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Flugvertrag – Anforderungen an Bemühungen um Ersatzbeförderung

Flugannullierung trotz Bemühungen: Berufung der Airline erfolglos

Das Landgericht Berlin wies die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wedding zurück, da keine Aussicht auf Erfolg bestand und die Beklagte nicht ausreichend gegen die Vorwürfe argumentierte. Zentral war die Frage der zumutbaren Anstrengungen zur Vermeidung der Annullierung eines Fluges.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 64 S 34/21 >>>

Das Wichtigste in Kürze


Zentrale Punkte aus dem Urteil:

  1. Zurückweisung der Berufung: Die Berufung der Beklagten gegen das Amtsgerichtsurteil wurde mangels Erfolgsaussichten abgelehnt.
  2. Kosten des Berufungsverfahrens: Die Beklagte muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
  3. Streitwert: Für das Berufungsverfahren wurde ein Streitwert von 1.500,00 € festgesetzt.
  4. Mangelnde Auseinandersetzung mit dem Urteil: Die Beklagte setzte sich nur unzureichend mit den Gründen des Amtsgerichtsurteils auseinander.
  5. Frage der außergewöhnlichen Umstände: Es wurde untersucht, ob außergewöhnliche Umstände zur Annullierung des Fluges führten.
  6. Möglichkeit der Ersatzbeförderung: Die Zumutbarkeit und Möglichkeit einer Ersatzbeförderung oder eines Leerflugs wurden betont.
  7. Planungsmängel der Beklagten: Es wurden Planungsmängel und fehlende vorausschauende Maßnahmen der Beklagten hervorgehoben.
  8. Keine Revision zugelassen: Aufgrund der dargelegten Punkte wurde keine Revision des Urteils zugelassen.

Rechtliche Herausforderungen bei Flugverträgen und Ersatzbeförderungen

Flugverspätung
(Symbolfoto: Gorodenkoff /Shutterstock.com)

Im Bereich des Reiserechts nehmen Flugverträge und die damit verbundenen Pflichten der Fluggesellschaften eine zentrale Rolle ein. Besonders im Fokus stehen hier die Anforderungen an Fluggesellschaften, wenn es um die Bemühungen zur Ersatzbeförderung von Passagieren geht. Dieses Thema gewinnt insbesondere dann an Bedeutung, wenn Flüge unerwartet annulliert oder erheblich verzögert werden. Die rechtlichen Rahmenbedingungen und Verantwortlichkeiten, die in solchen Situationen für die Fluggesellschaften gelten, sind vielschichtig und müssen in der Praxis sorgfältig betrachtet werden.

Die Fragestellungen umfassen unter anderem, welche Maßnahmen als zumutbar gelten, um eine Ersatzbeförderung zu gewährleisten und welche rechtlichen Konsequenzen sich aus der Nichterfüllung dieser Pflichten ergeben können. Gerade in der juristischen Auseinandersetzung, wie beispielsweise bei Berufungen gegen Gerichtsurteile, werden diese Themen kontrovers und detailreich diskutiert. Für die betroffenen Passagiere und die Fluggesellschaften stehen dabei oft nicht nur finanzielle Aspekte, sondern auch grundsätzliche Fragen des Verbraucherschutzes und der Dienstleistungsqualität im Luftverkehr im Mittelpunkt.

Flugvertrag und Ersatzbeförderung: Eine rechtliche Betrachtung

Im Fokus des Urteils des Landgerichts Berlin, Aktenzeichen 64 S 34/21, steht ein Flugvertrag und die damit verbundenen Anforderungen an Bemühungen um Ersatzbeförderung. Der Fall dreht sich um die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 04.12.2020, welches unter dem Aktenzeichen 19a C 221/20 geführt wurde. Die Berufung wurde zurückgewiesen und das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt worden. Die Beklagte wurde zusätzlich dazu verpflichtet, die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die rechtliche Problematik der Ersatzbeförderung

Der Kern des Rechtsstreits bezieht sich auf die Frage, ob ein außergewöhnlicher Umstand kausal für die Annullierung des betreffenden Fluges von einem nicht näher bezeichneten Ort nach Berlin-Tegel war. Besondere Aufmerksamkeit erhielt die Frage, warum es der Beklagten nicht möglich gewesen sein soll, eine Ersatzmaschine für den Flug bereitzustellen. Das Gericht hinterfragte, warum die streitgegenständliche Maschine nicht am frühen Morgen des 28.07.2019 von Schönefeld aus direkt zum Zielort überführt wurde, um den planmäßigen Flug durchführen zu können. Interessant ist hierbei die Betonung des Gerichts auf die Zumutbarkeit solcher Leerflüge für Luftfahrtunternehmen.

Bewertung der Argumente und Berufungsaussichten

Das Gericht wies darauf hin, dass sich die Beklagte in ihrer Stellungnahme nur punktuell mit den vorausgegangenen Erwägungen auseinandersetzte und ihr Vortrag lückenhaft blieb. Dies führte zu der Einschätzung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte. Des Weiteren wurde die Beklagte für ihre mangelnde vorausschauende Planung kritisiert, insbesondere im Hinblick darauf, dass ihr bereits am Vortag des Fluges bewusst hätte sein müssen, dass das Flugzeug nicht wie geplant in Tegel, sondern in Schönefeld landen würde.

Gerichtsurteil und seine Begründung

Letztlich folgte das Gericht der Argumentation, dass die Beklagte nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, um die Annullierung des Fluges zu vermeiden. Die Beklagte habe keine überzeugenden Versuche unternommen, das Flugzeug rechtzeitig umzupositionieren oder eine alternative Beförderung der Passagiere zu organisieren. Aufgrund dieser Feststellungen und der unzureichenden Argumentation der Beklagten wurde die Berufung zurückgewiesen. Zudem wurde festgestellt, dass eine Revision des Urteils nicht zuzulassen ist, da das Urteil keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hat.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was sind die rechtlichen Anforderungen an Fluggesellschaften bezüglich der Ersatzbeförderung bei Flugannullierungen?

Die rechtlichen Anforderungen an Fluggesellschaften bezüglich der Ersatzbeförderung bei Flugannullierungen in Deutschland sind in der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 festgelegt. Diese Verordnung gilt für Flüge, die aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union starten oder mit einer Fluggesellschaft, die ihren Sitz in der EU hat, aus einem Nicht-EU-Staat in einen EU-Staat fliegen.

Wenn eine Fluggesellschaft einen Flug mehr als 14 Tage vor der geplanten Reise annulliert, besteht kein Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung. Die Fluggesellschaft muss sich jedoch um eine Ersatzbeförderung bemühen. Wenn die Fluggesellschaft den Flug innerhalb von 14 Tagen vor dem geplanten Abflug annulliert, haben Passagiere neben der Erstattung der Ticketkosten zusätzlich einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Die Höhe der Ausgleichszahlung hängt von der Flugentfernung ab und beträgt 250 € bei Flügen bis zu 1.500 km, 400 € bei Flügen bis zu 3.500 km und 600 € bei Flügen mit einer größeren Entfernung.

Die Fluggesellschaft muss auch Betreuungsleistungen anbieten, unabhängig vom Grund der Verspätung oder Annullierung. Diese Betreuungsleistungen umfassen Mahlzeiten und Erfrischungen, Hotelunterbringungen, Beförderungen zwischen dem Flughafen und der Unterbringung und die Verschaffung von Kommunikationsmöglichkeiten.

Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen muss. Eine solche Ausnahme sind außergewöhnliche Umstände, wie beispielsweise technische Probleme oder Wetterprobleme.

Darüber hinaus kann die Fluggesellschaft auch eine Ersatzbeförderung mit Bus oder Bahn arrangieren.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen auf der EU-Fluggastrechteverordnung basieren und spezifisch für Deutschland gelten. Andere Länder können unterschiedliche Regelungen haben.

Welche Rolle spielen außergewöhnliche Umstände bei der Beurteilung von Flugannullierungen?

