Skip to content

Haftung für Sturz des Geschädigten nach Aussteigen aus dem Unfallwagen erlittene Verletzungen

OLG Oldenburg – Az.: 14 U 36/11 – Urteil vom 23.02.2012

Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Oktober 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 15. Dezember 2010 geltend.

Haftung für Sturz des Geschädigten nach Aussteigen aus dem Unfallwagen erlittene Verletzungen
Symbolfoto: Von Iam_Anupong/Shutterstock.com

Am diesem Tag befuhr der Kläger gegen 14.00 Uhr den H. in O. und hielt an dem bevorrechtigten L. an, um dort abzubiegen. Zu diesem Zeitpunkt herrschte in O… überall besondere Eisglätte, aufgrund derer die Beklagte mit dem von ihr gehaltenen und selbst geführten Kraftfahrzeug mit geringer Geschwindigkeit von hinten in das Fahrzeug des Klägers hineinrutschte. Dabei verhakte sich die Stoßstange des Fahrzeugs der Beklagten mit der Anhängerkupplung des Fahrzeugs des Klägers, ohne dass weiterer Sachschaden entstand. Nachdem der bis dahin unverletzte Kläger sein Fahrzeug verlassen hatte,  rutschte er auf dem glatten Untergrund in unmittelbarer Nähe der Fahrzeuge aus, wodurch er einen operativ zu versorgenden Trümmerbruch der rechten Schulter erlitt.

Der Kläger hat behauptet, er sei – von dem Aufprall erschrocken – aus seinem Fahrzeug gestiegen, habe sich die Unfallfolge betrachtet und sei dann hinten um das Fahrzeug der Beklagten herum in Richtung des Fußweges gegangen, um sich dort mit der Beklagten zu besprechen. Noch bevor er den Fußweg erreicht habe, sei er hinter dem Fahrzeug der Beklagten auf der dort nicht übermäßig glatten Fahrbahn ausgerutscht und auf seine rechte Schulter gefallen. Er habe keine Standprobleme befürchten müssen, weil er winterfestes Schuhzeug mit Gummisohlen getragen habe. Angesichts der Schwere der erlittenen Verletzung und der von ihm behaupteten andauernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von etwa 16.000,- € angemessen. Da er weitere künftige materielle und immaterielle Schäden befürchten müsse, sei insoweit die Eintrittspflicht der Beklagten festzustellen.

Die Beklagte hat behauptet, die Parteien hätten sich zunächst auf dem Fußweg besprochen, worauf Polizei und … gerufen worden seien. Erst nach einer längeren Wartezeit habe der Kläger selbst prüfen wollen, ob die miteinander verkeilten Fahrzeuge nicht voneinander gelöst und wegbewegt werden könnten. Als er vom Fußweg zum Anstoßpunkt der Fahrzeuge gegangen sei, sei er auf der erkennbar eisglatten Fahrbahn gestürzt.

Mit Urteil vom 25. August 2011 hat der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg die Klage abgewiesen. Dazu hat er ausgeführt, der eingetretene Schaden sei nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden. Bei dem Sturz des Klägers habe sich nicht die dem Kfz der Beklagten innewohnende Betriebsgefahr ausgewirkt. Ein Anspruch aus den §§ 823, 253 BGB scheitere daran, dass der geltend gemachte Schaden nicht unter den Schutzzweck der Norm falle. Vielmehr habe der Kläger lediglich die glatte Fläche übersehen und sei bei dem Versuch die Fahrzeuge zu lösen zu Fall gekommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner fristgerecht eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung.

Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens beantragt er,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2011 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm jeden weiteren materiellen Schaden aus dem Unfall auf dem H. in O. vom 15. Dezember 2010, 13.55 Uhr zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben zum Hergang des Unfalls durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers als Zeugin.

II.

