Unbilligkeit der Rückforderung.
OLG Stuttgart – Az.: 16 UF 249/11 – Beschluss vom 23.02.2012
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Familiengerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 03.06.2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 198.500 €
Gründe
I.
Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen und ergänzend festgestellt:
Durch notariellen Vertrag vom 00.12.1998 haben die Antragsteller das Sondereigentum an der Dachgeschosswohnung und einen Anteil von 161/1.000 am Gesamtgrundstück der Immobilie XY in Stuttgart auf die Eheleute M. übertragen.
Auf Seite 4 des Vertrages ist unter Ziffer 3. ausgeführt: „Die Eheleute M. haben in den Jahren 1996 und 1997 den zum Sondereigentum der Wohnung Nr. 1 gehörenden Dachboden auf eigene Kosten um- und ausgebaut, so dass dort eine weitere Wohnung entstanden ist, die künftig mit Aufteilungsplan Nr. 3 bezeichnet sein wird. Hierbei wurde der Dachboden vollständig umgestaltet, das Dach wurde angehoben. An der Nordseite des Gebäudes wurde im Erdgeschoss ein Balkon angebaut.“ Auf Seite 5 unter Ziffer 5. haben die Vertragsparteien folgendes erklärt: „Nachdem der Umbau der von den Eheleuten B. M. und K. M. finanziert und durchgeführt worden ist, soll die Wohnung Aufteilungsplan Nr. 3 künftig im Eigentum der Eheleute B. M. und K. M. stehen. Die auf dem Wohnungseigentumsrecht Aufteilungsplan Nr. 2 lastenden Grundschulden (vgl. I Ziff. 2) sollen künftig die Wohnungseigentumsrechte Aufteilungsplan Nr. 2 und Aufteilungsplan Nr. 3 belasten.“ Und weiter auf Seite 11, § 6: „Hinsichtlich des von den Eheleuten H. S. und W. S. übertragenen Miteigentumsanteil von 161/1.000 an dem vorstehend näher bezeichneten Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan Nr. 3 bezeichneten Wohnung im Dachgeschoss, sind die in Abt. II eingetragenen Belastungen nicht zu löschen und werden von den Eheleute B. M. und K. M. übernommen. Eine weitere Gegenleistung für die Übertragung ist seitens der Eheleute B. M. und K. M. nicht zu erbringen. “
Vor Einleitung dieses Verfahrens hatte der Antragsteller W. S. seinen Schwiegersohn K. M. erfolglos auf Rückzahlung eines Darlehens über insgesamt 135.000 DM verklagt, das den Eheleuten M. im Zusammenhang mit dem Ausbau des Dachgeschosses der Immobilie XY gewährt worden sei. Sowohl das Landgericht Stuttgart als auch das Oberlandesgericht Stuttgart konnten sich vom Vorliegen eines Vertragsverhältnisses nicht überzeugen und habe die Klage zurückgewiesen.
Im vorliegenden Verfahren werden nunmehr unter Berufung auf die gewandelte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Miteigentumsanteile des Beteiligten K. M. an der Untergeschosswohnung und der Dachgeschosswohnung gegen einen Ausgleichsbetrag von 20.000 € zurückgefordert. Erstmals mit Urteil vom 03.02.2010, Az. XII ZR 189/06, ermöglichte der Bundesgerichtshof Schwiegereltern die Rückforderung von Schenkungen an ein Schwiegerkind nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Der Scheidungsantrag des Antragsgegners ist am 12.01.2008 zugestellt worden. Das Ehepaar hat seit 1.12.2006 getrennt gelebt.
Bezüglich der Untergeschosswohnung ist das Verfahren in der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2012 übereinstimmend für erledigt erklärt worden, da der Antragsgegner seinen Anteil für 50.000 € an seine Tochter und deren Ehemann verkauft hat.
Die Antragsteller begründen das Rechtsmittel gegen die den Antrag abweisende Entscheidung das Familiengerichts wie folgt:
zur Untergeschosswohnung:
– Der Wert der Wohnung habe 1991 400.000 DM betragen. Die Werte im Jahr 2010 und 1991 seien nicht vergleichbar. Der Grundstücksanteil am Gesamtgrundstück habe sich nämlich geändert.
– Der notarielle Vertrag vom 00.12.1991 sei als „Schenkungsvertrag“ bezeichnet worden. Eine Gegenleistung durch die Eheleute M. sei nicht bezahlt worden. Die Schenkung sei unter Auflagen erfolgt, was die rechtliche Bewertung der Schenkung nicht beeinflusse. Die 280.000 DM seien an den Sohn der Antragsteller gezahlt worden und nicht an die Antragsteller selbst.
– Die geringfügigen Umbaumaßnahmen in der Wohnung seien vor der Schenkung erfolgt. Die Eheleute M. hätten die Wohnung seit 1978 bewohnt und eine geringfügige Miete bezahlt, weshalb sie auch die Umbaumaßnahmen selbstgetragen hätten.
Zur Dachgeschosswohnung:
– Die Grundschulden mit 50.000 DM und 100.000 DM seien nicht Teil einer Gegenleistung gewesen, sondern hätten zur Sicherheit für die vom Antragsgegner aufgenommene Darlehen zur Finanzierung der Umbaumaßnahmen gedient.
– Die Nutzung der Wohnung durch die Tochter der Antragsteller sei nicht unentgeltlich. In der Unterhaltsberechnung sei ein Gebrauchsvorteil für das mietfreie Wohnen von 1.400 € eingesetzt worden.
– Die Versteigerung des Miteigentumsanteils greife massiv in die persönliche Lebenssituation der Antragsteller ein, um deren ehemaliges Haus es sich handle, in dem noch nie ein Fremder gelebt habe.
– Die Übernahme von Baukosten durch das Ehepaar M. sei keine Gegenleistung für die Eigentumsübertragung gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei von einer Schenkung keine Rede gewesen. Die Hauptlast des Umbaus hätten die Antragsteller getragen.
Zu den Schenkungen im Ganzen:
Die Schenkungen würden hiermit wegen groben Undanks und wegen Nichterfüllung von Auflagen widerrufen. Der Antragsgegner habe seit März 2010 nur 2.045 € auf die dauernde Last gezahlt, weshalb am 20.10.2011 vor dem LG Stuttgart verhandelt werde. Der Antragsgegner habe seit seinem Auszug keine Nebenkosten mehr bezahlt, weshalb er vom Schwiegervater verklagt worden sei.
Zur Verjährung:
Der Anspruch sei nicht verjährt, da das endgültige Scheitern der Ehe erst am 18.01.2008 mit der Zustellung des Scheidungsantrages klar gewesen sei. Die Verjährung beginne zudem erst mit dem Urteil des BGH vom 03.02.1010.
Zur dinglichen Rückgewährung:
– Wegen der Dachgeschosswohnung drohe eine Aufhebungsversteigerung.
– Die Aufhebungsversteigerung für die Untergeschosswohnung laufe bereits.
Beides rechtfertige eine dingliche Rückgewähr (BGH FamRZ 2006, 394ff).
– Der Antragsgegner erhalte auch bei einer Aufhebungsversteigerung nur einen Geldbetrag. Deshalb könne er seine Eigentumsanteile gleich direkt an die Antragsteller zurückgeben.
Der Antragsgegner erwidert wie folgt:
– Falls Ansprüche bestehen, seien diese verjährt.
Zur Untergeschosswohnung Nr. 2
– Es liege keine Schenkung vor. Die Gegenleistungen übersteigen den Wert der Wohnung deutlich.
– Im November 2011 sei der Eigentumsanteil des Antragsgegners an der UG-Wohnung an seine Tochter Laura M. verkauft worden.
Zur Dachgeschosswohnung
– Es liege keine Schenkung vor. Die Wohnung sei auf Kosten des Antragsgegners und seiner Frau geschaffen und die in Abteilung II eingetragenen Belastungen übernommen worden. Dies sei die Gegenleistung der Eheleute M. für die Übertragung des Sondereigentums gewesen.
– Der Antragsgegner habe die Baukosten durch Darlehen und aus seinen laufenden Einkünften als Rechtsanwalt finanziert.
– Im Januar 2008 sei im familiengerichtlichen Verfahren von den Eheleuten M. ein Wert von 308.000 € für die Dachgeschosswohnung unstreitig gestellt worden.
– Die Grundschulden seien zum Zeitpunkt des Eigentumsüberganges voll, also in Höhe von 150.000 DM valutiert gewesen.
