OLG Oldenburg
Az.: 2 U 108/00
Urteil vom 5.7.2000
Zusammenfassung:
Bei einem Gewitter stürzte im Juni 1997 das Dach einer Lagerhalle in Rastede ein, weil sich Regenwasser darauf gestaut hatte. Der Eigentümer verklagte die Sturmversicherung. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg wies in der Berufungsinstanz die Klage ab, weil die Versicherung nach den Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 87) nur für solche Schäden hafte, die durch das Werfen von Gegenständen auf das versicherte Gebäude entstünden. Aufgestautes Regenwasser könne aber nicht mehr als Werfen von Gegenständen angesehen werden. Diese Entscheidung ist jetzt rechtskräftig geworden.
Aus den Entschiedungsgründen:
Auf dem Flachdach der Lagerhalle in Rastede hatte sich soviel Wasser gestaut, dass Teile des Dachs einstürzten. Es entstand ein Schaden von über 500.000,- DM. Die Sturmversicherung, die der Eigentümer in Anspruch nehmen wollte, holte zunächst ein Gutachten ein. Das kam zu dem Ergebnis, dass die Dachentwässerung zu gering dimensioniert sei. Die Versicherung verweigerte daraufhin die Zahlung.
Auf die Klage des Eigentümers verurteilte das Landgericht Oldenburg die Versicherung zur Bezahlung des Schadens. Das Landgericht war der Auffassung, dass die Versicherung auch für aufgestautes Regenwasser hafte, weil dies einem Werfen von Gegenständen gleichzustellen sei.
In der Berufung gab das OLG der Versicherung recht. Die Wassermenge auf dem Dach sei durch die Windbewegung nicht erhöht worden. Ein etwaiges Aufschieben oder Anstauen des auf der Dachfläche angesammelten Regenwassers könne schon begrifflich nicht als Werfen von Gegenständen verstanden werden. Maßgebend für die Auslegung von Versicherungsbedingungen sei, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung die Klauseln verstehen würde. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch würde aber ein Versicherungsnehmer das Aufstauen von Wasser nicht als Werfen von Gegenständen auffassen. Der sprachliche Unterschied sei so eindeutig, dass eine andere Auslegung nicht möglich sei.
Zudem sei kein Sturm im Sinne der AStB, nämlich wetterbedingte Luftbewegungen von mindestens Windstärke 8, bewiesen worden. Nach den vorliegenden Gutachten (des Deutschen Wetterdienstes und eines gerichtlich bestellten Gutachters) sei eine solche Windstärke nur möglich gewesen. Ob sie tatsächlich aufgetreten sei, habe aber nicht festgestellt werden können.