Übersicht:
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Urteilsanalyse: Wie detailliert muss eine Berufungsbegründung sein?
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Welche formellen Anforderungen muss eine Berufungsbegründung erfüllen?
- Welche inhaltlichen Anforderungen werden an eine Berufungsbegründung gestellt?
- Welche Fristen sind bei der Einreichung einer Berufung zu beachten?
- Welche typischen Fehler sollten bei der Erstellung einer Berufungsbegründung vermieden werden?
- Welche Rolle spielt die Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil in der Berufungsbegründung?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Der Kläger forderte Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, einschließlich Mietwagenkosten.
- Das Landgericht wies die Klage teilweise ab und beschränkte den Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand.
- Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung des Klägers bezüglich weiterer Mietwagenkosten als unzulässig.
- Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung teilweise auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.
- Das Gericht entschied, dass die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen genügte.
- Der Kläger hatte ausreichend begründet, warum weitere Mietwagenkosten erstattet werden sollten.
- Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzte das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf wirkungsvollen Rechtsschutz.
- Der BGH betonte, dass die Berufungsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Landgerichts erforderte.
- Das Berufungsgericht muss nun klären, ob der Kläger Anspruch auf die zusätzlichen Mietwagenkosten hat.
Urteilsanalyse: Wie detailliert muss eine Berufungsbegründung sein?
Ein Berufungsverfahren eröffnet die Möglichkeit, ein Urteil eines niedrigeren Gerichts vor einem höheren Gericht anzufechten. Doch nicht jede Kritik an einem Urteil reicht aus, um eine Berufung zu begründen. Die Gründe für die Berufung müssen sorgfältig formuliert und dargelegt werden. Das Gesetz verlangt, dass die Berufungsbegründung bestimmte Anforderungen erfüllt. Diese Anforderungen dienen der Wahrung von Rechtssicherheit und Transparenz im Verfahren.
Die Berufungsbegründung muss zunächst konkret darlegen, welche Teile des Urteils der Berufungskläger beanstandet. Weiterhin muss sie die Gründe für die Beanstandung in Verbindung mit den gesetzlichen Vorschriften nachvollziehbar erläutern. Schließlich muss die Berufungsbegründung die gewünschte Entscheidung durch das Berufungsgericht präzise formulieren. Nur wenn alle diese Anforderungen erfüllt sind, kann die Berufung Aussicht auf Erfolg haben.
Ein aktuelles Urteil befasst sich mit der Frage, wie detailliert die Begründung einer Berufung sein muss und welche konkreten Anforderungen ein Berufungsgericht an den Inhalt der Begründung stellen kann.
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Der Fall vor Gericht
Bundesgerichtshof entscheidet über Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall
Am 3. Juni 2024 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) eine wichtige Entscheidung im Bereich des Verkehrsunfallrechts getroffen. Der Fall dreht sich um einen Verkehrsunfall vom 7. März 2020, bei dem das vom Kläger geleaste Fahrzeug durch ein bei der beklagten Versicherung haftpflichtversichertes Fahrzeug beschädigt wurde. Die volle Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach stand außer Streit.
Der Kläger ließ ein Sachverständigengutachten erstellen, welches Reparaturkosten von 31.195,36 € netto und eine Wertminderung von 3.500 € ergab. Der Wiederbeschaffungswert wurde mit 31.932,77 € netto und der Restwert mit 18.060 € beziffert. Mit Zustimmung der Leasingfirma ließ der Kläger das Fahrzeug für insgesamt 47.739,68 € brutto reparieren.
In seiner Klage forderte der Kläger unter anderem die Freistellung von den Reparaturkosten, Mietwagenkosten für verschiedene Zeiträume sowie die Erstattung des Minderwerts. Das Landgericht wies die Klage weitgehend ab und sprach dem Kläger lediglich Mietwagenkosten für 14 Tage zu. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Schadensersatzpflicht auf Totalschadensbasis zu erfolgen habe und auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt sei.
Berufungsverfahren und Rechtsbeschwerde zum BGH
Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung des Klägers teilweise als unzulässig, insbesondere hinsichtlich der geforderten Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.318,46 €. Das Gericht begründete dies damit, dass die Berufungsbegründung keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Landgerichts zu den Mietwagenkosten enthalte.
Der Kläger legte daraufhin Rechtsbeschwerde zum BGH ein. Der BGH gab der Rechtsbeschwerde statt und hob den Beschluss des Oberlandesgerichts teilweise auf. Der Senat sah eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes.
BGH: Berufungsbegründung war ausreichend
Der BGH stellte klar, dass die Berufungsbegründung des Klägers entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts den gesetzlichen Anforderungen genügte. Der Kläger hatte in seiner Begründung die Rechtsansicht des Landgerichts zur Beschränkung auf den Wiederbeschaffungsaufwand ausdrücklich angegriffen. Da das Landgericht die Erstattung weiterer Mietwagenkosten aus demselben Grund versagt hatte wie die Freistellung von Reparaturkosten, erfasste der Berufungsangriff auch die Abweisung der Klage auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten.
Mögliche Erstattung weiterer Mietwagenkosten nicht ausgeschlossen
Der BGH wies darauf hin, dass sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ergebe, dass kein Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten bestehe. Das Oberlandesgericht hatte in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass das Landgericht bei der Frage der ersatzfähigen Mietwagenkosten möglicherweise nicht alle relevanten Zeiträume berücksichtigt habe.
Der BGH hob hervor, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Berufungsgericht dem Kläger auf der Grundlage noch zu treffender Feststellungen einen Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten zusprechen werde.
Die Schlüsselerkenntnisse
Der BGH stärkt mit dieser Entscheidung das Recht auf effektiven Rechtsschutz im Berufungsverfahren. Er stellt klar, dass eine Berufungsbegründung auch dann ausreichend sein kann, wenn sie sich nicht explizit mit jedem einzelnen Streitpunkt auseinandersetzt, solange der zentrale Angriffspunkt erfasst wird. Dies erleichtert den Zugang zur Berufungsinstanz und verhindert eine übermäßig formalistische Handhabung der Zulässigkeitsvoraussetzungen.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie mit einem Gerichtsurteil unzufrieden sind und eine Berufung erwägen, bringt diese BGH-Entscheidung Erleichterung. Sie müssen in Ihrer Berufungsbegründung nicht jeden einzelnen Streitpunkt detailliert angreifen. Es reicht aus, wenn Sie den zentralen Punkt der Erstentscheidung anfechten, der die Grundlage für weitere strittige Aspekte bildet. Dies gilt besonders, wenn das Erstgericht verschiedene Ansprüche aus demselben Grund abgewiesen hat. Ihre Berufung wird nicht als unzulässig verworfen, nur weil Sie nicht jeden Punkt explizit begründet haben. Diese Entscheidung verringert das Risiko, dass Ihre Berufung an formalen Hürden scheitert, und stärkt Ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz.
FAQ – Häufige Fragen
Sie möchten Berufung einlegen, wissen aber nicht, welche formalen Anforderungen an die Begründung gestellt werden? Anforderungen an die Berufungsbegründung sind oft unklar und können zu Verzögerungen im Verfahren führen. Unsere FAQ geben Ihnen einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Aspekte, damit Ihre Berufung erfolgreich ist.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Welche formellen Anforderungen muss eine Berufungsbegründung erfüllen?
- Welche inhaltlichen Anforderungen werden an eine Berufungsbegründung gestellt?
- Welche Fristen sind bei der Einreichung einer Berufung zu beachten?
- Welche typischen Fehler sollten bei der Erstellung einer Berufungsbegründung vermieden werden?
- Welche Rolle spielt die Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil in der Berufungsbegründung?
Welche formellen Anforderungen muss eine Berufungsbegründung erfüllen?
Welche inhaltlichen Anforderungen werden an eine Berufungsbegründung gestellt?
Welche Fristen sind bei der Einreichung einer Berufung zu beachten?
Welche typischen Fehler sollten bei der Erstellung einer Berufungsbegründung vermieden werden?
Welche Rolle spielt die Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil in der Berufungsbegründung?
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Rechtsbeschwerde: Eine Rechtsbeschwerde ist ein Rechtsmittel, das eingesetzt wird, um eine Entscheidung eines Oberlandesgerichts von einem höheren Gericht, wie dem Bundesgerichtshof, überprüfen zu lassen. Im vorliegenden Fall wurde die Rechtsbeschwerde genutzt, um die Entscheidung des Oberlandesgerichts anzufechten, das die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen hatte.
- Wiederbeschaffungswert: Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den man benötigt, um ein gleichwertiges Fahrzeug zu kaufen, nachdem das alte Fahrzeug durch einen Unfall oder ähnliches zerstört wurde. Im Fall des Klägers wurde dieser Wert zur Berechnung des Schadensersatzes herangezogen.
- Restwert: Der Restwert ist der Wert, den das beschädigte Fahrzeug noch hat, nachdem der Unfall passiert ist. Dieser Wert wird vom Wiederbeschaffungswert abgezogen, um den tatsächlichen Schadensersatz zu berechnen, den der Geschädigte erhält.
- Totalschaden: Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten eines Fahrzeugs höher sind als sein Wiederbeschaffungswert. In diesem Fall gilt es als wirtschaftlich unvernünftig, das Fahrzeug zu reparieren, und der Geschädigte erhält in der Regel den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts als Schadensersatz.
