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Rechtsweg für Streitigkeiten über Abrechnungen nach § 7 Corona-TestV

Antragsgegnerin stoppt Zahlungen für SARS-CoV-2-Tests.

Testzentrum beantragt einstweilige Anordnung, um das Konto wiederzueröffnen. Antragsgegnerin blockiert das Konto aufgrund festgestellter Unregelmäßigkeiten. Die Antragsgegnerin weigert sich, das Konto wiederzueröffnen. Es folgt ein Rechtsstreit, bei dem die Antragsgegnerin beantragt, den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig zu erklären und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Darmstadt zu verweisen. Das Verwaltungsgericht erklärt den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für zulässig, und die Antragsgegnerin erhebt Beschwerde gegen diesen Beschluss. Der Rechtsstreit dreht sich um die Frage, ob die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur ist und ob eine aufdrängende oder abdrängende Spezialzuweisung zu den Sozial- oder Verwaltungsgerichten vorliegt. Das Verwaltungsgericht erklärt den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für zulässig, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt und keine Spezialzuweisung zu den Verwaltungsgerichten besteht. Das Sozialgericht ist örtlich zuständig, da die Vorschriften zur Klärung der konkreten streitigen Rechtsfragen im SGB V oder in verwandten Rechtsvorschriften geregelt sind.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 8 B 20/23 – Beschluss vom 29.03.2023

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2022 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Darmstadt verwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Corona Testzentrum
(Symbolfoto: Claudio Divizia/Shutterstock.com)

Die Antragstellerin betreibt ein Testzentrum, in dem sie sog. Bürgertests auf SARS-CoV-2 durchführt.

Das Gesundheitsamt für die Stadt Darmstadt und den Landkreis Darmstadt-Dieburg erteilte der Antragstellerin unter dem 16. Juli 2021 eine Einzelbeauftragung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 der zu diesem Zeitpunkt gültigen Corona Testverordnung (TestV a.F.). Die erbrachten Leistungen und entstandenen Sachkosten rechnete die Antragstellerin monatlich mit der Antragsgegnerin ab, die allerdings ab Oktober 2021 ihre Zahlungen einstellte. Auf Nachfrage der Antragstellerin lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 31. August 2022 die Zahlungen von Oktober 2021 bis einschließlich Juni 2022 wegen festgestellter Unregelmäßigkeiten ab.

Mit E-Mail vom 22. November 2022 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass deren Account zur Übermittlung der Abrechnungsdaten gesperrt worden sei.

Am 2. Dezember 2022 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht sinngemäß beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung die sofortige Entsperrung ihres Accounts aufzugeben.

Daraufhin hat die Antragsgegnerin am 12. Dezember 2022 beantragt, gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG über den Rechtsweg zu entscheiden und festzustellen, dass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten unzulässig ist, und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Darmstadt zu verweisen.

Mit Beschluss vom 20. Dezember 2022, der Antragsgegnerin zugestellt am selben Tag, hat das Verwaltungsgericht den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten vorab für zulässig erklärt.

Mit am 30. Dezember 2022 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Antragsgegnerin Beschwerde gegen diesen Beschluss erhoben.

II.

A. Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, 146 Abs. 1 VwGO statthafte Rechtswegbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO am 30. Dezember 2022 beim Verwaltungsgericht eingegangen.

Die Verweisungsvorschrift des § 17a Abs. 4 GVG ist nach der mit der wohl überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmenden Auffassung des Senats auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend anwendbar (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 15. Oktober 2002, 8 TG 2597/02 -, juris, m.w.N.).

B. Die Beschwerde ist auch begründet. Für die vorliegende öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art (1.) ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet, denn es besteht keine aufdrängende Spezialzuweisung zu den Verwaltungsgerichten (2.), aber eine abdrängende Zuweisung zu den Sozialgerichten (3.). Örtlich zuständig ist das Sozialgericht Darmstadt (4.).

1. Bei dem von der Antragstellerin geltenden gemachten Anspruch auf Wiedereröffnung ihres Abrechnungszugangs bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art i.S. des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, beurteilt sich nach der Rechtsnatur der Rechtsnormen, die das Rechtsverhältnis prägen, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Bürgerliches Recht ist Jedermannsrecht. Öffentlich-rechtlicher Natur sind demgegenüber diejenigen Rechtsnormen, welche einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen (st. Rspr. des BVerwG; vgl. Beschluss vom 26. Mai 2020, – 10 B 1/20 -, juris, m. w. N.).

Das ist hier der Fall. Das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten ist durch Normen des öffentlichen Rechts geprägt. Die – zweifellos nicht verfassungsrechtliche – Streitigkeit um den Zugang zur Abrechnung von Bürgertestungen auf das Coronavirus beurteilt sich nach §§ 7 ff. der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 – Coronavirus-Testverordnung – i.d.F. vom 1. März 2023 – (TestV). Nach § 7 Abs. 1 TestV rechnen die nach § 6 Abs. 1 Coronavirus-TestV in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung (TestV a.F.) berechtigten Leistungserbringer die von ihnen erbrachten Leistungen und die Sachkosten nach den §§ 9 bis 11 jeweils mit der kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk die Einrichtung oder das Unternehmen belegen ist. Die Antragstellerin ist eine Leistungserbringerin in diesem Sinne, denn sie wurde mit Bescheid der Antragsgegnerin – gemäß § 77 Abs. 5 SGB V eine Körperschaft des öffentlichen Rechts – vom 16. Juli 2021 zur Leistungserbringerin i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV in der bis zum 28. Februar 2023 gültigen Fassung bestimmt.

2. Der Gesetzgeber hat den Verwaltungsgerichten im Wege einer aufdrängenden Sonderzuweisung nur solche Streitigkeiten zugewiesen, die die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung) betreffen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2023, – L 7 KA 29/22 B ER, unter Verweis auf LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. Oktober 2022, L 16 KR 433/22 B ER, Rn. 4, beide zitiert nach juris). Die aufdrängende Sonderzuweisung zu den Verwaltungsgerichten in § 68a IfSG ist vorliegend nicht einschlägig. Nach Abs. 1a dieser Norm ist zwar für Streitigkeiten über Ansprüche nach einer auf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a IfSG, auch in Verbindung mit Nummer 2, des SGB V sowie des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c und f IfSG erlassenen Rechtsverordnung der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Allerdings greift die Vorschrift vorliegend nicht. Die dem geltend gemachten Anspruch zugrundeliegende Anspruchsgrundlage ergibt sich aus § 7 TestV. Die TestV wurde ausweislich ihrer Eingangsformel „auf Grund des § 20i Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b und Nummer 2, Satz 3, 9, 12, 13, 15 SGB V, dessen Absatz 3 Satz 3, 14 bis 17 zuletzt durch Artikel 2a Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Verbands der Privaten Krankenversicherung und des § 24 Satz 3 Nummer 2, Satz 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) neu gefasst worden ist“ erlassen und damit nicht aufgrund von § 20i Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a SGB V oder § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c lfSG.

3. Der Verwaltungsrechtsweg ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht eröffnet, da er nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG, einer abdrängenden Zuweisung i.S. des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, den Sozialgerichten zugewiesen ist.

Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. SGG sind der Sozialgerichtsbarkeit Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung (geregelt im SGB V) zugewiesen. Um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung handelt es sich, wenn der Gegenstand des Streits Maßnahmen betrifft, die unmittelbar der Erfüllung der den Krankenkassen nach dem SGB V obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen (BSG, Beschluss vom 10. September 2015, – B 3 KR 22/15 B -, zitiert nach beck-online; BGH, Beschluss vom 20. Juli 2011, – IV ZR 75/09 -, NJW 2011, 3651). Hierfür kommt es darauf an, ob die Vorschriften, die zur Klärung der konkreten streitigen Rechtsfragen heranzuziehen und auszulegen sind, zumindest im Grundsatz im SGB V oder in verwandten Rechtsvorschriften geregelt sind (BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2020, – 3 B 2/20 -, juris, Gutzeit in: beck-online Großkommentar Roos/Wahrendorf/Müller, SGG § 51 Rn. 36).

