Amtsgericht Frankfurt am Main
Az.: 31 C 842/01 – 83
Urteil verkündet am: 30.08.2001
Im dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Abteilung 31 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2001 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen inländischen Bank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, eine Minderung des Reisepreises.
Der Kläger buchte bei der Beklagten über ein Reisebüro für sich und die Zeugin eine Pauschalflugreise nach Südafrika für die Zeit vom 01.11.2000 bis 19.11.2000 zum Gesamtreisepreis von 18.420,00 DM. Die Buchung erfolgte aufgrund der Reiseausschreibung auf Seite 21 des Kataloges der Beklagten, wo es unter anderem heißt: „Flug ab Deutschland mit Lufthansa/South African Airways oder British Airways nach Kapstadt und zurück ab Johannesburg inklusive Gebühren“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die -genannte Reiseausschreibung Bezug genommen (Blatt 18 d.A.). Der Kläger buchte wegen des besseren Komforts eine Beförderung in der Business Class gegen Aufpreis. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Buchungsbestätigung vom 28.09.2000 (Blatt 19-21 d.A.) verwiesen. Da die Zeugin unter Flug- und Platzangst leidet, meidet sie; Flüge mit Zwischenlandungen und bucht, wenn irgend möglich, immer nur Non-Stop-Flüge. Im übrigen legt sie wert auf viel Platz und darauf, daß sich die Sitze weit in Liegestellung bringen lassen. Ferner wünscht sie ein gutes Filmprogramm an Bord in deutscher Sprache, da sie keine andere Sprache versteht. Der Hinflug von Berlin-Tegel nach Kapstadt erfolgte mit der Lufthansa in der Business Class, wobei es zu einer Zwischenlandung; in Johannesburg kam. Der Rückflug erfolgte von Johanesburg mit South African Airlines in der Business Class; South African Airlines ist eine IATA-Gesellschaft und gehört – wie die Lufthansa – der Star Alliance an. Beim Rückfluß erhielten der Kläger und die Zeugin keine Plätze nebeneinander, da nur noch einzelne Plätze vorhanden waren. Neben der Zeugin saß ein schwerhöriger fremder Mann, der fürchterlich schnarchte.
Dadurch fühlte sich die Zeugin belästigt und konnte nicht schlafen. Nach der Rückkehr von der Reise erfolgte am 30.11.2000 die Anspruchsanmeldung bei der Beklagten. Der Kläger verlangt die Rückerstattung des Zuschlages für die Business dass und eine Reisepreisminderung um 5 % wegen der Zwischenlandung in Johannesburg auf dem Hinflug.
Der Kläger behauptet, die eingesetzte Maschine der South African Airways sei alt, unsauber und defekt gewesen, das Personal unfreundlich und der Service schlecht. Die Sitze hätten wenig Spielraum für die Beine gehabt und hätten sich nicht verstellen lassen. Die Klappe zum Verstauen des Handgepäcks sei defekt gewesen, sie habe sich nicht mehr öffnen lassen, als die Zeugin sich ihre Jacke dort holen wollte, weil es ihr kalt gewesen sei. Der angekündigte Film sei nicht in deutscher Sprache gesendet worden und man habe auch keinen eigenen Monitor gehabt (Beweis: Zeugin). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Darlegung in der Klageschrift Bezug genommen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.588,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.01.2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, dem Kläger stünde keine Minderung des Reisepreises zu. Die Darlegungen seien weitgehend unsubstantiiert. Es handele sich nicht um Reisemängel, sondern allenfalls um Belanglosigkeiten.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gemäß § 651 d Absatz l BGB, weil die Leistung der Beklagten schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht mit Reisemängeln behaftet war. Soweit der Kläger bemängelt, daß es auf dem Hinflug zu einer Zwischenlandung in Johannesburg gekommen ist, so ist dem entgegenzuhalten, daß die Beklagte aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Reiseausschreibung keinen Non-Stop-Flug von Deutschland nach Südafrika schuldete. In der Reiseausschreibung ist nicht von einem „Non-Stop-Flug“ die Rede. Selbst wenn das vermittelnde Reisebüro etwas anderes zugesichert haben sollte, bindet dies die Beklagte als Reiseveranstalterin nicht, weil das Reisebüro nur Vermittler und nicht Vertreter der Beklagten ist. Wenn der Kläger also insoweit sicher gehen wollte, hätte er vorher eine ausdrückliche (Zusage der – Beklagten einholen müssen. Desweiteren stellt es keinen Reisemangel dar, daß der Rückflug statt mit der Lufthansa mit South African Airways erfolgte. Auch dies entspricht der Reiseausschreibung, wobei es Sache der Beklagten war, unter den Fluggesellschaften Lufthansa, South African Airways oder British Airways zu wählen. Die Beklagte schuldete nur eine Rückbeförderung des Klägers und der Zeugin mit einer dieser drei Gesellschaften. Auch sonst liegen keine Reisemängel vor, sondern allenfalls einzelne Unannehmlichkeiten, die nicht zur Minderung berechtigen. Daß bei einem Langstreckenflug nachts geschlafen wird und einzelne Personen schnarchen, ist völlig normal und hinzunehmen. Schnarchen ist klassenunabhängig, es soll auch bei Passagieren der Business Class vorkommen. Der Kläger hatte keinen Anspruch darauf, einen eigenen Monitor zu haben, * und auch nicht darauf, daß ihm Filme in deutsch vorgeführt werden. Da es sich um eine ausländische Fluggesellschaft handelte, war es völlig normal, daß Filme in englisch gezeigt werden. Wenn die Zeugin unbedingt eine Beförderung der Lufthansa wünschte, hätte sie einen entsprechenden Reisevertrag abschließen müssen, in dem eine Beförderung nur mit der Lufthansa geschuldet war. Daß angeblich die Klappe des Handgepäckfachs nicht zu öffnen war, ist nicht nachvollziehbar, denn der Kläger hat nicht vorgetragen, daß nach Reiseende das Handgepäck wegen einer Blockierung des Deckels im Flugzeug verblieben ist oder daß erst ein Techniker herbeigerufen werden mußte, um dieses zu öffnen. Wahrscheinlich hätte es gereicht, wenn sich die Zeugin an die Stewardess gewandt hätte. Die übrigen Mängelbehauptungen des Klägers sind derart unsubstantiiert, daß darauf nicht weiter einzugehen ist. Auf den unsubstantiierten Klägervortrag hatte die Beklagte bereits hingewiesen, daß ein besonderer gerichtlicher Hinweis nicht mehr erforderlich .war. Auf die Frage, ob die Beklagte als Reiseveranstalterin mehr auf die besonderen Befindlichkeiten und Wünsche der Zeugin hätte eingehen müssen, kommt es schon deshalb nicht an, weil es aus dem Vortrag des Klägers nicht ersichtlich ist, daß der Kläger die Beklagte darüber informiert hat. Die Klage konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§708 Nummer 11, 711 Satz l ZPO.