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Reiseabbruch-Versicherung – Abbruchsvoraussetzungen

Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 9 U 29/21 – Beschluss vom 25.02.2021

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.12.2020, Az. 306 O 204/20, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

I.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin führt zu keiner anderen Beurteilung. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß §§ 529, 531 ZPO vom Senat zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass der bedingungsgemäße Versicherungsfall gemäß Ziffer 2 der Urlaubsgarantie (Reiseabbruch-Versicherung) gemäß den in den Versicherungsvertrag einbezogenen Versicherungsbedingungen für die Reiseversicherung VB-RKS 2014 (T-D) (Anlage K8) vorlag, weil die Klägerin von einer unerwarteten schweren Erkrankung betroffen war und die planmäßige Beendigung der versicherten Reise dadurch für sie nicht zumutbar war, so macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage keine Ansprüche geltend, die vom Versicherungsschutz der streitgegenständlichen Urlaubsgarantie (Reiseabbruch-Versicherung) umfasst sind.

Gemäß Ziffer 5 VB-RKS 2014 (T-D) umfasst die Urlaubsgarantie die folgenden Leistungen im Versicherungsfall:

„…

2. Nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen

Bei Abbruch der Reise innerhalb der ersten Hälfte der versicherten Reise, maximal jedoch in den ersten 8 Reisetagen erstattet die [Beklagte] den versicherten Reisepreis. Bei Abbruch in der zweiten Hälfte der Reise (spätestens ab dem 9. Reisetag) oder bei einer Unterbrechung der Reise entschädigt die [Beklagte] die nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen.

3. Nachreisekosten bei Reiseunterbrechung

Müssen Sie eine Rundreise oder Kreuzfahrt unterbrechen, ersetzt die [Beklagte] die notwendigen Beförderungskosten, um von dem Ort, an dem die Reise unterbrochen werden musste, wieder zur Reisegruppe zu gelangen. …“

Voraussetzung für eine Erstattung des Reisepreises gemäß Ziffer 5 Abs. 2 VB-RKS 2014 (T-D) ist ein „Abbruch“ der Reise durch die Klägerin. Der Begriff des Reiseabbruchs ist dabei als vollständige Aufgabe der Nutzung der gebuchten Reiseleistung zu verstehen (vgl. van Bühren/Richter, Reiseversicherung, 4. Aufl. 2021, Ziffer 1 VB-Reiseabbruch Rn. 2; Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Aufl. 2019, § 32 Rn. 2; Staudinger in VersRHdb, 3. Aufl. 2015, § 41 Rn. 89). Ein Reiseabbruch liegt hingegen nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer die gebuchten Leistungen wegen Krankheit nur eingeschränkt nutzen kann, weil er z.B. das Bett hüten muss oder die Mahlzeiten nicht zu sich nehmen kann (vgl. Staudinger a.a.O.; siehe auch Prölss/Martin/Dörner, VVG, 31. Aufl. 2021, Ziffer 2 VB-Reiseabbruch Rn. 1). Die Klägerin hat die von ihr gebuchte Reise daher nicht im vorgenannten Sinne „abgebrochen“, weil sie unstreitig auch während ihrer Erkrankung auf dem Kreuzfahrtschiff geblieben ist und dort zumindest die Unterbringungsleistung in ihrer Kabine in Anspruch genommen hat. Dies wird auch von der Klägerin im Rahmen der Berufungsbegründung nicht in Abrede gestellt.

Reiseabbruch-Versicherung - Abbruchsvoraussetzungen
(Symbolfoto: Peshkova/Shutterstock.com)

Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob es ihr krankheitsbedingt nicht möglich war, das Kreuzfahrtschiff auf hoher See zu verlassen, und sie deshalb keine Möglichkeit hatte, die Reise vorzeitig abzubrechen. Denn der von ihr geforderte Ersatz für den von ihr behaupteten Umstand, die Kreuzfahrtreise habe für sie keinerlei Urlaubs- und Erholungswert (vgl. Seite 3 der Klagschrift) gehabt, ist nicht vom Versicherungsschutz gemäß Ziffer 5 Abs. 2 VB-RKS 2014 (T-D) umfasst.

Es liegt auch keine bedingungsgemäße „Unterbrechung“ der Reise im Sinne von Ziffer 5 Abs. 3 VB-RKS 2014 (T-D) vor, weil sich die Klägerin unstreitig während der gesamten Reise auf dem Kreuzfahrtschiff befand. Zudem macht die Klägerin mit der Klage die Reisekosten und nicht die Kosten dafür geltend, nach einer Unterbrechung der Reise wieder zu ihrer Reisegruppe zu gelangen.

Zu Unrecht rügt die Klägerin in der Berufungsbegründung schließlich, die Beweiswürdigung des Landgerichts sei unvollständig und verstoße gegen § 286 ZPO. Vielmehr hat das Landgericht überhaupt keine Beweiswürdigung vorgenommen. Eine Beweisaufnahme ist aus den vorstehend dargestellten Gründen auch in der Berufungsinstanz nicht erforderlich.

II.

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

III.

Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

IV.

Es besteht für die Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Der Senat weist darauf hin, dass sich im Falle der Rücknahme der Berufung die voraussichtlich von der Klägerin zu tragenden Gerichtskosten um 50 % ermäßigen (Reduzierung der Gebühren nach Nr. 1222 der Anlage 1 zum GKG von 4,0 auf 2,0).

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