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Verkehrssicherungspflicht bei Rasenmäharbeiten

OLG Frankfurt – Az.: 26 U 4/21 – Urteil vom 31.08.2021

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2020 zum Aktenzeichen 2-10 O 99/20 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 5.829,18 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Mai 2019 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin € 480,20 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligem Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2019 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 10% und die Beklagte zu 90% zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Verkehrssicherungspflicht bei Rasenmäharbeiten
(Symbolfoto: kurhan/Shutterstock.com)

Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und von der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß den §§ 540 Abs. 1, 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in Höhe von € 5.829,18 gemäß den §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB zu.

Der Bus der Klägerin ist im Streitfall durch einen vom Mäher der Beklagten heraufgeschleuderten Stein beschädigt worden. Dies steht aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters (§§ 525 Satz 1, 286 Abs. 1 ZPO) fest.

Der Zeuge A hat bei seiner Befragung geschildert, dass ein Rasenmäher an dem klägerischen Fahrzeug vorbeigefahren sei und es einen lauten Knall gegeben habe. Nachdem er den Zeugen B – den Fahrer des Mähers – zu sich gerufen habe, sei die Scheibe zerbrochen.

Auch der Zeuge B schilderte, er sei in einem Abstand von 2 bis 3 Metern an dem klägerischen Fahrzeug vorbeigefahren, bevor die Scheibe zerbrochen sei.

Der erkennende Einzelrichter hat keinen Anlass, an den insoweit übereinstimmenden Angaben der Zeugen zu zweifeln. Da eine andere plausible Erklärung für die Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs weder dargetan noch anderweitig ersichtlich ist und insbesondere keine weiteren Fahrzeuge in das Geschehen involviert waren, die ursächlich für die Beschädigung des Buses sein könnten, steht zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters fest, dass diese auf einen beim Mähvorgang hochgeschleuderten Gegenstand zurückzuführen ist.

Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, ist verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Indessen muss nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden; eine absolute Sicherheit kann und muss nicht gewährleistet werden. Es bedarf nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind (vgl. etwa BGH, Urteil vom 20.09.1994 – VI ZR 162/93 -, NJW 1994, 3348).

Dies bedeutet, dass bei Mäharbeiten der vorliegenden Art (insbesondere) die notwendigen Sicherungsvorkehrungen und -maßnahmen zu treffen sind, um Schäden durch hoch geschleuderte Steine zu vermeiden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 04.07.2013 – III ZR 250/12 -, NJW-RR 2013, 1490, 1491; Hager, in: Staudinger, BGB, 2009, § 823 E, Rdnr. E 165). Dabei müssen freilich nur solche Schutzvorkehrungen getroffen werden, die unter Berücksichtigung des Gefahrenpotenzials mit vertretbarem Aufwand durchgeführt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2013 – III ZR 250/12 -, NJW-RR 2013, 1490, 1491; Hager, in: Staudinger, BGB, 2009, § 823 E, Rdnr. E 165).

Nach diesen Maßstäben durfte die Beklagte hier mit dem Mähfahrzeug nicht in der Weise, die sich aus der Beweisaufnahme ergeben hat, an dem klägerischen Fahrzeug vorbeifahren.

Das Mähfahrzeug ist nämlich im Streitfall im Abstand von nur 2 bis 3 Metern an dem auf dem Warteplatz stehenden Bus vorbeigefahren.

Insoweit hat die Beklagte jedoch die ihr zur Verfügung stehenden Schutzvorkehrungen nicht ausgeschöpft. Wird ein Wiesenteil durch einen Mäher in der Weise gemäht, dass der Abstand zu parkenden Fahrzeugen nur 2 bis 3 Meter beträgt, hat der Verkehrssicherungspflichtige Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Personen und fremde Sachen nicht beschädigt werden. Gerade weil es sich im Streitfall nur um einen sehr überschaubaren Bereich handelte, der zu mähen war, war es dem Mitarbeiter der Beklagten zumutbar, den dort anwesenden Busfahrer kurz darauf hinzuweisen, dass er beabsichtigt, in einem nach den örtlichen Gegebenheiten sehr geringen räumlichen Abstand zu dem parkenden Bus Mäharbeiten vorzunehmen.

Diese Information hätte den Busfahrer in die Lage versetzt zu entscheiden, ob er – ggf. nach Rücksprache mit einem Vorgesetzten – das Risiko eines Steinschlags hinnimmt oder aber den Bus vorübergehend an einer anderen Stelle abstellt.

Vor diesem Hintergrund kann im Streitfall offen bleiben, ob es der Beklagten auch wirtschaftlich und zeitlich zumutbar gewesen wäre, weitergehende Maßnahmen zu treffen (vgl. in Bezug auf Mäharbeiten, die mit motorgetriebenen Rasenmähern zwischen den einzelnen Parkbuchten eines städtischen Parkplatzes vorgenommen wurden und bei denen die Mitarbeiter der Stadt die betroffenen Flächen zuvor nach Steinen abgesucht hatten, etwa BGH, Urteil vom 28.11.2002 – III ZR 122/02 -, NVwZ-RR 2003, 166: Absicherung durch aufzuspannende Planen; Verzicht auf den Einsatz motorgetriebener Geräte und Ausweichen auf handbetriebene Mäher).

Die Rechtsgutverletzung ist der Beklagten auch zurechenbar. Der durch das Nutzen eines Aufsitzrasenmähers verursachte Schaden durch einen herausgeschleuderten Stein liegt nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung. Dies wird im Streitfall schon dadurch belegt, dass der Zeuge B glaubhaft bekundet hat, dass der vorliegende Fall bereits der zweite Fall in einem Zeitraum von 13 Jahren ist, in dem ein Schaden dadurch verursacht worden ist, dass ein Stein bei den Arbeiten mit dem Aufsitzrasenmäher herausgeschleudert worden ist.

Entgegen der Ansicht der Beklagten hat diese hier nicht bereits dadurch ihrer Verkehrssicherungspflicht genügt, dass sie einen Aufsitzrasenmäher eingesetzt hat, bei dem Sicherungseinrichtungen „einen Schadenseintritt als unwahrscheinlich erscheinen lassen“ (s. etwa S. 2 des Anwaltsschriftsatzes vom 19. Mai 2020, Bl. 52 d. A.).

Nach den obigen Maßstäben trifft es zwar zu, dass die an dem und in dem eingesetzten Gerät befindlichen Sicherungseinrichtungen Einfluss auf das Ausmaß und die Art und Weise der daneben noch erforderlichen Schutzvorkehrungen haben: Je besser, engmaschiger und umfassender der Schutz durch die an dem und in dem eingesetzten Gerät befindlichen Sicherungseinrichtungen, desto strengere Anforderungen sind an die Wirtschaftlichkeit der daneben noch zu treffenden Schutzvorkehrungen zu stellen. Im Streitfall kommt diesem Gesichtspunkt jedoch keine besondere Bedeutung zu, weil hier lediglich eine für die Beklagte mit minimalem Aufwand verbundene Schutzvorkehrung (vorherige Information des Busfahrers über den beabsichtigen Mähvorgang) in Rede steht.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich auch aus dem Urteil des OLG Hamm in der Sache 11 U 169/14 keine andere Beurteilung. Das OLG Hamm ist (zutreffend) davon ausgegangen, dass dann, wenn das benutzte Mähgerät mit wirksamen Schutzeinrichtungen versehen war und von den Mäharbeiten nur ein minimales Schadensrisiko für die anderen Verkehrsteilnehmer ausging, weitergehende Sicherungsmaßnahmen nur dann erforderlich sind, wenn diese in wirtschaftlicher Hinsicht zumutbar sind (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 03.07.2015 – 11 U 169/14 -, NZV 2016, 125, 127), was das OLG Hamm in dem damaligen Fall verneint hat. Der erkennende Einzelrichter legt – wie dargelegt – denselben abstrakten rechtlichen Maßstab ein, kommt aber angesichts des für die Beklagte minimalen Aufwands für die erforderliche Schutzvorkehrung im hier zur Entscheidung anstehenden Fall zu einem anderen Ergebnis als das OLG Hamm zu einem in tatsächlicher Hinsicht anders gelagerten Sachverhalt.