Die zulässige, Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz weder aus der Halter- und Fahrerhaftung der Beklagten (§§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG) noch gemäß § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Satz 1, 1 Absatz 2 StVO zu. Dies beruht darauf, dass bei der gebotenen wertenden Betrachtung die unmittelbar erst durch den Sturz des Klägers nachträglich verursachte Verletzung nicht mehr dem eigentlichen Unfallgeschehen zuzurechnen ist.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Der Kläger kann die geltend gemachten Ansprüche nicht aus Verschuldenshaftung herleiten.

Gemäß § 823 Absatz 1 BGB ist für die Begründung einer Haftung erforderlich, dass zwischen der rechtswidrigen schuldhaften Handlung des Schädigers und einer nachfolgenden Rechtsgutverletzung ein kausaler Zusammenhang besteht. Vorliegend verletzte die Beklagte schuldhaft ihre Pflicht zur Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, indem sie auf das von dem Kläger geführte  Fahrzeug auffuhr. Denn nach den Grundätzen des Beweises des ersten Anscheins steht fest, dass sie ihr Fahrzeug deshalb nicht rechtzeitig zum Stehen bringen konnte, weil sie entweder ihre Fahrgeschwindigkeit nicht den örtlichen Gegebenheiten angepasst, den notwendigen Abstand nicht eingehalten hatte oder die im Verkehr erforderliche Aufmerksamkeit beim Heranfahren an das Fahrzeug des Klägers hatte vermissen lassen, §§ 3 Absatz 1, 4 Absatz 1, 1 Absatz 2 StVO. Daran ändert auch die besondere Straßenglätte nichts. Diese erforderte vielmehr äußerste Sorgfalt und frühzeitige Reaktionen.

Für den Senat steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass der Kläger nach dem Unfall zunächst ausgestiegen und um die beiden Fahrzeuge herumgegangen war. Dabei ist er dann noch vor Erreichen des Gehweges auf einer besonders glatten Stelle zu Fall gekommen und hat sich den Bruch des Schultergelenks zugezogen. Die Ehefrau des Klägers hat diesen Geschehensablauf – wie von dem Kläger vorgetragen –anschaulich und glaubhaft geschildert. Für Zweifel an der Richtigkeit der Aussage fehlt jeder Anhaltspunkt. Insbesondere hat sich nicht die Behauptung der Beklagten bestätigt, der Kläger sei erst einige Zeit nach dem Unfall zu Fall gekommen, als er sich bemüht habe, die Fahrzeuge zu trennen.

Bei streng kausaler Betrachtung beruhte der nachfolgende Sturz des Klägers noch auf dem pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten. Zwar erlitt der Kläger durch den Anstoß keine unmittelbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Jedoch kann dieser nicht hinweggedacht werden, ohne dass der zur Gesundheitsverletzung führende Sturz des Klägers entfiele. Denn ohne den Anstoß hätte es für den Kläger keinen Grund gegeben, das Fahrzeug zu verlassen und er wäre nicht an dieser Stelle gestürzt. Ein Verursachungszusammenhang liegt selbst dann vor, wenn man bei einem wertenden Maßstab vollkommen inadäquate Faktoren unberücksichtigt lässt, deren Eintritt nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge völlig außer Betracht gelassen werden müssten. Denn im vorliegenden Fall lag es nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger angesichts der bereits zum Unfall führenden glatten Straßenverhältnisse nach Verlassen seines Fahrzeuges ebenfalls in unmittelbarer Nähe des Unfallortes stürzte.

Jedoch sind bei der gebotenen wertenden Betrachtung Sturz und die darauf beruhende Verletzung nicht dem sorgfaltswidrigen Verhalten der Beklagten zuzurechnen. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die Zurechnung aller adäquat verursachten Folgen einer rechtswidrigen und schuldhaften Rechtsgutverletzung der normativen Begrenzung bedarf. Die Haftung findet ihre Grenze bei Kausalverläufen, die dem Schädiger billigerweise nicht mehr zuzurechnen sind (Palandt/Grüneberg 71. Aufl. vor § 269 BGB Rn. 26). Weitere Voraussetzungen für eine Haftung ist deshalb, dass eine auf die erste Rechtsgutverletzung nachfolgende weitere Verletzung eines Rechtsguts des primär Geschädigten dem Schädiger bei wertender Betrachtung noch zuzurechnen ist.

Wie die Fälle zu behandeln sind, bei denen ein Fahrzeugführer nach einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug sein Fahrzeug unverletzt verlässt und in der Folgezeit körperliche Schäden infolge weiterer Umstände erleidet, zu denen es ohne den Unfall nicht gekommen wäre, ist in Rechtsprechung und Literatur bislang lediglich Gegenstand von Einzelfallbetrachtungen. Nach einem Urteil des BGH vom 28. Oktober 1969  (VI ZR 61/68, Versicherungsrecht 1970, 61) soll es dem Erstschädiger nicht mehr zuzurechnen sein, wenn das stark unter Alkoholeinfluss stehende Unfallopfer in der Folgezeit selbst grob verkehrswidrig nach bei dem Unfall verlorenen Kleidungsstücken sucht und dabei von einem Zweitfahrzeug erfasst und getötet wird. Ein solches Verhalten liege so außerhalb einer Wahrscheinlichkeit, dass es nicht als Folge des ersten Unfalls in Betracht gezogen werden könne. Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn das Zweitgeschehen auf einen unfallbedingt erlittenen Schock des Unfallopfers zurückzuführen wäre. In einem weiteren Urteil hat der BGH den erforderlichen Zurechnungszusammenhang verneint, wenn ein nachfolgendes Fahrzeug in eine in jeder Hinsicht ordnungsgemäß abgesicherte Unfallstelle hineinfährt (Urteil vom 10.02.2004 – VI ZR 218/09, NJW 2004, 1375). In diesem Falle gebe das eigenständige Verhalten des nachfolgenden Fahrzeugführers dem Geschehen eine Wendung, durch die das mit dem Erstunfall gesetzte Risiko für den Zweitunfall von völlig untergeordneter Bedeutung sei. Auch ein nicht vorsätzliches Verhalten dieses Fahrers könne ein neues Risiko schaffen, das mit dem Erstunfall nur noch äußerlich zusammenhänge. Der BGH hat einen haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang auch dann verneint, wenn ein zunächst unverletzter Unfallbeteiligter aufgrund der unfallbedingten und durch das Verhalten des Unfallgegners nach dem Unfall verursachten Aufregung später einen Schlaganfall erleidet (BGH, Urteil vom 6.Juni 1989 – VI ZR 241/88, VersR 1989,923). Nach OLG Frankfurt, Urteil vom 3. Juli 1990 – 14 U 43/89, VersR 1991, 458 f fehlt es auch dann an einem Zurechnungszusammenhang, wenn der Geschädigte einen Verkehrsunfall erleidet und sich danach 250 m von der Unfallstelle entfernt aufgrund einer Fehlreaktion in Selbsttötungsabsicht vor ein anderes Fahrzeug wirft. Andererseits hat das OLG Saarbrücken (Urteil vom 27. August 1998 – 3 U 1018/97 – VersR 2000, 987) einen Zurechnungszusammenhang mit einem Erstunfall bejaht, wenn sich das zunächst unverletzte Opfer des Erstunfalls in den Straßengraben setzt und wenige Minuten später von einem nachfolgenden Fahrzeug bei dem Versuch, der noch ungesicherten Unfallstelle auszuweichen, überrollt wird. Diese Zweitkollision stelle sich angesichts der Gesamtumstände als unmittelbare Folge des Erstunfalls dar.

