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Insolvenz – wahrheitswidrige Behauptungen

Landgericht Coburg

Az.: 12 O 377/02

Urteil vom 07.08.2002


In dem Rechtsstreit wegen Unterlassung hat der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Coburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2002 für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 50.000,– EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen oder privaten Verkehr gegenüber Dritten zu äußern, die Klägerin sei bereits in Konkurs/in der Insolvenz bzw. stehe kurz davor.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin ist ein Unternehmen, welches auf dem Gebiet der Fußbodentechnik tätig ist. Der Beklagte ist Bauunternehmer und in dieser Eigenschaft Geschäftsführer und Gesellschafter der Fa. ….

Die Klägerin befindet sich nicht in der Insolvenz. Eine solche stand auch nie unmittelbar bevor.

Die Klägerin trägt vor, der Beklagte habe gegenüber diversen Dritten, so insbesondere Geschäftspartnern der Klägerin geäußert, dass die Klägerin bereits in der Insolvenz/in Konkurs sei bzw. dieser kurz bevorstehe. Diese Äußerung sei insbesondere gegenüber der Bauingenieurin … als Vertriebsdisponentin der Fa. … am 28.1.2002 erfolgt.

Diese Äußerungen des Beklagten hätten bei Geschäftspartnern und Kunden der Klägerin, zu erheblichen Unsicherheiten geführt. So habe die Fa. … aufgrund dieser Äußerung insgesamt 5 Aufträge storniert.

Die Klägerin beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 50.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen oder privaten Verkehr gegenüber Dritten zu äußern, die Klägerin sei bereits im Konkurse/an der Insolvenz bzw. stehe kurz davor.

Der Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verteidigt sich damit, dass er sich nicht im von der Klägerin geltend gemachten Sinne geäußert habe.

Hinsichtlich des übrigen Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugin … gemäß Verfügung vom 17.6.2002 (15 d.A.) zum dort genannten Beweisthema. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 7.8.2002 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Der Klägerin steht gem. §§ 1004, 824 BGB der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.

1.

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Beklagte im Hinblick auf die Klagepartei der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet hat, die geeignet ist, den Kredit der Klagepartei zu gefährden oder sonstige Nachteile für deren Erwerb herbeizuführen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Beklagte gegenüber der Bauingenieurin geäußert hat, dass die Klägerin das Jahr nicht überleben werde und bald Konkurs mache bzw. Pleite mache.

Das Gericht stützt sich bei dieser Bewertung auf die glaubwürdige Zeugin …. Die Zeugin hat bestätigt, dass sich der Beklagte in diesem Sinne ihr gegenüber geäußert hat. Die Angaben der Zeugin waren auch glaubhaft. Das Gericht hat die Zeugin besonders eingehend vernommen. Die Angaben der Zeugin waren schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Die Zeugin hat den Kern des Gesprächs trotz mehrmaliger Vorhalte im Kern konstant geschildert. Es waren auch keine Belastungstendenzen zum Nachteil des Beklagten erkennbar. Die Zeugin hat sich erkennbar bemüht, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und hat sich auch erinnerungskritisch verhalten. Dies stützt noch die Glaubwürdigkeit der Zeugin. Das Gericht hat keine Zweifel, dass die Zeugin den Ablauf des Gesprächs wahrheitsgemäß geschildert hat.

Unter Berücksichtigung dieser Aussagen ergibt sich, dass der Beklagte im Verhältnis zur Klagepartei eine Tatsache behauptet hat – nämlich die Tatsache, dass die Klagepartei in Kürze in Konkurs gehe bzw. Pleite mache – die offenkundig geeignet ist, den Kredit der Klagepartei zu gefährden oder die wirtschaftliche Wertschätzung der Klagepartei zu beeinträchtigen.

Die Äußerung des Beklagten ist auch unwahr, da die Klagepartei unstrittig nicht kurz vor der Pleite/Insolvenz steht.

Im Übrigen wäre der Beklagte auch seiner Darlegungslast zur Wahrheit der behaupteten Tatsachen nicht nachgekommen.

2.

Ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der von ihm aufgestellten Behauptung ist offenkundig nicht gegeben.

3.

Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Es besteht weiterhin die objektiv ernstliche Besorgnis weiterer Störungen. Die Wiederholungsgefahr ergibt sich bereits aus der vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigung. Diese Gefahr ist von dem Beklagten nicht widerlegt worden.

4.

Der Unterlassungsanspruch der Klägerin richtet sich auch auf eine etwaige Äußerung des Beklagten, dass sich die Klägerin in Insolvenz befinde. Die Beweisaufnahme hat zwar nicht ergeben, dass eine solche Äußerung erfolgt ist. Die Wiederholungsgefahr insoweit ist jedoch auch durch die Äußerung des Beklagten, ein Konkurs stehe bevor, indiziert.

II.

Der Ausspruch zur Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 Abs. 1 und 2 ZPO.

III.

Die Nebenentscheidungen finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 91, 709 ZPO.

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