Den Mitarbeiter der Beklagten – den Zeugen B – trifft im Streitfall auch ein Fahrlässigkeitsvorwurf. Er hätte die Notwendigkeit einer weitergehenden Schutzvorkehrung in der Form einer Information des Busfahrers erkennen und dementsprechend handeln können.

Vor diesem Hintergrund kann im Streitfall offenbleiben, ob der Klägerin daneben auch noch dem Grunde nach ein Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG zusteht, wobei viel dafür spricht, dass der Aufsitzrasenmäher hier nicht nur als Arbeitsmaschine, sondern auch als Verkehrsmittel im Einsatz gewesen ist und deswegen § 7 Abs. 1 StVG eingreifen dürfte (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 18.01.2005 – VI ZR 115/04 -, NVwZ-RR 2005, 381), da die Beklagte zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Nr. 1 StVG in der bis zum 16. Juli 2020 geltenden Fassung keinen Vortrag gehalten hat.

Die geltend gemachten Ansprüche sind der Höhe nach überwiegend ersatzfähig.

Der Sachschaden an dem Bus ist in Höhe des geltend gemachten Betrags zu ersetzen.

Die Erstattung erfolgt im Rahmen einer fiktiven Abrechnung. Bei einer fiktiven Abrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu ggf. tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln.

Dass die Sitzschalen wegen der zersplitterten Glasscheibe Kratzer aufwiesen, steht zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters fest. So hat der Zeuge A glaubhaft bekundet, dass die Scherben der Scheiben auf die Sitze gefallen seien. Hinzu kommt, dass sich ausweislich der in dem Privatgutachten des Instituts für Kraftfahrzeugschäden vom 24. April 2019 (Anlage K 3) wiedergegebenen Fotographien die in Mitleidenschaft gezogenen Sitzschalen genau in dem Bereich befinden, in dem der Stein die Schreibe zerstört hat (s. die Bilder 27 ff. und insbesondere die Bilder 36 bis 38).

Der geschuldete Geldbetrag bemisst sich hier nach dem, was zur Herstellung im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich ist. Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte nämlich statt der Herstellung gemäß § 249 Abs. 1 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Aufgrund der sich aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis hat er die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29.04.2003 – VI ZR 393/02 -, BGHZ 154, 395, 397 f.; Urteil vom 15.02.2005 – VI ZR 70/04 -, BGHZ 162, 161, 165 f.; Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 528/12 -, NVwZ 2014, 385, 387). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2005 – VI ZR 73/04 -, VersR 2005, 558, 559; Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 528/12 -, NVwZ 2014, 385, 387). Die Schadensrestitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt; der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen. Ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.1996 – VI ZR 138/95 -, BGHZ 132, 373, 376; Urteil vom 15.10.1991 – VI ZR 314/90 -, BGHZ 115, 364, 368 f.; Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 528/12 -, NVwZ 2014, 385, 387). Der Geschädigte ist dabei auf Grund der nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich beanspruchen kann (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2003 – VI ZR 393/02 -, NJW 2003, 2085). Er ist weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug zu reparieren noch es zur Reparatur in eine Kundendienstwerkstatt zu geben, deren Preise ggf. Grundlage der Kostenschätzung sind. Es bleibt vielmehr ihm überlassen, auf welche Weise er sein Fahrzeug wieder instandsetzt. Der Klägerin steht es damit im Streitfall frei, ob sie neue Sitzschalen einbauen lässt oder nicht.

Auf der Grundlage des Privatgutachtens des Instituts für Kraftfahrzeugschäden vom 24. April 2019 schätzt der erkennende Einzelrichter gemäß den §§ 525 Satz 1, 287 ZPO den nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Betrag auf € 4.212,18.

Die Kosten des angesprochenen Privatgutachtens (€ 1.592,00) sind in voller Höhe ersatzfähig. Bei dem materiellen Schaden des Busses handelte es sich nicht um einen Schaden, der von vornherein als Bagatellschaden erkennbar war. Das Gutachten war zur Ermittlung des Schadensumfangs erforderlich und zweckmäßig.

Darüber hinaus steht der Klägerin die geltend gemachte Kostenpauschale in Höhe von € 25,00 zu (vgl. etwa Grüneberg, in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 249, Rdnr. 79).

Die geltend gemachten Vorhaltekosten sind hingegen nicht erstattungsfähig.

Vorhaltekosten im Sinne des allgemeinen juristischen Sprachgebrauchs sind diejenigen Kosten, die entstehen, wenn bestimmte Betriebe (etwa Verkehrsbetriebe) über ihren normalen Planbedarf hinaus zusätzliche Fahrzeuge in der Form einer Betriebsreserve anschaffen und einsatzbereit vorhalten, um die sonst nicht mögliche Aufrechterhaltung ihres Fahrbetriebs zu gewährleisten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10.01.1978 – VI ZR 164/75 -, NJW 1978, 812; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.10.2013 – 15 U 127/13 -, juris; Balke, SVR 2013, 54, 55 f.; s. auch § 61 Abs. 5 Satz 2 des Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetzes). Vorhaltekosten umfassen daher den betrieblichen Aufwand für die Fahrzeuganschaffung, die Kosten des Kapitaldienstes, des Unterhalts und des Wertverlusts (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.10.2013 – 15 U 127/13 -, juris; Balke, SVR 2013, 54, 56). Sie sind in etwa identisch mit den leistungsbezogenen Fixkosten eines Fahrzeugs (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 09.07.1986 – GSZ 1/86 -, NJW 1987, 50, 53; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.10.2013 – 15 U 127/13 -, juris).

Allerdings sind Vorhaltekosten nur dann ersatzfähig, wenn die Reservehaltung mit Rücksicht auf fremdverschuldete Unfälle messbar erhöht ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10.01.1978 – VI ZR 164/75 -, BGHZ 70, 199, 201; OLG Koblenz, Urteil vom 01.09.2014 – 12 U 1136/12 -, NJW-RR 2015, 85, 86; Katzenstein, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020, Rdnr. 179; Schneider, in: Berz/Burmann (Hrsg.), Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 43. EL Februar 2021, 5. Kapitel, Rdnr. 127; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 249, Rdnr. 62). Dass bei der Klägerin eine messbar erhöhte Reservehaltung wegen des Risikos besteht, dass ein Fahrzeug wegen fremdverschuldeter Ereignisse ausfällt, hat die Klägerin weder dargetan noch ist dies anderweitig ersichtlich.

2. Schließlich umfasst der Schadensersatzanspruch der Klägerin einen Ausgleich von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 480,20. Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Anspruchs ist zu berücksichtigen, dass dem Anspruch der Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen ist, welcher der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 18.07.2017 – VI ZR 465/16 -, NJW 2017, 3588; Senat, Urteil vom 24.9.2020 – 26 U 69/19 -, NJW-RR 2021, 63, 64). Danach sind hier € 480,20 anzusetzen, da sich unter Zugrundlegung des zutreffenden Gegenstandswerts (€ 5.829,18) dieser Betrag ergibt (1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG: € 460,20; Auslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG: € 20,00).

3. Der Zinsanspruch gründet sich jeweils auf die §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Insoweit stehen der Klägerin in Bezug auf die Hauptforderung und hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten lediglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Zwar beträgt nach § 288 Abs. 2 BGB bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im Streitfall macht die Klägerin jedoch einen Schadensersatzanspruch geltend, und ein Schadensersatzanspruch stellt keine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB dar (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24.01.2018 – XII ZR 120/16 -, NJW-RR 2018, 714, 716).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

5. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 713 ZPO.

6. Die Revision ist nicht zuzulassen.

Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Sie wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Es handelt sich vielmehr um eine von den tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalls geprägte Sache.

Die Zulassung der Revision ist im Streitfall auch nicht zur „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Dieser Zulassungsgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Berufungsgericht von einer Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, namentlich des Bundesgerichtshofes, abweicht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 – V ZR 75/02 -, NJW 2002, 2295; Beschluss vom 27.03.2003 – V ZR 291/02 -, NJW 2003, 1943, 1945; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.10.2013 – 15 U 127/13 -, juris). Eine so verstandene Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet im Streitfall nicht statt.

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