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Verwertbarkeit Video-Aufzeichnung einer Überwachungskamera als Beweismittel

Eine Frau verklagt einen LKW-Fahrer auf Schadensersatz, weil sein Fahrzeug angeblich beim Vorbeifahren ihren parkenden Wagen beschädigt haben soll. Als vermeintlich eindeutigen Beweis legt sie dem Gericht Aufnahmen ihrer privaten Überwachungskamera vor. Doch die Richter erklären die Videoaufzeichnung für unzulässig und weisen die Klage ab.

➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 C 114/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

  • Die Hauptforderung betrifft Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls.
  • Der Unfall soll vom Beklagten verursacht worden sein, als er das parkende Fahrzeug der Klägerin beschädigte.
  • Der Kläger stützte sich auf Videoaufzeichnungen als Beweismittel, um die Schuld des Beklagten zu beweisen.
  • Das Gericht musste entscheiden, ob die Videoaufzeichnungen als Beweismittel zugelassen werden können.
  • Das Gericht entschied, die Klage der Klägerin abzuweisen.
  • Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Videoaufzeichnungen nicht verwertbar seien.
  • Die Verwertung von Videoaufzeichnungen kann komplexe Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte berühren, was zur Unzulässigkeit der Beweise führte.
  • Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann durch Leistung einer Sicherheit die Vollstreckung abwenden.
  • Diese Entscheidung zeigt, dass Videoaufzeichnungen sorgfältig hinsichtlich ihrer rechtlichen Zulässigkeit geprüft werden müssen, bevor sie als Beweismittel dienen können.

Gericht erklärt private Überwachungsvideos als unzulässig

Videoüberwachung spielt heutzutage eine immer wichtigere Rolle bei der Aufklärung von Straftaten. Moderne Überwachungskameras zeichnen kontinuierlich Bildmaterial auf, das in vielen Fällen als entscheidendes Beweismittel dienen kann. Allerdings gibt es dabei rechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen. Wann genau Videoaufzeichnungen als verwertbare Beweise vor Gericht zugelassen werden können und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Der rechtliche Rahmen ist in der Praxis oft komplex und erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Im Folgenden wird anhand eines konkreten Gerichtsurteils beleuchtet, unter welchen Bedingungen solche Videobeweise zulässig sind und welche Aspekte dabei zu beachten sind.

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✔ Der Fall vor dem AG Geilenkirchen


Videoaufnahme einer Überwachungskamera als Beweismittel unzulässig

Verwertbarkeit von Videoaufnahmen als Beweismittel
Videoaufnahmen als Beweismittel vor Gericht sind nur dann zulässig, wenn die Überwachung rechtmäßig, datenschutzkonform und im Einzelfall erforderlich ist, um berechtigte Interessen zu schützen. (Symbolfoto: Andrey_Popov /Shutterstock.com)

In diesem Fall ging es um Schadensersatzforderungen wegen eines behaupteten Verkehrsunfalls. Die Klägerin behauptete, der Beklagte habe mit seinem LKW beim Vorbeifahren ihr abgestelltes Fahrzeug beschädigt. Als Beweis legte sie Videoaufnahmen einer an ihrem Haus installierten Überwachungskamera vor.

Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass tatsächlich das Fahrzeug des Beklagten den Schaden verursacht hatte. Der gerichtlich bestellte Sachverständige kam zu dem Schluss, dass der LKW des Beklagten aufgrund fehlender Kompatibilität der Schadstellen nicht als Verursacher in Frage kommt.

Permanente Videoüberwachung verstößt gegen Datenschutzrecht

Zudem erklärte das Gericht die vorgelegten Videoaufnahmen für unverwertbar. Die permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens durch die private Überwachungskamera der Klägerin verstößt gegen die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Eine solch weitreichende Überwachung ist zur Wahrnehmung der Interessen der Klägerin nicht erforderlich und daher gemäß § 4 Abs. 1 BDSG unzulässig.

Bedeutung des Urteils für Privatpersonen

Das Urteil zeigt die Grenzen der Verwertbarkeit privater Videoaufnahmen in gerichtlichen Verfahren auf. Wer sein Grundstück oder Haus mit Kameras überwacht, darf dies nicht permanent und anlasslos tun. Nur wenn die Aufzeichnung im Einzelfall erforderlich ist, um berechtigte Interessen zu schützen, kann sie zulässig sein. Ansonsten überwiegt das Recht der Gefilmten auf informationelle Selbstbestimmung.

Vorsicht bei privater Videoüberwachung geboten

Privatpersonen sollten sehr zurückhaltend sein mit der Installation von Überwachungskameras. Sofern überhaupt Aufnahmen gemacht werden, müssen diese auf das absolut notwendige Maß beschränkt bleiben. Flächendeckendes Filmen rund um die Uhr ist tabu. Ansonsten drohen nicht nur datenschutzrechtliche Konsequenzen, die Aufnahmen können in einem Prozess auch nicht als Beweismittel verwertet werden. Im Zweifel sollte vor Installation einer Kamera anwaltlicher Rat eingeholt werden, um die Zulässigkeit im konkreten Fall prüfen zu lassen.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Die Entscheidung unterstreicht, dass eine permanente und anlasslose Videoüberwachung durch Privatpersonen in der Regel unzulässig ist, da sie gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstößt. Solche Aufnahmen können vor Gericht nicht als Beweismittel verwertet werden. Private Videoüberwachung ist nur in engen Grenzen erlaubt, wenn sie im Einzelfall zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist. Ansonsten überwiegt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Gefilmten.


✔ FAQ – Häufige Fragen

Das Thema: Verwertbarkeit von Videoaufnahmen als Beweismittel wirft bei vielen Lesern Fragen auf. Unsere FAQ-Sektion bietet Ihnen wertvolle Insights und Hintergrundinformationen, um Ihr Verständnis für dieses Thema zu vertiefen. Weiterhin finden Sie in der Folge einige der Rechtsgrundlagen, die für dieses Urteil wichtig waren.


Unter welchen Bedingungen sind Videoaufnahmen als Beweismittel vor Gericht zulässig?

Videoaufnahmen können unter bestimmten Bedingungen als Beweismittel vor Gericht zugelassen werden. Die rechtlichen Grundlagen und Vorgaben, wie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), spielen dabei eine zentrale Rolle.

Die Verwertbarkeit von Videoaufnahmen hängt maßgeblich von einer Interessenabwägung ab. Dabei werden die Persönlichkeitsrechte der gefilmten Personen gegen das Interesse an der Beweissicherung abgewogen. Ein Beispiel hierfür ist ein Urteil des Amtsgerichts München, das entschied, dass private Videoaufnahmen im Zivilprozess als Beweismittel dienen können, wenn die Aufzeichnung ursprünglich keinem bestimmten Zweck diente und erst später zur Beweissicherung verwendet wird. In diesem Fall überwog das Interesse an der Beweissicherung die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person.

Ein weiteres Beispiel ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg, das feststellte, dass ein Video trotz eines Datenschutzverstoßes im Strafverfahren verwertbar sein kann. Hier wurde die Abwägung zugunsten des staatlichen Strafverfolgungsinteresses getroffen, da der Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen als weniger schwerwiegend angesehen wurde.

Die Rechtskonformität der Videoaufnahmen ist ebenfalls entscheidend. Gemäß § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung der abgebildeten Personen verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Das bloße Herstellen einer Bildaufnahme ist jedoch nicht strafbar, solange es sich nicht um Aufnahmen aus einem besonders geschützten Lebensbereich handelt, wie etwa in einer Wohnung.

Ein Beispiel für die Unzulässigkeit von Videoaufnahmen ist die permanente anlasslose Videoüberwachung des öffentlichen Raums durch Privatpersonen. Solche Aufnahmen sind gemäß § 4 Abs. 1 BDSG nicht zulässig und dürfen daher nicht als Beweismittel verwendet werden.

Die Authentizität der Aufnahmen spielt ebenfalls eine Rolle. Moderne Bild- und Videobearbeitungsprogramme ermöglichen nahezu perfekte Manipulationen, weshalb die Authentizität der Aufnahmen im Einzelfall geprüft werden muss.

Insgesamt müssen Videoaufnahmen zur Beweissicherung rechtmäßig erstellt worden sein und eine sorgfältige Abwägung der beteiligten Interessen erfolgen. Nur dann können sie vor Gericht als Beweismittel zugelassen werden.


Welche datenschutzrechtlichen Bestimmungen müssen bei der privaten Videoüberwachung beachtet werden?

Private Videoüberwachung unterliegt strengen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ergeben. Diese Regelungen sollen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen schützen.

Videoüberwachung ist datenschutzrechtlich relevant, sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden. Dies ist der Fall, wenn Personen auf den Aufnahmen erkennbar sind oder Hinweise auf ihre Identität enthalten sind. Bereits die Tatsache, dass eine Person zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort gefilmt wird, stellt ein personenbezogenes Datum dar.

Die DSGVO sieht vor, dass Videoüberwachung nur dann zulässig ist, wenn sie auf einer rechtlichen Grundlage beruht. Eine solche Grundlage kann die Wahrung berechtigter Interessen des Betreibers sein, sofern diese Interessen die Grundrechte und Freiheiten der betroffenen Personen nicht überwiegen. Dies erfordert eine sorgfältige Interessenabwägung im Einzelfall.

Ein Beispiel für eine zulässige Videoüberwachung ist die Überwachung des eigenen Grundstücks zur Wahrnehmung des Hausrechts. Diese Überwachung darf jedoch nicht den öffentlichen Raum oder das Grundstück des Nachbarn erfassen. Andernfalls greift die DSGVO und die Überwachung ist nur unter strengen Bedingungen zulässig.

Hinweispflichten sind ein weiterer wichtiger Aspekt. Personen müssen vor Betreten des überwachten Bereichs durch geeignete Schilder informiert werden. Diese Schilder sollten klar und verständlich darauf hinweisen, dass eine Videoüberwachung stattfindet, und Informationen über den Verantwortlichen sowie den Zweck der Überwachung enthalten.

Die Speicherdauer der Aufnahmen muss sich am Grundsatz der Erforderlichkeit orientieren. Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es zur Erreichung des Überwachungszwecks notwendig ist. In der Regel wird eine Speicherdauer von bis zu 48 Stunden als ausreichend angesehen. Danach sind die Aufnahmen unverzüglich zu löschen.

Ein Beispiel für die Unzulässigkeit von Videoüberwachung ist die dauerhafte Überwachung öffentlicher Straßen oder Gehwege durch Privatpersonen. Solche Aufnahmen sind in der Regel nicht zulässig und dürfen nicht als Beweismittel verwendet werden.

Die Einhaltung dieser datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist entscheidend, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden und die Rechte der betroffenen Personen zu wahren. Verstöße können zu erheblichen Bußgeldern und Imageschäden führen, wie das Beispiel der notebooksbilliger.de AG zeigt, die ein Bußgeld in Höhe von 10,4 Millionen Euro erhielt.


Wann ist eine permanente Videoüberwachung zulässig und wann nicht?

Eine permanente Videoüberwachung ist nur unter bestimmten Bedingungen zulässig und unterliegt strengen rechtlichen Vorgaben. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen gewahrt bleiben und die Überwachung verhältnismäßig ist.

Im öffentlichen Raum ist eine dauerhafte Videoüberwachung durch staatliche Stellen wie die Polizei zulässig, wenn sie der öffentlichen Sicherheit dient. Beispielsweise darf die Bundespolizei an Bahnhöfen, Flughäfen und Grenzübergängen ohne konkreten Verdacht Videoüberwachung einsetzen, da diese Orte als besonders gefährdet gelten. Hierbei muss jedoch sichergestellt sein, dass die Polizei tatsächlich eingreifen kann, etwa durch eine dauerhafte Beobachtung in der Leitstelle und die Möglichkeit, Streifen sofort zu informieren.

Für private und gewerbliche Zwecke ist die dauerhafte Videoüberwachung nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verlangen eine sorgfältige Abwägung der Interessen. Die Überwachung muss einem berechtigten Interesse dienen, wie dem Schutz von Eigentum oder der Verhinderung von Straftaten, und darf die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen.

Ein Beispiel für eine zulässige dauerhafte Überwachung ist die Überwachung von Geschäftsräumen, um Diebstähle zu verhindern. Hierbei müssen jedoch die betroffenen Personen, wie Kunden und Mitarbeiter, durch geeignete Schilder über die Überwachung informiert werden. Die Überwachung darf nicht in Bereiche eingreifen, die besonders schutzwürdig sind, wie Toiletten oder Umkleideräume.

Am Arbeitsplatz ist eine permanente Videoüberwachung in der Regel unzulässig, da sie einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten darstellt. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat vorliegt und mildere Mittel nicht ausreichen. Auch hier muss die Überwachung transparent gemacht und die betroffenen Mitarbeiter informiert werden.

Ein Beispiel für eine unzulässige dauerhafte Überwachung ist die Überwachung von öffentlich zugänglichen Bereichen durch Privatpersonen. Solche Maßnahmen greifen unverhältnismäßig in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen ein und sind daher nicht erlaubt.

Die Speicherdauer der Aufnahmen muss sich am Grundsatz der Erforderlichkeit orientieren. In der Regel dürfen die Daten nicht länger als 72 Stunden gespeichert werden, es sei denn, es gibt einen besonderen Grund für eine längere Speicherung.

Insgesamt ist eine permanente Videoüberwachung nur dann zulässig, wenn sie auf einer klaren rechtlichen Grundlage beruht, verhältnismäßig ist und die Rechte der betroffenen Personen gewahrt bleiben.


Welche Konsequenzen drohen bei unzulässiger Videoüberwachung?

Unzulässige Videoüberwachung kann erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen. Diese umfassen Bußgelder, Schadensersatzansprüche und die Unverwertbarkeit der Aufnahmen vor Gericht.

Bußgelder sind eine häufige Folge bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sieht empfindliche Strafen vor. Ein Beispiel ist das Bußgeld von 10,4 Millionen Euro, das gegen die notebooksbilliger.de AG verhängt wurde, weil die Videoüberwachung der Arbeitsplätze, Verkaufsräume und Aufenthaltsbereiche ohne rechtliche Grundlage erfolgte. Auch kleinere Verstöße können zu erheblichen Bußgeldern führen, wie etwa 12.000 Euro für einen Schwimmbadbetreiber in Brandenburg, der ohne Auftragsverarbeitungsvereinbarung und ohne Datenschutzbeauftragten Videoaufnahmen speicherte.

Schadensersatzansprüche können ebenfalls geltend gemacht werden, wenn durch die unzulässige Videoüberwachung Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Betroffene Personen haben das Recht, für den erlittenen immateriellen Schaden entschädigt zu werden. Dies kann insbesondere dann relevant werden, wenn die Aufnahmen ohne rechtliche Grundlage gemacht und verwendet wurden.

Unverwertbarkeit der Aufnahmen vor Gericht ist eine weitere Konsequenz. Videoaufnahmen, die unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen erstellt wurden, können in vielen Fällen nicht als Beweismittel verwendet werden. Ein Beispiel hierfür ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg, das feststellte, dass eine Videoaufzeichnung trotz eines Beweiserhebungsfehlers verwertet werden kann, wenn das Interesse an der Strafverfolgung überwiegt. Diese Entscheidung ist jedoch umstritten und zeigt, dass die Verwertbarkeit von Fall zu Fall unterschiedlich beurteilt werden kann.

Ein Beispiel für die Unverwertbarkeit ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der feststellte, dass private Videoüberwachung nur dann zulässig ist, wenn sie nicht den öffentlichen Raum oder benachbarte Grundstücke erfasst. Andernfalls besteht ein Unterlassungsanspruch der betroffenen Personen, selbst wenn sie die Überwachung nur ernsthaft befürchten müssen.

Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist daher entscheidend, um rechtliche und finanzielle Konsequenzen zu vermeiden. Dies umfasst die klare Kennzeichnung der überwachten Bereiche, die Beschränkung der Aufnahmen auf das notwendige Maß und die unverzügliche Löschung der Daten nach Erreichung des Zwecks.


Was ist bei der Installation einer privater Überwachungskamera zu beachten, um Aufnahmen gerichtlich verwerten zu können?

Bei der Installation einer privaten Überwachungskamera müssen mehrere rechtliche Vorgaben beachtet werden, um sicherzustellen, dass die Aufnahmen im Falle eines Rechtsstreits als Beweismittel genutzt werden können. Diese Vorgaben betreffen sowohl den Datenschutz als auch die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen.

  • Rechtsgrundlage und Interessenabwägung: Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verlangen, dass die Videoüberwachung auf einer rechtlichen Grundlage beruht. Eine solche Grundlage kann das berechtigte Interesse des Kamerabetreibers sein, etwa der Schutz des Eigentums. Dieses Interesse muss jedoch gegen die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen abgewogen werden. Die Überwachung darf nur dann erfolgen, wenn sie verhältnismäßig ist und keine milderen Mittel zur Verfügung stehen.
  • Kennzeichnungspflicht: Personen, die den überwachten Bereich betreten, müssen vorab über die Videoüberwachung informiert werden. Dies kann durch gut sichtbare Hinweisschilder geschehen, die auf die Überwachung hinweisen und Informationen über den Verantwortlichen sowie den Zweck der Überwachung enthalten. Diese Schilder müssen den Anforderungen der DSGVO entsprechen.
  • Beschränkung des Überwachungsbereichs: Die Kamera darf nur das eigene Grundstück überwachen und keine öffentlichen Bereiche oder benachbarte Grundstücke erfassen. Dies dient dem Schutz der Persönlichkeitsrechte Dritter. Ein Beispiel hierfür ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der feststellte, dass die Überwachung öffentlicher Straßen oder benachbarter Grundstücke unzulässig ist.
  • Speicherdauer: Die Aufnahmen dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es zur Erreichung des Überwachungszwecks notwendig ist. In der Regel sollte die Speicherdauer 48 bis 72 Stunden nicht überschreiten. Danach sind die Daten zu löschen, es sei denn, es gibt einen besonderen Grund für eine längere Speicherung, wie etwa die Aufklärung eines konkreten Vorfalls.
  • Technische und organisatorische Maßnahmen: Die gesammelten Daten müssen vor unbefugtem Zugriff geschützt werden. Dies kann durch technische Maßnahmen wie Passwortschutz und Verschlüsselung sowie organisatorische Maßnahmen wie Zugriffsberechtigungen erreicht werden.
  • Dokumentation und Transparenz: Die Videoüberwachung muss umfassend dokumentiert werden. Dies umfasst die Erstellung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO, in dem die Zwecke der Überwachung, die Kategorien der erfassten Daten und die betroffenen Personen beschrieben werden. Zudem müssen die betroffenen Personen transparent und umfassend über die Datenverarbeitung informiert werden.

Ein Beispiel für die praktische Umsetzung dieser Vorgaben ist die Installation einer fest montierten Kamera, die nur den eigenen Eingangsbereich überwacht und durch ein gut sichtbares Schild gekennzeichnet ist. Die Aufnahmen werden nach 48 Stunden automatisch gelöscht, es sei denn, es liegt ein konkreter Vorfall vor, der eine längere Speicherung rechtfertigt. Die Daten sind durch technische Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff geschützt und die Überwachung ist in einem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten dokumentiert.

Durch die Einhaltung dieser Vorgaben kann sichergestellt werden, dass die Videoaufnahmen im Falle eines Rechtsstreits als Beweismittel genutzt werden können, ohne gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verstoßen.


§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • Art. 6 Abs. 1 DSGVO: Dieser Artikel befasst sich mit der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten. Eine Videoüberwachung ist nur dann zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht oder eine Einwilligung der betroffenen Personen vorliegt. Dieser Grundsatz ist für die Beurteilung der Legalität der Aufnahmen wichtig.
  • § 4 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz): Dieser Paragraph regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten in Deutschland und legt fest, dass Daten nur verarbeitet werden dürfen, wenn eine gesetzliche Erlaubnis oder eine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Das ist entscheidend, da eine nicht rechtskonforme Verarbeitung die Verwertung der Aufnahmen vor Gericht verhindern kann.
  • § 6b BDSG: Dieser Paragraph konkretisiert die Bedingungen für die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume. Das Gesetz verlangt, dass die Überwachung zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der Betroffenen entgegenstehen. Dies hilft zu beurteilen, ob die erhobenen Videoaufnahmen vor Gericht zulässig sind.
  • § 1004 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Regelt die Abwehr von Störungen, einschließlich unberechtigter Videoüberwachung. Die Befugnisse zur Installation von Überwachungskameras auf dem eigenen Grundstück müssen im Rahmen dieses Paragraphen geprüft werden, damit Aufzeichnungen als Beweismittel gelten.
  • § 203 StPO (Strafprozessordnung): Dieser Paragraph behandelt die Zulässigkeit von Beweismitteln im Strafverfahren. Für die gerichtliche Verwertung von Videoaufzeichnungen ist es entscheidend, dass diese rechtmäßig erhoben wurden, andernfalls können sie als Beweismittel zurückgewiesen werden.
  • Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG): Dieses Grundrecht schützt die Persönlichkeitsrechte und die Kontrolle über eigene Daten und ist eine wichtige Abwägung bei der Zulässigkeit von Videoüberwachung in privaten und öffentlichen Bereichen.
  • § 286 ZPO (Zivilprozessordnung): Dieser Paragraph regelt die freie Beweiswürdigung durch das Gericht. Das Gericht entscheidet nach seiner freien Überzeugung, ob eine Videoaufzeichnung als Beweis zulässig und glaubhaft ist. Wichtig für die Verwertbarkeit von Aufnahmen in einem Zivilprozess.
  • § 22 KUG (Kunsturhebergesetz): Regelt die Verbreitung und Veröffentlichung von Bildnissen. Bei Videoaufzeichnungen ist die Einwilligung der abgebildeten Personen notwendig, es sei denn, sie befinden sich in der Öffentlichkeit. Dies muss berücksichtigt werden, um die Rechtmäßigkeit der Aufnahmen sicherzustellen.


⇓ Das vorliegende Urteil vom AG Geilenkirchen

AG Geilenkirchen – Az.: 10 C 114/21 – Urteil vom 05.01.2023

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leisten.

Tatbestand

I. Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles.

Sie behauptet, der Beklagte 1) habe mit dem bei der Beklagten 2) haftpflichtversicherten Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen PP-K 0000 am 00.00.2020 beim Vorbeifahren ihr abgeparktes Fahrzeug beschädigt.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 3.923,59 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2021 zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.05.2021 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 20.07.2021. Hinsichtlich des genauen Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. S. V.vom 15.08.2022 verwiesen.

In Ergänzung des Tatbestandes wird auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf alle sonstigen Aktenteile Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

II. Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten.

Sie ist für ihre Behauptung, ihr Fahrzeug sei durch das vom Beklagten 1) gefahrene und bei der Beklagten 2) haftpflichtversicherte Beklagtenfahrzeug beschädigt worden, beweisfällig geblieben. Der Sachverständige Dr.-Ing. V. hat in seinem schriftlichen Gutachten die Schäden an dem Klägerfahrzeug begutachtet und schlüssig, detailliert und überzeugend ausgeführt, dass der Sattelzug der Beklagten die streitgegenständlichen Unfallschäden nicht verursacht haben kann weil an dem gesamten beklagtenseitigen Sattelzug keine Bereiche mit einer entsprechenden Kompatibilität vorhanden sind.

Das von der Klägerin angefertigte Video ist als Beweismittel nicht verwertbar. Es handelt sich um eine den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetztes unterliegende Aufnahme. Die Aufzeichnung durch die am klägerischen Hausobjekt installierte Videokamera stellt eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens dar, welche zur Wahrnehmung der Interessen der Klägerin nicht erforderlich und deshalb gemäß § 4 Abs. 1 BDSG nicht zulässig ist.

Weil die Klägerin mit ihrer Klage keinen Erfolg hatte, muss sie gem. § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Die Kostenentscheidung erging gem. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 3.923,59 EUR festgesetzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

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