Skip to content

Unterschied zwischen Toilette und WC


Amtsgericht Hamburg

Az: 10 C 541/01

Urteil vom 27.02.2002


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit bestimmt sich für die Beklagte nach dem zu vollstreckenden und für den Kläger nach dem vollstreckbaren Betrag.


Tatbestand

Der Kläger buchte bei der Beklagten für den Zeitraum vom 04.08.2001 bis zum 25.08.2001 ein Ferienhaus inklusive Motorboot in Südschweden …. Grundlage der Buchung war die Katalogausschreibung der Beklagten. Die Reisekosten beliefen sich auf DM 5.540,–.

Der Kläger erhebe verschiedene Beanstandungen u.a. die, dass es sich bei der im Katalog ausgeschriebenen „Toilette“ um ein „Plumpsklo“ mit Chemikalienzusatz gehandelt habe. Er sei davon ausgegangen, dass die Toilette über eine Wasserspülung verfüge, was unstreitig nicht der Fall gewesen sei. Im Übrigen sei das Motorboot nicht zum Angeln geeignet gewesen.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünden Minderungsansprüche in Höhe der Klagforderung zu.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 2.216,– nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes ab dem 18.10.2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

Klagabweisung.

Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die auf § 651 d BGB gestützte Klage ist unbegründet.

In der Katalogbeschreibung ist der Abort nicht als WC, also mit Wasserspülung ausgestattet, beschrieben, so dass der Leser des Kataloges, damit rechnen musste, dass bei diesem naturbelassenen Grundstück die Toilette als „Plumpsklo“ ausgestattet ist. Soweit der Kläger darauf verweist, dass auch eine Dusche ausgeschrieben war, so dass er mit einer Wasserspülung auf der Toilette hätte rechnen dürfen, übersieht er, das Brauchwasser durchaus anders entsorgt werden kann als Fäkalien, die die Umwelt wesentlich mehr belasten.

Soweit der Fußweg vom Haus zum Boot tatsächlich 100 m betragen haben sollte, stellt dies gegenüber der Katalogbeschreibung von ca. 30 m lediglich eine Unannehmlichkeit, aber noch kein Mangel dar. Hinsichtlich des Fußweges zum Hafen enthält der Katalog überhaupt keine Beschreibung. Insofern müssen etwaige mündliche Äußerungen des Mitarbeiters der Beklagten (gut zu begehender Naturpfad) als persönliche Äußerungen und Wertungsinhalt gesehen werden. Was für den einen ein „Trampelpfad“ darstellt, ist für den anderen ein Naturpfad. Auch der Umstand, wie lange man braucht, um diesen Pfad zurückzulegen, ist ein Frage von persönlichen Gegebenheiten.

Dem Gericht erschließt es sich nicht, was der Kläger genau damit meint, dass das Boot nicht zum Angeln geeignet gewesen sei. Warum sollte man von diesem Boot, wie es die Parteien beschreiben, nicht eine Angel ins Wasser lassen können? Dass Schwimmwesten sowie ein Notruder gefehlt habe, hat zu keiner konkreten Beeinträchtigung des Klägers geführt.

Der Kläger hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass er den Angelguide gebeten habe, ihn in das Angeln einzuweisen. Insofern entfallen etwaige Minderungsansprüche gemäß § 651 e Abs.2 BGB.

Nebenentscheidungen: §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.


Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos