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Wirksamkeit eines unbefristeten Verzichts auf die Einrede der Verjährung

Ratenzahlungsvereinbarung ohne zeitliche Begrenzung: Wirksamer Verzicht auf Verjährung

Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigt das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach, welches den Beklagten zur Zahlung von 28.034,23 € plus Zinsen an die Klägerin verpflichtet, aufgrund eines von ihm anerkannten Schuldanerkenntnisses, wobei er gleichzeitig auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 901/14 >>>

Das Wichtigste in Kürze


Zentrale Punkte des Urteils:

  1. Aufhebung der Zwischenverfügung: Das Landgericht Hamm hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf, da sie verfahrensrechtlich unzulässig war.
  2. Grundstückstauschvertrag: Die Beteiligten hatten einen Grundstückstauschvertrag abgeschlossen, der auch die Nutzung einer Photovoltaikanlage auf einer Scheune beinhaltete.
  3. Beantragung der Grunddienstbarkeit: Zur Sicherung des Nutzungsrechts der Photovoltaikanlage wurde die Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch beantragt.
  4. Ablehnung durch das Grundbuchamt: Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung ab, da es die Dienstbarkeit nicht als für das begünstigte Grundstück vorteilhaft ansah.
  5. Argumentation der Beteiligten: Die Beteiligten argumentierten, dass die Photovoltaikanlage einen unmittelbaren Vorteil für das herrschende Grundstück darstellt.
  6. Rechtsmittel der Beteiligten: Gegen die Entscheidung des Grundbuchamtes legten die Beteiligten Beschwerde ein.
  7. Verfahrensrechtliche Bewertung: Das Gericht urteilte, dass die Zwischenverfügung nicht den rechtlichen Anforderungen entsprach und daher aufzuheben war.
  8. Kein objektiver Vorteil für das herrschende Grundstück: Das Gericht stellte fest, dass kein objektiver Vorteil für das herrschende Grundstück vorlag, da die Nutzung der Photovoltaikanlage eher einen persönlichen als einen grundstücksbezogenen Vorteil darstellte.

Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung im Zivilrecht

Die Frage nach der Wirksamkeit eines unbefristeten Verzichts auf die Einrede der Verjährung stellt ein zentrales Thema im Zivilrecht dar. Besonders im Kontext von Schuldanerkenntnissen und Ratenzahlungsvereinbarungen gewinnt dieser Aspekt an Bedeutung. Der Verzicht auf die Verjährungseinrede, eine oft in Verträgen anzutreffende Klausel, birgt rechtliche Tücken und führt regelmäßig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Im Fokus stehen dabei nicht nur die rechtlichen Grundlagen und die Auslegung solcher Vereinbarungen, sondern auch die Beweiswürdigung und die Frage der Sittenwidrigkeit. Besondere Aufmerksamkeit verdienen in diesem Kontext die Entscheidungen der Gerichte, hier exemplarisch das Landgericht, welche die Komplexität der Materie und die Notwendigkeit einer fachkundigen Rechtsberatung unterstreichen. Der vorliegende Fall beleuchtet exemplarisch die vielschichtigen Facetten dieses Rechtsthemas, von der Anerkennung der Forderungen bis hin zu den spezifischen Herausforderungen im Rahmen von Berufungsverfahren und Streitwertfestsetzungen.

Der Verzicht auf die Verjährung im Fokus des OLG Koblenz

In einem bemerkenswerten Fall, verhandelt vor dem Oberlandesgericht Koblenz, stand der unbefristete Verzicht auf die Einrede der Verjährung im Mittelpunkt. Konkret ging es um eine Auseinandersetzung zwischen einer Druckerei und einer Werbeagentur. Die Druckerei, vertreten durch die Klägerin, erhob Ansprüche aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis im Zusammenhang mit Rechnungen für Anzeigenverträge. Der Beklagte, Inhaber der Werbeagentur, hatte in einer Ratenzahlungsvereinbarung die Schuld anerkannt, was eine Restforderung von 28.034,23 Euro inklusive Zinsen zur Folge hatte.

Streitpunkt Ratenzahlungsvereinbarung und Verjährungseinrede

Zentraler Streitpunkt war die Ratenzahlungsvereinbarung. Der Beklagte bestritt nicht nur die Höhe der Forderungen, sondern erhob auch die Einrede der Verjährung. Erklärte Aufrechnungen mit eigenen Provisionsforderungen wurden von ihm vorgebracht, jedoch vom Landgericht nicht anerkannt, da er für das Bestehen dieser Gegenforderungen keinen ausreichenden Beweis erbringen konnte. Das Landgericht verurteilte daraufhin den Beklagten zur Zahlung der geforderten Summe.

Berufungsverfahren und Urteilsbegründung

In der Berufung des Beklagten rügte dieser mehrere Punkte: die Unvollständigkeit der Tatsachenfeststellung, die Unwirksamkeit des Vertrags, die Unzulässigkeit des Verzichts auf die Verjährungseinrede und die Sittenwidrigkeit der Zinsvereinbarung. Das OLG Koblenz wies die Berufung jedoch zurück, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das Gericht stellte klar, dass der Beklagte durch die Unterzeichnung der Ratenzahlungsvereinbarung und geleistete Abschlagszahlungen den Anspruch der Klägerin anerkannt hatte und somit die Verjährung neu zu laufen begonnen hatte.

Urteilsfolgen und rechtliche Bewertung

Dieses Urteil des OLG Koblenz verdeutlicht die Bedeutung und die Konsequenzen eines unbefristeten Verzichts auf die Einrede der Verjährung. Es zeigt, dass die Gerichte solche Vereinbarungen durchaus ernst nehmen und diese rechtlich bindend sind. Für die juristische Praxis bedeutet dies, dass bei der Formulierung von Verträgen und Vereinbarungen größte Sorgfalt walten gelassen werden muss, insbesondere im Hinblick auf die Verjährungsfristen und die damit verbundenen Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was bedeutet ein „unbefristeter Verzicht auf die Einrede der Verjährung“ im rechtlichen Kontext?

Ein „unbefristeter Verzicht auf die Einrede der Verjährung“ ist ein rechtlicher Begriff, der sich auf eine Vereinbarung zwischen zwei Parteien bezieht, in der eine Partei (der Schuldner) auf ihr Recht verzichtet, die Verjährung als Einrede gegen eine Forderung der anderen Partei (des Gläubigers) geltend zu machen. Dies bedeutet, dass der Schuldner zustimmt, die Forderung des Gläubigers nicht aufgrund der Verjährung abzuweisen.

In Deutschland ist ein unbefristeter Verzicht auf die Einrede der Verjährung grundsätzlich zulässig. Allerdings ist ein solcher Verzicht in der Regel so zu verstehen, dass er bis zum Ende der Höchstfrist von 30 Jahren gilt, sofern sich aus der Auslegung der Erklärung nichts Abweichendes ergibt. Dies bedeutet, dass die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen beginnt.

Es ist wichtig zu verstehen, dass ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung den Ablauf der Verjährungsfrist nicht beeinflusst. Der Verzicht hat lediglich zur Folge, dass die Befugnis des Schuldners, die Einrede der Verjährung zu erheben, für den genannten Zeitraum ausgeschlossen ist.

Ein solcher Verzicht kann sowohl vor als auch nach Eintritt der Verjährung erklärt werden. Wenn der Verzicht nach Eintritt der Verjährung erklärt wird, gibt es keine rechtlichen Hindernisse, die der Wirksamkeit eines solchen Verzichts entgegenstehen würden.

Es ist jedoch zu beachten, dass der Schuldner treuwidrig handelt, wenn er sich während des vereinbarten Zeitraums dann doch auf die Verjährung beruft.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung nicht einseitig widerrufen werden kann. Ein solcher Verzicht kann nur mit Zustimmung des Berechtigten zurückgenommen werden.

Insgesamt ist der unbefristete Verzicht auf die Einrede der Verjährung ein wichtiges Instrument im deutschen Recht, das es den Parteien ermöglicht, ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf die Verjährung von Forderungen zu regeln.


Das vorliegende Urteil

OLG Koblenz – Az.: 3 U 901/14 – Beschluss vom 29.12.2014

Der Senat erwägt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach – Einzelrichter – vom 25. Juni 2014  durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten.  Dem Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 28. Januar 2015. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:

I.

Die Klägerin betreibt eine Druckerei, der Beklagte eine Werbeagentur. Die Klägerin macht Ansprüche aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis im Zusammenhang mit Rechnungen betreffend Anzeigenverträgen, der Beklagte seinerseits Provisionsansprüche für die Vermittlung von Aufträgen für Werbeanzeigen und Beilagen geltend.

Der Beklagte hat in einem als Ratenzahlungsvereinbarung bezeichneten Schriftstück anerkannt, der Klägerin einen Betrag von 27.285,16 € zuzüglich weiterer Kosten und Zinsen zu schulden (Anlage K 2). Laut Forderungsaufstellung mit Stand zum 5. November 2013 (Anlage K 3) ist eine Restforderung in Höhe 25.509,98 € nebst Zinsen in Höhe von 2.524,25 €, mithin 28.034,23 € aufgelaufen.

Der Beklagte hat die Höhe der Forderungen der Klägerin bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben. Er hat mit Provisionsforderungen für die Vermittlung eines Verteilungsauftrags und Vermittlung von Druckaufträgen in Höhe von 17.509,14 € und 3.157,86 die Aufrechnung erklärt.

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Die Klägerin hat ihrerseits die Einrede der Verjährung gegen die zur Aufrechnung gestellten Forderungen erhoben.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 28.034,23 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25.509,98 € seit dem 6. November 2013 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 28.034,23 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25.509,98 € seit dem 6. November 2013 zu zahlen.

Das Landgericht führt zur Begründung seines Urteils aus, der Klägerin stehe ein Anspruch gegen den Beklagten aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis aufgrund der Ratenzahlungsvereinbarung vom 17. bzw. 21. September 2009 in Höhe von 27.285,16 € zuzüglich weiterer Kosten und Zinsen seit dem 3. September 2008 zu. Der Beklagte könne nicht erfolgreich die Einrede der Verjährung erheben, da er in der vorbezeichneten Ratenzahlungsvereinbarung auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe. Im Übrigen habe die Verjährung neu zu laufen begonnen, da der Beklagte immer wieder Abschlagszahlungen erbracht und damit den Anspruch der Klägerin anerkannt habe. Der Beklagte könne nicht wirksam mit Provisionsforderungen in Höhe von 17.509,14 € und 3.157,86 aufrechnen, da er für das Bestehen dieser Gegenforderungen beweisfällig geblieben sei.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Der Beklagte rügt die Unvollständigkeit der Tatsachenfeststellung. Der vom Landgericht in Bezug genommene Vertrag vom 17. bzw. 21. September 2009  sei nicht wirksam zustande gekommen. Der Verzicht über die Erhebung der Einrede der Verjährung sei unzulässig. Die in der Ratenzahlungsvereinbarung getroffene Zinsvereinbarung sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Die  Verjährung habe nicht durch die erfolgten Abschlagszahlungen neu zu laufen begonnen. Die von ihm erklärte Aufrechnung mit Gegenforderungen sei wirksam.

Der Beklagte beantragt nunmehr, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hält das Urteil für richtig und beantragt nunmehr, die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II.

Die Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 28.034,23 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25.509,98 € seit dem 6. November 2013 zu zahlen.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis gemäß §§ 780, 781 BGB zu. Der Beklagte hat in der Ratenzahlungsvereinbarung vom 17. bzw. 21. September 2009 (Anlage K 2) anerkannt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 27.285,16 € zuzüglich weiterer Kosten und Zinsen seit dem 3. September 2008 zu schulden. Die Klägerin hat als Anlage K 3 eine detaillierte Forderungsaufstellung zur Akte gereicht, die von dem Beklagten nicht im Einzelnen angegriffen worden ist. Der Beklagte vermag nicht erfolgreich unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 7. März 2014 (GA 37 f.) einwenden, dass er gleichzeitig mit der Ratenzahlungsvereinbarung eine Email an Frau …[A], Sachbearbeiterin der …[B], (Anlage 5, GA 45) gesandt habe mit dem Inhalt, dass er davon ausgehe, dass die von ihm angesprochenen Abstimmungen zu einigen Rechnungen und eine eventuelle Provisionsforderung nach Abklärung und Anerkennung durch die Klägerin und dadurch bedingte Gutschriften für ihn in Abzug gebracht werden könnten.

Das Landgericht bemerkt treffend, dass der Beklagte bereits nicht dargetan habe, um welche Rechnungen und Provisionsforderungen es hier gehe. Zudem spricht der Beklagte selbst nur von eventuellen Provisionsforderungen und Gutschriften, die er in Abzug gebracht haben möchte. Der Beklagte behauptet nicht, dass konkrete Provisionsforderungen bestanden haben. Wenn der Beklagte trotz seiner eventuellen Provisionsansprüche gegen die Klägerin gleichwohl die Ratenzahlungsvereinbarung vom 17 bzw. 21. September 2009 unterschreibt, muss er sich diese im Rahmen eines Schuldanerkenntnisses zurechnen lassen.

Entgegen den Ausführungen des Beklagten in seiner Berufungsbegründung (GA 134, 135) stellt die Email vom 21. September 2009 (GA 45) an die Sachbearbeiterin der …[B], Frau …[A], keine Ablehnung des Antrags auf Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung vom 17. bzw. 21. September 2009 (Anlage K 2) dar. Das Schreiben ist auch nicht als Widerruf zur Zustimmung zum Inhalt der Ratenzahlungsvereinbarung auszulegen. Die Erklärungen in der vorbezeichneten Email an Frau …[A] betreffen nicht die Ratenzahlungsvereinbarung. Der Beklagte hat in Ziffer 3) der Ratenzahlungsvereinbarung auf Einwendungen jeglicher Art hinsichtlich des Grundes und der Höhe der Schuld verzichtet. Aus der Vereinbarung lassen sich Vorbehalte nicht entnehmen.

Die Berufung (BB 3, GA 136) rügt ohne Erfolg, dass der in Ziffer 3) der Ratenzahlungsvereinbarung (Anlage K 2) enthaltene Verzicht auf die Einrede der Verjährung gegen § 202 Abs. 2 BGB verstoße, weil danach die Verjährung durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren verlängert werden könne.

Enthält der Verzicht auf die Verjährung keine zeitliche Einschränkung, so führt dies nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit des Verzichts, sondern es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Forderung durch den Verzicht nicht unverjährbar sein soll. Der ohne Bestimmung eines Endzeitpunkts erklärte Verzicht ist regelmäßig dahin zu verstehen, dass er die Grenzen des § 202 Abs. 2 BGB einhält (Palandt-Heinrichs, BGB, 74. Auflage 2015, § 202 Rn. 7; Bamberger/Roth-Henrich, BeckOK BGB, 33 Edition, § 202 Rn. 7/11; BGH, Urteil vom 18. September 2007 – XI ZR 447/06 – ZIP 2007, 2206 ff. = VersR 2008, 366 ff. = WM 2007, 2206 ff.= IBR 2008, 25, Juris Rn. 16).

Der Beklagte hat zwar die Einrede der Verjährung erhoben. Die Verjährung hat aber gemäß § 212 Abs. 1 Ziffer 1 BGB neu zu laufen begonnen, weil der Beklagte durch Abschlagszahlungen den Anspruch der Klägerin anerkannt hat.

Die Berufung rügt ohne Erfolg, dass die Ratenzahlungsvereinbarung wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB nichtig sei, weil der Zinssatz zunächst 8,19 % und dann kontinuierlich mit jeder Tilgung mit der letzten Rate 412,05 % betragen habe und die Teilnichtigkeit der Vereinbarung gemäß § 139 BGB zur Nichtigkeit der gesamten Ratenzahlungsvereinbarung führe.

Die Klägerin verweist in ihrer Berufungserwiderung auf den Ratenzahlungsplan der …[B] (Anlage BB 2), dem zu entnehmen ist, dass die Zinsen auf die jeweilige Restforderung berechnet werden und dort auf den Basiszinssatz gemäß § 247 BGB Bezug genommen wird, der der Änderung unterliege. Die Bezugnahme auf den Basiszinssatz bedeutet, dass der gesetzliche Zinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB in Ansatz gebracht werden soll.

Das Landgericht hat zu Recht eine wirksame Aufrechnung (§§ 387, 389 BGB) des Beklagten mit Provisionsforderungen in Höhe von 17.509,14 € und 3.157,86 €  verneint. Der insoweit beweisbelastete Beklagte hat den Beweis nicht zu führen vermocht.

Das Landgericht hat diesbezüglich eine Beweiserhebung angeordnet und teilweise durchgeführt. Der Beklagte hat behauptet, dass anlässlich einer Besprechung im Büro der Klägerin am 12. Februar 2003 die Klägerin erklärt habe, ihm eine Provision für die Vermittlung von Kunden für Druck und Verteilungsaufträge von Prospekten und Sonderdrucken zu zahlen. Das Landgericht hat hierzu die Vernehmung des Zeugen …[C] gemäß Beweisbeschluss vom 12. März 2014 (GA 52) vorgesehen.

Die Ladung des Zeugen ist aber mangels Zahlung des Auslagenvorschusses unterblieben. Die Vernehmung der Zeugen …[D] und …[E]  hat nicht ergeben, dass die Klägerin mit der …[F] GmbH & Co. KG Verträge aufgrund von Vermittlungsleistungen des Beklagten abgeschlossen hat. Dies hat das Landgericht zutreffend den Bekundungen der Zeugen …[D] (Sitzungsprotokoll vom 30. April 2014, GA 80 ff.) und …[E] (Sitzungsprotokoll vom 4. Juni 2014, GA 94 ff.) entnommen. Mangels Mitwirkung des Beklagten bei der Vermittlung der Verträge kann dahinstehen, ob sich aus der als Anlage  3 (GA 75) von dem Beklagten überreichten Aufstellung des Handbuchs „Mediendaten, Zeitungen, Anzeigenblätter“ eine Auslobung im Sinne des § 657 BGB auf Gewährung einer Mittlerprovision von 15 % für die Vermittlung von Aufträgen für Werbeanzeigen und Beilagen ergibt.

Die von dem Beklagten gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts geführten Angriffe sind nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Den Bekundungen der Zeugen …[D] und …[E] lässt sich nicht entnehmen, dass der Beklagte bei der  Vermittlung von Verträgen der Klägerin mit der  …[F] GmbH & Co. KG mitgewirkt hat. Das geht zu Lasten des beweisbelasteten Beklagten.

Die Berufung des Beklagten hat aus den dargelegten Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 28.034,23 € festzusetzen.

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