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Fehler beim Beschlagen eines Pferdes – Schadensersatz

LG Flensburg – Az.: 5 O 30/17 – Urteil vom 05.07.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten, der Hufschmied ist, Schadensersatz wegen der Fehlbehandlung ihrer Stute H.

Die Klägerin war Eigentümer der Holsteiner Stute H, Lebensnummer DE321210…… Sie beauftragte den Beklagten, der damit wirbt, orthopädischer Hufschmied zu sein, mit einem neuen Beschlag. Die Stute sollte turnusmäßig den üblichen Beschlag erhalten.

Am 14.04.2014 erschien der Beklagte gemeinsam mit einem Helfer, dem Zeugen P, vereinbarungsgemäß bei der Klägerin. Nach dem Ausschneiden der Hufe entschied sich der Beklagte, die Eisen, welche die Stute bereits trug, wieder zu verwenden. Grund hierfür war die geringe Abnutzung der Hufeisen. Die genauen Einzelheiten des Zustandes des Pferdes vor und nach dem Beschlagen sind zwischen den Parteien streitig. Ebenso streitig ist, wie sich der Zustand des Pferdes in den nachfolgenden Tagen entwickelte.

Am 20.04.2014 erschien der Beklagte auf Ersuchen der Klägerin bei der Stute. Er stellte fest, dass die Klägerin den Huf von links mit einem sogenannten Sauerkrautverband behandelt hatte. Er nahm aufgrund der von der Klägerin geschilderten Lahmheit des Pferdes das Eisen vorn links ab. Er brachte einen mit Watte ausgepolsterten sogenannten Gummi- oder Plastikschuh (vgl. Fotos Blatt 23-24 der Akte) an und erklärte der Klägerin, dass man zunächst abwarten solle, ob die Entfernung des Hufeisens zu einer Besserung führe. Der Beklagte erschien erneut am 22.04.2014. Im Gespräch empfahl er die Hinzuziehung des Tierarztes Dr. P. Dieser erschien am selben Tag und nochmals am 26. und 27.04.2014. Am 06.05.2014 entnahm der Zeuge Dr. P. eine Blutprobe bei dem Pferd. Das Blutbild war bis auf den Hämatokrit- und den Zinkwert unauffällig. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf Blatt 20-28 der Akte. Anzeichen einer Infektion waren nicht erkennbar. Der weitere Verlauf der Behandlung und die einzelnen Maßnahmen sind zwischen den Parteien ebenfalls streitig.

Fehler beim Beschlagen eines Pferdes - Schadensersatz
(Symbolfoto: Von Yuval G/Shutterstock.com)

Mit Schreiben vom 20.05.2014 bat die Klägerin den Beklagten, er möge sich wegen des von ihm verursachten Schadens bei ihr melden. Der Beklagte – der Rücksprache mit dem Zeugen Dr. P. gehalten und mitgeteilt bekommen hatte, dass bei der Stute eine Hufrehe diagnostiziert worden sei – erklärte, die Ursache der Hufrehe sei unklar, insbesondere sei nicht eindeutig erwiesen, dass die Erkrankung durch seine Hufbehandlung verursacht worden sei, so dass er infolgedessen für die entstandenen Folgekosten nicht verantwortlich sei. Aus Kulanz sei er jedoch bereit, die Rechnungen der Tierärzte E und P bis zur Diagnosestellung Hufrehe zu übernehmen. Die Klägerin teilte dem Beklagten daraufhin mit, dass er verpflichtet sei, auch den weiteren Schaden zu übernehmen, da seine Hufbearbeitung die Rehe verursacht habe und setzte eine Frist bis zu 27.05.2014. Wegen der Einzelheiten hierzu wird Bezug genommen auf Blatt 30-31 der Akte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.06.2014 forderte die Klägerin von dem Beklagten, seine Schadenseinstandspflicht zu bestätigen. Letztlich wurde eine Einstandspflicht seitens der Versicherung des Beklagten abgelehnt.

Mit der Klage hat die Klägerin zunächst Schadensersatz verlangt wegen einer Pflichtverletzung des Beklagten im Rahmen des Beschlagens des Pferdes in Form der Behandlungskosten in Höhe von 5.902,45 €, Erstattung des Minderwerts der Stute in Höhe von 5.000 €, insgesamt 10.902,45 € nebst Zinsen sowie Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch jeden weiteren zukünftigen Schaden zu ersetzen, der aus der fehlerhaften Behandlung entstehen wird sowie Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Nachdem die Stute am 19.01.2018 verstorben ist, verlangt die Klägerin nunmehr Schadensersatz in Form der Behandlungs- und Euthanasiekosten in Höhe von insgesamt 14.053,72 € nebst Zinsen sowie Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

Die Klägerin behauptet, die Stute habe vor dem Beschlagen durch den Beklagten keine Probleme mit den Hufen gehabt. Der bis dahin tätige Hufschmied habe seine Tätigkeit eingestellt, weshalb sie den Beklagten beauftragt habe, auch weil dieser damit werbe, orthopädischer Hufschmied zu sein. Die Stute sei vor dem Beschlagen weder lahm gegangen, noch sei sie fühlig gewesen. Der Beklagte habe sich entschieden, die vorherigen Hufeisen wiederzuverwenden, auch weil diese Art von Standardhufeisen nicht in sein Lieferprogramm gehöre.

Die Stute habe bereits direkt nach dem Ausschneiden eine Schmerzreaktion beim Aufsetzen des Hufs vorne links gezeigt. Der Beklagte habe daraufhin angemerkt, dass „es vorne etwas kurz geworden“ sei. Er habe seine Arbeit jedoch fortgesetzt und die Stute weiter beschlagen. Beim Zurückführen der Stute sei sofort merkbar gewesen, dass das Pferd vorne links deutlich fühlig bis lahm gegangen sein. Auf Frage der Klägerin, ob es besser sei, das Hufeisen wieder abzunehmen, habe der Beklagte erklärt, der Huf sei zu kurz, um eine Platte oder ähnliches als Schutz anzubringen. Die Klägerin möge Bescheid geben, wenn die Stute in einer Woche noch lahm sei. Auf Frage ob sie die Stute zur Durchblutungsförderung spazieren führen solle, habe der Beklagte lediglich gefragt: “Wenn sie stocklahm ist?“. Die Stute sei allerdings zu dem Zeitpunkt nicht stocklahm, sondern lediglich leicht lahm gegangen. Gleichwohl habe sie aufgrund der Antwort des Beklagten davon abgesehen, die Stute spazieren zu führen. In den beiden folgenden Tagen habe sich das Gangbild der Stute nicht verbessert. Sie sei weiterhin sehr fühlig gegangen und habe augenscheinlich anhaltende Schmerzen gehabt. Am 16.04.2014 habe sie daher ihren Tierarzt, den Zeugen E, hinzugezogen, der eine hochgradige Lahmheit vorn links und eine mittelgradige Lahmheit von rechts festgestellt habe. Die Stute habe zudem deutlich positiv auf die Hufzangenprobe reagiert. Der Tierarzt habe eine Huflederhautentzündung diagnostiziert und Phenylbutazon sowie Novaminsulfon verordnet. Er habe zudem festgestellt, dass die Hufe sehr kurz seien. Die verordneten Medikamente hätten keine nachhaltige Wirkung gezeigt. Am 18.04.2014 sei die Stute im Vergleich zum Vortag stocklahm gegangen, so dass die Klägerin den Tierarzt E zur Notfallbehandlung gerufen habe. Er habe erneut Novaminsulfon und Procain-Penicillin gegeben und Boxenruhe verordnet. Die Einzelheiten hierzu ergäben sich aus der tierärztlichen Bescheinigung vom 13.07.2014, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Blatt 22 der Akte). Der Zustand des Pferdes habe sich danach weiter verschlechtert, weshalb sie sodann den Beklagten hinzugezogen habe. Der von ihm angebrachte Verband sei mit wenig Watte gewesen, da er keine mehr gehabt habe. Der Zustand des Pferdes sei weitgehend unverändert geblieben. Der Beklagte habe sodann eine Behandlung durch die Praxis Dr. P empfohlen, den er als Arzt seines Vertrauens bezeichnet habe. Dieser sei am selben Tag erschienen und habe eine Huflederhautentzündung nach Hufausschnitt bestätigt. Er habe Boxenhaltung mit Paddockgang angeordnet. Die Schmerzen seien jedoch trotz neuen Verbands und Gabe von Phenylbutazon als Schmerzmittel stärker geworden. Beim nochmaligen Erscheinen habe der Zeuge Dr. P. nunmehr eine Hufrehe diagnostiziert. Er habe beide Vorderhufe geröntgt sowie Metacam und Entzündungshemmer verabreicht. Die Stute habe auch einen neuen Polsterverband erhalten. Die Einzelheiten hierzu ergäben sich aus dem tierärztlichen Bericht vom 16.07.2014, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Blatt 25 der Akte).

