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Rotlichtverstoß – Schätzung der Rotlichtdauer durch Polizeibeamten

Thüringer Oberlandesgericht, Az.: 1 Ss 219/98, Beschluss vom 10.12.1998

1. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wird dahingehend abgeändert, daß der Betroffene in drei Fällen des fahrlässigen Nichtbefolgens eines roten Wechsellichtzeichens in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil, davon in einem Falle bei länger als einer Sekunde andauernder Rotlichtphase, schuldig ist. Er wird deshalb in Abänderung des Rechtsfolgenausspruchs des angefochtenen Urteils zu drei Geldbußen in Höhe von 300,– DM, 300,– DM und 500,– DM sowie zu einem Fahrverbot von der Dauer von einem Monat verurteilt. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft dieser Entscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Rechtskraft dieser Entscheidung.

2. Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen den Betroffenen benachteiligenden Rechtsfehler ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last, jedoch wird die gerichtliche Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren um ein Drittel ermäßigt; im gleichen Umfange werden auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen für das Rechtsbeschwerdeverfahren der Staatskasse auferlegt.

Gründe

I.

Rotlichtverstoß - Schätzung der Rotlichtdauer durch Polizeibeamten
Symbolfoto: Srdjanns74/Bigstock

Durch Bußgeldbescheide vom 20. Oktober 1997 sind gegen den Betroffenen jeweils als Führer eines Kraftfahrzeugs wegen Mißachtung des Rotlichts einer Wechsellichtzeichenanlage in anderen Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil bei länger als 1 Sekunde andauernder Rotlichtphase, begangen am 17. August 1997 jeweils in A nämlich um 21.40 Uhr an der Kreuzung Z Straße/F-Straße, um 21.41 Uhr an der Kreuzung Z Straße/K Straße und um 21.42 Uhr an der Kreuzung K Allee/O Allee Geldbußen in Höhe von 350,–, 500,– und 350,– DM sowie jeweils ein Fahrverbot von der Dauer eines Monats festgesetzt worden.

Nachdem er form- und fristgerecht gegen die Bußgeldbescheide Einspruch eingelegt hatte, ist der in der Verhandlung erschienene Betroffene am 09. April 1998 vom Amtsgericht Altenburg wegen fahrlässiger Mißachtung des Rotlichts in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil in drei Fällen schuldig gesprochen worden, weshalb das Tatgericht gegen ihn in jedem Fall eine Geldbuße in Höhe von 400,– DM sowie ein Fahrverbot von der Dauer von einem Monat verhängt hat.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner form- und fristgerecht erhobenen Rechtsbeschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt und in der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und ebenso begründet worden.

Sie führt mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts jedoch nur in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfange hinsichtlich des ersten und des dritten Rotlichtverstoßes zu einem Teilerfolg des Betroffenen.

Die Verurteilung des Betroffenen wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes bei länger als eine Sekunde andauernder Rotphase gem. §§ 37 Abs. 1, Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO hält hinsichtlich des ersten sowie des dritten Rotlichtverstoßes der Überprüfung durch den Senat nicht stand. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils sind insoweit rechtsfehlerhaft.

Eine Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes macht grundsätzlich Feststellungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und der vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit sowie dazu erforderlich, wieweit der Betroffene mit seinem Fahrzeug noch von der Ampel entfernt war, als diese von gelb auf rot wechselte. Nur bei Kenntnis dieser Umstände läßt sich entscheiden, ob der Betroffene bei zulässiger Geschwindigkeit und mittlerer Bremsverzögerung in der Lage gewesen wäre, dem von dem Gelblicht ausgehenden Halteverbot zu folgen, was unerläßliche Voraussetzung für den Vorwurf ist, das Rotlicht schuldhaft mißachtet zu haben (vgl. LG Hamburg, ZVR 1994, 80 m. w. N.). Soweit das Gericht hinsichtlich des ersten Rotlichtverstoßes festgestellt hat,

„… Als er sich der Z Straße dem Kreuzungsbereich zur F-Straße näherte, wechselte die Ampelanlage auf „Rot“. Als die Rotphase schon mindestens 3 sec dauerte, überfuhr der Betroffene das Rotlicht, obwohl dieses gut einsehbar ist …“,

ist die Dauer des Rotlichts bei Überfahren der Lichtzeichenanlage nicht ausreichend sicher festgestellt. Dies gilt auch hinsichtlich des dritten Lichtzeichenverstoßes, weil den Urteilsgründen nur zu entnehmen ist:

„… Der Betroffene überfuhr diesen Kreuzungsbereich, obwohl hier die Rotlichtphase schon ca. 5 sec andauerte …“

Die Feststellungen zur Dauer der Rotlichtphase sind rechtsfehlerhaft.

Den Urteilsgründen ist hinsichtlich des ersten und des dritten Rotlichtverstoßes zu entnehmen, daß diese Feststellungen ausschließlich auf einer Schätzung der Zeugin J. beruhen. Die mit zahlreichen Fehlermöglichkeiten behafteten Schätzungen sind zu ungenau, als daß hieran die erschwerte Sanktion der erhöhten Geldbuße und insbesondere des Fahrverbots geknüpft werden können. Nur wenn ausreichend sichere Feststellungen dazu getroffen werden können, in welcher Entfernung sich das Fahrzeug des Betroffenen vor der Lichtzeichenanlage befand, als die Ampel auf Rotlicht umschaltete und mit welcher Geschwindigkeit der Betroffene fuhr, wäre eine Berechnung der Rotlichtdauer bei Überfahren der Rotlichtzeichenanlage möglich (OLG Celle, NZV 1994, 40). Für die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes i. S. d. Nr. 34.2 BKatV genügt die bloße gefühlsmäßige Schätzung eines den Rotlichtverstoß zufällig beobachtenden Polizeibeamten alleine nicht, um zuverlässig entscheiden zu können, ob nur ein einfacher oder ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorliegt (OLG Düsseldorf, NZV 1995, 197; BayObLG, NZV 1995, 297). Den Schätzungen der Zeugin J ist zwar ein Beweiswert von vornherein nicht abzusprechen, sie sind jedoch wegen der Ungenauigkeit des menschlichen Zeitgefühls mit einer besonderen Unsicherheit belastet, der bei der Beweiswürdigung in hinreichendem Maße Rechnung getragen werden muß. Insoweit mangelt das Urteil an dem Fehlen von Feststellungen tatsächlicher Art, die die Richtigkeit der Schätzung überprüfen ließen.

Hinsichtlich des ersten und des dritten Rotlichtverstoßes kann der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wegen eines Rotlichtverstoßes bei einer mehr als eine Sekunde andauernder Rotlichtphase mithin keinen Bestand haben. Dies führt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Der Senat konnte vielmehr gem. § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst entscheiden, da ergänzende Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind und die Feststellungen zumindest einen Schuldspruch wegen eines einfachen Rotlichtverstoßes tragen. Zwar wird nur die von dem Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit in Höhe von 50 km/h mitgeteilt, nicht jedoch der Abstand seines Fahrzeugs bei Umschalten von der Gelb- auf die Rotphase und der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Gleichwohl rechtfertigt das Urteil den vorbezeichneten Schuldspruch, weil aus der von der Zeugin mitgeteilten „langsamen Zählweise“ der verstrichenen Zeit zwischen dem Umschalten der jeweiligen Ampel auf die Rotlichtphase und dem Passieren dieser Ampel in gerade noch ausreichendem Umfange zu entnehmen ist, daß aufgrund der vorhergehenden Gelbphase — auch wenn deren Dauer nicht bekannt ist — dem Betroffenen noch möglich gewesen sein muß, unter Berücksichtigung der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit von 50 km/h vor der Ampel anzuhalten. Die vom Tatgericht getroffenen Feststellungen tragen hinsichtlich des ersten und des dritten Rotlichtverstoßes daher jeweils den Schuldspruch wegen eines fahrlässig begangenen einfachen Rotlichtverstoßes gem. §§ 37 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO. Demzufolge war der Betroffene hinsichtlich der ersten und dritten Tat wegen eines fahrlässig begangenen einfachen Rotlichtverstoßes in zwei Fällen schuldig zu sprechen.

