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Ehevertrag ist bei unangemessener Benachteiligung eines Partners nichtig!

OLG München

Az.: 4 UF 7/02

Urteil vom 01.10.2002

Revision beim BGH – Az.: XII ZR 265/02


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):

Eheverträge können bei einer unangemessenen Benachteiligung eines Partners nichtig sein.


Sachverhalt:

Die Klägerin (Mutter von zwei Kindern) hatte ihren Ehevertrag bei der Scheidung angefochten. Das Paar hatte 1988 notariell vereinbart, gegenseitig auf Zugewinn- und Versorgungsausgleich sowie auf nachehelichen Unterhalt zu verzichten – ausgenommen war nur die Zeit der Kinderbetreuung. Bei einem Scheitern der Ehe sollte die Frau laut Vertrag eine Abfindung und eine Kapitallebensversicherung erhalten.

Entscheidungsgründe:

Nach Auffassung der Richter widerspricht die im vorliegenden Fall geschlossene Vereinbarung einer „gleichberechtigten Lebenspartnerschaft“. Eine Ehefrau darf vom gemeinsam Erwirtschafteten nicht ausgeschlossen werden und muss auch nach der Scheidung ihren Lebensstandard beibehalten können. Andernfalls hätte ein gut verdienender und vermögender Ehemann alleine von seinem Verdienst profitiert, die Ehefrau wäre hingegen unter Umständen auf Sozialhilfe angewiesen und würde damit die Sozialkassen belasten.

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