OLG Düsseldorf
Az: IV-5 Ss (OWi) 199/06 – (OWi) 147/06 I
Beschluss vom 08.12.2006
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2006 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen zu 100 EUR Geldbuße verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet, weil er am 14. Januar 2005 in Düsseldorf auf der Autobahn 44 mit einem Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h fahrlässig um 41 km/h überschritten habe. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat mit der Sachrüge vorläufig Erfolg, weil die Beweiswürdigung unklar ist und nicht erkennen lässt, ob das Amtsgericht sich rechtsfehlerfrei von der Täterschaft des Betroffenen überzeugt hat.
1. Das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen ist allein Sache des Tatrichters. Nur er kann feststellen, ob der in der Hauptverhandlung erschienene Betroffene mit der auf einem Radarfoto abgebildeten Person identisch ist. Die Überprüfung dieser tatrichterlichen Überzeugung ist dem Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich versagt (BGHSt 41, 376 = NJW 1996, 1420).
2. Die Urteilsgründe müssen aber so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Belegfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen. Diese Forderung kann der Tatrichter dadurch erfüllen, dass er in den Urteilsgründen auf das in der Akte befindliche Foto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG Bezug nimmt. Aufgrund der Bezugnahme, die deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht sein muss, wird das Lichtbild zum Bestandteil der Urteilsgründe. Das Rechtsmittelgericht kann in dem Fall die Abbildung aus eigener Anschauung würdigen und ist daher auch in der Lage zu beurteilen, ob sie als Grundlage einer Identifizierung tauglich ist. Macht der Tatrichter von der Möglichkeit des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Gebrauch, so sind darüber hinausgehende Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich, wenn das Foto – wie etwa ein (Front-) Radarfoto, das die einzelnen Gesichtszüge erkennen lässt – zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet ist. Weder müssen die charakteristischen Merkmale aufgelistet werden, auf die sich die Überzeugung von der Identität mit dem Betroffenen stützt, noch brauchen diese Merkmale und das Maß der Übereinstimmung beschrieben zu werden. Solche Ausführungen wären auch überflüssig und ohne Wert: Die Überprüfung, ob der Betroffene mit dem abgebildeten Fahrer identisch ist, steht dem Rechtsmittelgericht ohnehin nicht zu und wäre ihm zudem unmöglich.
3. Macht der Tatrichter von der Möglichkeit, auf das Beweisfoto zu verweisen, keinen Gebrauch, so genügt es weder, wenn er das Ergebnis seiner Überzeugungsbildung mitteilt, noch, wenn er die von ihm zur Identifizierung herangezogenen Merkmale auflistet. Vielmehr muss er dem Rechtsmittelgericht, dem das Foto dann nicht als Anschauungsobjekt zur Verfügung steht, durch eine entsprechend ausführliche Beschreibung die Prüfung ermöglichen, ob es für eine Identifizierung geeignet ist. In diesem Fall muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität (insbesondere zur Bildschärfe) enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere Identifizierungsmerkmale (in ihren charakteristischen Eigenarten) so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung der Ergiebigkeit des Fotos ermöglicht wird. Die Zahl der zu beschreibenden Merkmale kann dabei um so kleiner sein, je individueller sie sind und je mehr sie in ihrer Zusammensetzung geeignet erscheinen, eine bestimmte Person sicher zu erkennen. Dagegen muss die Beschreibung um so mehr Merkmale umfassen, wenn die geschilderten auf eine Vielzahl von Personen zutreffen und daher weniger aussagekräftig sind. Umstände, die eine Identifizierung erschweren können, sind ebenfalls zu schildern.
4. Die Gründe des angefochtenen Urteils enthalten weder eine wirksame Bezugnahme auf das Radarfoto im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG noch eine Beschreibung, die dem Senat die Prüfung ermöglicht, ob das Foto für eine Identifizierung geeignet ist.
a) Die Bezugnahme auf das Radarfoto muss in den Urteilsgründen deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden (BGHSt 41, 376, 382). Das muss nicht in der Weise geschehen, dass die Vorschrift des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO angeführt und ihr Wortlaut verwendet wird, obwohl diese kürzeste und deutlichste Form der Verweisung sich aufdrängt (OLG Hamm NStZ-RR 1998, 238 mwN). Den Gründen muss aber eindeutig zu entnehmen sein, dass nicht nur der Vorgang der Beweiserhebung beschrieben, sondern durch die entsprechenden Ausführungen das Foto zum Bestandteil der Urteilsurkunde gemacht werden soll (Senat VRS 93 [1997], 178, 180; OLG Hamm aaO). Das angefochtene Urteil verweist nicht ausdrücklich auf § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO und verwendet auch nicht den Wortlaut dieser Vorschrift. Den Gründen kann auch nicht mit hinreichender Gewissheit entnommen werden, dass das Foto durch Bezugnahme ebenso wie der Text Teil der Urteilsurkunde, gleichsam in das Urteil eingefügt sein soll. Die Angabe von Blattzahlen („Foto Bl. 4 oben“ usw.) reicht dazu nicht aus. Damit kann auch – im Zuge der Beweiswürdigung – der Vorgang der Beweiserhebung beschrieben sein (OLG Hamm aaO; BayObLG DAR 1997, 498; OLG Dresden DAR 2000, 279; OLG Zweibrücken ZfS 2000, 513; OLG Hamm ZfS 2000, 557). Mit Blick auf den wiederholten Hinweis, die Fotos seien „in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden“, liegt dieses Verständnis der Urteilsgründe nicht nur fern. Die Urteilsgründe enthalten demnach keine deutliche und zweifelsfreie Bezugnahme auf das Radarfoto.