Da das Tatgericht bei der Bemessung der Sanktion von einem sog. „qualifizierten Rotlichtverstoß“ rechtsfehlerhaft bei einer länger als eine Sekunde andauernder Rotlichtphase ausgegangen ist, konnte auch die Zumessung der Sanktion keinen Bestand haben.

Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind in erster Linie die Bedeutung der Verkehrsordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter im konkreten Einzelfalle trifft. Andere Umstände des Einzelfalles, die für die Zumessung der Geldbuße in Betracht kommen, sieht das OWiG jedenfalls nicht als gleichrangig an. Es hebt lediglich hervor, daß auch die wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht kommen.

Die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit hängt von dem sachlichen Gehalt und dem Gewicht der Tat ab. Die von dem Betroffenen begangene Verkehrsordnungswidrigkeit beinhaltet einen gravierenden Verstoß gegen die Gebote, welche von einem Kraftfahrer im Straßenverkehr einzuhalten sind. Ein derartiger Verstoß enthält ein hohes Gefährdungspotential, auch wenn im konkreten Fall es zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer tatsächlich nicht gekommen ist. Hinzu kommt, daß der Betroffene vor den verfahrensgegenständlichen Verkehrsordnungswidrigkeiten seit 1994 bereits in erheblichem Umfange wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten in Erscheinung getreten ist, insbesondere wegen diverser Geschwindigkeitsverstöße, aber auch am 21. September 1995 wegen eines einschlägigen Rotlichtverstoßes, weshalb gegen ihn die Stadt Pforzheim durch Bußgeldbescheid vom 22. Januar 1996, rechtskräftig seit 16. Februar 1996, eine Geldbuße in Höhe von 100,– DM verhängt hat. Diese gravierende und einschlägige Verkehrsordnungswidrigkeit ist wegen ihrer zeitlichen Nähe bußgeldschärfend.

Der Bußgeldkatalog sieht für einen fahrlässig begangenen einfachen Rotlichtverstoß im Regelfall eine Geldbuße in Höhe von 100,00 DM vor (Nr. 34 BKaT). Dies ist hier zur angemessenen Ahndung des ersten und des dritten Rotlichtverstoßes nicht ausreichend. Aufgrund der genannten Voreintragungen hält der Senat bei beiden Taten eine deutliche Erhöhung der Geldbuße gegenüber dem Regelsatz des Bußgeldkataloges für erforderlich, da der Betroffene seiner besonderen Verantwortung als Verkehrsteilnehmer und Kraftfahrer offensichtlich nicht hinreichend bewußt ist. Der Betroffene ist Inhaber eines Fuhrgeschäftes und verdient nach seinen unwiderleglichen Angaben hierbei 2.000,– DM monatlich netto. Der Senat hält deshalb in beiden Fällen unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Betroffenen jeweils eine Geldbuße in Höhe von 300,– DM für unerläßlich, um ihn in Zukunft zu einem verkehrsgerechten Verhalten anzuhalten.

