1. Allgemein: Die Bundesländer Sachsen und Thüringen haben am 01.03.2002 im Bundesrat einen Gesetzesentwurf zur dinglichen Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz – FoSiG) eingebracht. Sachsen-Anhalt kündigt ferner die Einbringung eines entsprechenden Gesetzesentwurfs an.
Grund hierfür ist, dass gerade die kleinen und mittelständischen Unternehmen durch Forderungsausfälle in Mitleidenschaft gezogen oder gar in ihrer Existenz gefährdet werden. Da sie das Rückgrat der Wirtschaft seien und die meisten Arbeitsplätze stellten, müssten sie vor Zahlungsausfällen geschützt und ihre Existenz gesichert werden.
2. Inhalt des Gesetzentwurfs:
a. Die Rechtsstellung des Subunternehmers soll durch die Einräumung eines gesetzlichen Forderungspfandrechts verbessert werden. In Vertragsketten soll dem Hersteller eines Werkes ein gesetzliches Pfandrecht an der Forderung seines „Vormannes bzw. Vorfrau“ gegen dessen Auftraggeber eingeräumt werden. Damit soll dem Bauhandwerker als Ausgleich für seine Vorleistungspflicht der Zugriff auf die Forderung seines „Vormannes bzw. Vorfrau“ ermöglicht werden.
b. Der Anwendungsbereich der Bauhandwerkersicherungshypothek soll erweitert werden.
c. Der Bauunternehmer soll an dem eingebauten Material in Zukunft einen Eigentumsvorbehalt erhalten. Dahinter steht die Überlegung, dass allein schon durch die Androhung des Unternehmers, seine Materialien wieder auszubauen, Druck auf den Auftraggeber ausgeübt werden kann, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit seines Auftraggebers kann der Bauhandwerker seinen Schaden dann mindestens um den Materialwert verringern.
d. Das Gericht des ersten Rechtszuges soll ein sog. „Voraburteil“ erlassen können, wenn aufgrund der Verhandlung und Beweiserhebung in einem ersten Termin bereits eine vollständige Beurteilung des Sach- und Streitstandes möglich ist. Hierdurch soll es säumigen Schuldnern erschwert werden, sich einen sogenannten „Justizkredit“ zu verschaffen.
e. Die Möglichkeiten des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung sollen verbessert werden. Zukünftig sollen Zulassungsbehörden, das Kraftfahrtbundesamt sowie die Sozialversicherungsträger um Auskunft ersucht werden dürfen. Als „letztes Mittel“ soll die Möglichkeit einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei bestehen. Liegt gegen den Schuldner ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor, soll der Schuldner auch zur Festnahme ausgeschrieben und von der Polizei verhaftet werden dürfen.
f. Bei bestimmten Vermögensstraftaten soll der Ausschluss von der Funktion des Geschäftsführers einer GmbH oder des Vorstands einer Aktiengesellschaft möglich sein. Dies soll dadurch erreicht werden, dass die bisherigen Ausschlusstatbestände erweitert werden um die Betrugstatbestände des Strafgesetzbuches sowie um die Straftatbestände der Untreue, des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie die Straftatbestände der §§ 82 und 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG (falsche Angaben zu Kapital oder pflichtwidriges Verschweigen von Liquiditätsschwierigkeiten einer GmbH) bzw. §§ 399 bis 401 Abs. 1 AktG (falsche Angaben zu Kapital oder pflichtwidriges Verschweigen von Liquiditätsschwierigkeiten einer Aktiengesellschaft).