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Hausverbot für Gerichtsgebäude

Oberverwaltungsgericht Bremen – Az.: 1 B 440/20 – Beschluss vom 26.02.2021

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt A. für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde soll sich gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts richten, mit der die Gewährung von Eilrechtsschutz gegen ein Hausverbot des Landgerichts abgelehnt worden ist.

Der Antragsteller führt vor dem Landgericht ein Zivilverfahren. In einem beim Oberlandesgericht eingegangenen und von dort an das Landgericht weitergeleiteten Schreiben vom 06.09.2020 rügte der Antragsteller, dass die zuständige Zivilkammer des Landgerichts seine Beschwerde gegen eine ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung noch nicht an das Oberlandesgericht weitergeleitet habe. Für den Fall, dass dies nicht bis zu einem bestimmten Datum geschehe, drohte der Antragsteller unter anderem damit, die Proberichterin V. wegen ihrer dreisten Urkundenfälschung bei der Staatsanwaltschaft und ihrem Dienstherrn anzuzeigen, die private Anschrift der Proberichterin ermitteln zu lassen, um persönlich gegen sie vorgehen zu können, unangekündigt an Sitzungstagen der Kammer zu erscheinen und im Sitzungssaal Flugblätter zu verteilen und „viele Dinge mehr“.

Daraufhin wurde dem Antragsteller durch den Vizepräsidenten des Landgerichts mit Bescheid vom 09.09.2020 für die Dauer eines Jahres ein Hausverbot erteilt und die sofortige Vollziehung angeordnet. Ausgenommen wurden solche Angelegenheiten, in denen der Antragsteller zur Wahrnehmung eigener Verfahrensinteressen das Gebäude betreten müsse. Für die betroffenen Kammermitglieder sei nicht einschätzbar, ob sie aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit Übergriffe seitens des Antragstellers zu befürchten hätten. Die Möglichkeit körperlicher Übergriffe durch den Antragsteller sei nicht auszuschließen. Dies gelte besonders für nicht vorhersehbare Begegnungen innerhalb des Gerichtsgebäudes. Darüber hinaus würde auch die angekündigte Verteilung von Flugblättern in Sitzungen der Kammer in anderen Rechtsstreitigkeiten den Sitzungsbetrieb massiv stören.

Hiergegen legte der Antragsteller am 17.09.2020 Widerspruch ein. Gleichzeitig stellte er einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht. Das Hausverbot sei bereits formell rechtswidrig, weil es vom Vizepräsidenten des Landgerichts erlassen worden sei. Es sei auch wegen fehlender Siegelung rechtsunwirksam. Vor allem sei das Hausverbot aber inhaltlich ermessensfehlerhaft, weil es sich bei seinem Schreiben um ein rechtlich zulässiges Verteidigungsverhalten gehandelt habe.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs mit Beschluss vom 24.11.2020 ab (2 V 1936/20). Der Vizepräsident sei für das Hausverbot zuständig, weil er die Präsidentin als Behördenleiterin gem. § 23 BremAG GVG vertrete. Ein Formerfordernis der Siegelung bestehe für die Verfügung eines Hausverbotes nicht. Auch in materieller Hinsicht sei das Hausverbot nicht zu beanstanden. Durch das Schreiben vom 06.09.2020 habe der Antragsteller den Dienstbetrieb nachhaltig gestört, da er darin gegenüber den Kammermitgliedern und insbesondere gegenüber der Richterin V. persönliche bedrohliche Äußerungen getätigt habe. Die Möglichkeit körperlicher Angriffe sei danach nicht auszuschließen gewesen. Bei der Prognose habe die Antragsgegnerin neben den Befürchtungen der Richterinnen und Richter zu Recht die Uneinsichtigkeit des Antragstellers berücksichtigt, die angesichts seiner Bereitschaft zur kompromisslos erscheinenden Verfolgung beanspruchter Rechtsstellungen vermuten lasse, dass er sich auch künftig gegenüber den betroffenen Mitgliedern der Zivilkammer störend verhalten werde. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 28.11.2020 zugestellt.