Die Verhängung eines Fahrverbotes gem. § 25 Abs. 1 StVG kommt aufgrund der getroffenen Feststellungen hinsichtlich des ersten und dritten Rotlichtverstoßes nicht in Betracht. Trotz der Voreintragungen kann dem Betroffenen nämlich ein besonderes verantwortungsloses Verhalten, wie es eine grobe Pflichtverletzung i. S. d. § 25 Abs. 1 StVG erfordert, ebenso wenig vorgeworfen werden wie eine beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers. Weder die zeitliche Nähe der begangenen Pflichtverstöße noch die festgestellte Wiederholung von Verkehrsverstößen genügen für die Beharrlichkeit i. S. d. § 25 Abs. 1 StVG (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 25 Rn. 15). Eine beharrliche Pflichtverletzung begeht nur derjenige, der Vorschriften aus mangelnder Rechtstreue verletzt. Hierfür ist nichts ersichtlich.

Im übrigen war der Rechtsbeschwerde hinsichtlich des zweiten Rotlichtverstoßes der Erfolg zu versagen. Die Rechtsbeschwerde war sowohl hinsichtlich des Schuldspruchs als auch hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen den Betroffenen benachteiligenden Rechtsfehler ergeben hat.

Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes, weil die Ampel bereits Rotlicht zeigte, als der Betroffene mit seinem Fahrzeug, welches er mit 50 km/h steuerte, noch 50 Meter entfernt war. Diese Wegstrecke wird bei 50 km/h in 3,6 sec durchfahren, so daß das Rotlicht bereits mindestens 3,6 sec dauerte, als die Ampel von dem Betroffenen passiert wurde. Dies rechtfertigt einen Schuldspruch wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes.

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Auch der Rechtsfolgenausspruch begegnet sowohl hinsichtlich der verhängten Geldbuße in Höhe von 500,– DM als auch hinsichtlich des verhängten Fahrverbots von einem Monat Dauer keinerlei Bedenken. Aufgrund der Änderung des Straßenverkehrsgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26. Januar 1998 ist es jedoch erforderlich, den Ausspruch über die Verhängung des Fahrverbots dahingehend zu ergänzen, daß dieses gem. § 25 Abs. 2a StVG Wirksamkeit erst dann entfaltet, wenn der Führerschein nach Rechtskraft dieser Entscheidung des Senats in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung.

Schließlich kann nicht beanstandet werden, daß der Tatrichter hinsichtlich des ersten und des zweiten Rotlichtverstoßes Tatmehrheit gem. § 20 OWiG angenommen hat.

Grundsätzlich stehen mehrere hintereinander auf derselben Fahrt begangene, im übrigen aber voneinander unabhängige Verkehrsverstöße im Verhältnis der Tatmehrheit. Dies gilt auch bei gleichartigen, fahrlässig begangenen Verkehrsverstößen. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn die Verstöße in einem so engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, daß eine natürliche Handlungseinheit anzunehmen ist. Eine natürliche Handlungseinheit liegt dann vor, wenn zwischen mehreren Verhaltensweisen ein so unmittelbarer Zusammenhang besteht, daß das gesamte Geschehen bei einem Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv als ein einheitlich zusammengefaßtes Tun anzusehen ist (Göhler, OWiG, 12. Aufl. 1998, vor § 19 Rdnr. 3 und 5 mit weiteren Nachweisen; OLG Koblenz DAR 1976, 138). Zwar besteht in dem zu entscheidenden Falle zwischen den beiden Ampelanlagen an der Z Straße/F-Straße und an der Z Straße/K Allee insoweit ein enger räumlicher Zusammenhang, als die beiden von dem Betroffenen überfahrenen Ampeln lediglich in einem Abstand von 50 Metern stehen, die zudem gemeinsam auf „rot“ schalten. Jedoch regeln beide Lichtzeichenanlagen unterschiedliche Straßenbereiche mit unterschiedlichen Verkehrsbeziehungen, weshalb trotz der gemeinsamen Schaltfolge beider Lichtzeichenanlagen auch für einen Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise beide Rotlichtverstoße nicht als zusammengefaßtes Tun anzusehen sind. Es begegnet daher keinerlei rechtlichen Bedenken des Senats, wenn das Amtsgericht Altenburg hinsichtlich dieser beide Rotlichtverstöße Tatmehrheit angenommen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO.

 

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