Außergewöhnliche Umstände spielen eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung von Flugannullierungen in Deutschland. Sie sind in der EU-Fluggastrechte-Verordnung (Nr. 261/2004) definiert und können die Verpflichtung einer Fluggesellschaft zur Zahlung von Entschädigungen an Passagiere aufheben.

Definition außergewöhnlicher Umstände

Außergewöhnliche Umstände beziehen sich auf Ereignisse, die außerhalb des normalen Betriebs der Fluggesellschaft liegen und nicht vorhersehbar sind. Dazu gehören beispielsweise politische Instabilität, unvermeidbare Sicherheitsrisiken, Streiks der Flugsicherung, Vögel im Triebwerk und Unwetter. Technische Defekte, die bei normaler Wartung entdeckt werden oder durch mangelhafte Wartung verursacht werden, gelten jedoch nicht als außergewöhnliche Umstände.

Rechtliche Auswirkungen auf Fluggastrechte

Wenn eine Fluggesellschaft nachweisen kann, dass eine Flugannullierung oder erhebliche Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, sind die Passagiere nicht berechtigt, eine Ausgleichszahlung zu erhalten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Passagiere in solchen Fällen keine Rechte haben. Sie haben immer noch Anspruch auf Erstattung des Flugpreises, anderweitige Beförderung oder Rückflug und Unterstützung.

Beispiele für außergewöhnliche Umstände

Einige Beispiele für außergewöhnliche Umstände sind Streiks (außer interne Streiks der Fluggesellschaft), Terrorwarnungen, Vogelschlag, Unwetter und Sperrungen des Flughafens oder Luftraums. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass jeder Fall individuell betrachtet wird und das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände von der Fluggesellschaft nachgewiesen und vom Gericht festgestellt werden muss.


Das vorliegende Urteil

LG Berlin – Az.: 64 S 34/21 – Beschluss vom 16.11.2023

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 04.12.2020, Aktenzeichen 19a C 221/20, wird zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ab sofort ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 04.12.2020, Aktenzeichen 19a C 221/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss der Kammer vom 12.07.2023 Bezug genommen. Mit den dort niedergelegten Erwägungen setzt sich die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 13.09.2023 schon nicht vollständig, sondern nur punktuell auseinander. Ihr Vortrag bleibt lückenhaft. Insgesamt gebieten ihre Ausführungen keine Abkehr von der darin angekündigten Zurückweisung der Berufung.

1. Dies gilt zum einen für die Frage, ob überhaupt ein außergewöhnlicher Umstand kausal für die eingetretene Annullierung des streitgegenständlichen Fluges von … nach Berlin-Tegel war.

Es ist auch weiterhin nicht ersichtlich, warum es der Beklagten nicht möglich gewesen sein soll, die streitgegenständliche Maschine XX-XXX am frühen Morgen des 28.07.2019 von Schönefeld aus – notfalls ohne Passagiere – direkt nach … zu überführen, um pünktlich den hier streitgegenständlichen Flug der Zedenten der Klägerin durchzuführen. Denn streitgegenständlich ist hier nicht der erste Flug des Tages von Tegel nach …, sondern erst der anschließende Retourflug von … nach Tegel. Ein solcher Leerflug wäre der Beklagten auch zumutbar gewesen, da Bereitstellungsflüge im Betrieb eines Luftfahrtunternehmens kein ungewöhnliches Ereignis sind (Schmid, a.a.O., Rn. 205). Gegebenenfalls wäre die von ihr erwähnte Ersatzmaschine aus … zeitgleich nach Tegel zu überführen gewesen, um den Vorflug – wiewohl verspätet – ab Tegel nach … durchzuführen. Insoweit liegen bereits die Ausführungen zu dem anderweitigen Einsatz etwaiger Ersatzmaschinen in … oder … neben der Sache, da es für solch eine Rotation von Schönefeld direkt nach … und von dort zurück nach Tegel offenkundig keiner Ersatzmaschine bedurft hätte. Auch eine Verspätung der Folgeflüge der Maschine XX-XXX mit Auswirkungen auf 664 Fluggäste wäre dann nicht ohne weiteres zu befürchten gewesen.

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2. Zum anderen ist die Stellungnahme der Beklagten auch zu der Frage, ob die Beklagte alles zumutbare zur Vermeidung der Annullierung getan habe, in gleicher Weise unzureichend und die Berufung nach wie vor zurückzuweisen.

a) Bereits am Nachmittag des Vortages des hier streitgegenständlichen Fluges war unstreitig für die Beklagte absehbar, dass das Flugzeug am Ende des letzten Umlaufs des Tages statt in Tegel in Schönefeld würde landen müssen. Diese Einsicht musste bei der Beklagte auch nicht erst um 19:08 Uhr UTC reifen, sondern – bei der von der Beklagten jederzeit zu erwartenden verantwortungsvollen und vorausschauenden Planung – allerspätestens um 14:31 Uhr UTC, als nämlich der erste Flug der letzten Rotation des Tages von Tegel nach … mit übergroßer Verspätung zu diesem Zeitpunkt erst startete. Die Ausführungen der Beklagten zu angeblich zu kurzen Aktivierungs- und Vorbereitungszeiten gehen daher schon von vornherein fehl, weil sie sich nicht mit ihrem eigenen Vortrag zu den Abläufen am Vortag, dem 27.07.2019 überein bringen lassen.

b) Zudem wird aus ihren Ausführungen zu der Möglichkeit der früheren Überführung der Maschine XX-XXX deutlich, dass die Beklagte schon gar keine Anstalten unternommen zu haben scheint, das am Vorabend außerplanmäßig am Flughafen Berlin-Schönefeld geendete Flugzeug zu einem ausreichend frühen Zeitpunkt am Morgen des 28.07.2019 nach Berlin-Tegel umzupositionieren. Die Beklagte zieht sich nämlich wiederholt auf – auch nicht näher bestimmte – Erfahrungswerte („erfahrungsgemäß“, „ohnehin nicht zu erwarten gewesen“) zurück, ohne aber vorzutragen, welche Versuche sie denn nun tatsächlich unternommen haben will. Der diesbezügliche Beweisantritt zu Erfahrungswerten ist daher dementsprechend untauglich, da es auf Erfahrungen nach Ansicht der Kammer nicht ankommt, sondern auf das tatsächlich Ergreifen von Ausweichmöglichkeiten, auch wenn sie letzten Endes erfolglos bleiben sollten.

c) Auch weiterhin weicht die Beklagte dem schon vom Amtsgericht erhobenen Einwand aus, dass nicht ersichtlich ist, warum derselbe Pilot und derselbe Co-Pilot nacheinander zwei Maschinen am Morgen des 28.07.2019 von Tegel nach Schönefeld überführen und also zweimal von Tegel aus mit dem Taxi nach Schönefeld fahren mussten. Es tut nichts zur Sache, ob die zur Überführung eingesetzten Mitarbeiter am Vortag regulär keinen Dienst hatten. Insbesondere folgt daraus nicht, dass sie nicht früher nach Schönefeld verbracht werden konnten, und zwar augenscheinlich selbst dann noch nicht (5:30 bis 5:45 Uhr UTC), als sie sich nach regulären Flugplanung schon längst auf dem Flug nach … hätten befinden müssen, stattdessen aber unerklärlicherweise nach dem Vortrag der Beklagten in Tegel verweilten.

d) Die Beklagte verhält sich auch nicht zu dem bereits vom Amtsgericht und auch mit dem hiesigen Hinweisbeschluss eingebrachten Einwand, die Passagiere für den ersten Flug des 28.07.2019 von Tegel nach … hätten auch mit Bussen morgens von Tegel nach Schönefeld gebracht werden können.

3. Auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 06.04.2021 (Az. X ZR 11/20) kommt es angesichts des zuvor Aufgezeigten schon gar nicht an, sodass die Revision nicht zuzulassen ist.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

III. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 544 Abs. 2, §§ 713, 708 Nr. 10 ZPO.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der § 63 Abs. 2, §§ 48, 47 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO bestimmt.

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