– Die eigenen Aufwendungen des Antragsgegners seien noch hinzuzurechnen. Sie seien noch weit höher als vom Familiengericht mit 63.991,74 € angesetzt.
– Über den Zugewinn sei bereits rechtskräftig entschieden worden mit einem Wertansatz im Endvermögen von je 88.000 € für die UG-Wohnung und mit je 154.000 € für die DG-Wohnung.
Zur Unzumutbarkeit: → 220…
– Es handle sich um drei abgeschlossene Wohnungen mit jeweils eigenem Eingang. Bis 1979 seien im Untergeschoss zwei Appartements vermietet worden.
Zur Rückforderung wegen groben Undanks:
– Es liege keine Schenkung vor.
– Im Übrigen entbehre der Widerruf jeder Grundlage.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Urkunden und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Die Prozessakten des Verfahrens vor dem Landgericht Stuttgart, Az. 19 O 325/08 wurden beigezogen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Senat geht von dem im notariellen Vertrag vom 00.12.1998 festgehaltenen Sachverhalt aus. Danach haben die Antragsteller zwar – bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise – dem Ehepaar M. im Dezember 1998 den nicht ausgebauten Dachboden und einen Anteil am Gesamtgrundstück von 109,32 m² (370,73 m² Grundstücksanteil vor Übertragung der Dachgeschosswohnung, 261,42 m² danach) zugewandt. Dennoch steht ihnen kein Rückforderungsanspruch zu.
1. Es ist schon zweifelhaft, ob die vom Bundesgerichtshof geforderte Geschäftsgrundlage überhaupt vorhanden ist. Als Geschäftsgrundlage kommen hier die dem Antragsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der Antragsteller vom dauerhaften Bestand der Ehe des Antragsgegners mit der Tochter der Antragsteller in Frage, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut.
Nur wenn dies hinsichtlich der Vorstellung der Eltern, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen, der Fall ist, bestimmt sich bei Scheitern der Ehe eine Rückabwicklung der Schenkung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. BGH FamRZ 2010, 958 Rn. 26; FamRZ 2010, 1626 Rn. 14). Die Antragsteller müssen die Tatsachen für diese Geschäftsgrundlage vortragen und gegebenenfalls beweisen. Aber außer der Tatsache, dass hier ein Schwiegerkind von seinen Schwiegereltern begünstigt wurde, spricht nichts dafür, dass die Antragsteller die erkennbare Vorstellung hatten, die Ehe ihres Kindes werde Bestand haben und ihre Schenkung dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen. Da 1998 die Scheidungsquote nach Angaben des Statistischen Bundesamtes bei 46,2 % lag (417.420 Eheschließungen und 192.954 Scheidungen), kann von der bloßen Tatsache einer Schenkung durch Schwiegereltern nicht unbedingt der Schluss an eine derartige, für den Antragsgegner erkennbare und gebilligte Vorstellung gezogen werden.
Jedoch unabhängig von der Bewertung dieser Rechtsfrage ist die Beibehaltung der durch die Zuwendungen herbeigeführten Vermögenslage für die Antragsteller nicht unzumutbar. Ein Schenkungsvertrag wäre nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzupassen. Dabei können die Abwägungskriterien der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu unbenannten schwiegerelterlicher Zuwendungen entnommen werden (vgl. BGH, FamRZ 2006, 394, 395 ff.; vom 28. Oktober 1998 – XII ZR 255/96 – FamRZ 1999, 365, 366 f. und vom 4. Februar 1998 – XII ZR 160/96 – FamRZ 1998, 669, 670). Lediglich güterrechtlichen Aspekten kommt nach der geänderten Rechtsprechung des BGH keine Bedeutung mehr zu.
Die danach vorzunehmende Vertragsanpassung führt aber nur in seltenen Ausnahmefällen zu einer Rückgewähr des zugewandten Gegenstandes. Da die Ehe bis zur Trennung Bestand gehabt hat, ist der Zweck der Zuwendung teilweise erreicht worden, so dass das Geschenk in der Regel nicht voll zurückgegeben werden muss. Ausnahmen sind denkbar, wenn nur die Rückgewähr geeignet erscheint, einen untragbaren, mit Treu und Glauben unvereinbaren Zustand zu vermeiden. Es geht bei der Bemessung des dem rückgewährpflichtigen Beschenkten geschuldeten Ausgleichs nicht um eine Rückabwicklung nach Bereicherungsgrundsätzen; Maßstab sind vielmehr die Grundsätze der Billigkeit (vgl. BGH FamRZ 2006, 394 – 397).
Betrachtet man die Grundstücksübertragungen als Gesamtpaket, treten Gesichtspunkte zu Tage, nach denen entweder die Antragsteller selbst oder die Tochter bzw. Enkelinnen weiterhin Vorteile aus dem vormaligen Vermögen der Antragsteller ziehen:
– Nach der Geburt der zweiten Tochter war die Untergeschosswohnung als Familienwohnung nicht mehr geeignet. Die Familie M. wäre ausgezogen, wenn sie nicht die erweitere Wohnfläche, die durch den Umbau der Dachgeschosswohnung entstanden ist, hätte nutzen können. Und nur deshalb werden auch heute noch die 84 und 83 Jahren alten, kranken Antragsteller von den nächsten Familienangehörigen in der gewohnten häuslichen Umgebung versorgt.
– Für die Untergeschosswohnung haben die Antragsteller 280.000 DM erhalten, die an den Sohn der Antragsteller zu zahlen waren. Dafür verzichtete dieser auf seinen Erbteil am Grundbesitz der Immobilie XY. Finanziert wurde der Betrag durch ein Darlehen, das aus dem Erwerbseinkommen des Antragsgegners zurückgeführt wurde und (nur) sein Endvermögen im Zugewinnausgleich mit noch 35.180,21 € belastete. Die Tochter der Antragsteller wird deshalb deren lastenfreie Grundstücksanteile erben, ohne dass der Antragsgegner davon profitiert.
– Neben der Einmalzahlung hat der Antragsgegner die vereinbarte lebenslange Last aufgebracht, die bis 1994 1.000 DM monatlich und seither 800 DM beträgt. Bis Dezember 2011 hat der Antragsgegner daher 196.800 DM = 100.621,87 € bezahlt. Die Antragsteller nehmen nur den Antragsgegner als Gesamtschuldner in Anspruch, da ihre Tochter ohne eigenes Einkommen ist. Einem Gesamtaufwand von 476.800 DM = 243.783,07 € steht der Wert der Wohnung von 129.000,00 € und der Erbverzicht des Sohnes gegenüber.
Es erscheint daher naheliegend, dass dies den Antragstellern bei Übertragung der Dachgeschosswohnung bewusst war und sich so erklärt, dass im Gegensatz zur Übertragung der Untergeschosswohnung im notariellen Vertrag vom 22.12.1998 von einer Schenkung nicht die Rede ist.
– Die Wohnung im Dachgeschoss wird nach wie vor von der Tochter der Antragsteller und die im Untergeschoss von der Enkelin und deren Ehemann bewohnt. Die leiblichen Familienangehörigen der Antragsteller profitieren daher bereits seit ihrem Einzug in den umgebauten Dachboden, der 1997 stattgefunden hat, also seit 15 Jahren von der Schenkung.
2. Der Wert der Schenkung ist schwer zu schätzen. Die von den Antragstellern vorgetragenen Wertansätzen sind aber sicherlich deutlich überzogen.
Wie oben ausgeführt hat es sich bei der Übertragung der Untergeschosswohnung von Anfang an um keine Schenkung gehandelt, da die vereinbarten Leistungen den Wert des übertragenen Miteigentums überstiegen haben. Nach dem Vortrag der Antragsteller war ursprünglich geplant, die Immobilie schenkungsweise je zur Hälfte auf den Sohn und die Tochter zu übertragen. Der Antragsgegner sei damit nicht einverstanden gewesen, weshalb man sich darauf geeinigt habe, stattdessen 280.000 DM an den Sohn und dessen Frau zu zahlen. Nach den Vorstellungen der Parteien hatte also 1991 das Haus einen Wert von 560.000 DM und die Untergeschosswohnung – legt man den Anteil der Untergeschosswohnung am Gesamtgrundstück zu Grunde – einen solchen von 254.240 DM (= 129.990,37 €). Der Wert dürfte tatsächlich niedriger gewesen sein, wenn man davon ausgeht, dass die Untergeschosswohnung kleiner und weniger attraktiv ist als die Erdgeschoßwohnung der Eheleute S.. Der so ermittelte Wert passt auch zu dem vom Sachverständigen im Zusammenhang mit dem Aufhebungsverfahren 2010 ermittelten Wert für die Untergeschosswohnung von 129.000 €. Das Restgrundstück, das vor dem Vorgang im Dezember 1998 den Eheleuten S. gehörte, war danach 305.760 DM wert.
Bei Teilung des Miteigentumsanteils durch die Antragsteller mit notariellem Vertrag vom 00.12.1998 haben sie einen Miteigentumsanteil von 161/1.000, bezogen auf das Gesamtgrundstück und verbunden mit dem Sondereigentum an der Dachgeschosswohnung auf das Ehepaar M. übertragen, das danach einen Miteigentumsanteil von 615/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an der Untergeschoss und Dachgeschosswohnung besaß.
Der Wert des von den Antragstellern übertragenen Miteigentumsanteils betrug – bezogen auf 1991- 161/1.000 von 560.000 DM = 90.160 DM. Dem Antragsgegner wurde daher ein Wert von maximal 45.080 DM = 23.048,95 € zugewandt. Legt man diesen Betrag auf die Zeit von Dezember 1997 bis Dezember 2007 (Zustellung des Ehescheidungsantrags im Januar 2008) um, sind dem Antragsgegner monatlich 192,07 € geschenkt worden. Hierbei wurden 3 Aspekte nicht in die Überlegungen einbezogen, die sich gegenseitig aber aufheben dürften:
1. Tatsächlich lag der Wert der Schenkung unter 90.160 DM, da es sich nicht um eine voll ausgebaute Wohnung, sondern um einen nicht ausgebauten Dachboden mit Grundstücksanteil gehandelt hat.
2. Die Grundstückspreise in Stuttgart haben in der Zeit von 1991 – 1998 sicherlich deutlich angezogen. Die Verbraucherpreise in Deutschland z.B. sind in dieser Zeit um 19,7 % gestiegen.
3. Setzt man die dem Antragsgegner nach der obigen Berechnung zugewandten 23.048,95 € als Barwert an, würden ihm bei einer Verzinsung von 5 % per anno monatlich 243,46 € zugewandt. Dies entspricht in etwa der halben dauernden Last, die der Antragsgegner immer noch zahlt.
3. Im Scheidungsbeschluss des Familiengerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 10.12.2010, Az. 2 F 19/08, hat das Familiengericht auch über den Zugewinnausgleich entschieden und den Antragsgegner zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs i.H.v. 23.558,14 € verpflichtet. Ihm war dabei die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Rückforderung von Schenkungen durch Schwiegereltern bekannt. Das Familiengericht hat indes die Auffassung vertreten, es liege weder bei der Übertragung der Untergeschoss- noch bei der Übertragung der Dachgeschosswohnung eine Schenkung vor. Deshalb wurde das Anfangsvermögen der Eheleute mit jeweils 0 € angesetzt.
Wie bereits im Beschwerdeverfahren zum Zugewinnausgleich, Az. 16 UF 1/11, durch den Senat ausgeführt, beeinflusst eine andere rechtliche Bewertung den Umfang des Zugewinnausgleichsanspruchs nicht. Bei beiden Eheleuten wäre das halbe Geschenk als privilegiertes Anfangsvermögen einzusetzen; das Anfangsvermögen und Endvermögen des Schwiegerkindes um den Rückforderungsanspruch zu kürzen. Der Wert des Rückforderungsanspruches ist im Anfang und im Endvermögen identisch. Daher bleibt die Höhe der Rückforderung ohne Einfluss auf den Zugewinn des Schwiegerkindes. Durch die identische Steigerung des Anfangsvermögens bei jedem Ehepartner aufgrund der privilegierten Schenkung ändert sich auch der Zugewinn in gleicher Weise.
4. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks, § 530 BGB, sind ebenfalls nicht gegeben.
Nach alledem ist der Senat der Überzeugung, dass eine Rückforderung der Schenkung an den Antragsgegner durch seine Schwiegereltern nicht der Billigkeit entspricht. Die Beschwerde war daher auf ihre Kosten zurückzuweisen.
III.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.