Skip to content

Alkoholbedingter Verkehrsunfall – Leistungsfreiheit der Versicherung

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Az.: 7 U 189/00

Verkündet am 12.09.2001

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main – Az.: 2/10 O 364/99


In dem Rechtsstreit hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. August 2001 für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger ist mit 13.525,69 DM beschwert.

Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Das Landgericht ist in der angefochtenen Entscheidung mit Recht davon ausgegangen, dass der Kläger auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Vollkasko-Versicherung eine Entschädigung für die durch einen Unfall eingetretene Beschädigung seines PKW deshalb nicht verlangen kann, weil die Beklagte aufgrund § 61 VVG leistungsfrei geworden ist. Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist von einer grob fahrlässigen, auf die Alkoholisierung und deren Folgen zurückzuführenden Beeinträchtigung des Klägers auszugehen, die für den Eintritt des Unfalls ursächlich geworden ist. Der Kläger hat den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt, weil er objektiv die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außeracht gelassen hat und auch subjektiv ein in besonderer Weise vorwerfbares Verhalten gegeben ist. Da eine Alkoholisierung des Klägers mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,03 Promille zur Tatzeit vorlag, war zur Annahme grober Fahrlässigkeit erforderlich, dass weitere Umstände zusätzlich zu der Alkoholisierung des Klägers hinzugetreten sind, die den sicheren Schluß darauf zulassen, dass der Kläger relativ fahruntüchtig gewesen ist (vgl. OLG Frankfurt, Recht und Schaden 1993, 289; OLG Frankfurt, Recht und Schaden 1993, 406; OLG Karlsruhe, ZFS 1986, 309; OLG Köln, VersR 1998, 139; OLG Köln, Recht und Schaden 1992, 115). Dass die Alkoholisierung des Klägers zu Ausfallerscheinungen geführt hat, läßt sich dem ihm vorzuwerfenden unfallursächlichen Fahrfehler entnehmen, so dass sich hieraus ein Anscheinsbeweis der Ursächlichkeit der Fahruntüchtigkeit für den Unfall entnehmen läßt (vgl. auch BGH VersR 1988, 733; BGH VersR 1990, 1343; OLG Hamm, ZFS 1993, 313; OLG Hamm, Recht und Schaden 1995, 374; OLG Karlsruhe, ZFS 1986, 209; OLG Köln, VersR 1989, 139). Da der Kläger bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 1,1 Promille in einer Rechtskurve ohne fremde Beteiligung mit seinem PKW auf die linke Fahrbahnseite geraten ist, lag ein alkoholtypischer Fahrfehler vor, der die Feststellung trägt, dass der Versicherungsnehmer relativ fahruntüchtig gewesen ist. Es beruht gerade auf den Ausfallerscheinungen eines angetrunkenen Kraftfahrers, dass er aufgrund seines dadurch eingeschränkten Blickfeldes und seiner stark eingeschränkten Möglichkeiten, das Geschehen scharf wahrzunehmen, in Verbindung mit einer verminderten Reaktionszeit den Verlauf einer Kurve falsch einschätzt und deshalb im weiteren Verlauf der Kurve aus dieser herausgetragen wird (vgl. auch OLG Hamm, ZFS 1994, 134). Soweit der Kläger zu bedenken gegeben hat, dass auch einem Nüchternen der Unfall hätte unterlaufen können, ist davon auszugehen, dass im allgemeinen ein nüchterner Fahrzeugführer eine solche Verkehrslage zu meistern imstande ist, wenn er das übliche Maß an Aufmerksamkeit und Sorgfalt beachtet, während sie gerade einem unter Alkohol Stehendem zum Verhängnis wird, weil er in seinem Reaktions- und Koordinationsvermögen gestört ist (vgl. auch BGH VersR 1976, 729 (730); BGH VersR 1957, 509; BGH VersR 1986, 141; OLG Oldenburg, Recht und Schaden 1995, 331). Der Kläger hat ebenfalls keine weiteren Umstände dargelegt, denen zwingend entnommen werden müßte, warum der objektiv grob fahrlässige Fahrfehler subjektiv nicht als grob fahrlässig einzustufen ist. Der Senat folgt der Ansicht, dass die insoweit theoretisch in Betracht kommenden Umstände, dass auch einem Nüchternen ein vergleichbarer Unfall hätte unterlaufen können, so mannigfaltig sind, dass es die Beklagte überfordern würde, ihr daher nicht zumutbar ist, hierzu ohne entsprechendes Vorbringen des Klägers vorzutragen und Beweis anzutreten (vgl. auch OLG Oldenburg, Recht und Schaden 1995, 331 (332); OLG Köln, VersR 1983, 575; Brück/Möller, „VVG“, 8. Aufl. § 61 VVG Anm. 49; Baumgärtl, Handbuch der Beweislast § 61 VVG Rdn. 18). Eine solche konkrete Darlegung kann nicht der von dem Kläger angeführten Statistik entnommen werden, wonach die Unfallstelle für sich gesehen eine besondere Gefährlichkeit aufgewiesen habe, so dass eine alleinige Ursächlichkeit des Straßenverlaufs für das Abkommen von der Fahrbahn verantwortlich zu machen sei. Das ist deshalb nicht überzeugend, weil nach der eigenen Darstellung des Klägers lediglich zwei Autofahrer in der scharfen Rechtskurve mit steil abfallendem anschließendem Straßenverlauf in fünf Jahren in vergleichbarer Weise wie der Kläger von der Fahrbahn abgekommen sind. Das gibt ersichtlich für eine besondere Gefährlichkeit der Unfallstelle mit dem Risiko eines vergleichbaren Unfallhergangs nichts her, so dass mit dieser Darlegung weder das Vorliegen eines objektiv grob fahrlässigen Unfallhergangs noch das subjektiv grob fahrlässige Verhalten des Klägers ausgeräumt wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Bemessung der Beschwer orientiert sich am Ausmaß des Unterliegens des Klägers in der Berufung.

 

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos