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Überschuldete dürfen Corona-Bonus behalten

AG Zeitz – Az.: 5 M 837/19 – Beschluss vom 10.08.2020

1. Der der Schuldnerin nach § 850k Abs. 1 und 2 ZPO zu gewährende monatliche Freibetrag wird gemäß § 850k Abs. 4 ZPO i.V.m. § 765a ZPO für den Monat Mai 2020 einmalig um 500,00 € erhöht.

2. Es wird angeordnet, dass die Schuldnerin über den unter Punkt 1) festgestellten Erhöhungsbetrag des pfändungsfreien Betrages für den Monat Mai 2020 bis zum Ende des Kalendermonats der Rechtskraft dieser Entscheidung verfügen darf. Soweit die Schuldnerin bis dahin nicht über ihn verfügt hat, wird angeordnet, dass dieser Betrag entsprechend § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO in dem darauffolgenden Kalendermonat nicht von der Pfändung erfasst ist und der Schuldnerin zusätzlich zur freien Verfügung steht.

3. Die mit Beschluss vom 09.06.2020 angeordnete einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird aufgehoben.

4. Der Beschluss wird mit seiner Rechtskraft wirksam.

Gründe

Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Zeitz – Vollstreckungsgericht – vom 13.08.2019 wurde auf Antrag der Gläubigerin unter anderem der Anspruch der Schuldnerin auf Auszahlung des Guthabens auf ihrem als Pfändungsschutzkonto geführten Konto (P-Konto) gegenüber der Drittschuldnerin gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen.

Am 09.06.2020 beantragte die Schuldnerin die Freigabe der von ihrem Arbeitgeber mit der Lohnzahlung 04/2020 gewährten und am 13.05.2020 auf ihrem P-Konto gutgeschriebenen Corona-Sonderzahlung in Höhe von 500,00 € zusätzlich zu ihrem monatlichen Freibetrag von 1.178,59 €. Die Schuldnerin legte dar, dass ihr die Corona-Sonderzahlung von ihrem Arbeitgeber im Rahmen der von der Bundesregierung aufgelegten Sofortprogramme als Anerkennung für besondere Arbeitsleistungen in der Corona-Krise gewährt wurde. Zum Nachweis legte die Schuldnerin den Lohnzettel für 04/2020 vor, in welchem die „Corona-Sonderzahlung“ ausgewiesen und als steuerfrei aufgeführt ist. Weiterhin legte die Schuldnerin den Kontoauszug vom 16.05.2020 vor und versicherte die Angaben im Übrigen an Eides statt. Aus dem Kontoauszug war sowohl die Gutschrift des Lohnes 04/2020 am 13.05.2020 und die Umbuchung eines Betrages i.H.v. 983,75 € durch die kontoführende Bank ersichtlich, weil der aktuelle Freibetrag i.H.v. 1.178,59 € überschritten wurde.

Überschuldete dürfen Corona-Bonus behalten
Symbolfoto: Von NAR studio/Shutterstock.com

Mit weiterem Schriftsatz vom 02.07.2020 führte die Schuldnerin ergänzend aus, dass die Corona-Sonderzahlung ihres Arbeitgebers zweckgebunden, nicht übertragbar und daher unpfändbar sei.

Die Gläubigerin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Nachdem die Gläubigerin zunächst der Freigabe der Corona-Sonderzahlung widersprochen hat, räumte sie aufgrund der weiteren Ausführungen der Schuldnerin mit dem Schriftsatz vom 02.07.2020 ein, dass Zustimmung zur Freigabe hinsichtlich der am 13.05.2020 auf dem P-Konto gutgeschriebenen Corona-Sonderzahlung i.H.v. 500,00 € erteilt wird.

Der Antrag der Schuldnerin ist zulässig und in der Sache erfolgreich.

Die von ihrem Arbeitgeber mit der Lohnzahlung 04/2020 gewährte Corona-Sonderzahlung stellt eine von der Bundesregierung initiierte Anerkennung für besondere Leistungen während der Pandemie dar. Die Schuldnerin arbeitete während der dynamischen Anfangsphase der Corona-Pandemie in einer Firma, die Hygieneartikel herstellt und hat durch ihre Arbeitsleistung dazu beigetragen, die Lieferung von dringend notwendigen Hygieneartikeln zu sichern.

Die Bundesregierung hat noch im April 2020 beschlossen, dass im Jahr 2020 Sonderzahlungen der Arbeitgeber an ihre Beschäftigten in der Corona-Krise bis zu einem Betrag von 1.500,00 € steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt werden. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen und bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen wird die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt (vgl. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/04/2020-04-03-GPM-Bonuszahlungen.html).

Bei der Einführung dieser Anerkennung für Beschäftigte in der Corona-Krise hat der Gesetzgeber zwar nicht ausdrücklich festgelegt, dass derartige Sonderzahlungen auch gesetzlich pfändungsfrei gestellt werden. Jedoch ist es nach Sinn und Zweck dieser Maßnahmen folgerichtig festzustellen, dass diese steuer- und sozialversicherungsfrei gestellten Corona-Sonderzahlungen ausschließlich und uneingeschränkt den Beschäftigten als Anerkennung zugutekommen sollen und daher unpfändbar sein müssen. Würde man diese Sonderzahlungen nicht pfändungsfrei stellen, stünden diese bei Überschreiten der Pfändungsfreigrenzen von Lohnzahlungen bzw. von Pfändungsschutzkonten den Gläubigern und nicht mehr den Beschäftigten selbst zur Verfügung. Der Zweck der Sonderzahlungen wäre verfehlt.

Eine Freigabe der Corona-Sonderzahlungen nach § 850k Abs. 4 ZPO ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Möglichkeit ist auf die in § 850k Abs. 4 ZPO genannten Beträge beschränkt, wozu Corona-Sonderzahlungen offenbar nicht gehören. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um sonstige Einkünfte i.S. von § 850i ZPO, welche von § 850k Abs. 4 ZPO erfasst wären. Denn § 850i ZPO bezieht sich auf Einkünfte, die für persönlich erbrachte Arbeiten oder Dienste erzielt werden, die kein Arbeitseinkommen darstellen. Die Corona-Sonderzahlungen stellen jedoch Zahlungen des Arbeitgebers und damit Arbeitseinkommen dar, weshalb die Anwendung des § 850i ZPO ausscheidet. Es handelt sich auch nicht um Bezüge, die nach § 850a oder 850b ZPO unpfändbar bzw. bedingt pfändbar sind. Auch die weiteren in § 850k Abs. 4 ZPO aufgezählten Pfändungsvorschriften finden keine Anwendung auf die Corona-Sonderzahlungen.

Es ist daher unter Anwendung der besonderen Schuldnerschutzvorschrift des § 765a ZPO auf Schuldnerantrag die Unpfändbarkeit dieser Corona-Soforthilfen durch das Vollstreckungsgericht festzustellen (vgl. zur individuellen Ergänzungsfunktion des § 765a ZPO auch BGH, Beschluss vom 04.07.2007 – VII ZB 15/07 -, juris). Denn eine Pfändung der Corona-Sonderzahlung stellt eine sittenwidrige Härte für den Schuldner dar und liefe dem gesetzgeberischen Ziel dieser Sonderzahlungen entgegen, dass dem Beschäftigten mit der Sonderzahlung eine ungekürzte Anerkennung seiner Leistungen während der Corona-Krise zukommen soll. Überwiegende Belange der Gläubigerin stehen einer Pfandfreigabe der Corona-Soforthilfe nicht entgegen.

Mithin war von der am 13.05.2020 auf dem P-Konto gutgeschriebenen Lohnzahlung für 04/2020 der Betrag der durch die Lohnbescheinigung ausgewiesenen Corona-Soforthilfe in voller Höhe von 500,00 € für die Schuldnerin pfandfrei zu stellen.

Um sicherzustellen, dass der Schuldnerin dieser pfändungsfreie Betrag der Corona-Sonderzahlung tatsächlich zugutekommt, war anzuordnen, dass die Schuldnerin über den zusätzlich pfandfrei gestellten Betrag in Höhe von 500,00 € bis Ende des Kalendermonats der Rechtskraft der Entscheidung verfügen darf und eine Übertragung des nicht verbrauchten Teils in den darauffolgenden Monat entsprechend § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 – VII ZB 27/17 –, Rn. 28, juris).

Die Wirksamkeit der Entscheidung war von der Rechtskraft abhängig zu machen, um der Gläubigerin ausreichend Möglichkeit zur Prüfung und Rechtsmitteleinlegung zu geben.

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