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Notarieller Kauf- und Bauvertrag – Anspruch auf merkantilen Minderwert bei Mängeln

LG Frankenthal – Az.: 6 O 361/13 – Urteil vom 08.04.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschl. der Kosten der Streitverkündeten.

3. Das Urteil ist für die Beklagte sowie die Streitverkündete wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht gegenüber der Beklagten Zahlung wegen merkantilen Minderwertes.

Die Klägerin und ihr Ehemann schlossen mit der Beklagten am 28. Juli 2008 einen notariellen Kauf- und Bauvertrag (Bl. 36 – 47 d.A.) ab. Gegenstand des Vertrages war der Verkauf eines Grundstücks der Beklagten an die Klägerin und ihren Ehemann sowie eine Bauverpflichtung zur Errichtung einer Doppelhaushälfte durch die Beklagte auf diesem Grundstück. Zur Errichtung des gesamten Bauwerks bediente sich die Beklagte der Firma Streitverkündete GmbH in Rastatt.

Nach Errichtung des Objektes und dessen Abnahme kam es zu zahlreichen Mängelbeseitigungen durch die Firma Streitverkündete GmbH.

Mit Email vom 31.08.2011 (Bl. 120/121 d.A.) machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für diese Ansprüche auf merkantilen Minderwert gegenüber der Beklagten geltend. Dies lehnten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 31.08.2011 (Bl. 122/123 d.A.) ab. Außergerichtliche Einigungsversuche zwischen den Parteien scheiterten.

Im Rahmen der Klageerwiderung verkündete die Beklagte der Firma Streitverkündete GmbH den Streit. Die Streitverkündung wurde am 24.10.2013 zugestellt. Die Streitverkündete trat mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.10.2013 auf Seiten der Beklagten bei.

Die Klägerin trägt vor, ihr stehe der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung gegenüber der Beklagten zu. Sie habe nach der Mängelbeseitigung einen Anspruch auf einen merkantilen Minderwert des gekauften Objekts. Dieser Anspruch stehe ihr neben den anderen Ansprüchen zu. Eine fachgerechte Nachbesserung durch die Beklagte bzw. Streitverkündete werde mit Nichtwissen bestritten (vgl. Schriftsatz vom 15.11.2013, S. 17 unter Ziff. 9, Bl. 242 d.A.). Soweit sich die Beklagte wegen des Anspruchs auf die Regelungen im abgeschlossenen Vertrag berufe, sei der dort vereinbarte Haftungsausschluss unwirksam und stehe einem Anspruch nicht entgegen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.000,00 € zzgl. Zinsen hieraus seit dem 28.08.2008, zumindest aber seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen.

Die Beklagte und die Streitverkündete beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, der Klägerin stünde der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Auf Grund der Regelungen im Vertrag vom 28.07.2008 könne der Käufer Schadensersatz neben der Leistung nur unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 des Vertrages verlangen. Danach stehe dieser ein Anspruch auf merkantilen Minderwert nicht zu. Im Übrigen werde die seitens der Klägerin vorgenommene Berechnung und die Höhe des geltend gemachten Anspruchs bestritten.

Die Streitverkündete trägt vor, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch nicht. Ein merkantiler Minderwert, wie er von der Klägerin beansprucht werde, sei weder begründet, noch schlüssig und nicht konkret dargelegt, geschweige denn nachgewiesen. Das von ihr errichtete Gewerk sei nach Durchführung der Mangelbeseitigungsarbeiten einwandfrei (vgl. insoweit die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Streitverkündeten im Schriftsatz vom 12.12.2013, Bl. 336 – 353 d.A.).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf merkantilen Minderwert aus dem streitgegenständlichen notariellen Kauf- und Bauvertrag vom 28.07.2008 (Bl. 36 – 47 d.A.) nicht zu.

Nach dem zwischen den Parteien zugrunde liegenden Kauf- und Bauvertrag vom 28.07.2008 regeln sich die Rechts- und Sachmängel gem. § 9. Dort wird in Ziffer 3 Satz 1 bestimmt, dass hinsichtlich der Werkleistungen das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches Geltung besitzt. Danach richten sich gem. Ziffer 3 Satz 3 des Vertrages die Ansprüche des Käufers wegen Mängeln der Bau- und Planungsleistungen auf Nachbesserung. Weiterhin ist dann in Satz 4 von Ziffer 3 bestimmt, dass der Verkäufer zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet ist. Satz 5 regelt dann, dass bei zweimaligem Fehlschlagen eines Nacherfüllungsversuchs oder deren Verweigerung der Käufer den Kaufpreis mindern, den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, sowie vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann.

Danach enthält § 9 Ziffer 3 Satz 1 bis 5 des Kauf- und Bauvertrages die Umsetzung der werkvertraglichen Regelungen, wie sie im BGB unter §§ 634, 635, 637 und 638 BGB bestimmt sind.

Liegen danach Mängel an dem von der Streitverkündeten errichteten Gewerk vor, muss die Klägerin nach den Vorgaben des zwischen den Parteien abgeschlossenen Kauf- und Bauvertrages vorgehen. Dort ist zunächst klar bestimmt, dass dem Käufer zunächst nur die Ansprüche auf Nacherfüllung zustehen und erst dann, wenn diese scheitern, die weiteren gesetzlichen Ansprüche, wie sie in dem Vertrag festgehalten sind, zustehen. Erst dann, wenn die Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen ist, kann die Klägerin weitere Ansprüche, u.a. auch Minderung geltend machen.

Hierzu fehlt jedoch jegliches Vorbringen der Klägerin. Diese trägt zwar Nachbesserungsversuche der Beklagten bzw. der Streitverkündeten vor, doch nicht, ob diese fehlgeschlagen sind. Insoweit kann die Klägerin nicht mit Nichtwissen bestreiten, dass sie eine fachgerechte Nachbesserung erhalten habe. Das streitgegenständliche Objekt ist vorliegend abgenommen und nach der Abnahme muss die Klägerin, soweit sie Ansprüche aus dem Werk gegenüber dem Werkunternehmer geltend macht, ihre Ansprüche substantiiert darlegen und beweisen. Hieran fehlt es jedoch.

Im Übrigen wurden seitens der Klägerin gegenüber der Beklagten auch keine ordnungsgemäßen Fristen gesetzt. Nach der Abnahme und der Durchführung von Mängelbeseitigungsmaßnahmen durch die Streitverkündete gibt es eine Email des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 06.06.2011 (Bl. 120/121 d.A.), in welcher es um Mängelanzeigen (welche?) und um Minderung geht. Diese Email endet wie folgt:

„Aufforderung zur Mängelbeseitigung

Mit der hiesigen E-Mail fordere ich Sie auf, die oben angeführten Mängel fachmännisch beheben zu lassen. Es handelt sich insoweit um einen Sachmangel im Sinne vom § 434 BGB. Ich wähle für Frau Klägerin die Minderung (§ 437 Nr. i.V.m. § 439 Abs. 1 BGB).“

Danach wird in der Email noch eine Frist gesetzt.

In der Folge wurde durch die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31.08.2011 (Bl. 122/123 d.A.) jeglicher Anspruch zurückgewiesen. Darüber hinaus setzte diese Email keinerlei Fristen und hat folglich keinerlei Auswirkungen, da aus der gesamten Email unklar ist, was die Klägerin überhaupt mit der Email bezwecken will.

Die Klage war danach abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

 

 

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