Der Antragsteller hat per Telefax am Montag, den 14.12.2020, Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingelegt und einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt. Dem Antrag hat er eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Mit Telefax vom 28.12.2020 hat er die Beiordnung des Rechtsanwalts A. für das Beschwerdefahren und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am gleichen Tage beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage beantragt. In der Sache trägt er vor, dass sich das zugrundeliegende Zivilverfahren durch eine durch das Gericht betriebene Verschleppungstaktik ausgezeichnet habe. Die von ihm gestellten Befangenheitsanträge seien zu Unrecht abgelehnt worden. Die Antragsgegnerin und auch das Verwaltungsgericht verwendeten zur Begründung des rechtswidrigen Hausverbots Zirkelschlüsse, weil sie ihm zulässigerweise gestellte Befangenheitsanträge entgegenhielten. Im Übrigen verweist der Antragsteller auf von ihm selbst erstrittene Entscheidungen des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, mit denen er die Aufhebung eines gegen ihn verhängten Hausverbots des Jobcenters Bremen erreicht habe. Diese Entscheidungen seien vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt worden.

Die Antragsgegnerin hat bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der Umstellung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, der sich nach Erlass des Widerspruchsbescheids nicht mehr auf den Widerspruch, sondern nunmehr auf die erhobene Klage beziehe. In der Sache verkenne der Antragsteller, dass es nicht um eine Bewertung seiner Prozessführung vor dem Landgericht gehe, sondern um sein Verhalten gegenüber einer zuständigen Richterin, die er namentlich und persönlich in unangemessener Art und Weise bedroht habe.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24.11.2020 wird abgelehnt, weil eine unter Beachtung des sich aus § 67 Abs. 4 VwGO ergebenden Vertretungszwangs einzulegende Beschwerde nicht die von § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg böte.

1. Die Beschwerde wäre bereits unzulässig.

Hausverbot für Gerichtsgebäude
(Symbolfoto: Olga Kashubin/Shutterstock.com)

Für den Fall, dass einer Partei die fristgerechte Einlegung des Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt wegen Mittellosigkeit nicht zuzumuten ist, fehlt es nur dann an einem Verschulden als Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114, 117 ZPO vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat, sie nicht vernünftigerweise mit einer Ablehnung rechnen musste und das Gesuch lediglich nicht innerhalb der Frist beschieden worden ist. Nur unter diesen formellen Voraussetzungen hat die mittellose Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden konnte, und es ist gerechtfertigt, die dennoch eingetretene Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.11.2016 – 9 PKH 3.16, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 1.10.2020 – OVG 9 S 20/20, juris Rn. 4 m.w.N.).

a) Es kann dahinstehen, ob eine Wiedereinsetzung bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Antragsteller den am 14.12.2020, mithin am letzten Tag der Rechtsmittelfrist gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dem eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt war, nur beim Verwaltungsgericht, nicht aber beim Oberverwaltungsgericht als dem für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zuständigen Gericht, eingereicht hat und der Prozesskostenhilfeantrag nach Weiterleitung durch das Verwaltungsgericht beim Oberverwaltungsgericht erst am 15.12.2020, mithin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangen ist (vgl. zur Frage der Einlegungszuständigkeit u.a. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.06.2002 – 7 S 2361/01, juris Rn. 4, Hess. VGH, Beschl. v. 06.04.2001 – 3 ZU 450/01.A., juris Rn. 3; OVG NRW, Beschl. v. 17.12.2019 – 9 A 2203/18.A, juris Rn. 12 m.w.N.).

b) Jedenfalls ist das Prozesskostenhilfegesuch nicht vollständig eingegangen, denn innerhalb der Beschwerdefrist sind weder Ausführungen zur Begründung der beabsichtigten Beschwerde noch Belege für die abgegebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt worden.

aa) Ein vollständiger und bescheidungsfähiger Prozesskostenhilfeantrag setzt u.a. die Darstellung des Streitverhältnisses unter Angabe der Beweismittel voraus. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist scheidet deshalb aus, wenn nicht innerhalb der Beschwerdefrist wenigstens in groben Zügen dargelegt wird, aus welchen Gründen der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft sein soll (vgl. OVG NRW, a.a.O., Rn. 15). Auch wenn hier an die Darlegungspflichten eines anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten im Rechtsmittelverfahren deutlich geringere Anforderungen zu stellen sind als im Fall einer rechtskundigen Vertretung, ist jedoch auch von einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten zumindest zu fordern, dass er aus laienhafter Sicht in groben Zügen darlegt, unter welchen Aspekten die angefochtene Entscheidung angreifbar und fehlerhaft erscheint (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 06.09.2018 – 4 Bf 265/18.AZ, juris Rn. 8). Auch das BVerfG fordert im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen, wenigstens in der Form einer plausiblen Minimalbegründung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.09.2020 – 1 BvR 1038/20, juris).

Der Antragsteller hat innerhalb der Beschwerdefrist keinerlei Angaben dazu gemacht, aus welchen Gründen er den Beschluss des Verwaltungsgerichts für rechtswidrig hält. Eine solche Begründung ist erst durch Telefax vom 28.12.2020 und damit deutlich nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt. Die Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 VwGO besteht für frist- und formgerecht eingelegte Beschwerden. Sie gilt nicht für die Begründung eines Prozesskostenhilfeantrags, der erst die Einlegung einer solchen Beschwerde ermöglichen soll.

bb) Eine Wiedereinsetzung kann zudem nur gewährt werden, wenn sich der Antragsteller vernünftigerweise für bedürftig im Sinne des § 114 ZPO ff. halten durfte und wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist alles Erforderliche getan hat, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen über seinen Antrag entschieden werden kann. Dazu gehört insbesondere, dass innerhalb der Rechtsmittelfrist der ordnungsgemäße Erklärungsvordruck zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mit den erforderlichen Belegen vorgelegt wird (OVG Bremen, Beschl. v. 14.03.2006 – 1 B 76/06, juris Rn. 2). Der Antragsteller hat innerhalb der Rechtsmittelfrist zwar den Erklärungsvordruck eingereicht. Die erforderlichen Belege wurden jedoch nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist, sondern deutlich verspätet vorgelegt. Die Vorlage des Bescheides des Jobcenters Bremen über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erfolgte erst auf mehrfache Nachfrage am 12.01.2021.

2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aber auch in der Sache keine hinreichende Erfolgsaussicht. Dem Vorbringen des Antragstellers sind keine Gründe zu entnehmen, die Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründen. Auch nach Auffassung des Senats wird nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden, summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage das angefochtene Hausverbot einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich standhalten.

a) Rechtsgrundlage für die Anordnung, ein öffentlichen Zwecken dienendes Gebäude nicht zu betreten, ist das Hausrecht der Verwaltungsbehörde im öffentlichen Bereich. Es umfasst das Recht, zur Wahrung der Zweckbestimmung einer öffentlichen Einrichtung und insbesondere zur Abwehr von Störungen des Dienstbetriebs über den Aufenthalt von Personen in den Räumen der Einrichtungen zu bestimmen. Eine besondere gesetzliche Regelung ist hierfür nicht erforderlich. Die Befugnis zur Ausübung des Hausrechts ergibt sich daraus, dass eine Behörde, die eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen hat, auch bestimmen können muss, ob sie eine Person vom Betreten der Räume ausschließt, weil diese ihre ordnungsgemäße Tätigkeit gefährdet oder stört (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 17.05.2017 – 1 S 893/17, juris Rn. 3). Handelt es sich bei dem Gebäude um ein Gericht, steht das Recht zur Ausübung des Hausrechts der Präsidentin als Organ der Justizverwaltung zu (vgl. § 23 BremAG GVG), sofern es nicht durch die Wahrnehmung sitzungspolizeilicher Befugnisse der Vorsitzenden der Spruchkörper nach § 176 GVG verdrängt wird. Im Falle der Abwesenheit wird die Präsidentin des Landgerichts durch den Vizepräsidenten des Landgerichts vertreten.

b) Die Voraussetzungen für den Erlass eines Hausverbots lagen hier aller Voraussicht nach vor.

