Steinschlagschaden: Geschädigter muss Beweislast tragen
Das Urteil des LG Coburg (Az.: 22 O 306/13 vom 23.12.2014) weist die Klage eines Fahrzeughalters auf Schadensersatz wegen Steinschlagschäden ab, da dieser nicht eindeutig beweisen konnte, dass die Schäden während der Fahrt hinter einem Kies transportierenden Lkw entstanden sind.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Zentrale Punkte des Urteils:
- Klageabweisung: Das Gericht hat die Klage auf Schadensersatz aufgrund von Steinschlagschäden an einem Pkw abgewiesen.
- Beweislast: Der Kläger, ein Fahrzeugeigentümer, konnte nicht zweifelsfrei nachweisen, dass die Schäden von herabfallendem Kies eines vorausfahrenden Lkw verursacht wurden.
- Sachverständigengutachten: Ein Sachverständiger wurde hinzugezogen, konnte jedoch nicht klar bestätigen, dass die Schäden durch den behaupteten Vorfall verursacht wurden.
- Fehlende Schadenszuordnung: Es bestanden Zweifel an der Zuordnung der Schäden zum angegebenen Vorfall, da einige Schäden nicht typisch für Steinschläge waren.
- Kostenentscheidung: Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
- Vorläufige Vollstreckbarkeit: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei der Kläger durch Sicherheitsleistung die Vollstreckung abwenden kann.
- Keine Verzugszinsen: Aufgrund der fehlenden Hauptforderung besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
- Beweisschwierigkeiten: Die Beweisführung war erschwert, da die Schäden teilweise nicht eindeutig als Steinschlagschäden identifizierbar waren und die Zeugenbefragung keine klare Klärung brachte.
Übersicht:
Beweislast bei Verkehrsunfällen: Eine rechtliche Betrachtung
Verkehrsunfälle sind alltägliche Ereignisse, deren juristische Aufarbeitung oft komplex und vielschichtig ist. Im Zentrum steht dabei häufig die Beweislast, insbesondere wenn es um Schadensersatzansprüche nach einem Unfall geht. Diese juristische Herausforderung wird besonders deutlich, wenn es um spezifische Schadensarten wie Steinschlagschäden geht, die im Kontext eines Verkehrsunfalls auftreten können.
In solchen Fällen ist die Klärung der Schuldfrage oft nicht eindeutig. Die Beweisführung erfordert eine detaillierte Untersuchung und kann verschiedene rechtliche Aspekte, wie Haftungsfragen und Schadensersatzansprüche, berühren. Die Entscheidungen in solchen Fällen haben oft weitreichende Konsequenzen für alle Beteiligten, nicht nur hinsichtlich der Kostenübernahme, sondern auch bezüglich der rechtlichen Präzedenzfälle, die sie setzen können. Die Beurteilung und Entscheidung solcher Fälle durch ein Gericht bietet wichtige Einblicke in die praktische Anwendung und Interpretation des Verkehrsrechts.
Der Verkehrsunfall und die Frage der Beweislast
Im Fokus des Urteils des Landgerichts Coburg vom 23. Dezember 2014, Az.: 22 O 306/13, stand ein Verkehrsunfall, bei dem es um die Beweislast des Geschädigten für einen behaupteten Steinschlagschaden ging. Der Kläger, Eigentümer eines Audi A6 Allrad Quattro, behauptete, sein Fahrzeug sei durch Steine, die von der Ladefläche eines vorausfahrenden Lkws gefallen waren, beschädigt worden. Diese Behauptung führte zu einer rechtlichen Auseinandersetzung, in der es um Schadensersatzforderungen ging. Der Kern des Problems lag in der Frage, ob der Kläger ausreichend beweisen konnte, dass die Schäden an seinem Fahrzeug tatsächlich auf den besagten Vorfall zurückzuführen waren.
Sachverständige Begutachtung und deren Ergebnisse
Ein Kfz-Sachverständiger wurde hinzugezogen, um die Schäden am Fahrzeug desKlägers zu begutachten. Der Sachverständige stellte diverse Steinschläge fest, konnte jedoch nicht eindeutig bestätigen, dass diese Schäden spezifisch durch den behaupteten Vorfall entstanden waren. Das Gericht sah sich mit der Herausforderung konfrontiert, die Glaubwürdigkeit und Zuordnung der Schäden zu bewerten. Dabei wurden auch digitale Bilder aus dem Schadensgutachten analysiert. Die Untersuchung ergab, dass einige der Schäden nicht das typische Aussehen von Steinschlägen aufwiesen, was Zweifel an der Behauptung des Klägers aufkommen ließ.
