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Dienstunfallrecht – TFCC-Läsion Handgelenk

VG Augsburg – Az.: Au 2 K 11.891 – Urteil vom 02.08.2012

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am … 1978 geborene Kläger, Vermessungsoberwart (Besoldungsgruppe A 4), steht als Beamter im Dienst des Beklagten und ist beim Vermessungsamt … beschäftigt.

Mit Dienstunfalluntersuchung vom 24. November 2009 beantragte der Kläger unter Beigabe des ärztlichen Befundberichts von Dr. med. …, Facharzt für Orthopädie und Handchirurgie, Leiter der Abteilung Handchirurgie, … -Clinic, …, vom 10. November 2009 die Anerkennung der Diagnose „S63.3 TFCC-Läsion Handgelenk rechts“ als Berufskrankheit. Die Berufserkrankung führte er auf ständig schwere Grab- und Stoßarbeiten mit schwerem Stoßeisen zur Aufdeckung von Netzpunkten sowie bei Grabungsarbeiten zurück. Mit Schreiben vom 16. Februar 2010 teilte er mit, er sei seit dem 3. September 2001 beim Vermessungsamt … beschäftigt, und zwar ausschließlich im Außendiensteinsatz. Abgesehen von Urlaub und Überzeiten, die im Winter von Januar bis Februar abgebaut würden, sei er täglich im Außendienst. Dabei seien schwere Grab- und Stoßarbeiten täglich zu verrichten. Seine Dienstzeiten seien montags bis donnerstags von 7.00 bis 17.15 Uhr und freitags von 7.00 bis 13.15 Uhr.

Mit Dienstunfalluntersuchung vom 15. April 2010 beantragte der Kläger unter Beigabe eines ärztlichen Attestes vom 15. April 2010 von Dr. med. C. …, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, …, aus denselben Gründen die Anerkennung der Diagnose „S63.3 TFCC-Läsion Handgelenk links“ als Berufskrankheit.

Ebenfalls unter dem 15. April 2010 beantragte der Kläger die Anerkennung der von Dr. med. …, Facharzt für Orthopädie, Chirotherapie, Sportmedizin, …, erstellten Diagnose „Lumbalgie, chronisches Lendenwirbel (LWS)-Syndrom; Iliosacralgelenk (ISG)- Arthralgie sowie Facettensyndrom“ als Berufskrankheit.

Unter dem 28. Juni 2010 teilte der Kläger mit, vor der Übernahme in den Staatsdienst beim Vermessungsamt … als Kraftfahrer bei der … AG beschäftigt gewesen zu sein. Beim Vermessungsamt eingestellt worden sei er im Jahr 2001 zunächst als Saisonarbeiter und ab 1. Januar 2005 als Beamter. Seine Beschwerden an der LWS hätten sich erstmalig im April 2007 und die an beiden Handgelenken am 21. Oktober 2009 bemerkbar gemacht. Das rechte Handgelenk sei am 13. November 2009 und das linke am 19. März 2010 in der … -Clinic, …, operiert worden. Daran hätten sich krankengymnastische Anwendungen angeschlossen. U. a. wegen der LWS-Beschwerden sei ein Reha-Aufenthalt in der Fachklinik … vom 18. Januar bis 15. Februar 2010 durchgeführt worden.

Dienstunfallrecht - TFCC-Läsion Handgelenk
Symbolfoto: Von Motortion Films /Shutterstock.com

Mit Schreiben vom 10. Juni 2010 teilte das Vermessungsamt … mit, der Kläger sei als Messgehilfe und Dienstwagenfahrer eingesetzt. Zur Tätigkeit als Messgehilfe zählten das Aufstellen und Bedienen von Vermessungsinstrumenten (Theodolit, Spiegelreflektor), Streckenmessungen elektronisch oder mit Bandmaß, Winkelmessungen mit Theodolit oder Winkelprisma, die Pflege der Geräte und des Dienstwagens, Grabarbeiten mit z. T. körperlich schwerer Tätigkeit, das Setzen von Grenzzeichen, das Suchen von Grenzzeichen und das Aufgraben und Setzen von unterirdischen Vermessungspunkten. Der Außendiensteinsatz finde von Anfang März bis Mitte Dezember praktisch täglich statt. Der Anteil von Grabarbeiten und Arbeiten mit dem Stoßeisen in Außendienstzeiten habe in den letzten fünf Jahren circa 32 % der Tätigkeit des Klägers betragen, wobei die Hälfte davon leichtere Grabarbeiten ohne Stoßeisen gewesen seien. Somit seien in den letzten fünf Jahren etwa 16 % der Außendienstzeiten Grabarbeiten gewesen, bei welchen das Stoßeisen zum Einsatz gekommen sei.

Unter dem 25. August 2010 gab der Beklagte ein arbeitsmedizinisches Gutachten zur Frage des Kausalzusammenhangs zwischen den Erkrankungen des Klägers und dessen Beruf in Auftrag.

Das Gutachten von Prof. Dr. med. …, Direktor des Instituts und der Poliklinik für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin der Universität … vom 15. März 2010 kam zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass eine berufliche Verursachung der Handgelenkserkrankungen nicht mit der im Berufskrankheitenrecht geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Vielmehr liege beim Kläger ein als anatomische Normvariante anzusehender Diskus-Defekt vor. Davon unabhängig leide der Kläger diesbezüglich ohnehin nicht an einer der in § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG, § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) in Verbindung mit der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführten Krankheiten, insbesondere nicht an einer Erkrankung im Sinne der Nr. 2101 (Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein könnten) oder der Nr. 2104 (vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Handgelenken, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein könnten). In Bezug auf die Erkrankung des Klägers im Bereich der unteren LWS bzw. der Iliosacralgelenke würden von allen in der Berufskrankheitenliste genannten Erkrankungen durch mechanische Einwirkungen und der Art der beruflichen Belastung alle Positionen außer der Nr. 2108 (bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein könnten) von vorne herein ausscheiden. Für die Anerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule sei erforderlich, dass langjährig schwere Lasten gehoben oder getragen worden seien oder langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung verrichtet worden seien. Das offizielle und für die Begutachtung verbindliche Merkblatt zur Berufskrankheit Nr. 2108 in der Fassung vom 1. September 2006 sehe jedoch (bei ergonomisch günstigen Ausführungsbedingungen) eine Gefährdung für die Entstehung einer Berufskrankheit der Lendenwirbelsäule erst ab einer Häufigkeit von ca. 250 Hebe- oder Umsetzvorgängen pro Tag als gegeben an. Selbst wenn man berücksichtige, dass der Kläger vermutlich nicht immer ergonomisch heben oder tragen habe können, sei eine hinreichende Häufigkeit nicht erreicht worden. Darüber hinaus sei für die Anerkennung der Nr. 2108 auch gefordert, dass die belastende Tätigkeit langjährig ausgeübt werde. Als untere Grenze der Dauer der belastenden Tätigkeit würden dabei circa zehn Berufsjahre angesehen. Der Kläger habe seine Berufstätigkeit im Vermessungsamt … im September 2001 aufgenommen. Seit dem 21. Oktober 2009 sei er ununterbrochen im Krankenstand. Selbst wenn man außer Acht lasse, dass er bis 2005 im Beschäftigungsverhältnis des Saisonarbeiters circa 2 Monate während des Winters nicht gearbeitet und später als Beamter in den Wintermonaten nicht belastende Arbeiten ausgeübt habe, ergebe sich lediglich eine circa acht-jährige Tätigkeit.

Gestützt auf das arbeitsmedizinische Gutachten von Prof. Dr. … lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27. Mai 2011 die Anerkennung der Erkrankungen des Klägers am rechten und linken Handgelenk und an der LWS als Berufskrankheit ab.

Dagegen ließ der Kläger unter dem 30. Juni 2011 Klage erheben mit dem zuletzt gestellten Antrag,

den Beklagten zu verpflichten, die Erkrankungen des Klägers am rechten und linken Handgelenk sowie an der Lendenwirbelsäule unter Aufhebung des Bescheids vom 27. Mai 2011 als Berufskrankheit im Sinn der Nrn. 2101, 2103, 2104 bzw. 2108 anzuerkennen und dem Kläger beamtenrechtliche Fürsorgeleistungen zu gewähren.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, es bestünden Zweifel an der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens. Der Gutachter sei bei dessen Erstellung von einer teilweise falschen Tatsachengrundlage ausgegangen. So basiere das Gutachten auf der Annahme, dass etwa 16 % der Außendiensttätigkeiten des Klägers in den letzten fünf Jahren Grabarbeiten gewesen seien, bei denen das Stoßeisen zum Einsatz gekommen sei. Dies treffe jedoch nicht zu. Vielmehr gehe der Kläger davon aus, dass Grabarbeiten in einem zeitlich deutlich höheren Umfang geleistet worden seien. Außerdem seien entgegen der Auffassung des Beklagten seine Erkrankungen auf die körperlichen Tätigkeiten im Rahmen seines Dienstverhältnisses zurückzuführen. Dies bestätige auch das ärztliche Attest von Dr. …, Facharzt für Radiologische Diagnostik, …, vom 11. Oktober 2011.

Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

Unter dem 15. Mai 2012 legte Prof. Dr. med. … eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme vor. Im Ergebnis konstatierte der Gutachter im Wesentlichen, dass die Frage, mit welcher Häufigkeit der Kläger tatsächlich schwere Grabarbeiten mit dem Stoßeisen ausgeführt habe, für die Gesamtbeurteilung irrelevant sei, da sich eine berufliche Verursachung der Erkrankung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit belegen lasse.

Am 2. August 2012 fand mündliche Verhandlung statt. Prof. Dr. med. … wurde als sachverständiger Zeuge gehört. Hinsichtlich des Ergebnisses seiner Anhörung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 27. Mai 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine Erkrankungen an beiden Handgelenken und im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG, Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG als Dienstunfall anerkannt werden, da er nicht an einer Berufskrankheit nach der Nr. 2101 oder 2103 oder 2104 und/oder 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), in der Fassung vom 11. Juni 2009 (BGBl. I S. 1273; künftig: BKVO) leidet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Obwohl die Frage, ob eine Krankheit als Dienstunfall gilt, nach dem Recht zu beantworten ist, das in dem Zeitpunkt gegolten hat, in dem sich der Beamte die Krankheit zugezogen hat (vgl. Plog/Wiedow, Beamtenversorgungsgesetz, Band 2, RdNr. 184 zu § 31 BeamtVG), bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, auf welche Fassung der BKVO und der Anlage 1 der BKVO zurückzugreifen ist. Denn die vorliegend in Betracht kommenden Regelungen sind nach dem Erlass der Fassung vom 5. September 2002 (BGBl I 1997, 2625) in der Folgezeit unverändert geblieben.

Entscheidend für die begehrte Anerkennung einer Berufskrankheit gemäß Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG ist vorliegend, ob der Kläger an einer der in der Anlage 1 zur BKVO genannten Krankheiten erkrankt und ob er nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an einer derartigen Krankheit besonders ausgesetzt gewesen ist.

Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG, Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG gilt es als Dienstunfall, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, es sei denn, dass der Beamte sich diese Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Der Gefahr der Erkrankung ist ein Beamter besonders ausgesetzt, dessen konkrete dienstliche Tätigkeit ihrer Art nach erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade dieser Erkrankung in sich birgt. § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG bzw. Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG setzt nicht voraus, dass die durch die Art der dienstlichen Verrichtung hervorgerufene Gefährdung generell den Dienstobliegenheiten anhaftet. Es genügt vielmehr, wenn die eintretende Gefährdung der konkreten dienstlichen Verrichtung ihrer Art nach eigentümlich ist, allerdings nur dann, wenn sich die Erkrankung als typische Folge des Dienstes darstellt. Maßgebend kommt es dabei darauf an, ob die von dem Beamten zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade dieser Krankheit in sich birgt (stRspr.; z. B. BVerwG vom 15.5.1996 Az. 2 B 106.95 <juris> RdNr. 6, m.w.N.). Die besondere Gefährdung muss für die dienstliche Verrichtung typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein ( OVG NRW vom 24.5.2002 Az. 1 A 6168.96 <juris> RdNr. 51; OVG RhPf vom 16.2.1996 NVwZ-RR 1997, 45).

Die in Betracht kommenden Krankheiten werden von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt ( § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG). Aufgrund dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung die im vorliegenden Falle einschlägigen Fassungen der Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG zur Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge vom 31. Oktober 1997 (BGBl I S. 2623) erlassen. Nach § 1 dieser Verordnung werden als Krankheiten im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG und des Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 1. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2625) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort im einzelnen bezeichneten Maßgaben bestimmt. Vorliegend findet die Anlage 1 zur BKVO in der Fassung vom 5. September 2002 oder in der Fassung vom 11. Juni 2009 Anwendung. Denn die Frage, ob eine Krankheit als Dienstunfall gilt, ist nach dem Recht zu beantworten, das in dem Zeitpunkt gegolten hat, in dem sich der Beamte die Krankheit zugezogen hat (vgl. oben). Die Erkrankung des Klägers an den beiden Handgelenken wurde nach einem Operationsbericht des behandelnden Arztes Dr. med. …, … -Clinic, …, u. a vom 13. November 2009 und 19. März 2010 festgestellt. Danach leidet der Kläger an einer Schädigung des sog. „triangular fibrocartilage complex“ (TFCC) rechts und links. Die Krankheit des Klägers im Bereich der Lendenwirbelsäule bzw. des Iliosacralgelenks erwies sich am 27. April 2007 erstmals als behandlungsbedürftig (vgl. ärztliches Attest der Gemeinschaftspraxis Dr. med. B. … und Dr. med. M. …, …, vom 22.6.2010). Die Krankheit am rechten Handgelenk zeigte der Kläger der Beklagten am 24. November 2009, die am linken Handgelenk und im Bereich der LWS am 15. April 2010 als Berufskrankheit an. Seit dem 21. Oktober 2009 befindet sich der Kläger ununterbrochen im Krankenstand.

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Die beamtenrechtliche Unfallfürsorge setzt zwingend voraus, dass der Beamte sich eine in der Anlage 1 zur BKVO aufgeführte Krankheit zugezogen hat. Der Katalog ist abschließend. Andere als die dort aufgeführten Krankheiten sind nicht berücksichtigungsfähig (Plog/Wiedow, a.a.O., RdNr. 185 zu § 31 BeamtVG m.w.N.).

In Bezug auf die Erkrankung des Klägers an den beiden Handgelenken käme – nachdem beim Kläger bereits exploratorisch weder eine Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen gegeben ist noch vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen diagnostiziert worden sind – vorliegend allein Nr. 2101 der Anlage 1 zur BKVO in Betracht. Nach dieser zählen zu den Berufskrankheiten Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können (vgl. hierzu auch das Merkblatt zur Berufskrankheit Nr. 2101 in der Fassung der Änderung vom 1.12.2007, Bek. d. BMAS vom 1.12.2007 – IV a 4-45222-2101/3). Voraussetzung ist folglich, dass beim Kläger eine von der Nr. 2101 genannte Erkrankung vorliegt. Die beim Kläger diagnostizierte Erkrankung der beiden Handgelenke, d. h. die TFCC-Läsion Handgelenk links und rechts, wird indes nicht von Nr. 2101 der Anlage 1 zur BKVO erfasst, da diese ein eigenes, spezifisches Krankheitsbild darstellt. Nach dem im Verwaltungsverfahren eingeholten arbeitsmedizinischen Fachgutachten von Prof. Dr. med. … vom 15. März 2010 samt ergänzender Stellungnahme vom 15. Mai 2012 sowie dessen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung am 2. August 2012 handelt es sich bei der Erkrankung des Klägers an beiden Handgelenken nicht um ein Sehnen- oder Sehnenansatzleiden, sondern um eine Erkrankung des Halteapparats an der Verbindungsstelle zwischen Elle und Handgelenk, d. h. um ein komplexes eigenständiges Krankheitsbild der Handgelenke. Da folglich sowohl von der beschriebenen Symptomatik als auch von der Diagnostik die Annahme einer Erkrankung nach Nr. 2101 der Anlage 1 zur BKVO ausscheidet, kommt es auf die weiteren Voraussetzungen für die Anerkennung als Berufskrankheit, nämlich beispielsweise, dass der Kläger nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist bzw. war, nicht mehr entscheidungserheblich an.

In Bezug auf die Erkrankung des Klägers im Bereich der LWS käme vorliegend allenfalls Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKVO in Betracht. Danach zählen zu den Berufskrankheiten bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Auch hier ist zunächst Voraussetzung, dass beim Kläger eine in Nr. 2108 genannte Erkrankung vorliegt. Die beim Kläger diagnostizierten Beschwerden im Bereich der LWS, d. h. Spondylose und Spondylarthrose LWK sowie Lumbalgien und Sacroilialgien links betont bei Spondylarthrose der unteren LWS (vgl. Diagnose Dr. med. …, Chefarzt der Abteilung Orthopädie/Unfallchirurgie, Fachklinik …, …) bzw. Lumbalgie, chronisches Lendenwirbel (LWS)-Syndrom; Iliosacralgelenk (ISG)- Arthralgie sowie Facettensyndrom (vgl. Diagnose des Dr. med. …, Facharzt für Orthopädie, Chirotherapie, Sportmedizin, …), werden schon nicht von Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKVO erfasst. Nach dem im Verwaltungsverfahren eingeholten arbeitsmedizinischen Fachgutachten von Prof. Dr. med. … vom 15. März 2010 samt ergänzender Stellungnahme vom 15. Mai 2012 sowie dessen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung am 2. August 2012 handelt es sich bei der Erkrankung des Klägers zwar um eine beginnende bandscheibenbedingte Erkrankung der unteren LWS. In erster Linie sind jedoch die Veränderungen im Bereich der Kreuzdarmbeingelenke für die Rückenschmerzen verantwortlich, d. h., es liegt keine Bandscheibenerkrankung, sondern ein anderes eigenständiges Krankheitsbild vor. Darüber hinaus fehlt es jedoch in jedem Fall an dem Erfordernis des langjährigen Hebens oder Tragens schwerer Lasten (sog. arbeitstechnische Voraussetzungen), das zu einer bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS (Gesundheitsschaden) geführt hat, wobei ein Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit und der Erkrankung bestehen muss sowie ein Zwang zur Unterlassung aller Tätigkeiten, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Während die arbeitstechnischen Voraussetzungen und der Gesundheitsschaden voll bewiesen sein müssen, reicht zur Bejahung des Kausalzusammenhangs zwischen der schädigenden Einwirkung und dem Gesundheitsschaden die hinreichende Wahrscheinlichkeit aus (vgl. Plog/Wiedow, a. a. O., RdNr. 226 zu § 31 BeamtVG).

Der Kläger erfüllt jedoch nicht die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung seiner Krankheit als Berufskrankheit. In seinem Falle ist nicht von einem langjährigen Heben oder Tragen schwerer Lasten im Sinne der Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKVO auszugehen.

Wann die Voraussetzungen eines „langjährigen Hebens oder Tragens schwerer Lasten“ im Sinne der Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKVO jeweils vorliegen, ist deren Wortlaut nicht zu entnehmen. Der Verordnungsgeber hat mit den von ihm verwandten Begriffen auslegungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe gewählt, um die schädigende Exposition zu kennzeichnen.

Bei der notwendigen Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe ist unter Zuhilfenahme medizinischer Sachkunde zu prüfen, welche Einwirkungen nach den neuesten gesicherten medizinischen Erkenntnissen geeignet sind, bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule herbeizuführen. In dem vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen Merkblatt zur Berufskrankheit (BK) Nr. 2108 in der Fassung vom 1. September 2006 (Bek. d. BMAS vom 1.9.2006 – Iva 4-45222-2108-, BArbBl 10/2006 S. 30 ff), das keine verbindliche Erläuterung der Vorschrift, aber ein wichtiges Hilfsmittel für das Erkennen einer derartigen Krankheit darstellt, wird ausgeführt, dass als untere Grenze der Dauer der belastenden Tätigkeit, bei Lasten mit mindestens 10 kg mit einer manuellen Lastenhandhabung ab einer Häufigkeit von ca. 250 Hebe- oder Umsetzvorgängen pro Tag oder einer Gesamttragedauer von ca. 30 Minuten pro Tag, ca. 10 Berufsjahre als Anhaltspunkt für eine langjährige Tätigkeit zu fordern sind.

Das erkennende Gericht legt seiner Entscheidung das in das Verfahren einbezogene Gutachten von Prof. Dr. med. … vom 15. März 2010, der sich wiederum auf das oben genannte Merkblatt bei der Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten zu einer Wirbelsäulenerkrankung führen kann, die als Berufskrankheit im Sinne der Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKVO anzuerkennen sind, gestützt hat, zugrunde. Die Forderung einer ca. 10-jährigen Berufstätigkeit basiert auf epidemiologischen Untersuchungen verschiedener betroffener Berufsgruppen bzw. auf der wissenschaftlichen Erkenntnis, dass bandscheibenbedingte Erkrankungen der Wirbelsäule durch äußere Einwirkungen verursacht werden können und dafür eine gewisse Belastungsdosis im Sinne eines Drucks auf die Bandscheiben notwendig ist. Nach genauer Analyse der Belastungen hat man aus den vorhandenen Studien eine kritische Dosis für eine Arbeitsschicht und für das gesamte Berufsleben abgeleitet. Der Gutachter, Prof. Dr. med. …, hat nachvollziehbar dargelegt, dass die sich im Merkblatt widerspiegelnden bisher gewonnenen Ergebnisse als Orientierungswerte gelten können, zumal diese berücksichtigen, dass es einer bestimmten Mindestbelastung bedarf, um eine körperliche Belastung als schädigend für die Bandscheiben der Wirbelsäule einzustufen, sowie, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Tätigkeit zu einer Erkrankung führt, in der Regel nur dann besteht, wenn sich das Erkrankungsrisiko gesundheitsstatistisch verdoppelt (Plog/Wiedow, a. a. O., RdNr. 188 zu § 31 BeamtVG).

Unter Zugrundelegung der oben dargestellten Maßstäbe ergibt sich, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Anerkennung seiner Beschwerden als Berufskrankheit nicht erfüllt, da er jedenfalls nicht mindestens 10 Jahre beim Vermessungsamt … beschäftigt war. Er hatte seine Tätigkeit dort im September 2001 aufgenommen und ist seit 21. Oktober 2009 ununterbrochen im Krankenstand. Da folglich sowohl von der beschriebenen Symptomatik und der Diagnostik als auch in erster Linie wegen des Fehlens des Erfordernisses eines langjährigen Hebens oder Tragens schwerer Lasten die Annahme einer Erkrankung nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKVO ausscheidet, kommt es auf die Frage, ob und in welchem Umfang der Kläger schwere Grab- und Stoßarbeiten zu verrichten hatte und deshalb nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist bzw. war, nicht mehr entscheidungserheblich an.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Zulassungsgründe nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 bzw. 4 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,– EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

 

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