Skip to content

Jagdpachtvertrag – Heilung Schriftformmangel

AG Calw – Az.: 8 C 519/20 – Urteil vom 25.02.2021

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 1.866,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.08.2020 zu zahlen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.866,67 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Kläger machen gegen die Beklagten die Rückzahlung gezahlter Jagdpacht geltend.

Jagdpachtvertrag - Heilung Schriftformmangel
(Symbolfoto: UfaBizPhoto/Shutterstock.com)

Die Beklagten schlossen mit Vertrag vom 29.03.2012 (Anlage K1, Bl. 9 ff. d. A.) mit den Herren … und … einen Jagdpachtvertrag. Mit Vertrag vom 21.02.2019 (Anlage K2, Bl. 15 d. A.) traten die Kläger mit Wirkung zum 01.04.2019 in den Jagdpachtvertrag ein. Die Kläger bezahlten an die Beklagten am 01.04.2020 für das Jagdjahr 2020/2021 (01.04.2020 bis 31.03.2021) eine Jagdpacht in Höhe von 2.800,00 €. Die Kläger stellten vor Ablauf des Monats Juli 2020 mit Hinweis auf die Nichtigkeit des Jagdpachtvertrages die Jagdausübung ein. Durch Anwaltsschreiben vom 23.07.2020 (Anlage K3, Bl. 16 ff. d. A:) forderten die Kläger die Beklagten zur Erstattung von 1.866,67 € unter Fristsetzung bis 14.08.2020 auf.

Die Kläger behaupten, ein Lageplan sei bei Vertragsschluss weder dem ursprünglichen Jagdpachtvertrag noch dem Änderungsvertrag beigelegen. Sie sind der Ansicht, dass der Jagdpachtgegenstand nicht hinreichend bestimmt beschrieben ist. Der ursprüngliche Jagdpachtvertrag als auch der Änderungsvertrag seien mangels Einhaltung der Schriftform nichtig. Den Klägern stehe die anteilige Rückzahlung der bezahlten Jagdpacht ab August 2020 zu.

Die Kläger beantragen: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger € 1.866,67 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.08.2020 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, bei beiden Verträgen seien Revierkarten beigeheftet gewesen. Dem ursprünglichen Jagdpachtvertrag sei die als Anlage B3 (Bl. 58 d. A.) vorgelegte und dem Änderungsvertrag die als Anlage B1 (Bl. 38 d. A.) vorgelegte Revierkarten beigeheftet gewesen. Beide Verträge seien vom Gemeinderat der Stadt … und dem Kreisjagdamt ohne Beanstandungen geprüft worden. Den Klägern hätten bei Vertragsschluss sichere Vorstellungen über den Umfang und die Grenzen des Jagdbezirks gehabt. Die Beklagten sind der Ansicht, es sei den Klägern aus Treu und Glauben verwehrt sich auf die Formnichtigkeit zu berufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II).

I.

Das angerufene Gericht ist gem. §§ 23 Nr. 1 GVG, 1 ZPO sachlich und gem. §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig.

II.

1. Die Kläger haben gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.866,67 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Ihnen steht die teilweise Rückzahlung der geleisteten Jagdpacht für August 2018 bis zum Ende des Jagdjahres zum 31.03.2021 zu (2.800,00 € x 8 Monate : 12 Monate = 1.866,67 €). Die Kläger haben insoweit die Jagdpacht an die Beklagten ohne rechtlichen Grund geleistet. Der zwischen den Parteien geschlossene Jagdpachtvertrag ist gem. 125 S. 1 BGB i. V. m. § 17 Abs. 4 S. 1 JWMG nichtig.

a) Nach § 17 Abs. 4 S. 1 JWMG muss ein Jagdpachtvertrag schriftlich abgefasst sein. Das setzt neben dem Unterschreiben der Vertragsparteien auf einer Vertragsurkunde insbesondere auch voraus, dass alle wesentlichen Angaben zum Jagdpachtgegenstand, also dessen Fläche in Größe, Umfang und Beschreibung angegeben werden (Deuschle/Friedmann, Jagdrecht für Baden-Württemberg, § 17 JWMG Rn. 13). Eine eindeutige Bezeichnung des Jagdpachtgegenstandes liegt dann vor, wenn alle Flurstücke, die der Jagdpachtgegenstand umfasst, im Einzelnen genau angegeben werden, oder wenn auf eine Karte, aus der die Umgrenzung des Pachtgegenstandes unzweifelhaft ersichtlich ist, eindeutig Bezug genommen wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juli 2014 – I-9 U 105/13 –, juris Rn. 15). Auch durch eine textliche Beschreibung der Reviergrenzen kann der Jagdpachtgegenstand bezeichnet werden (OLG Celle, Urteil vom 19. Oktober 2017 – 7 U 45/16 –, juris Rn. 8). Dabei ist es jedoch nicht ausreichend den Jagdpachtgegenstand mit der Bezeichnung eines Eigenjagdbezirks zu umschreiben, da zumindest für Dritte nicht erkennbar wird, wie die genauen Grenzen des Jagdbezirks verlaufen (LG Wuppertal, Urteil vom 12. März 2013 – 1 O 270/12 –, juris Rn. 19). Vorliegend ergibt sich aus der textlichen Beschreibung in § 2 Abs. 1 des ursprünglichen Jagdpachtvertrages vom 29.03.2012 der Jagdpachtgegenstand nicht hinreichend genau. Aus der textlichen Beschreibung mit der ungefähren Flächenangabe ergibt sich die Umgrenzung des Jagdpachtgegenstandes nicht hinreichend genau. So ist nicht erkennbar, welche Flächen zum Eigenjagdbezirk … mit dem Distrikt … und Distrikt IX (Ablösungswald … gehören, welche Jagdflächen nördlich des … lauf der Gemarkung … der Jagdgenossenschaft … zuzuordnen sind und in welchen Grenzen der befriedete Bezirk der Ortsteile …, … und … verläuft.

Es kann auch dahinstehen, ob die als Anlage B3 (Bl. 58 d. A.) vorgelegte Karte bei Vertragsschluss dem Jagdpachtvertrag beigefügt war, da auch durch diese Karte der Jagdpachtgegenstand nicht hinreichend bestimmt wird. Zumindest wird im Jagdpachtvertrag auf einen bleiliegenden Lageplan verwiesen, der Bestandteil des Jagdvertrages sein soll. Es ergibt sich jedoch weder aus dem Jagdpachtvertrag noch aus der vorgelegten Karten, welcher Bereich aus der Karte der Jagdpachtgegenstand sein soll. Die Beklagten haben hierzu erklärt, dass der Jagdpachtgegenstand die mit den Ziffern 2, 29 und 11 gekennzeichneten Gebieten gehören würden. Da sich eine solche Erläuterung sich jedoch nicht im Jagdpachtvertrag oder der Karte ergibt, findet durch die Karte keine hinreichende Konkretisierung statt, so dass auch offen bleiben kann, ob die vorgelegte Karte hinreichend detailreich zur Bestimmung des Jagdpachtgegenstandes ist.

Die Nichteinhaltung der Schriftform führt gem. § 125 S. 1 BGB zur Nichtigkeit des Jagdpachtvertrages (vgl. LT BW-Drucks. 15/5789, S. 106).

b) Aufgrund der Nichtigkeit des ursprünglichen Jagdpachtvertrages ist auch der Änderungsvertrag vom 21.02.2019 nichtig, da er auf den Vertrag vom 29.03.2012 Bezug nimmt und dessen Wirksamkeit voraussetzt. Jedenfalls wird auch durch den Änderungsvertrag der Jagdpachtgegenstand nicht hinreichend bestimmt. Eine anderweitige Beschreibung erfolgt schon nicht. Es kann auch wiederum dahinstehen, ob die als Anlage B1 (Bl. 38 d. A.) vorgelegte Karte dem Vertrag beigelegen hat. Im Änderungsvertrag findet sich keinerlei Hinweis auf eine beigefügte Revierkarte. Zwar kann unter Wahrung der Schriftform die Vertragsurkunde durch andere Urkunden ergänzt werden. Hierbei muss in der Vertragsurkunde eindeutig Bezug genommen werde, so dass die Zugehörigkeit zueinander zweifelsfrei erkennbar ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 10. Dezember 2013 – 3 U 939/13 –, juris Rn. 17). Das ist vorliegend nicht der Fall. Ferner ergibt sich weder aus dem Änderungsvertrag noch aus der Karte selbst, welche der Bereiche der Karte der Jagdpachtgegenstand sein soll. Vielmehr ist es sogar so, dass der Jagdpachtgegenstand, wie er durch die Beklagten behauptet wird, in nord-westlicher Ausdehnung nicht vollständig auf der Karte abgebildet ist.

Es ist auch nicht ausreichend, wenn zwischen den Parteien Einigkeit über die genaue Größe und Lage des Jagdpachtgegenstands bestand, da das Schriftformerfordernis nicht nur im Interesse der Parteien, sondern auch im Allgemeininteresse zur Sicherheit des Rechtsverkehrs besteht (OLG Hamm, Beschluss vom 31. Januar 2018 – I-30 U 101/17 –, juris Rn. 9). Es ist daher unerheblich, ob den Klägern bei Vertragsschluss sichere Vorstellungen über den Umfang und die Grenzen des Jagdbezirks gehabt haben.

c) Ferner ist es unerheblich, ob die Verträge vom Gemeinderat der Stadt … und dem Kreisjagdamt ohne Beanstandungen geprüft worden sind, da dies nicht zur Heilung eines Formmangels führen kann und darüber hinaus eine Unbestimmtheit des Jagdpachtgegenstands schon nicht beanstandet werden kann. Nach § 18 Abs. 1 JWMG ist der Jagdpachtvertrag zwar nach Abschluss innerhalb von einem Monat der unteren Jagdbehörde anzuzeigen, welche den Jagdpachtvertrag innerhalb von drei Wochen nach § 18 Abs. 2 JWMG beanstanden kann. Eine Beanstandung ist jedoch nur wegen der Nichtbeachtung der Vorschrift über die Pachtdauer, wenn aus den Umständen und Verhaltensweisen der Beteiligten nicht erwartet werden kann, dass bei der Erfüllung des Pachtvertrages die Vorschriften zu Hegepflicht oder anderer gleichartiger Verpflichtung nicht erfüllt wird, oder wenn Anlass dafür besteht, dass der Vertrag einer der Jagdpflege entsprechenden Jagdausübung nicht gewährleistet, möglich. Die zur Beanstandung berechtigenden Gründe sind abschließend (Deuschle/Friedmann, Jagdrecht für Baden-Württemberg, § 18 JWMG Rn. 4).

d) Den Klägern ist es auch nicht aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Nichtigkeit zu berufen. Da sich die Nichtigkeit aus einem Verstoß gegen die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 17 JWMG ergibt, können sich die Beklagten schon grundsätzlich nicht auf Treu und Glauben berufen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 1994 – III ZR 65/93 –, juris Rn. 10). Ferner ist auch weder eine Existenzgefährdung der Beklagten dargelegt noch liegt ein Fall einer besonders schweren Treuepflichtverletzung der Kläger vor, was Voraussetzung für die nur in diesen Ausnahmefällen in Betracht kommende Behandlung eines formnichtigen Vertrages aus Treu und Glauben als wirksam wäre (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. Januar 2018 – I-30 U 101/17 –, juris Rn. 12).

2. Verzugszinsen hinsichtlich des Anspruchs stehen den Klägern gem. §§ 288 Abs. 1, 286 BGB seit 15.08.2020 zu. Mit Ablauf der im Schreiben vom 23.07.2020 gesetzten Zahlungsfrist bis 14.08.2020 befanden sich die Beklagten mit der Zahlung in Verzug. Bei der Zahlungsaufforderung handelt es sich zugleich um eine Mahnung.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos