Am 30.09.2002 ist die neue Richtlinie über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (Richtlinie 2001/37/EG) in Kraft getreten. Die Richtlinie enthält auf wissenschaftlichen Gutachten beruhende Vorschriften über wesentliche Punkte wie Zusatzstoffe, suchterzeugende Stoffe, gesundheitsbezogene Warnhinweise sowie irreführende Behauptungen. Außerdem senkt sie die in Zigaretten zulässigen Höchstgehalte an Teer, Kohlenmonoxid und Nikotin. Die Richtlinie ersetzt die bestehenden Rechtsvorschriften über die Etikettierung und den zulässigen Teergehalt und geht weit darüber hinaus. Mit dieser neuen Vorschrift ist in allen Mitgliedstaaten das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
Überblick über die neuen Vorschriften:
Ab dem 01.01.2004 darf der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt der in den Mitgliedstaaten in den freien Verkehr gebrachten, vermarkteten oder hergestellten Zigaretten folgende Höchstwerte nicht überschreiten:
– Teergehalt: 10 mg je Zigarette,
– Nikotingehalt: 1 mg je Zigarette,
– Kohlenmonoxidgehalt: 10 mg je Zigarette.
Für zur Ausfuhr bestimmte Zigaretten werden diese Vorschriften ab 01.01.2007 gelten.
Etikettierung aller Tabakerzeugnisse:
Tabakerzeugnisse müssen folgende allgemeine Warnhinweise tragen, die mindestens 30 % der Verpackungsfläche einnehmen:
“Rauchen ist tödlich/Rauchen kann tödlich sein“ oder „Rauchen fügt Ihnen und den Menschen in Ihrer Umgebung erheblichen Schaden zu“, sowie einen ergänzenden Warnhinweis, der mindestens 40 % der Fläche einnimmt.
Für Erzeugnisse, die diese Warnhinweise nicht tragen, ist eine Übergangsfrist bis 30.09.2003 vorgesehen.
Mit Wirkung ab dem 30.09.2003 dürfen außerdem Begriffe, Namen, Marken oder sonstige Zeichen, die den Eindruck erwecken, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als andere ist, auf der Verpackung von Tabakerzeugnissen nicht mehr verwendet werden.