürfen aber letztlich nicht überbewertet werden. Die Ereignisse betreffen ein Alter der Klägerin, in dem erfahrungsgemäß eine Festlegung auf ein bestimmtes Berufsziel noch nicht endgültig erfolgt ist, vielmehr verschiedene Möglichkeiten bedacht und erwogen werden. Im übrigen mögen entsprechende Neigungen die „Erfolgsaussichten bei der Ausbildung zum gewünschten Beruf fördern, Voraussetzung für den schließlichen Erfolg sind sie jedoch nicht. Zudem hat die Zeugin ausgesagt, daß sie sich bereits zu einer Zeit, als ihre Tochter noch das Gymnasium besuchte, also spätestens zum Jahreswechsel 1992/1993, beim dortigen Schulleiter erkundigt habe, ob ein Innenarchitektur-Studium auch ohne Gymnasiumsabschluß möglich sei. Dies belegt, daß diese Berufsausbildung bereits zum damaligen Zeitpunkt durchaus konkret in Erwägung gezogen wurde. Daß hierbei die Zeugin die Unwahrheit gesagt haben könnte, ist nicht erkennbar und wird weder vom Erstgericht noch mit der Berufungserwiderung aufgezeigt.
Von ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit scheint die Klägerin durchaus für einen erfolgreichen Abschluß des Innenarchitektur-Studiums geeignet. Zwar waren ihre mit dem Zeugnis vom 27. Juli 1994 ausgewiesenen schulischen Leistungen eher mittelmäßig. Die hierfür gegebene Begründung, daß sie auf lehrstoffbedingte Schwierigkeiten nach dem Wechsel vom Gymnasium zurückzuführen gewesen seien, überzeugt nicht. Die Klägerin gibt die Umstellungsdauer selbst mit ca. 1 1/2 Jahren an. Dieser Zeitraum war zum Ende des 9. Schuljahres abgeschlossen. Andererseits gibt das Zeugnis keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin den Realschul-Abschluß nicht geschafft hätte.
Entgegen der Aufassung der Beklagten kann aus dem Scheitern der Klägerin am Gymnasium nicht geschlossen werden, daß für sie der Abschluß eines Innenarchitektur-Studiums nicht erreichbar gewesen wäre. Dieses Ziel kann über den Weg der FOS- und Fachhochschule (FHS) geschafft werden. Er wird dann eingeschlagen, wenn kein Gymnasiumsabschluß (Abitur) erzielt wurde bzw. werden konnte. Mit dem Scheitern am Gymnasium kann folglich die Unerreichbarkeit des von der Klägerin behaupteten Ausbildungsziels nicht begründet werden. Mag auch die vom Sachverständigen genannte Erfolgsquote der FOS-Absolventen bei lediglich 50 % liegen, belegt diese Zahl umgekehrt, daß ein Scheitern am Gymnasium gerade kein verwertbares Indiz für einen Mißerfolg an der FHS sein kann. Daß die Klägerin anders als ihr Bruder das Abitur nicht geschafft hat, steht der Klage somit nicht entgegen.
Für die Klage spricht ferner die Familiensituation. Sowohl Vater als auch Mutter haben Berufe ergriffen und auch ausgeübt, die über eine weitgehend handwerkliche Tätigkeit etwa einer Friseurin hinausgehen. Mit ihnen können im Durchschnitt Einkommen erzielt werden, die über diejenigen von angestellten Friseurinnen hinausreichen. Vor diesem Familienhintergrund, aber auch den Fähigkeiten der Klägerin, ist es durchaus glaubhaft, daß das Ergreifen des Berufs einer Friseurin bis zum Unfall nicht im Lebensplan der Klägerin enthalten war. Die von ihr vorgelegten Zeugnisse der Städtischen Berufsschule II, Regensburg, vom 29. Juli 1997 und 31. Juli 2002 weisen so erheblich über den Leistungen an der Realschule liegende Noten auf, daß der Vortrag der Klägerin glaubhaft erscheint, wonach sie an der Berufsschule intellektuell unterfordert ist. Dies steht der Annahme entgegen, daß Friseurin – oder eine vergleichbare Tätigkeit – im Lebensplan der Klägerin lag.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass die Klägerin wegen der Betreuung und der Erziehung ihrer Tochter an dem Studium gehindert wäre. Daraus resultieren sicher Erschwernisse. Sie lassen sich jedoch meistern, schließlich ist es nichts Ungewöhnliches, dass Studentinnen, die Mutter – geworden – sind, ihr Studium erfolgreich abschließen. Die Wege, wie dies bewältigt werden kann, sind so vielfältig, dass eine nähere Darlegung weder nötig noch möglich erscheint. Deshalb kommt dem möglichen Studienort auch keine maßgebliche Rolle zu.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, daß die Klägerin für die nach § 252 BGB, § 287 ZPO vorzunehmende Prognose hinreichende konkrete Anhaltspunkte nachgewiesen hat, daß sie die Ausbildung zur Innenarchitektin angestrebt hätte.
Gegenüber den aufgezeigten Entscheidungen ist vorliegend jedoch die Besonderheit gegeben, daß die Klägerin aufgrund der Unfallfolgen nicht auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, den gewünschten Beruf – hier: Innenarchitektin – zu ergreifen. Für die vom Klägervertreter im Termin vom 8. Oktober 2002 aufgestellte Behauptung, daß die Unfallfolgen die Klägerin psychisch derart belastet und „aus der Bahn“ geworfen hätten, daß sie unter Umständen nicht mehr in der Lage sei, das Studium aufzunehmen, gibt es keine Anhaltspunkte. Die Behauptung steht in Widerspruch zur sonstigen Darstellung der Klägerin. Sie hat vorgetragen, daß sie erst einmal die inzwischen begonnene Lehre beenden wolle und danach sich weiter entscheiden werde, was sie beruflich unternehmen werde. Davon, daß diese Entscheidung durch unfallbedingte psychische Belastungen beeinflußt sein könnte, war nicht die Rede. Derartige Umstände sind auch nicht erkennbar.
Nach entsprechend guter Gesellenprüfung kann die Klägerin die FOS besuchen und danach die FHS. Unfallbedingt ist damit lediglich eine zeitliche Verzögerung von ca. 5 Jahren bei der erstrebten Ausbildung. Nur für diese Verzögerung kann die Klägerin Ansprüche erheben. Die genannten 5 Jahre ergeben sich aus folgender Gegenüberstellung:
Ohne den Unfall wäre es der Klägerin möglich gewesen, die Realschule im Juli 1995 abzuschließen, da davon auszugehen ist, daß ihre schulischen Probleme in der 10. Klasse unfallbedingt waren. An den 2-jährigen Besuch der FOS und die 3-jährige Erziehungspause wegen der Geburt der. Tochter im Oktober 1997 hätte sich ab Herbst 2000 das 8-semestrige FHS-Studium angeschlossen. Somit hätte die Klägerin ihr Studium im Sommer 2004 beenden können.
Demgegenüber gelang der Klägerin der Realschulabschluß auch nach Wiederholung der 10. Klasse unfallbedingt nicht. Die statt dessen ergriffene Lehre einschließlich des 3-jährigen Erziehungsurlaubs wird im Juli 2003 beendet sein. Daran können sich wiederum der 2-jährige Besuch der FOS und das 8-semestrige Studium anschließen. Das“ Studienziel wäre somit im Sommer 2009 erreicht. Allein diese Differenz von 5 Jahren läßt sich auf den Unfall zurückführen. Auch für die Prognose ohne Unfall war nämlich eine 3-jährige Erziehungspause anzusetzen. Zwar mag es richtig sein, daß die Klägerin wegen der bevorstehenden Operation die Pille absetzen mußte und deshalb schwanger wurde. Die Klägerin machte auf den Senat den Eindruck, daß sie auch schon 1997 andere Wege der Verhütung kannte und hätte ergreifen können, um eine Schwangerschaft zu vermeiden. Dies nicht beachtet zu haben, kann sie nicht der Beklagten anlasten. Damit entfällt die Kausalität zwischen dem Unfall und der Schwangerschaft mit der Folge, daß die 3-jährige Ausbildungspause für beide alternativ zu prüfenden Entwicklungen berücksichtigt werden muß.
3. Aus den vostehenden Ausführen folgt, daß Ansprüche aus Einkommensdifferenzen nur für die Zeit zwischen Sommer 2004 und Sommer 2009 in Betracht kommen. Da die dann bestehenden Einkommensverhältnisse der jeweiligen Berufe nicht abgeschätzt werden können, scheidet schon deshalb ein bezifferter Leistungsantrag aus.
Unbegründet ist auch der Hauptantrag. Hinsichtlich des zeitlichen Beginns ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Ohne den Unfall hatte die Ausbildung erst im Jahre 2004 abgeschlossen sein können. Anders als nach den jetzigen tatsächlichen Verhältnissen hätte die Klägerin also erst ab diesem Zeitpunkt ein Erwerbseinkommen erzielen können. Der Hauptantrag scheitert aber auch daran, daß er der Klägerin rechtskräftig dem Grunde nach einen Anspruch aus einer tatsächlich abgeschlossenen Innenarchitekten-Ausbildung zubilligen würde unabhängig von ihrem weiteren Lebensweg, insbesondere ihren künftigen Ausbildungsbemühungen. Das hätte zur Folge, daß die Ungewißheit, ob die Klägerin das Studium erfolgreich abschließen werde, aber auch das Arbeitsplatzrisiko der Beklagten aufgebürdet würde. Derartiges kann die Klägerin nicht verlangen.
Begründet ist der mit der Berufung nunmehr als erster Hilfsantrag gestellte Antrag. Die Einfügung des Wortes „tatsächlich“ im Tenor stellt – keine Beschränkung – und somit kein teilweises Unterliegen – des Antrages dar. Er dient der Klarstellung, mit der gesagt sein soll, daß Bezugsmaßstab nicht lediglich eine theoretisch abgeschlossene Ausbildung als Innenarchitektin ist, sondern der tatsächlich von der Klägerin zu erreichende Abschluß.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Bei der Quotelung war zu berücksichtigen, daß die Klägerin einen Anspruch verfolgte, der sich auf das gesamte Berufleben bezogen hätte.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Eine Zulassung der Revision gem. § 542 Abs. 2 ZPO war nicht veranlaßt; die dort aufgeführten Zulassungsgründe liegen nicht vor.