Am 09.05.2015 habe die Stute vom Hufschmied G einen Rehebeschlag erhalten, für den sie von Dr. P habe sediert werden müssen, da sie die Vorderbeine aufgrund der nach wie vor starken Schmerzen nicht habe aufhalten können. Außerdem sei es erforderlich gewesen, den Paddock mit Spülsand einzustreuen, damit die Stute weich stehen könne. Die Zeugin Dr. H habe die Stute weiter ab dem 10.05.2014 homöopathisch, mit Akupunktur und mit Blutegeln behandelt bis ab dem 03.06.2014 eine Besserung festzustellen gewesen sei. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf Blatt 29 der Akte. Auch in der Folgezeit habe die Stute weitere Rehebeschläge erhalten, sie sei weiterhin beeinträchtigt gewesen. Eine andere Gangart außer langsamer Schritt sei nach wie vor nicht möglich gewesen. Das Pferd sei außerdem nicht mehr reitbar gewesen.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die Vorderhufe des Pferdes zu kurz ausgeschnitten und sodann pflichtwidrig einen Beschlag aufgebracht. Dies ergebe sich aus den Angaben des Beklagten und dem Umstand, dass die Stute sofort nach dem Beschlag dauerhaft fühlig und lahm gewesen sei, sowie aus den Feststellungen des Tierarzt E vier Tage nach dem Beschlag. Außerdem seien alle anderen Verursachungsmöglichkeiten für das Entstehen einer Huflederhautentzündung und einer Hufrehe auszuschließen. Die Haltungsform und auch die Fütterung der Stute seien nicht verändert worden, so dass eine Futter- oder stressbedingte Rehe ausgeschlossen werden könne. Auch die Blutuntersuchung habe andere Ursachen einer Hufrehe ausgeschlossen. Soweit die Stute im November 2011 sowie im Frühjahr 2014 Vorerkrankungen gehabt habe, seien diese jeweils folgenlos ausgeheilt. Auch sei die Stute vor dem Beschlag weder überlastet oder gar lahm gewesen. Wäre dies der Fall gewesen, hätte der Beklagte die Klägerin darauf hinweisen müssen. Als einzige Ursache sei somit die Behandlung durch den Beklagten festzustellen. Schließlich könne die Klägerin auch einen Anscheinsbeweis für sich in Anspruch nehmen.

Außerdem habe der Beklagte am 20.04.2014 einen nicht fachgerechten Verband angebracht. Der Hufschuh sei viel zu groß gewesen und werde im übrigen nur für andere Zwecke genutzt. Für eine Polsterung sei er ungeeignet gewesen. Im übrigen habe der Beklagte nicht genug Watte verwendet, sodass der Hufrand nicht entlastet worden sei. Außerdem sei die Watte nicht mit Klebeband fixiert worden, der Huf habe zu viel Spiel gehabt und sei durch den Hufschuh in keinster Weise gedämpft oder geschützt worden. Im übrigen hätte der Beklagte den Verband nicht anbringen dürfen, da er kein Tierarzt sei. Die Stute hätte von einem Tierarzt mit einem ordnungsgemäßen Hufverband mit Gipshacke zur Entlastung der Zehe und Einlagen zur Erhöhung der Trachten behandelt werden müssen.

Der Beklagte habe aufgrund dieser Pflichtverletzungen den der Klägerin entstandenen Schaden zu ersetzen, den die Klägerin im einzelnen beziffert. Insoweit wird auf die Aufstellungen Blatt 11-12, 291 – 292 der Akte jeweils mit Anlagen Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 14.053,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 2.031,04 € seit dem 15.06.2014, auf 10.902,45 € seit Rechtshängigkeit und auf 14.053,72 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 05.03.2019 zu zahlen sowie den Beklagten zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen

Der Beklagte behauptet, er habe sich das Pferd, da er es nicht gekannt habe, vor dem Beschlagen vorführen lassen. Bereits da habe er gegenüber der Klägerin auch in Gegenwart des Zeugen P bemerkt, dass das Pferd einen schleppenden Gang habe und etwas nicht in Ordnung sei. Auf Frage habe die Klägerin geäußert, dass das Tier Probleme mit der Hinterhand gehabt habe und in Behandlung sei und Schmerzmittel bekäme. Die Stute sei zu dem Zeitpunkt zwar nicht lahm, allerdings fühlig gewesen. Nach dem Ausschneiden der Hufe habe er aufgrund der geringen Abnutzung der Hufeisen diese wieder verwendet. Die geringe Abnutzung sei ein eindeutiges Zeichen dafür, dass das Tier nicht bewegt worden sei. Es sei auch bereits nach dem Abnehmen des Eisens vorne links eine Schmerzreaktion des Tieres zu erkennen gewesen. Das Pferd sei im übrigen auch zu fett gewesen. Als Grund habe die Klägerin angegeben, dass das Pferd aufgrund der Erkrankung an der Hinterhand nicht geritten worden sei.

Dem Beklagten sei sofort aufgefallen, dass die Sohle vorne links sehr dünn gewesen sei. Die Klägerin habe hierzu mitgeteilt, dass die Stute den Winter über barfuß gelaufen sei. Der letzte Beschlag sei durch den vorherigen Hufschmied erfolgt. Dies könne aber so nicht sein. Auf Frage an die Klägerin, warum die Sohle so dünn sei, habe sie geäußert, dass das Pferd Schmerzmittel erhalte.

Die dünne Sohle habe er der Klägerin auch demonstriert, indem er den Daumentest vor den Augen der Klägerin gemacht habe. Er habe weder links noch rechts den Huf zu kurz geschnitten. Er habe solches auch nicht geäußert. Beim Beschlagen habe das Pferd keine Schmerzreaktion gezeigt. Nach dem Beschlagen sei das Pferd genauso fühlig gegangen wie vorher. Es habe keinen Unterschied gegeben. Er habe aber auf Frage der Klägerin erklärt, dass – falls sich der Zustand innerhalb der nächsten 2 Tage verschlechtern sollte – diese Bescheid geben solle.

Hinsichtlich der Bescheinigung des Tierarztes E sei festzustellen, dass dieser lediglich am 18.04.2014 vor Ort gewesen sei. Am 16.04.2014 habe die Klägerin lediglich Schmerzmittel abgeholt. Dies ergebe sich aus der E-Mail vom 20.04.2014. Insoweit wird auf Blatt 124 der Akte Bezug genommen. Die Diagnose könne daher erst am 18.04.2014 gestellt worden sein.

Als Ursache für die Huflederhautentzündung und die Hufrehe komme auch die Gabe von Schmerzmitteln infrage insbesondere wenn diese über einen längeren Zeitraum gegeben werden, was hier durch die Gabe des Phenylbutazon der Fall gewesen sei. Die Behandlung des Hufes durch die Klägerin mit einem sogenannten Sauerkrautverband sei kontraproduktiv gewesen. Er habe das Hufeisen bei seinem Besuch am 20.04.2014 abgenommen um zu prüfen, ob Nageldruck oder Ähnliches vorhanden sei. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Der Huf vorne rechts sei zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch kein Problem gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe er nicht gewusst, dass eine Huflederhautentzündung vorliege. Er habe das Hufeisen abgenommen und für zwei Tage weggelassen, um zu sehen, ob das Hufeisen das Problem für die Lahmheit sei. Insgesamt sei aber auch an dem Tag aufgefallen, dass das Pferd einen merkwürdigen Gang habe. Bei seinem zweiten Besuch habe die Klägerin erklärt, dass sie mit dem Tierarzt E nicht zufrieden sei. Daraufhin habe er den Tierarzt Dr. P. empfohlen dies auch deshalb, weil die Praxis ein Röntgengerät habe.

Ein zu kurzes Ausschneiden der Hufe – was hier nicht gegeben sei – können nicht ursächlich sein für das Entstehen einer Hufrehe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Hufrehe schon in der Entstehung gewesen sei, als der Beklagte das Tier beschlagen habe. Aus der von Dr. P entnommenen Blutprobe ergebe sich ebenfalls, dass eine eventuelle Verletzung des Hufes durch den Beklagten und eine daraus resultierende Infektion nicht vorgelegen habe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Hufrehe durch die zu lange Verabreichung des Schmerzmittels Phenylbutazon verursacht worden sei.

Ein Hufverband könne nicht zu einer Hufrehe führen. Im übrigen sei der Verband korrekt angelegt gewesen. Der Beklagte sei auch befugt, einen solchen Verband anzulegen.

Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten scheitere außerdem daran, dass ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, Nacherfüllung zu leisten. Die Klägerin hätte dem Beklagten Gelegenheit geben müssen, sich nach der Ausbildung der Lahmheit das Pferd anzusehen und gegebenenfalls den Huf entsprechend zu behandeln.

Die einzelnen Schadenspositionen werden dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Es werde ebenso bestritten, dass diese Positionen zweckmäßig, erforderlich und angemessen gewesen seien. Ebenso werde bestritten, dass diese kausal auf eine Pflichtverletzung des Beklagten zurückzuführen sein.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze jeweils nebst Anlagen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D, E, P und B sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. S. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2017 (Blatt 177 ff. der Akte), die schriftliche Aussage des Zeugen B (Blatt 323 der Akte), das Gutachten des Sachverständigen vom 20.04.2018 sowie das Ergänzungsgutachten vom 17.08.2018 und schließlich hinsichtlich der mündlichen Erläuterung der Gutachten auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2019.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz, da eine fehlerhafte Behandlung der Stute beim Beschlagen durch den Beklagten oder in der Zeit danach nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass der Beklagte die vorderen Hufe der Stute nach dem Entfernen der Eisen zu kurz geschnitten hat. Zwar hat die Klägerin behauptet, dass der Beklagte während der Behandlung selbst geäußert habe, dass er den Huf vorn links zu kurz geschnitten habe. Dies hat der Beklagte jedoch in Abrede gestellt und erklärt, dass die Klägerin gefragt habe, was man machen könne, wenn zu kurz geschnitten worden sei. Er habe diese Frage so verstanden, dass sie sich allgemein darauf beziehe, was man in so einem Fall machen könne. Seine Antwort habe sich auf allgemeine Ausführungen und nicht auf seine Arbeit an der Stute bezogen. Der Zeuge D, der Ehemann der Klägerin, war bei dem Beschlagen durch die Beklagten selbst nicht anwesend, sodass er aus eigener Wahrnehmung keine Angaben zum Ausschneiden der Hufe sowie zu etwaigen Äußerungen des Beklagten während des Beschlagens machen konnte. Soweit der Zeuge D angegeben hat, dass der Beklagte am Ostersonntag beim Hinausgehen noch erklärt habe, dass ihm ein zu kurzes Schneiden nur einmal am Anfang seiner beruflichen Tätigkeit passiert sei, ergibt sich hieraus nicht, dass der Beklagte hiermit einräumen wollte, dass er bei der Stute H die Hufe zu kurz geschnitten habe. Die Angaben des Zeugen P waren weitgehend unergiebig, da er sich an die genauen Vorgänge vor Ort nicht mehr erinnern konnte. Soweit er Angaben gemacht hat, bestehen Zweifel hinsichtlich der Glaubhaftigkeit diese Angaben, da sich der Zeuge im übrigen weitgehend nicht erinnern und Nachfragen nicht beantworten konnte. Die Angaben des Zeugen E zum genauen Zustand der Hufe der Stute waren unergiebig, da sich der Zeuge an seinen Besuch vor Ort nicht erinnern konnte. Er bezog sich lediglich auf seine tierärztliche Bescheinigung vom 13.07.2014, wonach er bei einer Notfallbehandlung am 18.04.2014 festgestellt habe, dass die Hufe sehr kurz waren. Auch hieraus ergibt sich nicht, dass die Hufe durch den Beklagten zu kurz geschnitten worden sind. Denn kurze Hufe können unterschiedliche Gründe haben. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. Dieser hat in der mündlichen Erläuterung seiner Gutachten erklärt, dass aus der Bemerkung “Hufe sehr kurz“ in dem Attest weder auf die Beschaffenheit des Hufes, noch auf die Sohlenbeschaffenheit vor dem Beschneiden geschlossen werden könne. Eine Aussage zur Sohlendicke gehe aus der ärztlichen Bescheinigung nicht hervor. Da unbekannt sei, wie der Huf vor dem Beschlagen gewesen sei, könne eine Schlussfolgerung hieraus nicht gezogen werden. Hufe seien sehr unterschiedlich. Es gebe Pferde mit dicker oder dünner Sohle, mit langen oder kurzen Hufen oder mit steilen oder flachen Hufen. Die Sohle könne daher schon vorher dünn gewesen sein oder von dem Beklagten zu stark gekürzt worden sein. Zwar sei die Bemerkung “Hufe sehr kurz“ ein Indiz für ein starkes Einkürzen. Ursächlich könne aber auch die Anatomie des Pferdes sein, die hier im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden könne. Soweit das Gericht den Zeugen B – den früheren Hufschmied – ergänzend schriftlich vernommen hat, war dessen Aussage im Hinblick auf die genaue Beschaffenheit der Hufe der Stute H vor dem Beschlagen durch den Beklagten ebenfalls unergiebig. Zwar hat der Zeuge erklärt, dass die Stute während der Zeit, wo er sie beschlagen habe, keine Probleme mit der Beschaffenheit der Horn und Strahlqualität gehabt habe und dass die Stute seines Wissens nach keine Probleme nach dem Beschlagen gehabt habe. Hieraus ergeben sich jedoch keinerlei näheren Erkenntnisse hinsichtlich der Anatomie und genauen Beschaffenheit der Hufe sowie zu der Frage, ob die Stute eine dünne Sohle oder kurze Hufe bzw. sonstige Auffälligkeiten oder Besonderheiten gehabt hat.

Schließlich ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beklagte die Stute beschlagen hat und diese nachfolgend an einer Huflederhautentzündung und im weiteren Verlauf an einer Hufrehe erkrankt ist, kein Schluss dahin, dass diese Erkrankung auf einer fehlerhaften Behandlung durch den Beklagten beruht. Zwar geht das Gericht davon aus, dass die Stute nur wenige Tage nach dem Beschlagen durch den Beklagten an einer Huflederhautentzündung und nachfolgend einer Hufrehe erkrankt ist. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den Angaben des Zeugen E in Verbindung mit der von ihm erstellten tierärztlichen Bescheinigung vom 13.07.2014, dem tierärztlichen Bericht des Zeugen Dr. P einschließlich der Laboruntersuchungen und Röntgenbilder und der Behandlungsdokumentation der Tierärztin Dr. H jeweils in Verbindung mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S.

Der Sachverständige hat ausgeführt, dass gutachterlich nicht eindeutig feststellbar sei, ob die Huflederhautentzündung durch oder trotz der Hufbeschlagsmaßnahme durch eine eventuell latente Vorerkrankung entstanden sei. Zwar sei die am 27.04.2014 diagnostizierte akute Hufrehe mit Hufbeinrotation und Hufbeinsenkung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Folge der vorab aufgetretenen hochgradigen Huflederhautentzündung. Eine Hufrehe sei im Prinzip eine weit fortgeschrittene und hochgradige Huflederhautentzündung bzw. eine Huflederhautentzündung in einem anderen Stadium. Das Pferd habe eine relativ starke Huflederhautentzündung gehabt und diese haben sich dann zu einer sogenannten Hufrehe entwickelt. Zwar sei nicht auszuschließen, dass zwischen dem Ausschneiden der Hufe und dem Beschlagen des Pferdes ein direkter Kausalzusammenhang zur Hufreheerkrankung bestanden habe. Es sei aber auch möglich, dass das Krankheitsgeschehen einer akuten Hufrehe bereits latent bestanden habe und durch die Schmiedbehandlung verstärkt worden sei. Denn eine akute Hufrehe infolge eines Hufbeschlags sei ein höchst seltenes Ereignis, was auch nach intensiver Literaturrecherche nicht in direkten Zusammenhang gebracht werden könne. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Blutuntersuchung keine Hinweise auf hormonelle Störungen – die ebenfalls eine akute Hufrehe auslösen können – ergeben habe und auch für eine durch Medikamente ausgelöste Hufrehe keine Anhaltspunkte vorliegen. Das dem Pferd verabreichte Phenylbutazon sei ein cortisonfreies entzündungshemmende Präparat, welches häufig in der Therapie der Hufrehe eingesetzt werde und daher weder Gegenanzeigen bezüglich der Therapie eine Hufrehe mit Phenylbutazon noch Nebenwirkungen in Form von Hufrehe beschrieben würden. Aus der Blutuntersuchung der entnommenen Probe hätten sich keine Hinweise für das Bestehen einer hormonellen Störung ergeben, die festgestellten Werte würden diese allerdings auch nicht gänzlich ausschließen. Insoweit hätte es weiterer ergänzender Untersuchungen bedurft. Eine Schlussfolgerung dahin, dass die Behandlung durch den Beklagten fehlerhaft war, könnte nur dann gezogen werden, wenn davon ausgegangen werden könnte, dass die Sohle der Stute vor dem Beschlagen nicht bereits zu dünn war, die Stute vor dem Ausschneiden keine Fühligkeit gezeigt und nicht unter Entzündungshemmer gestanden habe. Nur dann könne davon ausgegangen werden, dass die Fühligkeit und die nachfolgende Huflederhautentzündung in einem ursächlichen Zusammenhang mit den Maßnahmen der Hufbeschneidung und des Aufbrennens des Hufeisen stehe. Andere Ursachen wie eine Vernagelung habe nicht vorgelegen, da weder der Beklagte noch die nachfolgenden behandelnden Tierarzt eine solche Vernagelung festgestellt hätten. Zu beachten sei aber auch nochmals, dass das Entstehen einer Hufrehe allein durch fehlerhafte Beschlagsmaßnahmen unwahrscheinlich sei und eine latente Vorerkrankung in Form einer altersbedingten Stoffwechselerkrankung oder einer latenten primären Hufrehe nicht ausgeschlossen werden könne, sondern in die gesamte Betrachtung mit einbezogen werden müsse. Zwar kann es durchaus innerhalb von so kurzer Zeit nach dem Beschlagen zu einer Hufrehe kommen, allerdings ist wie bereits ausgeführt eine Hufrehe im Zusammenhang mit einer Beschlagmaßnahme äußerst selten. Eine Huflederhautentzündung komme durchaus mal vor, heile dann aber aus. Dass es anschließend zu einer Hufrehe kommt, sei eine äußerst seltene Komplikation im Zusammenhang mit einer Beschlagmaßnahme. In der Literatur finde man kaum eine Verbindung zwischen Beschlag und Hufrehe, hingegen finde man häufig als Folge einer Beschlagmaßnahme die Huflederhautentzündung. Dies könne durchaus mal vorkommen. Das Gericht hat keine Zweifel an der Sachkunde des erfahrenen Sachverständigen und der Richtigkeit seiner Ausführungen, die plausibel, anschaulich und nachvollziehbar dargestellt worden sind. Alle Nachfragen konnte der Sachverständige ebenfalls mit entsprechender Sachkunde beantworten. Aufgrund dieser Ausführungen geht auch das Gericht davon aus, dass allein aus dem Umstand, dass der Beklagte die Stute beschlagen hat und sich anschließend eine Huflederhutentzündung und in der weiteren Folge eine Hufrehe entwickelt hat, ein sicherer Schluss dahin, dass das Beschlagen durch den Beklagten fehlerhaft war, nicht gezogen werden kann, da ein zu starkes Kürzen der Hufe nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte und andere Ursachen, wie eine latente Vorerkrankung einer primären Hufrehe sowie eine latente Vorerkrankung in Form einer altersbedingten Stoffwechselerkrankung nicht ausgeschlossen werden können.

Aufgrund dieser nicht auszuschließenden anderen Ursachen kommt auch die Feststellung einer fehlerhaften Behandlung im Wege eines Anscheinsbeweises nicht in Betracht. Grundsätzlich hat der Gläubiger – hier die Klägerin – die Pflichtverletzung sowie die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Beweiserleichterung bis hin zu einer Beweislastumkehr kommen bei der Annahme eines Anscheinsbeweises oder bei groben Behandlungsfehlern in Betracht. Voraussetzung eines Anscheinsbeweises ist ein so genannter natürlicher Geschehensablauf, durch den es sich erübrigt, die tatsächlichen Einzelumstände eines bestimmten Geschehens nachzuweisen. Dies ist beispielsweise angenommen worden bei einer Pflichtverletzung durch ein zu starkes Einkürzen eines Hufes sowie einer anschließenden Springuntauglichkeit wegen Lahmheit (OLG Köln, Urteil vom 02.09.2016, 19 U 129/15, juris). Gerade die Pflichtverletzung in Form eines zu starken Einkürzens der Hufe steht hier – wie vorliegend ausgeführt – jedoch gerade nicht fest. Aus dem Beschlagen allein und der anschließenden Erkrankung des Pferdes kann aufgrund der nicht auszuschließenden anderen Ursachen nicht im Wege eines Anscheinsbeweises auf eine Pflichtverletzung sowie eine Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Erkrankung geschlossen werden. Eine Beweislastumkehr aufgrund eines groben Behandlungsfehlers kommt ebenfalls nicht in Betracht, da ein solcher nicht feststeht.

Eine Pflichtverletzung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte die Stute trotz der – nach seiner Behauptung bereits vorhandenen – dünnen Sohle beschlagen hat. Hierzu hat der Sachverständige ebenfalls plausibel und nachvollziehbar ausgeführt, dass für Pferde mit dünner Sohle der Hufbeschlag eine Schutzmaßnahme darstelle, damit die dünne Sohle insbesondere bei Pferden mit flacher Sohle keinen Kontakt zum harten oder steinigen Untergrund habe. Die Fühligkeit bei Pferden mit flacher und dünner Sohle lasse sich in der Regel durch einen Hufbeschlag deutlich verbessern bzw. lasse sich so die Sohle mechanisch vor hartem oder steinigem Untergrund besser schützen, denn durch das Aufbringen des Hufeisen liege die Sohle durch die Stärke des Hufeisens ca. 1 cm vom Boden entfernt und sei somit besser vor äußeren mechanischen Einwirkungen geschützt.

Schließlich ist eine fehlerhafte Nachbehandlung der Stute durch den Beklagten ebenfalls nicht festzustellen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S war das Anbringen eines Hufverbandes mit Hufschuh nach der Abnahme des Eises sinnvoll, um die dünne Sohle vor mechanischer Belastung zu schützen und auf der Grundlage der Diagnose von dem Tierarzt Dr. E in Form einer bestehenden akuten Huflederhautentzündung zum Zeitpunkt der Anbringung nicht fehlerhaft. Auch konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der vorn links angelegte Hufverband/Hufschuh nicht fachgerecht angebracht worden ist. Der Sachverständige Dr. S hat hierzu ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Nachbehandlung durch den Beklagten am 20.04.2014 noch keine Erkenntnisse über das Bestehen einer Hufrehe vorgelegen hätten. Der Haustierarzt der Klägerin, der Zeuge Dr. E, habe am 18.04.2014 eine beidseitige Huflederhautentzündung festgestellt und das Pferd allgemein entzündungshemmend behandelt. Nachdem am 20.04.2014 noch keine Besserung eingetreten gewesen sei, sei es auf der Grundlage dieser Diagnose einer Huflederhautentzündung des vorbehandelnden Tierarztes Dr. E folgerichtig gewesen, dass Hufeisen zu entfernen, um eine Vernagelung, einen eventuellen Hufabszess oder andere mögliche Ursachen für die Huflederhautentzündung auszuschließen. Insofern sei die Entfernung des Hufeisens und das Anlegen eines Hufschutzes mittels Verband und Hufschuh nicht fehlerhaft gewesen. Wenn sich am 20.04.2014 bereits eine akute Hufrehe angebahnt hätte, wäre sicherlich eine (andere) tierärztliche Behandlung mit geeigneten Maßnahmen wie Trachtenerhöhung angezeigt gewesen. Die Diagnose einer Hufrehe sei aber erst am 27.04.2014 von Dr. P gestellt worden. Eine differenzialdiagnostische Abgrenzung zwischen einer akuten Huflederhautentzündung und einer Hufrehe sei im Anfangsstadium auch für einen Tierarzt sehr schwierig, so dass dem Beklagten nicht vorgehalten werden könne, nicht fachgerecht bezüglich einer später festgestellten Hufrehe behandelt zu haben. Hierbei sei auch zu bedenken, dass zu diesem Zeitpunkt eine Huflederhautentzündung eher wahrscheinlich gewesen sei als eine akute Hufrehe. Huflederhautentzündungen treten nach Beschneiden oder Beschlagen gelegentlich auf. Eine akute Hufrehe infolge einer Beschlagsmaßnahme sei hingegen sehr selten. Für einen Hufschmied sei es im akuten Stadium nicht möglich, eine höhergradige Huflederhautentzündung von einer akuten Hufrehe zu entscheiden. Dies sei auch für den voruntersuchenden Tierarzt Dr. E ohne röntgenologische Untersuchungen nicht zu differenzieren gewesen. Erst die röntgenologische Untersuchung am 27.04.2014 durch den Tierarzt Dr. P habe zur Diagnose einer akuten Hufrehe geführt. Eine Trachtenerhöhung sei vor diesem Zeitpunkt auf Grundlage der Diagnose einer Huflederhautentzündung durch den Tierarzt Dr. E nicht angezeigt gewesen.

Hinsichtlich der Frage der Anbringung des Hufschuhs hat der Sachverständige ausgeführt, dass Detailinformationen in Form von Fotos des (angelegten) Hufverbandes nicht vorgelegen hätten und daher eine Aussage, ob der Hufverband/Hufschuh fachgerecht angelegt worden sei, nicht möglich sei. Im Falle einer Huflederhautentzündung erscheine aber das Anlegen eines mit Watte gepolsterten Hufschutzverbandes angemessen. Der auf Blatt 23-24 der Akte abgebildeten Hufschuh stelle im Rahmen der Behandlung einer akuten Huflederhautentzündung eine fachgerechte Maßnahme dar, um die Hufe vor mechanischer Belastung zu schützen. Der angelegte Hufschuh sei ein gängiges Modell zum Schutz des Hufes. Die Schuhe würden aber nicht in allen erdenklichen Größen auf dem Markt angeboten, sodass man bezüglich der Passform häufig Kompromisse eingehen müssen. Es handelt sich um einen Überziehschuh, der den Huf vor äußeren mechanische Einwirkungen oder auch Verschmutzungen schützen soll. Um ein Scheuern des Hufschuhs durch Bewegung und Versandung im Weichteilbereich des Hufes am Kronsaum und am Ballen zu vermeiden, werde bei längerem Anlegen über mehrere Tage häufig eine Unterpolsterung mit Polsterwatte vorgenommen. Wenn der Huf entsprechend gepolstert sei, habe es keine Nachteile für die Stute, wenn der Hufschuh einen gewissen Bewegungsspielraum gehabt hätte. Bei einem zu großen Schuh bestehe allerdings Gefahr, dass das Pferd den Hufschuh verliert. Ob und inwieweit der Schutz zur Größe und Form der Hufe des streitgegenständlichen Pferdes gepasst habe, sei aus den vorgelegten Fotos nicht zu ersehen. Auch insoweit hält das Gericht die Ausführungen der Sachverständigen für plausibel und nachvollziehbar und geht auf der Grundlage dieser Ausführungen davon aus, dass die Nachbehandlung durch den Beklagten nicht fehlerhaft war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
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Notar mit Amtssitz in Kreuztal

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Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

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