Allen Entscheidungen ist gemeinsam, dass zum einen darauf abgestellt wird, welcher Art der Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des durch das Zweitgeschehen Geschädigten ist. Zum anderen wird darauf abgehoben, ob sich in dem Zweitgeschehen noch ein gerade dem Erstgeschehen innewohnendes Risiko (mit)verwirklicht hat, welches die von dem Schädiger beim Unfall verletzte Verhaltensnorm verhüten will. Welche Gefahrenmomente insoweit zu berücksichtigen sind, hängt wiederum von deren Schutzzweck ab (vgl. BGH, Urteil vom 6.Juni 1989 – VI ZR 241/88, VersR 1989, 923). Realisiert sich im Schaden lediglich ein allgemeines Lebensrisiko, scheidet eine Zurechnung danach aus. Aus diesem Grund hat der BGH mit Urteil vom 4. Mai 1993 (VI ZR 282/92, NJW 1993, 2234) die Haftung eines Brandverursachers für die Verletzung eines Feuerwehrmannes verneint, die er nach Löschen des Brandes beim Aufrollen der benutzten Feuerwehrschläuche erlitt. Dieser Schaden sei nicht auf ein gesteigertes Verletzungsrisiko zurückzuführen, für welches der Brandverursacher verantwortlich gemacht werden könne. Denn der Unfall sei nicht aufgrund einer einsatzbedingten Gefahrsteigerung geschehen.

Nach Auffassung des Senats ist namentlich das zweitgenannte Kriterium ein geeigneter Maßstab, um die Reichweite der normativen Zurechnung solcher Gesundheitsverletzungen zu bestimmen, die bei Gelegenheit eines Unfalls im Straßenverkehr eingetreten sind. Verwirklicht sich in der Verletzung eine gerade durch den Unfall gesetzte Gefahr, ist es berechtigt, diese dem ursprünglichen Unfallereignis zuzurechnen. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn sich der zunächst unverletzte Unfallbeteiligte beim Aussteigen aus dem Fahrzeug infolge einer unfallbedingt verklemmten Tür verletzt. Gleiches kommt in Betracht, wenn sich in dem anlässlich der Bergung oder Unfallaufnahme erlittenen gesundheitlichen Schaden gerade die Gefahren des Straßenverkehrs an der Unfallstelle verwirklichen (BGH, Urteil vom 6. Juni 1989 – VI ZR 241/88, VersR 1989, 923, 924). Dies gilt aber nicht für körperliche Schäden, die das zunächst unversehrte Unfallopfer nach Verlassen des Unfallortes auf dem Heimweg beim Betreten des eigenen Hauses erleidet. Zwar schützen  die Verhaltensregeln der StVO auch und gerade die körperliche Integrität anderer Personen. Dies gilt aber nur im Hinblick auf die Verhütung solcher Risiken, die in einem inneren Zusammenhang mit den Gefahren des Straßenverkehrs stehen. Denn die Vorschriften wollen und können nicht verhindern, dass sich anlässlich eines Unfalls ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, dem der Geschädigte ohne den Unfall in gleicher Weise – wenn auch nicht zu dieser Zeit und an diesem Ort – ausgesetzt wäre.

Im vorliegenden Fall ist nicht festzustellen, dass sich in dem Sturz des Klägers gerade eine solche Gefahr verwirklicht hat, der die von der Beklagten verletzten Vorschriften der § 823 BGB, §§ 3 Absatz 1, 4 Absatz 1, 1 Absatz 2 StVO entgegenwirken wollen. Zwar musste der Kläger das Fahrzeug verlassen, nachdem es zum Unfall gekommen war, um sich über das Schadensbild und die Person des Schädigers zu unterrichten. Auch war ihm ein Weiterfahren nicht möglich, weil das Fahrzeug der Beklagten auf der Anhängerkupplung festhing. Es gehört dann zum typischen Geschehensablauf, dass die Beteiligten die Fahrbahn verlassen, um das Geschehen mit der Beklagten zu erörterten. Dieses Verhalten ist aber nicht mehr mit einer besonderen Gefahr verbunden, welche die Beklagte gerade durch das Auffahren auf das vom Kläger geführte Fahrzeug gesetzt hat. Unstreitig ist der Kläger nur deshalb zu Fall gekommen, weil der Boden an der Sturzstelle wegen Eisbildung sehr glatt war – wie der Kläger ausführt, „riss [es] ihm förmlich die Beine unter dem Körper weg“. Unstreitig herrschte an diesem Tage überall in O. Eisglätte. Nachdem der Kläger bereits einige Meter auf der allgemein glatten Fahrbahn zurückgelegt hatte, verwirklichte sich mit dem Sturz eine allgemeine Gefahr, der andere Verkehrsteilnehmer ebenso ausgesetzt waren. Folglich realisierte sich mit dem Sturz ein allgemeines Lebensrisiko, bei dem der Kläger durch den von der Beklagten verursachten Unfall in keine gefährlichere Lage gebracht wurde, als sie auch für andere Bürger bestand.

Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, er sei durch den Unfall erschrocken gewesen. Ob er damit vortragen will, er sei deshalb zu Fall gekommen, weil seine Konzentration aufgrund des erlittenen Unfallgeschehens mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt gewesen sein soll, kann dahinstehen. Jedenfalls hat die mündliche Verhandlung vor dem Senat dafür keine Anhaltspunkte erbracht. Zum einen handelte es sich um einen Bagatellunfall, durch den das vom Kläger gefahrene Fahrzeug nicht erkennbar beschädigt worden war. Zum anderen hat die von dem Senat vernommene Zeugin nichts von einer besonderen Erregung des Klägers nach dem Anstoß des Fahrzeugs der Beklagten berichtet.

2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden gemäß § 7 Absatz 1 StVG zu.

Auch insoweit gilt, dass der von dem Kläger erlittene Gesundheitsschaden nicht mehr dem eigentlichen Unfallereignis zuzurechnen ist. Gemäß § 7 Absatz 1 StVG haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs zwar für alle Schäden, die bei dessen Betrieb entstehen. Nach dem Zweck der Norm soll der Einzelne umfassend vor den erheblichen und nicht stets beherrschbaren Gefahren geschützt werden, die von dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr ausgehen. Deshalb ist eine weite Auslegung des § 7 Absatz 1 StVG geboten. Demgemäß ist ein Schaden bereits dann bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeug entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren verwirklicht haben, wenn das Schadensgeschehen also bei wertender Betrachtung durch das Fahrzeug wenigstens mitgeprägt worden ist (BGH, Urteil vom 3. Juli 1990 – VI ZR 33/90 – NZV 1990,425). Kommt es zu einem Zusammenstoß zwischen zwei Fahrzeugen, ohne dass sich die Beteiligten dabei unmittelbar verletzen und erleidet ein Unfallbeteiligter  erst später nach Verlassen seines Fahrzeuge an der Unfallstelle eine gesundheitliche Beeinträchtigung, hängt es deshalb von den Umständen des Einzelfalls ab, ob der durch die spätere Gesundheitsverletzung bewirkte Schaden noch dem Betrieb des Fahrzeugs des anderen Unfallbeteiligten zugerechnet werden kann. Hierfür bedarf es eines unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und der Gesundheitsverletzung (BGH, Urteil vom 10. Februar 2004 – VI ZR 218/03, NJW 2004,1375 f).

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Schildern Sie uns jetzt in unserem Kontaktformular Ihren Sachverhalt und fordern unsere Ersteinschätzung an.

Zwar steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der zeitliche Zusammenhang außer Frage, doch gilt auch bei der Anwendung von § 7 StVG, dass nach dem Zweck der Norm nicht sämtliche Schäden zu ersetzen sind, die im weitesten Sinne im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ausgelöst worden sind. Vielmehr fehlt es an der erforderlichen Zurechnung eines Schadens zum Betrieb des Fahrzeugs, wenn dieser Schaden sich in einem Gefahrenkreis verwirklicht hat, der unabhängig von der Betriebsgefahr besteht (BGH, Urteil vom 2. Juli 1991 – VI ZR 6/91 – NZV 1991,387).  So verhält es sich hier. Denn wie ausgeführt realisierte sich in dem Sturz ein allgemeines Lebensrisiko des Klägers, Dies hat sich durch die allgemeine Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten nicht erhöht.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 711 S. 1 ZPO. Der Senat hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 543 Absatz Nr.2 ZPO), weil es zu den Voraussetzungen für eine Zurechnung entfernterer Unfallfolgen keine gefestigte Rechtsprechung gibt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos