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Wann ist ein Teilurteil zulässig? Wann besteht Entscheidungsreife?

Eine Stiftung im Umbruch: Eine wissenschaftliche Mitarbeiterin kämpft um ihren Job, während Gerichte über die Rechtsform und Existenz ihrer Arbeitgeber entscheiden müssen. Nach einer fehlerhaften Umwandlung der Stiftung des öffentlichen Rechts in eine Stiftung des bürgerlichen Rechts steht nicht nur die Kündigung der Mitarbeiterin auf dem Prüfstand, sondern auch die Frage, wer überhaupt ihr rechtmäßiger Arbeitgeber ist. Das Bundesarbeitsgericht hat das Verfahren nun an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, um diese grundlegenden Fragen zu klären.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Gericht hat ein vorheriges Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben, welches die Klage der Klägerin abgewiesen hatte.
  • Die Revision der Klägerin bezieht sich hauptsächlich auf die Frage, zwischen welchen Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht.
  • Es herrscht Unklarheit über die rechtliche Einordnung der Beklagten, die als Stiftung des öffentlichen Rechts oder als Privatstiftung angesehen wird.
  • Die Klägerin möchte, dass die Kündigungen, die ihr von einer der Beklagten ausgesprochen wurden, für unwirksam erklärt werden.
  • Die Entscheidung des Gerichts zeigt, dass eine umfassende Neubewertung der Situation aufgrund unzureichender Klärungen notwendig ist.
  • Das Gericht hat entschieden, dass bestimmte Anträge der Klägerin nicht ausreichend behandelt wurden und zurück an das Landesarbeitsgericht überwiesen werden müssen.
  • Es bleibt abzuwarten, wie die weiteren Verhandlungen im Landesarbeitsgericht verlaufen werden.
  • Das Urteil hat Auswirkungen auf die künftige rechtliche Stellung der Klägerin und die Behandlung ihrer Klageanträge.
  • Die Frage der Wirksamkeit der Kündigung bleibt weiterhin offen und muss in den folgenden Verhandlungen geklärt werden.
  • Der Fortgang des Verfahrens und die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens werden ebenfalls noch ausstehen.

Teilurteil im Fokus: Entscheidungsreife und ihre Bedeutung im Rechtsstreit

Ein Teilurteil ist ein juristisches Werkzeug, das in bestimmten Fällen zur Anwendung kommt, wenn nicht alle strittigen Punkte eines Rechtsstreits gleichzeitig entschieden werden können. Grundsätzlich soll es die Effizienz der Gerichtsverfahren erhöhen, indem es dem Gericht erlaubt, über bestimmte Aspekte des Falles zu urteilen, während andere Punkte noch in der Klärung stehen. Diese Vorgehensweise ist besonders nützlich in komplexen Verfahren, wo verschiedene rechtliche Fragen voneinander abhängig sind und nicht alle gleichzeitig behandelt werden können.

Entscheidungsreife ist ein entscheidender Bestandteil, der festlegt, unter welchen Bedingungen ein Gericht bereit ist, ein Urteil zu fällen. Um als entscheidungsreif zu gelten, muss der relevante Sachverhalt vollständig geklärt und alle notwendigen Beweise und Argumente vorgelegt sein. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann das Gericht ein Teilurteil fällen, das für die Parteien bindend ist und gegebenenfalls für den weiteren Verlauf des Verfahrens von Bedeutung sein kann.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Zulässigkeit eines Teilurteils und die damit verbundene Frage der Entscheidungsreife eingehender beleuchtet.

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Der Fall vor Gericht


Streit um Fortbestand eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses

Ein komplexer arbeitsrechtlicher Fall beschäftigt derzeit die deutschen Gerichte. Im Zentrum steht die Frage, ob das Arbeitsverhältnis einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin mit einer Stiftung des öffentlichen Rechts weiterhin besteht. Die Klägerin war ursprünglich bei der Beklagten zu 2., einer rechtsfähigen Stiftung öffentlichen Rechts, angestellt. Zum 1. Januar 2017 trat diese Stiftung der L-Gemeinschaft bei. In der Folge kam es zu Satzungsänderungen, die nach Ansicht der Beklagten zu einer Umwandlung in eine Stiftung des bürgerlichen Rechts führten.

Kündigungsschutzklage und rechtliche Unklarheiten

Die neu entstandene Stiftung des bürgerlichen Rechts, nun als Beklagte zu 1. bezeichnet, sprach der Klägerin im November 2017 eine außerordentliche fristlose Kündigung aus. Dagegen erhob die Mitarbeiterin fristgerecht Kündigungsschutzklage. Der Fall wird dadurch verkompliziert, dass unklar ist, wer tatsächlich Arbeitgeber der Klägerin ist. Sie selbst vertritt die Ansicht, dass die ursprüngliche Stiftung des öffentlichen Rechts weiterhin besteht und ihr Arbeitgeber geblieben ist. Für den Fall, dass diese Stiftung aufgelöst worden sein sollte, geht sie von einem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Beklagten zu 3. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge aus.

Gerichtliche Entscheidungen und Verfahrensfehler

Das Arbeitsgericht fällte in der Sache ein Teilurteil, in dem es den Kündigungsschutzantrag gegen die Beklagte zu 1. als begründet und gegen die Beklagte zu 2. als unzulässig bewertete. Den Antrag auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten zu 3. wies es ab. Das Landesarbeitsgericht hob in der Berufungsinstanz das Urteil teilweise auf und wies die Kündigungsschutzklage gegen die Beklagte zu 1. ab. Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Bezüglich des Beklagten zu 3. erging zunächst ein Versäumnisurteil zugunsten der Klägerin, das nach Einspruch aufgehoben und durch ein abweisendes Schlussurteil ersetzt wurde.

Revision und Aufhebung des Verfahrens

Das Bundesarbeitsgericht hat nun auf die Revision der Klägerin hin das Verfahren aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Begründet wurde dies mit einem wesentlichen Verfahrensmangel: Das erstinstanzliche Teilurteil war unzulässig, da es nicht alle zusammenhängenden Anträge umfasste. Insbesondere wurde der Antrag auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2. nicht beschieden, obwohl dieser mit den anderen Anträgen rechtlich verknüpft war.

Offene Fragen zur Rechtsnachfolge und Parteifähigkeit

Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass bisher nicht rechtskräftig feststeht, ob die Beklagte zu 2. weiterhin rechts- und parteifähig ist. Die Umwandlung der Stiftung des öffentlichen Rechts in eine Stiftung des bürgerlichen Rechts sei rechtlich nicht wirksam erfolgt, da hierfür die gesetzliche Grundlage fehle. Auch eine Aufhebung oder Auflösung der ursprünglichen Stiftung sei nicht festzustellen. Diese Fragen müssen nun im fortgesetzten Berufungsverfahren geklärt werden.

Bedeutung für die Beteiligten

Für die Klägerin ist der Ausgang des Verfahrens von großer Bedeutung, da davon abhängt, ob und mit wem sie in einem Arbeitsverhältnis steht. Für die beklagten Stiftungen geht es um grundlegende Fragen ihrer rechtlichen Existenz und Verantwortlichkeiten. Der Fall zeigt die Komplexität arbeitsrechtlicher Streitigkeiten bei Umstrukturierungen öffentlich-rechtlicher Einrichtungen und unterstreicht die Notwendigkeit sorgfältiger verfahrensrechtlicher Prüfungen in mehrinstanzlichen Gerichtsverfahren.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts unterstreicht die Bedeutung prozessualer Sorgfalt bei komplexen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. Sie verdeutlicht, dass bei Umstrukturierungen öffentlich-rechtlicher Einrichtungen die rechtliche Kontinuität und Parteifähigkeit genau zu prüfen sind. Zentral ist die Erkenntnis, dass ein Teilurteil nur zulässig ist, wenn alle rechtlich verknüpften Anträge umfasst werden. Die Rückverweisung zeigt, dass selbst in höheren Instanzen grundlegende Verfahrensfehler korrigiert werden müssen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie in einem arbeitsrechtlichen Verfahren stehen, zeigt dieses Urteil, dass ein Teilurteil nicht immer das Ende des Prozesses bedeutet. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass alle zusammenhängenden Anträge gemeinsam behandelt werden müssen. Für Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber heißt das: Auch wenn ein Gericht bereits teilweise entschieden hat, können noch offene Fragen zu Ihrem Arbeitsverhältnis bestehen. Der Prozess geht dann weiter, um alle Aspekte zu klären. Es ist wichtig, dass Sie alle Ihre Ansprüche von Anfang an geltend machen und im Blick behalten. So stellen Sie sicher, dass Ihre Rechte umfassend geprüft werden und keine voreiligen Schlüsse gezogen werden.


FAQ – Häufige Fragen

Sie haben eine Teilurteil im Arbeitsrecht erhalten und sind sich nicht sicher, was das für Sie bedeutet? Vielleicht fragen Sie sich, welche Rechte Ihnen zustehen oder welche Schritte Sie als nächstes unternehmen sollten? Unsere FAQ Rubrik liefert Ihnen informative Antworten auf Ihre Fragen zum Thema Teilurteil im Arbeitsrecht – verständlich und leicht zugänglich aufbereitet.


Was ist ein Teilurteil und wann kommt es im Arbeitsrecht zum Einsatz?

Ein Teilurteil ist eine gerichtliche Entscheidung, die nur über einen Teil des Streitgegenstandes abschließend befindet, während andere Teile des Rechtsstreits noch offen bleiben. Im Arbeitsrecht findet das Teilurteil Anwendung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Zulässigkeit eines Teilurteils ergibt sich aus § 301 der Zivilprozessordnung (ZPO), die auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren Anwendung findet. Ein Teilurteil ist dann möglich, wenn ein Teil des Streitgegenstandes entscheidungsreif ist. Dies bedeutet, dass über diesen Teil unabhängig vom Rest des Verfahrens entschieden werden kann.

Im Arbeitsrecht kommt ein Teilurteil häufig bei Kündigungsschutzklagen zum Einsatz. Wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer sowohl die Unwirksamkeit seiner Kündigung als auch Gehaltsansprüche geltend macht, könnte das Gericht zunächst über die Wirksamkeit der Kündigung durch ein Teilurteil entscheiden. Die Entscheidung über die Gehaltsansprüche würde dann in einem späteren Urteil erfolgen.

Die Entscheidungsreife als Voraussetzung für ein Teilurteil liegt vor, wenn der betreffende Teil des Rechtsstreits sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht geklärt ist. Das Gericht muss also alle notwendigen Informationen haben, um eine fundierte Entscheidung über diesen Teil treffen zu können, ohne dass die Entscheidung von den noch offenen Punkten des Verfahrens abhängt.

Ein weiterer wichtiger Aspekt bei der Zulässigkeit von Teilurteilen im Arbeitsrecht ist die Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen. Das Gericht muss sicherstellen, dass das Teilurteil nicht in Konflikt mit einer möglichen späteren Entscheidung über die restlichen Streitpunkte geraten kann.

Teilurteile können im Arbeitsrecht auch bei Stufenklagen eine Rolle spielen. Bei einer Stufenklage verlangt der Kläger zunächst Auskunft oder Rechenschaft und macht erst dann einen Leistungsanspruch geltend. Hier könnte das Gericht durch ein Teilurteil über den Auskunftsanspruch entscheiden, bevor es sich mit dem Leistungsanspruch befasst.

Der Einsatz von Teilurteilen im Arbeitsrecht dient der Prozessökonomie und kann zu einer schnelleren Klärung wichtiger Teilaspekte eines Rechtsstreits führen. Dies ist besonders in arbeitsrechtlichen Verfahren von Bedeutung, da hier oft existenzielle Fragen wie der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Mittelpunkt stehen.

Es ist zu beachten, dass ein Teilurteil wie ein Endurteil rechtskräftig werden kann und somit bindende Wirkung entfaltet. Dies bedeutet, dass die im Teilurteil getroffene Entscheidung nicht mehr im weiteren Verlauf des Verfahrens in Frage gestellt werden kann.

Die Entscheidung, ob ein Teilurteil erlassen wird, liegt im Ermessen des Gerichts. Dabei muss das Gericht sorgfältig abwägen, ob die Voraussetzungen für ein Teilurteil gegeben sind und ob es im konkreten Fall sinnvoll ist, einen Teil des Rechtsstreits vorweg zu entscheiden.

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Ist ein Teilurteil sofort rechtskräftig?

Ein Teilurteil ist nicht automatisch sofort rechtskräftig. Die Rechtskraft eines Teilurteils unterliegt den gleichen Regeln wie ein vollständiges Urteil. Nach der Verkündung oder Zustellung des Teilurteils beginnt zunächst die Rechtsmittelfrist zu laufen. Innerhalb dieser Frist können die Parteien Rechtsmittel gegen das Teilurteil einlegen, sofern diese zulässig sind.

Die Rechtsmittelfrist beträgt in der Regel einen Monat ab Zustellung des vollständig abgefassten Urteils. Während dieser Zeit ist das Teilurteil noch nicht rechtskräftig. Erst wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, ohne dass ein Rechtsmittel eingelegt wurde, oder wenn alle zulässigen Rechtsmittel ausgeschöpft sind, tritt die Rechtskraft des Teilurteils ein.

Es ist wichtig zu beachten, dass ein Teilurteil nur über einen abtrennbaren Teil des Rechtsstreits entscheidet. Es muss eine eigenständige Entscheidung über einen Teil des Streitgegenstands darstellen, die unabhängig vom Rest des Verfahrens Bestand haben kann. Die Zulässigkeit eines Teilurteils hängt von der Entscheidungsreife des betreffenden Teils ab. Ein Teilurteil ist nur dann zulässig, wenn der entsprechende Teil des Rechtsstreits entscheidungsreif ist, also alle notwendigen Tatsachen geklärt sind und eine rechtliche Beurteilung möglich ist.

Für die Rechtskraft eines Teilurteils gelten folgende Grundsätze:

1. Das Teilurteil wird wie ein vollständiges Urteil behandelt und kann separat rechtskräftig werden.

2. Die Rechtskraft tritt ein, wenn keine Rechtsmittel mehr möglich sind oder die Rechtsmittelfrist ungenutzt verstrichen ist.

3. Die Rechtskraft beschränkt sich auf den im Teilurteil entschiedenen Teil des Rechtsstreits.

Betroffene sollten beachten, dass die Rechtsmittelfrist strikt einzuhalten ist. Versäumt eine Partei die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels, wird das Teilurteil rechtskräftig, auch wenn noch andere Teile des Rechtsstreits offen sind. Dies kann bedeutende Konsequenzen haben, da ein rechtskräftiges Teilurteil nicht mehr angefochten werden kann und für die Parteien bindend wird.

In der Praxis kann ein Teilurteil beispielsweise in einem Schadensersatzprozess ergehen, wenn über den Grund des Anspruchs bereits entschieden werden kann, die Höhe aber noch unklar ist. In diesem Fall könnte das Gericht durch Teilurteil feststellen, dass der Anspruch dem Grunde nach besteht, während über die Höhe in einem späteren Urteil entschieden wird.

Für die Parteien eines Rechtsstreits ist es daher von großer Bedeutung, die Zustellung eines Teilurteils genau zu beobachten und innerhalb der Rechtsmittelfrist zu entscheiden, ob sie das Urteil akzeptieren oder anfechten möchten. Eine sorgfältige Prüfung des Teilurteils und seiner Konsequenzen ist ratsam, um die weiteren prozessualen Schritte abzuwägen.

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Welche Auswirkungen hat ein Teilurteil auf den weiteren Verlauf des Verfahrens?

Ein Teilurteil ist eine gerichtliche Entscheidung, die nur über einen Teil des Streitgegenstandes abschließend urteilt, während andere Teile des Rechtsstreits noch offen bleiben. Diese Form der Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf den weiteren Verlauf des Verfahrens.

Zunächst einmal wird durch ein Teilurteil der betreffende Teil des Rechtsstreits rechtskräftig entschieden. Dies bedeutet, dass über diesen Aspekt nicht mehr verhandelt werden kann und er für das weitere Verfahren bindend ist. Die Parteien müssen sich in der Folge auf die noch offenen Streitpunkte konzentrieren.

Der Prozess wird hinsichtlich der noch nicht entschiedenen Teile fortgeführt. Das Gericht setzt das Verfahren bezüglich der verbleibenden Streitpunkte fort, ohne dass es eines neuen Antrags bedarf. Dies kann zu einer Beschleunigung des Gesamtverfahrens führen, da bereits geklärte Aspekte nicht mehr behandelt werden müssen.

Ein wichtiger Effekt des Teilurteils ist die mögliche Vollstreckbarkeit des entschiedenen Teils. Sofern das Teilurteil für vorläufig vollstreckbar erklärt wird, kann die obsiegende Partei bereits ihre Ansprüche aus diesem Teil durchsetzen, ohne das Ende des gesamten Verfahrens abwarten zu müssen. Dies kann insbesondere bei langwierigen Prozessen von großem Vorteil sein.

Das Teilurteil kann auch Auswirkungen auf die Verhandlungsstrategie der Parteien haben. Da ein Teil des Streits bereits entschieden ist, müssen die Parteien ihre Position für die verbleibenden Streitpunkte möglicherweise neu bewerten und anpassen. Dies kann in manchen Fällen zu einer erhöhten Bereitschaft für Vergleichsverhandlungen führen.

Bezüglich der Rechtsmittel ist zu beachten, dass gegen ein Teilurteil grundsätzlich die gleichen Rechtsmittel wie gegen ein Endurteil zulässig sind. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des Teilurteils zu laufen. Wird ein Rechtsmittel eingelegt, kann dies zu einer Verzögerung des Gesamtverfahrens führen, da das Gericht möglicherweise das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens abwarten muss, bevor es über die restlichen Streitpunkte entscheidet.

Ein Teilurteil kann auch prozessökonomische Auswirkungen haben. Einerseits kann es durch die frühzeitige Klärung bestimmter Aspekte zu einer Entlastung des weiteren Verfahrens führen. Andererseits besteht die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, wenn das Gericht im späteren Verlauf zu anderen Erkenntnissen kommt, die mit dem Teilurteil nicht vereinbar sind.

Für die Parteien bedeutet ein Teilurteil oft eine Neuausrichtung ihrer prozessualen Strategie. Sie müssen entscheiden, ob sie gegen das Teilurteil vorgehen oder es akzeptieren und sich auf die verbleibenden Streitpunkte konzentrieren. Dies kann auch Auswirkungen auf die Kostenverteilung haben, da bereits für einen Teil des Verfahrens eine Kostenentscheidung getroffen wird.

In der Praxis ist die Entscheidungsreife eines Teils der Klage eine wesentliche Voraussetzung für den Erlass eines Teilurteils. Das Gericht muss sorgfältig abwägen, ob die Voraussetzungen für ein Teilurteil vorliegen und ob es im konkreten Fall sinnvoll ist. Dabei spielt auch die Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen eine wichtige Rolle.

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Was bedeutet „Entscheidungsreife“ in einem arbeitsrechtlichen Verfahren?

Der Begriff „Entscheidungsreife“ im arbeitsrechtlichen Kontext bezeichnet den Zustand, in dem ein Gericht über einen bestimmten Teil eines Rechtsstreits entscheiden kann, ohne dass weitere Ermittlungen oder Beweiserhebungen erforderlich sind. Dies ist besonders relevant für die Möglichkeit, ein Teilurteil zu erlassen.

Entscheidungsreife liegt vor, wenn der Sachverhalt in Bezug auf einen bestimmten Streitpunkt vollständig aufgeklärt ist und das Gericht alle notwendigen Informationen besitzt, um eine fundierte rechtliche Beurteilung vorzunehmen. Dies bedeutet, dass alle relevanten Tatsachen geklärt und etwaige Beweise erhoben wurden.

In der arbeitsgerichtlichen Praxis kann Entscheidungsreife beispielsweise eintreten, wenn über die Wirksamkeit einer Kündigung entschieden werden soll, während andere Aspekte des Falles, wie etwa Gehaltsansprüche, noch offen sind. Wenn das Gericht alle Fakten zur Kündigung geprüft hat und keine weiteren Unklarheiten bestehen, kann es diesen Teil des Verfahrens als entscheidungsreif betrachten.

Die Feststellung der Entscheidungsreife ist eine wichtige Voraussetzung für den Erlass eines Teilurteils. Ein Teilurteil ermöglicht es dem Gericht, über einen abgrenzbaren Teil des Rechtsstreits zu entscheiden, ohne das gesamte Verfahren abwarten zu müssen. Dies kann die Effizienz des Gerichtsverfahrens erhöhen und den Parteien in Bezug auf bestimmte Streitpunkte schneller Rechtssicherheit verschaffen.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Entscheidungsreife sich immer auf einen konkreten, abgrenzbaren Teil des Rechtsstreits bezieht. Das Gericht muss sorgfältig prüfen, ob dieser Teil tatsächlich unabhängig von den übrigen Aspekten des Falles beurteilt werden kann. Nur wenn dies der Fall ist und alle notwendigen Informationen vorliegen, kann von Entscheidungsreife gesprochen werden.

In der Praxis bedeutet dies, dass das Arbeitsgericht beispielsweise über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung entscheiden könnte, auch wenn noch Fragen zu eventuellen Abfindungen oder ausstehenden Gehaltszahlungen offen sind. Die Entscheidungsreife ermöglicht es dem Gericht, diesen spezifischen Aspekt des Falles abzuschließen, während andere Teile des Verfahrens fortgeführt werden.

Für die Parteien eines arbeitsrechtlichen Verfahrens ist das Konzept der Entscheidungsreife von großer Bedeutung. Es kann zu einer schnelleren Klärung einzelner Streitpunkte führen und damit auch die Möglichkeit eröffnen, auf Basis dieser Teilentscheidung weitere Schritte zu planen oder Verhandlungen zu führen.

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Welche Folgen hat ein unzulässiges Teilurteil für den gesamten Prozess?

Ein unzulässiges Teilurteil kann weitreichende Konsequenzen für den gesamten Prozess haben. Zunächst ist es wichtig zu verstehen, dass ein Teilurteil nur dann zulässig ist, wenn ein abtrennbarer Teil des Streitgegenstands entscheidungsreif ist. Dies bedeutet, dass dieser Teil vollständig aufgeklärt sein muss und unabhängig vom Rest des Rechtsstreits entschieden werden kann.

Wird ein Teilurteil erlassen, obwohl diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, gilt es als unzulässig. Die unmittelbare Folge eines unzulässigen Teilurteils ist, dass es anfechtbar ist. Die betroffene Partei kann gegen dieses Urteil Rechtsmittel einlegen, in der Regel in Form einer Berufung oder Revision, je nach Instanz.

Wird das unzulässige Teilurteil erfolgreich angefochten, führt dies in der Regel zur Aufhebung des Urteils durch das höhere Gericht. Dies hat zur Folge, dass der betreffende Teil des Rechtsstreits an das ursprüngliche Gericht zurückverwiesen wird. Dort muss der Fall dann erneut verhandelt und entschieden werden, diesmal im Zusammenhang mit den übrigen Teilen des Rechtsstreits.

Ein unzulässiges Teilurteil kann den gesamten Prozessverlauf erheblich verzögern. Die Parteien müssen zusätzliche Zeit und Ressourcen für das Rechtsmittelverfahren aufwenden. Zudem kann die Zurückverweisung an das ursprüngliche Gericht zu einer Neuaufnahme des Verfahrens führen, was den Prozess weiter in die Länge zieht.

Darüber hinaus kann ein unzulässiges Teilurteil zu Rechtsunsicherheit führen. Bis zur endgültigen Entscheidung über die Zulässigkeit des Teilurteils bleibt unklar, wie der betreffende Teil des Rechtsstreits zu bewerten ist. Dies kann insbesondere problematisch sein, wenn andere Teile des Verfahrens von diesem Aspekt abhängen.

In manchen Fällen kann ein unzulässiges Teilurteil sogar Auswirkungen auf bereits getroffene Entscheidungen in anderen Teilen des Verfahrens haben. Wenn sich beispielsweise herausstellt, dass ein als entscheidungsreif betrachteter Teil doch nicht unabhängig vom Rest des Rechtsstreits beurteilt werden kann, müssen möglicherweise auch andere Aspekte des Falls neu bewertet werden.

Für die Parteien bedeutet ein unzulässiges Teilurteil oft zusätzliche Kosten. Neben den Ausgaben für das Rechtsmittelverfahren können auch Kosten für erneute Beweisaufnahmen oder zusätzliche Verhandlungen entstehen. Dies kann insbesondere für die obsiegende Partei des unzulässigen Teilurteils nachteilig sein, da sie trotz des zunächst positiven Urteils mit weiteren Ausgaben konfrontiert wird.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die mögliche Beeinträchtigung der Verfahrensökonomie. Teilurteile sollen eigentlich dazu dienen, Verfahren zu beschleunigen und Teile des Rechtsstreits frühzeitig zu klären. Ein unzulässiges Teilurteil verfehlt dieses Ziel und kann stattdessen zu einer ineffizienten Nutzung gerichtlicher Ressourcen führen.

In Bezug auf die Entscheidungsreife ist zu beachten, dass ein Teil des Rechtsstreits nur dann als entscheidungsreif gilt, wenn er vollständig aufgeklärt ist und unabhängig vom Rest des Falles beurteilt werden kann. Dies erfordert eine sorgfältige Prüfung durch das Gericht, um sicherzustellen, dass alle relevanten Aspekte berücksichtigt wurden und keine Wechselwirkungen mit anderen Teilen des Verfahrens bestehen.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Rechtsfähigkeit: Die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Im Fall der Stiftung ist entscheidend, ob sie als juristische Person handlungsfähig ist und vor Gericht klagen oder verklagt werden kann. Die Rechtsfähigkeit ist Voraussetzung für die Parteifähigkeit.
  • Parteifähigkeit: Die Fähigkeit, als Partei in einem Gerichtsverfahren aufzutreten. Nur wer parteifähig ist, kann klagen oder verklagt werden. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Stiftung nach ihrer Umwandlung noch parteifähig ist und somit überhaupt wirksam kündigen konnte.
  • Gesamtrechtsnachfolge: Der Übergang aller Rechte und Pflichten eines Rechtsträgers auf einen anderen. Im Fall der Stiftung könnte dies bedeuten, dass bei ihrer Auflösung ein anderer Rechtsträger (z.B. eine andere Stiftung oder der Staat) ihre Rechte und Pflichten übernimmt, einschließlich bestehender Arbeitsverhältnisse.
  • Unzulässiges Teilurteil: Ein Teilurteil, das fehlerhaft erlassen wurde, weil es nicht alle miteinander verbundenen Ansprüche in einem Rechtsstreit berücksichtigt hat. Im vorliegenden Fall wurde das Teilurteil für unzulässig erklärt, da es nicht über den Antrag auf Feststellung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2. entschieden hatte.
  • Wesentlicher Verfahrensmangel: Ein Fehler im Ablauf eines Gerichtsverfahrens, der so schwerwiegend ist, dass er zur Aufhebung des Urteils führen kann. Die Unzulässigkeit des Teilurteils wurde im vorliegenden Fall als wesentlicher Verfahrensmangel angesehen, der die Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht erforderlich machte.
  • Rechtskraft: Die Unanfechtbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung. Eine rechtskräftige Entscheidung kann nicht mehr mit den üblichen Rechtsmitteln (z.B. Berufung oder Revision) angefochten werden. Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung über die Kündigungsschutzklage gegen die Beklagte zu 1. bereits rechtskräftig, während andere Fragen noch offen sind.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 301 ZPO (Teilurteil): Regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Gericht über einzelne Ansprüche in einem Rechtsstreit durch Teilurteil entscheiden kann, wenn andere Ansprüche noch nicht entscheidungsreif sind. Im vorliegenden Fall war das Teilurteil des Arbeitsgerichts unzulässig, da es nicht alle zusammenhängenden Anträge umfasste und somit die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bestand.
  • § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO (Verfahrensmängel): Gibt dem Revisionsgericht die Möglichkeit, wesentliche Verfahrensmängel von Amts wegen zu prüfen, auch wenn diese nicht von den Parteien gerügt wurden. Im vorliegenden Fall prüfte das Bundesarbeitsgericht die Zulässigkeit des Teilurteils, obwohl dies nicht explizit von der Klägerin beanstandet wurde.
  • § 562 Abs. 1 ZPO (Aufhebung von Urteilen): Ermächtigt das Revisionsgericht, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben, wenn es auf einem unzulässigen Teilurteil beruht. Im vorliegenden Fall führte die Unzulässigkeit des Teilurteils zur Aufhebung des Schlussurteils des Landesarbeitsgerichts.
  • § 563 Abs. 1 ZPO (Zurückverweisung): Bestimmt, dass das Revisionsgericht die Sache an das Berufungsgericht zurückverweisen kann, wenn das Urteil aufgehoben wurde. Im vorliegenden Fall wurde die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
  • Kündigungsschutzklage (KSchG): Regelt den Schutz von Arbeitnehmern vor ungerechtfertigten Kündigungen. Im vorliegenden Fall erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung durch die Beklagte zu 1., da sie die Rechtmäßigkeit der Kündigung und die Identität ihres Arbeitgebers anzweifelte.

Das vorliegende Urteil

BAG – Az.: 2 AZR 113/23 – Urteil vom 21.03.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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1. Auf die Revision der Klägerin wird das Schlussurteil des Landesarbeitsgerichts München vom 8. März 2023 – 11 Sa 343/22 – aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch darüber, ob zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. oder dem Beklagten zu 3. ein Arbeitsverhältnis besteht.

Die Klägerin war bei der Beklagten zu 2., einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts, als wissenschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt. Die Beklagte zu 2. trat zum 1. Januar 2017 der L-Gemeinschaft bei. Durch eine am 5. Juli 2017 rückwirkend auf den Zeitpunkt des Beitritts vorgenommene Satzungsänderung sind die Zusammensetzung des Stiftungsrats und die Stimmengewichtung verändert worden. Nach Auffassung der Beklagten handelt es sich seither um eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, die vormalige Beklagte zu 1. Diese Rechtsansicht wird auch in einem vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erlassenen Bescheid vom 12. Februar 2021 vertreten.

Die Beklagte zu 1. kündigte das vermeintlich zwischen ihr und der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 7. November 2017 außerordentlich fristlos, hilfsweise außerordentlich mit Auslauffrist zum 30. Juni 2018. Dagegen hat die Klägerin sich fristgerecht mit einer Kündigungsschutzklage gewandt.

Mit inhaltsgleichen Schreiben vom 9. Oktober 2021, gerichtet an alle Beklagten, widersprach die Klägerin für den Fall der Existenz der Beklagten zu 1. vorsorglich dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der Beklagten zu 2. auf diese.

Die Klägerin hat gemeint, die Beklagte zu 2. sei nicht in die Beklagte zu 1. umgewandelt worden. Sollte die Beklagte zu 2. fortbestehen, sei diese ihre Arbeitgeberin. Sollte die Beklagte zu 2. hingegen aufgehoben oder aufgelöst worden sein, sei das Arbeitsverhältnis im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf den Beklagten zu 3. übergegangen.

Die Klägerin hat – soweit für das Revisionsverfahren von Interesse – sinngemäß beantragt

1. festzustellen, dass die Kündigungen der Beklagten zu 1. vom 7. November 2017 unwirksam sind;

2. festzustellen, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. ein Arbeitsverhältnis besteht;

3. festzustellen, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3. ein Arbeitsverhältnis besteht.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat durch Teilurteil über die Klageanträge zu 1. und 3. entschieden. Es hat den Kündigungsschutzantrag als gegen die Beklagten zu 1. und 2. gerichtet angesehen. Im Verhältnis zur Beklagten zu 1. sei ihm stattzugeben, bezüglich der Beklagten zu 2. sei er mangels deren Parteifähigkeit als unzulässig abzuweisen. Der Antrag, den Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten zu 3. festzustellen, sei unbegründet. Den Antrag zu 2. hat das Arbeitsgericht nicht beschieden.

Gegen das Teilurteil haben die Klägerin und die Beklagte zu 1. Berufung eingelegt. Die Klägerin hat mit optisch abgesetzten Berufungsanträgen die Klageanträge zu 2. und 3. wiederholt. In ihrer Berufungsbegründung hat sie mehrfach ausgeführt, das Arbeitsgericht habe die Kündigungsschutzklage nicht im Verhältnis zur Beklagten zu 2. abweisen dürfen; gegen diese sei der Antrag nicht gerichtet gewesen.

Gegen den im ersten Termin zur Berufungsverhandlung säumigen Beklagten zu 3. hat das Landesarbeitsgericht ein „Urteil und Versäumnisurteil“ erlassen. Durch das Urteil hat es auf die Berufung der Beklagten zu 1. die Kündigungsschutzklage im Verhältnis zu ihr mangels Schlüssigkeit abgewiesen. Die Klägerin habe die Existenz der Beklagten zu 1., jedenfalls aber ein Arbeitsverhältnis mit ihr in Abrede gestellt. Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Durch das Versäumnisurteil hat das Landesarbeitsgericht auf die Berufung der Klägerin dem Klageantrag zu 3. stattgegeben. Auf den zulässigen Einspruch des Beklagten zu 3. hat es das Versäumnisurteil aufgehoben und den Klageantrag zu 3. durch ein „Schlussurteil“ abgewiesen.

Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin zum einen die Fortsetzung des Berufungsverfahrens bezüglich der Beklagten zu 2., zum anderen die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils, während die am Revisionsverfahren beteiligten Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das Teilurteil des Arbeitsgerichts war unzulässig. Dies führt zur Aufhebung des von ihm so bezeichneten „Schlussurteils“ des Landesarbeitsgerichts (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO).

I.

Das Landesarbeitsgericht ist nicht nur begründungslos, sondern auch rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils nach § 301 Abs. 1 ZPO durch das Arbeitsgericht hätten vorgelegen.

1. Der Erlass eines unzulässigen Teilurteils stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Das Revisionsgericht ist daher auch ohne eine entsprechende Verfahrensrüge gemäß § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO von Amts wegen gehalten, die Zulässigkeit eines Teilurteils zu prüfen (BAG 23. Februar 2022 – 4 AZR 250/21 – Rn. 10).

2. Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine zur Endentscheidung reif, hat das Gericht diese durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen (§ 301 Abs. 1 ZPO). Entscheidungsreife besteht nur, wenn das Teilurteil unabhängig vom Schlussurteil erlassen werden kann und die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen – auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht – ausgeschlossen ist. Eine solche Gefahr besteht, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dies ist ua. der Fall, wenn bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche zwischen diesen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht. Ein Teilurteil darf nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann (zu alledem BAG 23. Februar 2022 – 4 AZR 250/21 – Rn. 11).

3. Danach hat das Arbeitsgericht ein unzulässiges Teilurteil erlassen, indem es über den allgemeinen Feststellungsantrag gegen den Beklagten zu 3., nicht aber über den materiell-rechtlich mit diesem verzahnten prozessualen Anspruch auf Feststellung des Bestands eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2. befunden hat.

a) Das Arbeitsgericht hat über den Kündigungsschutzantrag und den allgemeinen Feststellungsantrag gegen den Beklagten zu 3. entschieden. Demgegenüber hat es den allgemeinen Feststellungsantrag gegen die Beklagte zu 2. nicht in sein Teilurteil einbezogen.

b) Die Entscheidung über den allgemeinen Feststellungsantrag gegen die Beklagte zu 2. durfte nicht deshalb einem Schlussurteil vorbehalten bleiben, weil es sich gegenüber dem nach Ansicht des Arbeitsgerichts auch gegen die Beklagte zu 2. gerichteten Kündigungsschutzantrag um einen unechten Hilfsantrag handeln würde. Die Klägerin hat – wie sie mit der Berufung und der Revision jeweils geltend gemacht hat – die Kündigungsschutzklage allein gegen die kündigende Beklagte zu 1. geführt. Die Abweisung der Kündigungsschutzklage im Verhältnis zur Beklagten zu 2. ist deshalb wegen Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 ZPO gegenstandslos, was der Senat ohne das Erfordernis eines förmlichen Ausspruchs in den Gründen seiner Entscheidung klarstellen kann (vgl. BAG 22. Juli 2021 – 2 AZR 6/21 – Rn. 47). Damit stellt der allgemeine Feststellungsantrag gegen die Beklagte zu 2. unzweifelhaft einen Hauptantrag dar, den das Arbeitsgericht in seine Entscheidung hätte einbeziehen müssen.

c) Das erstinstanzliche Teilurteil ist nicht dadurch zulässig geworden, dass die Rechtshängigkeit des erstinstanzlich angebrachten allgemeinen Feststellungsantrags gegen die Beklagte zu 2. nachträglich entfallen wäre. Die Klägerin hat diesen Antrag im Berufungsverfahren wiederholt. Das Landesarbeitsgericht hat ihn im Rahmen seines „Schlussurteils“ iSv. § 321 ZPO übergangen. Zwar entfällt in einem solchen Fall grundsätzlich die Rechtshängigkeit der mit dem betreffenden Berufungsantrag weiterverfolgten Klage, wenn – wie vorliegend – keine Partei innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO eine Ergänzung des Berufungsurteils verlangt (vgl. BGH 16. Februar 2005 – VIII ZR 133/04 – Rn. 19; 10. Januar 2002 – III ZR 62/01 – zu II 1 der Gründe). Doch ist im Streitfall zu beachten, dass die Klägerin den in erster Instanz noch unbeschieden anhängigen allgemeinen Feststellungsantrag gegen die Beklagte zu 2. entgegen § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO im Berufungsverfahren ein weiteres Mal rechtshängig gemacht hat. Unter diesen Umständen erlischt ausschließlich die Rechtshängigkeit des zweiten Klageantrags. Dagegen bleibt die des zuerst erhobenen und noch erstinstanzlich anhängigen Antrags unberührt.

d) Das Teilurteil ist schließlich nicht deshalb zulässig geworden, weil das Arbeitsgericht das Verfahren hinsichtlich des allgemeinen Feststellungsantrags gegen die Beklagte zu 2. offenbar nicht weiter betrieben hat. Eine solche Vorgehensweise ist – ebenso wie eine förmliche Aussetzung oder die Anordnung des Ruhens des Verfahrens – nicht geeignet, die Beschränkungen für den Erlass eines Teilurteils nach § 301 Abs. 1 ZPO außer Kraft zu setzen (BAG 23. Februar 2022 – 4 AZR 250/21 – Rn. 18).

II.

Der Verfahrensfehler des Arbeitsgerichts und dessen fehlende Berücksichtigung durch das Landesarbeitsgericht führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsinstanz (§ 563 Abs. 1 ZPO).

1. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich.

a) Der Senat kann den noch nicht beschiedenen allgemeinen Feststellungsantrag nicht an sich ziehen und sodann anstelle des Berufungsgerichts darüber entscheiden. Nach § 557 Abs. 1 ZPO wird die Nachprüfung des Berufungsurteils durch die Revisionsanträge begrenzt. Während für das Berufungsverfahren mit der Regelung in § 538 ZPO eine Ausnahme vom Grundsatz der Bindung an die Berufungsanträge (§ 528 Satz 1 ZPO) besteht, existiert eine solche Bestimmung für das Revisionsverfahren nicht (BAG 23. Februar 2022 – 4 AZR 250/21 – Rn. 22).

b) Ob im Hinblick auf den arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatz (§ 9 Abs. 1 ArbGG) unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zuzulassen sind, kann dahinstehen. Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem bereits das Arbeitsgericht ein unzulässiges Teilurteil erlassen und das Landesarbeitsgericht über den in erster Instanz verbliebenen Teil nicht entschieden hat, kann das Revisionsgericht den Rechtsstreit nicht an sich ziehen. Anderenfalls würde über den Anspruch keine Entscheidung in den Tatsacheninstanzen ergehen. Den Parteien würde jegliche Möglichkeit zu weiterem tatsächlichen Vorbringen genommen. Eine derartige Einschränkung der prozessualen Möglichkeiten kann nicht mit dem Beschleunigungsgebot gerechtfertigt werden (BAG 23. Februar 2022 – 4 AZR 250/21 – Rn. 23).

2. Die Sache ist, obwohl das unzulässige Teilurteil durch das Arbeitsgericht erlassen worden ist, nicht an dieses, sondern an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Das Bundesarbeitsgericht kann den Rechtsstreit zwar an das Arbeitsgericht zurückverweisen, wenn schon das Landesarbeitsgericht die Sache an dieses hätte zurückverweisen müssen. Doch hätte das Berufungsgericht den noch beim Arbeitsgericht anhängigen allgemeinen Feststellungsantrag gegen die Beklagte zu 2. an sich ziehen und hierüber ebenfalls entscheiden müssen. Eine weitere Verhandlung der Sache vor dem Gericht des ersten Rechtszugs war nicht erforderlich (vgl. BAG 23. Februar 2022 – 4 AZR 250/21 – Rn. 25).

3. Für das fortgesetzte Berufungsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Es steht nicht im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. rechts- oder bestandskräftig fest, dass letztere nicht rechts- und parteifähig ist (§ 50 ZPO).

aa) Das gilt zum einen für die Abweisung der Kündigungsschutzklage im Verhältnis zur Beklagten zu 2. Diese Entscheidung ist wegen Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 ZPO gegenstandslos (Rn. 18).

bb) Zum anderen ist bei der Entscheidung über die verbliebene Klage nicht deshalb vom Fehlen der Rechts- und Parteifähigkeit der Beklagten zu 2. auszugehen, weil eine von der Klägerin gegen sie gerichtete Zahlungsklage von einer anderen Kammer des Arbeitsgerichts mit Urteil vom 8. September 2021 (- 1 Ca 2885/19 -) mit entsprechender Begründung rechtskräftig als unzulässig abgewiesen worden sein könnte. Bei einem Prozessurteil erwächst nicht der angenommene Unzulässigkeitsgrund als solcher – dh. vom Streitgegenstand losgelöst – in Rechtskraft, so dass diese nicht für weitere prozessuale oder gar materielle Rechtsfolgen wirken kann, die sich aus dem Unzulässigkeitsgrund ableiten ließen (Stein/Jonas/Althammer ZPO 23. Aufl. § 322 Rn. 131; vgl. auch OLG München 9. August 2018 – 23 U 1669/17 – zu II 2.2.3.1.1. der Gründe; 7. Juni 2018 – 23 U 3018/17 – zu II 2.1.2. der Gründe; MüKoZPO/Gottwald 6. Aufl. § 322 Rn. 172, 174; Musielak/Voit ZPO 20. Aufl. § 322 Rn. 44).

cc) Das Fehlen der Rechts- und Parteifähigkeit der Beklagten zu 2. folgt schließlich nicht aus dem Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 12. Februar 2021. Aus diesem ergibt sich in einer der Bestandskraft fähigen Weise allenfalls, dass es inzwischen eine Stiftung bürgerlichen Rechts mit ansonsten gleichem Namen gibt.

b) Das Landesarbeitsgericht hat im angefochtenen „Schlussurteil“ zutreffend erkannt, dass die Beklagte zu 2. nicht wirksam in die Beklagte zu 1. umgewandelt worden ist. Hierfür fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Weder führt das Umwandlungsgesetz die Stiftung des öffentlichen Rechts als Rechtsträger auf, der an Umwandlungsvorgängen beteiligt sein könnte (MünchHdB GesR VIII/Wolfers/Voland 5. Aufl. § 74 Rn. 103; Hörtnagl/Rinke in Schmitt/Hörtnagl 9. Aufl. § 301 UmwG Rn. 1) noch ermöglichte im Hinblick auf § 190 Abs. 2 UmwG eine spezifische Norm des Landes- oder Bundesrechts, insbesondere des Bayerischen Stiftungsgesetzes in der vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2023 geltenden Fassung einen Formwechsel von einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen zu einer solchen des bürgerlichen Rechts. Eine wirksame Umwandlung der Beklagten zu 2. in die Beklagte zu 1. folgt auch nicht aus dem rein feststellenden Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 12. Februar 2021. Diesem lässt sich in einer der Bestandskraft fähigen Weise allenfalls entnehmen, dass es inzwischen die Beklagte zu 1. in der Rechtsform einer Stiftung des bürgerlichen Rechts gibt (Rn. 30). Das besagt nichts über deren Entstehung und den rechtlichen Bestand der Beklagten zu 2.

c) Das Berufungsgericht hat im angefochtenen „Schlussurteil“ zutreffend erkannt, dass die Beklagte zu 2. zum Zeitpunkt des Urteilserlasses nicht aufgehoben oder aufgelöst worden war. Dafür wäre ein entsprechendes Handeln der zuständigen Behörde (Aufhebungsakt) iSv. § 87 BGB in der vom 1. September 2002 bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung erforderlich gewesen. Daran fehlte es jedoch. Es liegt insbesondere nicht in dem rein feststellenden Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 12. Februar 2021.


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