Der Ausspruch eines Hausverbots hat präventiven Charakter, indem er darauf abzielt, zukünftige Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde zu vermeiden. Es dient dem öffentlichen Interesse an einem ungestörten Ablauf des Dienstbetriebes. Dieses Interesse richtet sich nicht nur darauf, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung in dem Sinne zu gewährleisten, dass Störungen der Tätigkeit des Hoheitsträgers selbst unterbleiben. Die Sicherstellung des ungestörten Ablaufs des Beratungs- und Dienstleistungsbetriebs in den Dienstgebäuden dient darüber hinaus auch der Wahrung der Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Gründen der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht und der Wahrung der Rechte der Verfahrensbeteiligten und übrigen Besucher. Das ausgesprochene Hausverbot hat grundsätzlich zunächst die Tatsachen zu benennen, die in der Vergangenheit den Hausfrieden gestört haben. Weiter ist anzuführen, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen und das Hausverbot daher geeignet und erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern. Allerdings muss gerade ein Gericht auch mit aus seiner Sicht schwierigen Besuchern und Verfahrensbeteiligten zurechtkommen und sie ihr Anliegen ungehindert vortragen lassen. Es kann daher nicht sogleich auf ein Hausverbot zurückgreifen. Diese Möglichkeit ist vielmehr erst dann eröffnet, wenn der Dienstablauf nachhaltig gestört wird, etwa weil Bedienstete beleidigt, bedroht oder nicht hinnehmbar aggressiv angegangen werden und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist (VGH Bad.-Württ, a.a.O., juris Rn. 9; OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 07.03.2005 – 7 B 10104/05, juris).

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Der Antragsteller hat Störungen des Hausfriedens des Landgerichts bereits durch sein Verhalten bewirkt und es ist davon auszugehen, dass sich sein aggressives Verhalten weiter fortsetzt. Das Verwaltungsgericht hat eingehend dargelegt, dass der Antragsteller durch sein Schreiben vom 06.09.2020 den Dienstbetrieb nachhaltig gestört hat. In diesem Schreiben hat der Antragsteller persönliche Bedrohungen gegen eine Richterin ausgesprochen. Er hat in diesem Schreiben unter anderem mitgeteilt, dass er die private Anschrift der betreffenden Richterin ermitteln lasse, um persönlich gegen sie vorzugehen. Er wolle an den Sitzungstagen der Kammer im Sitzungssaal erscheinen und Flugblätter verteilen. Darüber hinaus hat der Antragsteller in dem Schreiben angekündigt „viele Dinge mehr“ zu tun, wenn bis zum Ablauf der von ihm gesetzten Frist nicht die Weiterleitung einer von ihm erhobenen Beschwerde an das Oberlandesgericht erfolge. Dass solche Bedrohungen einer Richterin deutlich über das hinnehmbare Maß einer juristischen Auseinandersetzung hinausgehen, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Durch Bedrohungen dieser Art wird der Dienstbetrieb eines Gerichts erheblich beeinträchtigt, weil Bedienstete gerade im Zusammenhang mit ihrer Dienstausübung damit rechnen müssen, dass die schriftlich angekündigten Drohungen auch in die Tat umgesetzt werden und sie in diesem Zusammenhang auch körperlichen Angriffen ausgesetzt sein könnten. Das wiederholte aggressive prozessuale Verhalten des Antragstellers mit schriftlichen Entgleisungen zeigt, dass auch künftig mit der Wiederholung solcher Handlungen gerechnet werden muss.

c) Auch Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Das Hausverbot ist geeignet und erforderlich, um künftige Störungen des Dienstbetriebes durch den Antragsteller abzuwenden. Mildere Mittel standen in Anbetracht des uneinsichtigen Verhaltens des Antragstellers nicht zur Verfügung. Das Hausverbot stellt sich auch als eine angemessene Maßnahme dar. Es ist zeitlich auf ein Jahr befristet und lässt Ausnahmen zur Wahrnehmung eigener Verfahrensinteresse ausdrücklich zu.

d) Die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom Antragsteller erhobenen Einwände greifen nicht durch. Sie bleiben teilweise bereits inhaltlich unverständlich. Soweit sie einen nachvollziehbaren Gehalt aufweisen, sind sie nicht geeignet die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in Frage zu stellen.

Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass das Verwaltungsgericht einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt habe, indem es die vom Landgericht betriebene Verschleppungstaktik nicht in seine Entscheidung einbezogen habe, fehlt es diesem Vorbringen an Entscheidungserheblichkeit. Die Rechtmäßigkeit des durch den Vizepräsidenten des Landgerichts ausgesprochenen Hausverbots hängt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht vom Prozessverlauf des von ihm betriebenen Zivilverfahrens ab. Gegen ein etwaiges richterliches Fehlverhalten besteht die Möglichkeit, mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde vorzugehen. Darüber hinaus kann gerade in Fällen einer Verzögerung eine hierauf bezogene Rüge erhoben werden. Gegen richterliche Entscheidungen in der Sache kann gegebenenfalls ein Rechtsmittel eingelegt werden. Die Verzögerung eines Verfahrens rechtfertigt aber unter keinen Umständen persönliche Bedrohungen der für das Verfahren zuständigen Richterinnen und Richter und vermag daher auch nicht den Anlass für das Hausverbot in Frage zu stellen.

Der Antragsteller geht auch fehl in der Annahme, dass die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht in der Begründung ihrer Entscheidung einem Zirkelschluss erlegen seien. Hierzu führt er insbesondere an, dass ihm mit dem Hausverbot zu Unrecht zulässigerweise erhobene Befangenheitsanträge als Uneinsichtigkeit entgegenhalten worden seien. In dem Bescheid vom 09.09.2020 wird zur Verhältnismäßigkeit des Hausverbots ausgeführt, dass angesichts der Beharrlichkeit, mit welcher der Betroffene gegen jede Entscheidung der Kammer vorgehe und eine Vielzahl von Ablehnungsanträgen stelle, nicht zu erwarten sei, dass ein persönliches Gespräch oder die bloße Androhung eines Hausverbots eine Verhaltensänderung bewirken könnten. Diese Ausführungen lassen einen Ermessensfehler nicht erkennen. Mit diesen Erwägungen wird entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht ein prozessual legitimes Verhalten sanktioniert, sondern aus seinem Gesamtverhalten und der Vehemenz seines Auftretens auf die fehlende Wahrscheinlichkeit einer Verhaltensveränderung geschlossen. Im Übrigen verkennt der Antragsteller, dass er sich gerade nicht auf ein prozessual legitimes Vorgehen beschränkt hat, sondern zur Durchsetzung seiner Rechtsauffassung auch vor persönlichen Bedrohungen einer zuständigen Richterin nicht zurückgeschreckt ist.

Auch mit dem Einwand, dass das Verwaltungsgericht zwei von ihm angeführte Entscheidungen des Landessozialgerichts, nicht berücksichtigt habe, dringt der Antragsteller nicht durch. Die angeführten Entscheidungen betreffen einen nicht vergleichbaren Sachverhalt. Gegenstand war ein gegen den Antragsteller gerichtetes Hausverbot des Jobcenters. Das Landessozialgericht sah das Hausverbot als rechtswidrig an, weil der zugrundeliegende Sachverhalt nur unpräzise geschildert worden sei, ein Aktenvermerk hierüber nicht existiert habe, es sich um einen Einzelfall gehandelt habe und es an einer hinreichenden Auseinandersetzung damit gefehlt habe, ob mildere Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Das Gericht wies aber in der vom Antragsteller vorgelegten Entscheidung vom 30.04.2020 auch darauf hin, dass es dem Antragsteller erkennbar darum gehe, die zulässigen Grenzen bis zum Erlass eines dann rechtmäßigen Hausverbots auszuloten und dabei bestimmte Verhaltensweisen des Antragsgegners zu provozieren. Diese Grenzen hat der Antragsteller im vorliegenden Fall deutlich überschritten.

Schließlich liegen auch die Ausführungen zur angeblich fehlenden Zuständigkeit des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts für den Erlass des Widerspruchsbescheides neben der Sache. Der richterliche Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts betrifft allein die Verteilung der eingehenden Rechtsstreitigkeiten auf die jeweiligen Spruchkörper des Gerichts. Regelungen über die Zuständigkeiten in Justizverwaltungsangelegenheit werden dort nicht getroffen. Insofern sind die erhobenen Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit des Geschäftsverteilungsplans für die Rechtmäßigkeit des erlassenen Widerspruchsbescheids nicht von Belang. Irrelevant ist auch die Frage, ob die Präsidentin des Oberlandesgerichts zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids abwesend gewesen ist, da der Vizepräsident auch im Falle ihrer Anwesenheit in allen Justizverwaltungsangelegenheiten tätig werden kann, die ihm durch die Präsidentin übertragen worden sind (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 BremAG GVG).

3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten der Gegenseite werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

 

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