Urteil des LG Coburg: Klage abgewiesen
Das LG Coburg entschied, die Klage abzuweisen. Die Begründung des Gerichts bezog sich darauf, dass der Kläger nicht eindeutig nachweisen konnte, dass die Schäden an seinem Fahrzeug direkt durch den von ihm behaupteten Vorfall verursacht wurden. Das Urteil basierte auf der rechtlichen Einschätzung, dass für einen Schadensersatzanspruch der Nachweis eines Schadens erforderlich ist, der durch eine Handlung des Schuldners verursacht wurde. Im vorliegenden Fall konnte der Kläger diesen Nachweis nicht erbringen. Das Gericht berücksichtigte dabei die Aussagen des Sachverständigen sowie die Analyse der vorgelegten Bilder.
Kostenentscheidung und rechtliche Implikationen
Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt, und das Urteil wurde als vorläufig vollstreckbar erklärt. Dieser Fall zeigt auf, wie komplex die Beweisführung bei Verkehrsunfällen sein kann, insbesondere wenn es um spezifische Schadensarten wie Steinschlagschäden geht. Die Entscheidung des LG Coburg verdeutlicht die Bedeutung der Beweislast in zivilrechtlichen Verfahren und unterstreicht die Notwendigkeit, dass Geschädigte in Verkehrsunfällen substantielle Beweise für ihre Ansprüche vorlegen müssen. Dieses Urteil könnte somit als Referenz für ähnliche Fälle in der Zukunft dienen, in denen die Zuordnung und Beweisführung von Schäden nach Verkehrsunfällen im Mittelpunkt stehen.
✔ Wichtige Begriffe kurz erklärt
Wie wird ein Steinschlagschaden rechtlich bewertet?
Ein Steinschlagschaden wird in Deutschland rechtlich auf verschiedene Weise bewertet, abhängig von den Aspekten Haftung, Versicherung und Reparatur.
Die Haftungsfrage bei einem Steinschlagschaden ist nicht einfach zu klären. Wenn ein vorausfahrendes Auto einen Stein aufwirbelt und dadurch einen Steinschlag auf der eigenen Frontscheibe verursacht, haftet die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers in der Regel nicht, da es sich um ein Ereignis handelt, das nicht abzuwenden ist.
Die Teilkaskoversicherung deckt in der Regel Schäden an der Autoverglasung ab. Wenn der Schaden durch einen Steinschlag verursacht wurde, übernimmt die Kaskoversicherung in der Regel die Kosten für die Reparatur, und der Schadenfreiheitsrabatt bleibt dabei unangetastet. Es ist jedoch zu erwähnen, dass der Versicherungsschutz erlöschen kann, wenn der Schaden durch unsachgemäße Reparaturversuche des Versicherungsnehmers selbst verschlimmert wird.
Ob ein Steinschlagschaden repariert werden kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich gilt, dass Schäden, die sich nicht im Sichtfeld des Fahrers befinden, mindestens zehn Zentimeter vom Rand entfernt liegen und kleiner als fünf Millimeter sind, repariert werden können. Darüber hinaus darf nur die Scheibenaußenseite, nicht aber die Zwischenfolie oder gar die Innenscheibe beschädigt sein. Wenn der Schaden größer als eine Zwei-Euro-Münze ist, muss die Scheibe ersetzt werden.
Die Kosten für eine Steinschlagreparatur hängen im Wesentlichen davon ab, ob eine Reparatur überhaupt möglich ist, und ob die Scheibe ausgetauscht werden muss. Die Reparatur kann in der Regel kostenlos mit der Kfz-Teilkasko abgerechnet werden. Andernfalls können die Kosten für die Reparatur je nach Art des Schadens etwa 150 Euro betragen, während der Austausch der Scheibe mit etwa 300 Euro zu Buche schlagen kann.
Es ist ratsam, einen Steinschlagschaden so schnell wie möglich reparieren zu lassen, da Feuchtigkeit und Schmutz die Reparatur später erschweren können. Bei einer falschen Anwendung von Reparatursets kann die Scheibe an der Stelle des Steinschlags wieder reißen, was oft nur noch einen Austausch der Scheibe zulässt.
Das vorliegende Urteil
LG Coburg – Az.: 22 O 306/13 – Urteil vom 23.12.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 6.731,62 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Schadensersatz aufgrund eines Steinschlages an einem Pkw.
Der Kläger war Eigentümer eines Audi A 6 Allrad Quattro mit dem amtlichen Kennzeichen … . Mit diesem Fahrzeug fuhr der Kläger am 26.10.2011 auf der Verbindungsstraße von … nach … . Vor dem Fahrzeug des Klägers fuhr ein Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen …, dessen Halter die Beklagte zu 2) und dessen Kraftfahrhaftpflichtversicherer die Beklagte zu 1) ist. Auf der Ladefläche des Lkw befand sich Kies. Nachdem der Kläger den Fahrer des Lkw angewiesen hatte anzuhalten, besichtigte der Kläger zusammen mit den Insassen des Lkw das Fahrzeug des Klägers. Der Kläger teilte den beiden Mitarbeitern der Beklagten zu 2) mit, sein Pkw sei bei der vorangegangenen Fahrt durch mehrere von der Ladefläche herabfallende Steine beschädigt worden.
Der Kläger ließ sein Fahrzeug am 09.11.2011 durch eine Kfz.-Sachverständigen, den Zeugen …, besichtigen. Der Zeuge … stellte fest, am Fahrzeug befänden sich diverse Steinschläge, welche nicht dem gegenständlichen Schadensereignis zuzuordnen seien. Darüber hinaus sei das Fahrzeug des Klägers infolge des Unfallgeschehens durch Steinschläge an der Motorhaube, Kotflügel vorne links und rechts, Stoßfänger vorne, Scheinwerfer links, Frontscheibe, Luftführung Scheibe, Dach und Glasdach beschädigt worden. Die Beschädigungen seien frisch. Hinsichtlich der Ausführungen im Schadensgutachten wird auf die Anlage I/1, Seite 7 verwiesen.
Der Kläger verlangt mit vorliegenden Klage die geschätzten Bruttoreparaturkosten zur Behebung der nach dem Schadensgutachten frischen Steinschlagbeschädigungen (5.096,57 €), Ersatz für Nutzungsausfall des Fahrzeugs von fünf Tagen (1.000,00 €), Gutachterkosten (720,41 €) sowie als allgemeine Unkostenpauschale 150,00 €. Der Kläger lässt sich als Vorteilsabzug 235,36 € anrechnen.
Der Kläger behauptet, bei der Fahrt hinter dem Lkw seien von dessen Ladefläche Steine und Splitter herabgefallen. Diese seien auf die Frontpartie und das Dach seines Fahrzeugs aufgetroffen und hätten die im Schadensgutachten als frisch festgestellten Steinschlagschäden verursacht.
Der Kläger beantragt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.731,62 € nebst 4 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2011 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen die Klageabweisung.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …, … und …. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsprotokolle vom 29.11.2013 (Bl. 38 ff. d. A.) und vom 15.07.2014 (Bl. 97 ff. d. A.) verwiesen. Außerdem hat das Gericht ein Sachverständigengutachten des Sachverständigen … eingeholt. Auf dessen schriftliche Ausführungen (Bl. 58 ff.; 108 ff. d. A.) sowie auf die Anhörung im Beweistermin (Bl. 144 f. d. A.) wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger kann von den Beklagten nicht die Zahlung von 6.731,62 € verlangen. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 7 I StVG, 115 I S. 1 Nr. 1 VVG noch aus § 823 I, 831 BGB. Sämtlichen Anspruchsgrundlagen ist gemeinsam, dass der Schuldner durch eine Handlung einen Schaden beim Gläubiger verursacht haben muss. Der Kläger hat vorliegend schon den Nachweis eines Schadens, genauer einer Beschädigung seines Fahrzeugs durch einen Steinschlag, nicht nachgewiesen. Das Gericht hat zu dieser Frage Beweis erhoben. Der Zeuge … hat diesbezüglich ausgesagt, er habe bei der Untersuchung des Fahrzeuges des Klägers frische Einschläge entdeckt. Solche könne man daran erkennen, dass sie keine Schmutzeinlagerungen aufwiesen. Er habe bei der Besichtigung Altschäden von Neuschäden gut abgrenzen können.
Der Zeuge … hat dem Gericht zudem einen Datensatz mit den teilweisen noch vorhandenen Originalbildern aus dem Schadensgutachten vorgelegt. Diese Bilder hat das Gericht dem Sachverständigen … zur Begutachtung vorgelegt. Dieser kommt zum Ergebnis, dass eine Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs anhand der Angaben des Klägers zu Geschwindigkeit und Abstand der beiden Fahrzeuge als möglich erscheint. Anhand der gegebenen Anknüpfungstatsachen lässt sich für den Sachverständigen jedoch nicht klären, inwieweit das Fahrzeug des Klägers durch herabfallende Steine beschädigt wurde. Der Sachverständige hat die Bilder aus dem Schadensgutachten ausgewertet. Für seine Feststellungen waren dabei nur die vorgelegten digitalen Bilder brauchbar, die kopierten Bilder ließen aufgrund ihrer Qualität keine Feststellungen zu. Der Sachverständige hat jedoch ausgeführt, auch oberhalb des linken Scheinwerfers des klägerischen Fahrzeuges seien keine Beschädigungen erkennbar. Solche könnten auch bei zehnfacher Vergrößerung des Bildes nicht gesehen werden. Bei den vom Zeugen … vorgenommenen Markierungen oberhalb des rechten Scheinwerfers lasse sich zwar eine schwache Kratzspur erkennen. Diese weise jedoch nicht das für einen Steinschlag typische Aussehen auf. Ein Steinschlag sei typischerweise rundlich ausgeprägt. Dagegen sei die Beschädigung oberhalb des rechten Scheinwerfers eher länglich und habe das Aussehen von Materialauftrag.
Entsprechendes gelte für die Beschädigung an der vorderen linken Ecke des Daches. Dabei handele es sich ebenfalls um Kratzspuren, die in unterschiedliche Richtungen verliefen. Solche Kratzspuren könnten nicht als Steinschläge bezeichnet werden, da sie allmählich an Intensität zunähmen. Dies zunehmende Intensität könne nicht mit einem Rollen nach einem vorangegangenen Aufschlag erklärt werden. Ein solches Verhalten zeigten auftreffende Steine typischerweise nicht.
Soweit der Zeuge … ausgesagt hat, auch hinsichtlich der Beschädigungen, welche nicht mehr über Originallichtbilder dokumentiert sind, seien frische Spuren vorhanden gewesen, hat der Kläger zwar grundsätzlich ein taugliches Beweismittel angeboten. Denn es handelt sich dabei um Anknüpfungstatsachen, die den Schluss auf einen tatsächlich vor Kurzem erfolgten Steinschlag zulassen. Gleichwohl sind für das Gericht schon diese Anknüpfungstatsachen, also frische Beschädigungen, welche den Schluss auf einen Steinschlag zulassen, aufgrund der Aussage des Zeugen … nicht nachgewiesen. Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen … zur Erscheinung der Kratzspuren ist zweifelhaft, ob sich etwaige, vom Zeugen … entdeckte frische Kratzspuren tatsächlich mit einem Steinschlag in Verbindung bringen lassen. So hat der Zeuge … ausdrücklich angegeben, die Schäden auf der Windschutzscheibe seien wie die auf dem Dach. Letztere lassen sich nach den Ausführungen des Sachverständigen jedoch gerade nicht mit einem Steinschlag erklären.
Zweifel an einer Verbindung der Beschädigungen des klägerischen Fahrzeugs zu dem vermeintlichen Unfallereignis am 26.10.2011 ergeben sich auch aus einem anderen Umstand. Sowohl der Zeuge … als auch der Sachverständige … haben ausgeführt, nach 14 Tagen sei das Alter eines Steinschlages aufgrund eingetretener Verschmutzung kaum noch zu bestimmen. Vorliegend fand die Besichtigung des Zeugen … jedoch genau 14 Tage nach dem Datum des Vorfalls statt. Eine zweifelsfreie Zuordnung der vorgefundenen Beschädigung dürfte daher kaum noch möglich sein.
Einer weiteren Beweisaufnahme bedarf es nicht mehr, insbesondere nicht der Vernehmung von Zeugen zur Frage des Aufpralls von Steinen auf das Fahrzeug. Der Kläger hat hier Beweis angeboten durch Vernehmung seiner Beifahrerin. Diese Behauptung lässt sich in diesem Zusammenhang als wahr unterstellen. Gleichwohl folgt kein anderes Ergebnis hieraus, weil der Aufprall eines Steines nicht zwingend die Verursachung einer Beschädigung zur Folge haben muss.
Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Verzugszinsen gemäß §§ 286 I, 288 I BGB.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.