LG Wuppertal – Az.: 6 O 32/18 – Urteil vom 14.03.2019
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht, in erster Linie im Wege einer Feststellungsklage, einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen einer von dieser veranlassten Unterbrechung der Gasversorgung seiner Wohnung geltend.
Der Kläger bewohnt seit ca. 10 Jahren die im Rubrum genannte Mietwohnung, in der auch sein Mutter lebt. In dieser Wohnung betreibt er ferner seine Rechtsanwaltskanzlei. Seit Einzug bezieht er Gas von der Beklagten. Ohne sachlichen Grund, nach Angaben der Beklagten, weil sie irrtümlich davon ausging, der Kläger habe ihm gegenüber geltend gemachte Forderungen aus der Gaslieferung nicht beglichen, sperrte diese den Gasanschluss am 13.11.2017 gegen 17.50 Uhr. Der Kläger erwirkte beim Amtsgericht eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte auf Aufhebung der Sperrung, woraufhin die Gasversorgung von dieser am 16.11.2017 um 14.05 Uhr wiederhergestellt wurde.
Der Kläger macht geltend:
Durch die Sperrung seien ihm erhebliche Schäden entstanden, wobei die Schadensentwicklung bei Klageerhebung – worauf es ankomme – noch nicht vollständig abgeschlossen gewesen sei, weshalb er insoweit vorrangig Feststellung begehre. Die Beklagte sei aufgrund der unberechtigten Sperrung schadensersatzpflichtig, und zwar zwar wegen des ihm entstandenen Gesundheits-, Erwerbs- und Haushaltsführungsschadens, der Beschädigung des, im Eigentum seines Vermieters stehenden, Geysers, der entstandenen Kosten für die Verlegung, Unterbringung und erhöhte Nachpflege seiner kranken Mutter, für die der Ausfall der Heizung infolge der Sperrung lebensbedrohlich gewesen sei sowie des ihm entstandenen Arbeitsaufwands.
Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, die ihm aus der Gasversorgungsunterbrechung vom 13. bis 16.11.2017 entstanden sind und noch entstehen werden; hilfsweise, die Beklagte zur Zahlung von 8.650,00 EUR zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem klägerischen Vortrag entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Ob die in erster Linie erhobene Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresses unzulässig ist, kann offen bleiben, denn die Klage ist jedenfalls unbegründet.

Die Prüfung des Feststellungsinteresses kann regelmäßig unterbleiben, wenn bereits feststeht, dass die Klage unbegründet ist (vgl. etwa Bacher in BeckOK ZPO Vorwerk/Wolf, 31. Edition Stand: 01.12.2018, § 256 Rn. 16, m.N.). Das gilt, auch wenn der Kläger hier hinsichtlich der geltend gemachten Schadensersatzansprüche vorrangig eine Feststellungs- und hilfsweise eine Leistungsklage erhebt. Gleichwohl setzt die Begründetheit des Feststellungsbegehrens die schlüssige Darlegung möglicher Schadensersatzforderungen aufgrund der Verletzung des bestehenden Gasversorgungsvertrags voraus. Hieran aber fehlt es, so dass die Klage sachlich nicht gerechtfertigt ist.
Hinsichtlich der geforderten Kosten für den angeblich durch die Gassperrung beschädigten Geysers ist festzustellen, dass dieser im Eigentum des Vermieters des Beklagten steht und dieser, auch nach dem Vortrag des Klägers, die Reparaturrechnung (Anlage 9) beglichen hat. Dass trotzdem die Kosten hierfür und auch für einen nach seinem Vortrag gegebenenfalls erforderlichen Austausch des Geysers vom Kläger zu tragen sind, was die Beklagte bestreitet, hat dieser zwar pauschal vorgetragen, nicht aber hinreichend konkret dargelegt. Allein, dass der Vermieter insoweit Ersatz verlangt, ist nicht ausreichend.
Einen eigenen Gesundheitsschaden durch die kurzzeitige Sperrung hat der Kläger nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Hierbei ist schon nicht nachvollziehbar, dass eine Sperrung am 13.11.2017 abends zu einer schweren Erkältung mit einer Infektion der Atemwege ab dem folgenden Tag, dem 14.11.2017, geführt haben könnte, der Kläger bis zum 05.12.2018 bettlägrig war und er nur geringste Bewegungen vornehmen konnte, wie er das behauptet. Aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen (Anlage 8) ergibt sich ein solcher Krankheitsverlauf nicht, selbst wenn man davon ausgeht, dass die am 30.11.2017 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit entgegen den dortigen Angaben nicht bis zum 01.12.2017, sondern, wie der Kläger geltend macht, bis zum 05.12.2017 andauerte. Denn ausweislich dieser zweiten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung handelt es sich hierbei, wie schon bei derjenigen vom 14.11.2017, um eine Erstbescheinigung. Eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit ab dem 14.11.2017 wird damit gerade nicht belegt. Eine hinreichend substantiierte Darlegung einer entsprechenden Erkrankung hätte es angesichts des Einwands der Beklagten, der Kläger habe während der angeblichen Erkrankung die einstweilige Verfügung erwirkt und auch ansonsten mit ihr korrespondiert, ferner erforderlich gemacht, dass er sich hiermit konkret auseinandersetzt und darlegt, wie das – und auch die Klageeinreichung im vorliegenden Verfahren – erfolgen konnte, obwohl er während seiner behaupteten Erkrankung „nur geringste Bewegungen vornehmen konnte“. Das aber ist nicht geschehen.
Auch einen Erwerbsschaden infolge der fehlenden Beheizung der auch als Kanzlei genutzten Wohnung hat der Kläger nicht nachvollziehbar vorgetragen. Insbesondere soweit er (jetzt noch) geltend macht, ihm sei ein Mandat entgangen, weil er einen Termin am 15.11.2017 habe absagen müssen, ist dies nicht zu verstehen. Hier hätte der Kläger jedenfalls darlegen müssen, warum eine (kurzfristige) Verlegung des Termins bzw. ein Mandantentreffen an einem anderen Ort, nicht möglich gewesen sein soll. Ferner ist ein Ersatz in Höhe von 250,00 EUR je Tag für entgangene „Wohnungs- und Kanzleigebrauchsvorteile“ nicht nachvollziehbar dargelegt.
Hier allein geltend gemachte eigene Schäden durch die angeblich erforderliche Ausquartierung seiner Mutter und deren späteren Krankenhausaufenthalt ab dem 11.01.208 hat der Kläger ebenfalls nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Tatsächlich für eine infolge der Gassperre erforderlich werdende anderweitige Versorgung der Mutter des Klägers entstehende Kosten wären Aufwendungen der Mutter, für die allenfalls diese Ersatz verlangen könnte.
Einen Haushaltsführungsschaden infolge der angeblich durch die Sperre verursachten Erkrankung des Klägers kann dieser schon deshalb nicht geltend machen, weil es – wie dargelegt – an einer hinreichenden Darlegung der angeblich durch die Sperre verursachten Erkrankung fehlt.
Soweit der Kläger angeblichen eigenen Arbeitsaufwand zur Beseitigung der Schadensfolgen geltend macht, ist ebenfalls kein Anspruch ersichtlich. Im Grundsatz ist hierbei davon auszugehen, dass Arbeitszeit, die der Geschädigte zur Ermittlung des Schadens und zur außergerichtlichen Abwicklung des Schadensfalls aufwendet, nicht als Vermögensschaden ersatzfähig ist (vgl. OLG Frankfurt a. M. NJOZ 2013, 1019). Dass dem Kläger aber nicht hierunter fallende und auch nicht im Rahmen der von der Beklagten gemäß Abrechnung vom 14.12.2017 im Zuge des einstweiligen Verfügungsverfahrens gezahlten Geschäftsgebühr schon beglichene Kosten für die Schadensabwicklung entstanden sind, ist nicht ersichtlich.
Auch weitere (etwaige) Schadensersatzansprüche hat der Kläger nicht dargetan.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 ZPO.
Streitwert: bis 10.000,00 EUR.