- Einstandspflicht: Die Einstandspflicht bezeichnet die Verpflichtung des Versicherers oder des Schädigers, den vollen Schaden zu ersetzen. Im vorliegenden Fall stand die Einstandspflicht der beklagten Versicherung außer Frage, was bedeutet, dass die Versicherung grundsätzlich den Schaden übernehmen muss.
- Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes: Dieses Grundrecht stellt sicher, dass jede Person Zugang zu den Gerichten hat und dass das Verfahren fair und gerecht abläuft. Es soll verhindern, dass eine Partei durch übermäßige formale Anforderungen oder unzumutbare Erschwernisse daran gehindert wird, ihr Recht zu bekommen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO (Berufungsbegründung): Diese Vorschrift regelt die Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung. Sie muss darlegen, welche Punkte des Urteils angefochten werden und welche rechtlichen und tatsächlichen Gründe dagegen sprechen. Im konkreten Fall wurde geprüft, ob die Berufungsbegründung des Klägers diesen Anforderungen genügte, insbesondere in Bezug auf die Mietwagenkosten.
- § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO (Rechtsbeschwerde): Diese Paragraphen legen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde fest. Eine Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn das Berufungsgericht die Berufung für unzulässig erklärt hat. Im vorliegenden Fall wurde die Rechtsbeschwerde des Klägers für zulässig erachtet, da das Berufungsgericht seine Berufung teilweise als unzulässig verworfen hatte.
- Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes): Dieses Grundrecht garantiert jedem Bürger den Zugang zu den Gerichten und ein faires Verfahren. Im konkreten Fall wurde geprüft, ob die Verwerfung der Berufung durch das Berufungsgericht dieses Grundrecht verletzt hat, da sie dem Kläger den Zugang zur nächsten Instanz erschwerte.
- § 529 ZPO (Bindungswirkung und Beschränkung des Berufungsverfahrens): Dieser Paragraph regelt die Bindungswirkung des Berufungsgerichts an die Berufungsangriffe. Das Berufungsgericht darf nur über die Punkte entscheiden, die in der Berufung angefochten wurden. Im vorliegenden Fall war relevant, ob der Angriff auf die Reparaturkosten auch die Mietwagenkosten umfasste.
- § 249 ff. BGB (Schadensersatz): Diese Vorschriften regeln den Anspruch auf Schadensersatz nach einem Unfall. Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob der Kläger Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten hat und in welcher Höhe dieser Anspruch besteht, insbesondere im Zusammenhang mit der Reparatur des Fahrzeugs nach einem Totalschaden.
Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: VI ZB 44/22 – Beschluss vom 03.06.2024
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2024 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zweibrücken vom 30. Mai 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.318,46 € als unzulässig verworfen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 1.500 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer auf restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch.
Am 7. März 2020 wurde das vom Kläger bei der M. GmbH geleaste Fahrzeug durch ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug beschädigt. Die volle Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Der Kläger beauftragte einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Schadens. Diese ermittelten Reparaturkosten in Höhe von 31.195,36 € netto und eine Wertminderung von 3.500 €. Er gab den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs mit 31.932,77 € netto und den Restwert mit 18.060 € an. Der Kläger ließ mit Zustimmung der Leasingfirma das Fahrzeug für insgesamt 47.739,68 € brutto reparieren. Die Leasinggeberin ermächtigte den Kläger zur Geltendmachung der fahrzeugbezogenen Ansprüche im eigenen Namen.
Mit der Klage hat der Kläger unter anderem verlangt, ihn von Reparaturkosten der Kfz-Werkstatt, Mietwagenkosten für den Zeitraum 7. bis 21. März 2020 sowie Rechtsanwaltskosten freizustellen, den Minderwert gegenüber der Leasinggesellschaft auszugleichen und ihm weitere Mietwagenkosten für den Zeitraum 21. März bis 30. Mai 2020 in Höhe von 1.318,46 € nebst Prozesszinsen zu erstatten. Das Landgericht hat die Klage bis auf die geforderte Freistellung von Mietwagenkosten für den Zeitraum 7. bis 21. März 2020 und von anteiligen Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Schadensersatzpflicht der Beklagten habe auf Totalschadensbasis zu erfolgen und sei auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt. Deshalb bestehe kein Anspruch auf Freistellung von Reparaturkosten und Ausgleich des Minderwerts. Dem Kläger stehe nur ein Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten für die Dauer der Wiederbeschaffung des Fahrzeugs von 14 Tagen zu.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers nach vorherigem Hinweis durch Beschluss als unzulässig verworfen, soweit der Kläger Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.318,46 € und Freistellung von weiteren Rechtsanwaltskosten begehrt. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Berufung durch Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der Kläger gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig im Hinblick auf die geforderte Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.318,46 €. Soweit sich der Kläger mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung als unbegründet gewandt hat, hat der Senat diese mit Beschluss vom 28. Mai 2024 – VI ZR 199/22 zurückgewiesen.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit hier relevant, ausgeführt, die Berufungsbegründung hinsichtlich der geforderten Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.318,46 € genüge bereits nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie setze sich zwar mit der vom Landgericht verneinten Frage der Ersatzfähigkeit der den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Reparaturkosten auseinander, es fehle aber jegliche Begründung hinsichtlich der im angekündigten Berufungsantrag enthaltenen Mietwagenkosten. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung finde nicht statt.
2. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die teilweise Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es, einer Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfG, NJW 1991, 3140; Senatsbeschlüsse vom 7. März 2023 – VI ZB 74/22, NJW 2023, 2280 Rn. 6; vom 19. März 2019 – VI ZB 50/17, NJW-RR 2019, 640 Rn. 7 mwN). Das ist vorliegend erfolgt.
a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen und rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. April 2021 – VI ZB 50/19, NJW-RR 2021, 789 Rn. 5; vom 27. Januar 2015 – VI ZB 40/14, NJW-RR 2015, 511 Rn. 7 mwN). Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die Berufungsbegründung grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig. Liegt dem Rechtsstreit dagegen ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde, muss der Berufungskläger nicht zu allen für ihn nachteilig beurteilten Streitpunkten in der Berufungsbegründung Stellung nehmen, wenn schon der allein vorgebrachte – unterstellt erfolgreiche – Berufungsangriff gegen einen Punkt geeignet ist, der Begründung des angefochtenen Urteils insgesamt die Tragfähigkeit zu nehmen. Anders liegt es dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen stützt. In diesem Fall muss der Berufungskläger in der Berufungsbegründung für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach seiner Auffassung die angegriffene Entscheidung nicht tragen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2024 – VI ZB 50/22, Rn. 9; Senatsurteil vom 14. März 2017 – VI ZR 605/15, VersR 2017, 822 Rn. 14 f.; jeweils mwN).
b) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung hinsichtlich der vom Landgericht versagten Erstattung weiterer Mietwagenkosten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es insoweit nicht an einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Landgerichts.
Der Kläger hat in der Berufungsbegründungsschrift einen Berufungsantrag angekündigt, mit dem er unter anderem die Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.318,46 € nebst Prozesszinsen begehrt. Er hat ausgeführt, dass er während der Reparatur mehrere Mietwagen habe anmieten müssen. Die Rechtsansicht des Landgerichts, dass im Streitfall nur der Wiederbeschaffungsaufwand, nicht aber die Reparaturkosten ersatzfähig seien, hat der Kläger in seiner Berufungsbegründung ausdrücklich angegriffen. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Das Landgericht hat die Erstattung weiterer Mietwagenkosten aus demselben Grund versagt wie die geforderte Freistellung von Reparaturkosten, nämlich mit der Erwägung, dass der Anspruch des Klägers auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt sei. Der Berufungsangriff gegen die Begründung des Landgerichts, mit der es die Ersatzfähigkeit der Reparaturkosten verneint hat, erfasst daher auch die Abweisung der Klage auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten.
c) Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO). Denn aus den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich nicht bereits, dass kein Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten besteht.
Das Berufungsgericht hat, soweit es die Berufung teilweise als unbegründet zurückgewiesen hat, bindend entschieden, dass die Ersatzpflicht der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall auf den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) beschränkt ist. Die Bindungswirkung ergibt sich für das Berufungsgericht aus § 318 ZPO. Nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Teilzurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO ist zudem Rechtskraft eingetreten. Bei einer klageabweisenden Entscheidung, wie sie unter anderem zu den geltend gemachten Reparaturkosten und zum Minderwert ergangen ist, ist der aus der Begründung zu ermittelnde, die Rechtsfolge bestimmende, ausschlaggebende Abweisungsgrund Teil des in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungssatzes und nicht allein ein Element der Entscheidungsbegründung (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2024 – VI ZB 50/22, Rn. 17; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1989 – V ZR 263/86, WM 1989, 1897; jeweils mwN).
Das Berufungsgericht hat in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass das Landgericht bei der Frage der ersatzfähigen Mietwagenkosten nur die im Sachverständigengutachten angegebene Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen zugrunde gelegt habe, ohne den Zeitraum bis zur Gutachtenerstellung und eine angemessene Überlegungszeit zugunsten des Klägers zu berücksichtigen. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht dem Kläger auf der Grundlage etwaiger noch zu treffender Feststellungen einen Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten zusprechen wird.
3. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).