OLG Bamberg
Az.: 1 U 47/02
Urteil vom 24.09.2002
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Wer ein Stoppschild überfährt, handelt nicht immer grob fahrlässig und verliert dadurch seinen Versicherungsschutz bei einem nachfolgenden Verkehrsunfall. Ein Fahrer der die Geschwindigkeit deutlich verlangsamt und dann das „Stoppschild“ überfährt, kann hierbei auch nur fahrlässig gehandelt und so seinen Versicherungsschutz behalten haben.
Sachverhalt:
Der Kläger hatte nachts an einem Stoppschild nicht angehalten, sondern lediglich das Tempo deutlich zurückgenommen. Beim Einfahren in die Vorfahrtsstraße kam es jedoch zum Zusammenstoß mit einem von links kommenden Auto. Am Auto des Klägers entstand ein Sachschaden in Höhe von 5.800 €, für den er von seiner Versicherung Ersatz verlangte. Diese weigerte sich mit dem Hinweis, bei grob fahrlässigem Verhalten werde sie nach dem Versicherungsvertragsgesetz von ihrer Leistungspflicht befreit.
Entscheidungsgründe
Nach Ansicht des OLG Bamberg liegt hier nur „einfache“ Fahrlässigkeit vor, die die Versicherung nicht von ihrer Leistungspflicht befreit. Ferner hat der Kläger das andere Auto wohl lediglich übersehen. Auch hier lag mithin nur „einfache“ Fahrlässigkeit vor.