Das ist hier der Fall, zumal die Sozialgerichte auch für die Vergütungsansprüche von Leistungserbringern gegenüber Kassenärztlichen Vereinigungen zuständig sind (Gutzeit, a.a.O., Rn. 45, 46, m.w.N.). Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine nichtärztliche Leitungserbringerin im vorgenannten Sinne, denn ihre Bestellung erfolgte aufgrund der TestVO a.F., einer Verordnung, die (s.o.) auf einer im SGB V geregelten Verordnungsermächtigung fußt. Vorliegend ist daher eine Angelegenheit der Abrechnung von Leistungen eines Leistungserbringers nach § 6 Abs. 1 TestV a.F., nämlich eines beauftragten Dritten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV a. F., mit der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß § 7 Abs. 1 TestV streitig. Das VG Berlin führt in seinem Beschluss vom 14. Februar 2023 (- 14 L 23/23 -, juris) insofern zutreffend aus:

Es handelt „…sich um eine Angelegenheit der Abrechnungsprüfung nach § 7a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 TestV. Hinsichtlich dieser Vorschriften beruht die Coronavirus-Testverordnung auf § 20i Abs. 3 Satz 13 Nr. 2 SGB V. Danach kann in der Rechtsverordnung nach § 20i Abs. 3 Satz 2 SGB V (u.a. Anspruch Versicherter auf bestimmte Testungen) das Nähere geregelt werden zu den zur Erbringung der in Satz 2 genannten Leistungen berechtigten Leistungserbringern, einschließlich der für die Leistungserbringung eingerichteten Testzentren und Impfzentren, zur Vergütung und Abrechnung der Leistungen und Kosten sowie zum Zahlungsverfahren. Die streitentscheidenden Normen beruhen damit unzweifelhaft auf einer im SGB V normierten Ermächtigungsgrundlage und sind daher entgegen der Rechtsauffassung des Sozialgerichts Berlin und des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ohne Weiteres dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen.“ (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Oktober 2022 – L 16 KR 433/22 B ER -, juris, m.w.N.).

Dieser Begründung schließt sich der Senat an.

Dass es sich bei der Antragstellerin nicht um eine der ausdrücklich in § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten Leistungserbringer handelt, ist unerheblich. Der Begriff der „sonstigen Leistungserbringer“ in dieser Norm ist nicht abschließend. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt es für die Qualifizierung einer Person als Leistungserbringer nicht darauf an, ob die von ihm erbrachten Leistungen in den Leistungskatalog der GKV fallen (BSG, Urteil vom 17. 7. 2008 – B 3 KR 16/07 R -, NJOZ 2009, 1914, beck-online; Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, SGB V § 69 Rn. 21, beck-online).

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Auch die Ausführungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 17. Januar 2023 (- L 7 29/22 B ER -, juris) stehen dieser Einschätzung nicht zwingend entgegen. Es führt a.a.O. aus, dem Standort der Verordnungsermächtigung im SGB V komme keine ausschlaggebende Bedeutung zu, da der Gesetzgeber die Verordnungsermächtigung zunächst lediglich auf den Testanspruch gesetzlich Versicherter erstreckt habe. Trotz nachfolgender Erweiterung des Geltungsbereichs und der Erstreckung der Verordungsermächtigung auf weitere Personenkreise (u.a. Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind) sei es beim Standort im SGB V geblieben.

Der vom Landessozialgericht aus den dargestellten Veränderungen gezogene Schluss, der Standort der Verordnungsermächtigung sei nicht relevant für die rechtliche Einordnung, ist nach der Auffassung des Senats nicht überzeugend. So ist naheliegend, dass der Gesetzgeber den Standort (trotz Kritik, z.B. Bockholdt in: Schlegel/Meßling/Bockholdt, COVID-Corona-Gesetzgebung-Gesundheit und Soziales, 2. Aufl. 2022, § 14 Rn 14 ff.), bewusst im SGB V belassen hat, um beispielsweise die Kassenärztlichen Verrechnungsstellen weiterhin mit der verwaltungsmäßigen Bearbeitung aller Maßnahmen nach der TestVO betrauen zu können und sich so die dort vorhandenen Kompetenzen zu Nutze machen zu können (so auch VG Berlin, a.a.O. unter Verweis auf BT-Drs. 19/19216, 103).

4. Örtlich zuständig ist vorliegend das Sozialgericht Darmstadt (§ 57 Abs. 1 Satz 1 SGG).

C. Die Kosten der erfolgreichen Rechtswegbeschwerde sind gemäß § 154 Abs. 2 VwGO von der Antragstellerin als unterliegender Partei zu tragen. Die Anfechtung der Entscheidung über den zulässigen Rechtsweg löst ein selbständiges Rechtsmittelverfahren aus, in dem nach den allgemeinen Vorschriften über die Kosten zu befinden ist (BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2022 – 3 B 29.21 – Rn. 22 m. w. N., juris).

Für das Verfahren in der Hauptsache wäre mangels anderweitiger Anhaltspunkte der sog. Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG) anzusetzen, so dass der Senat für das Verfahren über die Rechtswegbeschwerde ein Fünftel dieses Werts für angemessen hält. Eine Reduzierung des Streitwerts wegen des vorläufigen Charakters des zugrundeliegenden Eilverfahrens scheidet wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache aus.

D. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG liegen nicht vor. Zwar dürfte die Frage des zulässigen Rechtswegs für Streitigkeiten über Abrechnungen zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Betreibern von Teststellen nach der TestV grundsätzlich bedeutsam sein, allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 8. August 2006 – 6 B 65/06-, NVwZ 2006, 1291) in verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine weitere Beschwerde an das BVerwG nach § 17a Abs. 5 GVG zur Klärung des Rechtswegs ausgeschlossen.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind in diesem Urteil relevant:

  • Öffentliches Recht: Die Streitigkeit um den Zugang zur Abrechnung von Bürgertests auf das Coronavirus beurteilt sich nach §§ 7 ff. der Coronavirus-Testverordnung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art i.S. des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
  • Sozialversicherungsrecht: Der Verwaltungsrechtsweg ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht eröffnet, da er nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG, einer abdrängenden Zuweisung i.S. des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, den Sozialgerichten zugewiesen ist. Es handelt sich um eine Angelegenheit der Abrechnung von Leistungen eines Leistungserbringers nach § 6 Abs. 1 TestV a.F. mit der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß § 7 Abs. 1 TestV.
  • Verwaltungsprozessrecht: Es wird über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Verwaltungsgerichten und die Rechtswegbeschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG entschieden.
  • Zivilprozessrecht: In dem Verfahren geht es um eine Anordnung im Wege der einstweiligen Anordnung, welche nach § 123 VwGO zu erlassen ist.
  • Verwaltungsrecht: Es wird darüber entschieden, ob der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten vorab für zulässig erklärt ist. Die Verweisungsvorschrift des § 17a Abs. 4 GVG ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend anwendbar.

Die 5 wichtigsten Aussagen in diesem Urteil:

  1. Der Rechtsstreit um den Zugang zur Abrechnung von Bürgertests auf das Coronavirus beurteilt sich nach §§ 7 ff. der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 – Coronavirus-Testverordnung.
  2. Der Verwaltungsrechtsweg ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht eröffnet, da er nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG, einer abdrängenden Zuweisung i.S. des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, den Sozialgerichten zugewiesen ist.
  3. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist für die vorliegende öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art nicht aufdrängend zugewiesen.
  4. Der Anspruch auf Wiedereröffnung des Abrechnungszugangs bei der Antragsgegnerin ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art i.S. des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
  5. Die Verweisungsvorschrift des § 17a Abs. 4 GVG ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend anwendbar.

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