b) Der Bezeichnung des Fotos als qualitativ „gut“ entnimmt der Senat, dass es eine (unausgesprochen) männliche Person darstellt, deren Kopf vollständig, gut ausgeleuchtet und so hinreichend scharf abgebildet ist, dass die einzelnen Gesichtszüge (vgl. BGHSt 41, 376, 383) zu erkennen sind. Die beschriebenen Merkmale der fotografierten Person – zurückgesetzter Haaransatz, randlose Brille, runder Kopf und ausgeprägtes, spitz zulaufendes Kinn – reichen aber weder einzeln noch zusammen aus, um eine Identifizierung zu ermöglichen. Haaransatz und Brille sind veränderliche Merkmale, die im Übrigen auf eine Vielzahl von Männern im Alter des Betroffenen (zur Tatzeit 56) zutreffen dürften. Der „runde Kopf“ und das „ausgeprägte, spitz zulaufende Kinn“ sind noch keine ausreichenden Merkmale zur Identifizierung. Aussagekräftige charakteristische (individuelle) Merkmale, anhand derer Gesichter typischerweise und, wie die jedermann zugängliche Erfahrung lehrt, mit großer Sicherheit intuitiv (wieder)erkannt werden, sind die Augenringe, insbesondere die oberen Kanten der Augenhöhlen, der Bereich um die Wangenknochen, die Seitenpartien des Mundes (Mundwinkel) und der Nasenumriss (vgl. nur www.bsi.bund.de [Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik], unter „Gesichtserkennung“). Dazu ist nichts festgestellt.
5. Wegen dieses Mangels ist das angefochtene Urteil nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, §§ 353, 354 Abs. 2 Satz 1 StPO mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Ein Freispruch durch den Senat, § 354 Abs. 1 Fall 1 StPO, wegen Verjährung scheidet aus, weil die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr vom 14. Januar 2005 nicht verjährt ist:
a) Die 3-monatige Verfolgungsverjährung des § 26 Abs. 3 Halbsatz 1 StVG wird nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG (u. a.) durch die Anordnung unterbrochen, dass dem Betroffenen die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn bekannt gegeben wird. Dazu reicht aus, dass der Sachbearbeiter der Verwaltungsbehörde die Erstellung und Versendung eines Anhörungsbogens durch individuellen elektronischen Befehl veranlasst, wenn sich Zeitpunkt und Bearbeiter dieses Vorgangs sicher feststellen lassen (BGH NJW 2006, 2338).
b) Nach den Feststellungen hatte die Sachbearbeiterin Netten am 3. März 2005 die Anhörung des Beschwerdeführers als Betroffenen veranlasst. An diesem Tag hatte die 3-monatige Verfolgungsverjährung gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG von neuem begonnen. Der Bußgeldbescheid ist am 18. April 2005 ergangen und dem Betroffenen am 29. Mai 2005 – vor Ablauf der neuen Frist – zugestellt worden. Damit war die Verjährung erneut unterbrochen, § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG. Die 6-monatige Verfolgungsverjährung des § 26 Abs. 3 Halbsatz 2 StVG ist im weiteren Verfahren jeweils rechtzeitig gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10, 11 OWiG unterbrochen worden.
6. Für das weitere Verfahren erteilt der Senat folgende Hinweise:
a) Der Senat weist immer wieder (z. B. zfs 2004, 337) darauf hin, dass der – erfahrungsgemäß schwierige und oft mangelhafte – beschreibende Vergleich der charakteristischen Eigenarten nicht nötig und überflüssig ist, wenn das Radarfoto durch eindeutige – am besten ausdrückliche – Bezugnahme gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zum Bestandteil der Urteilsurkunde gemacht wird. Denn dann – aber auch nur dann – sind Ausführungen zur Beschreibung des Fotos und des abgebildeten Fahrers entbehrlich (BGHSt 41, 376, 383). In einem solchen Fall, in dem anstelle von mehr oder weniger präzisen Beschreibungen kurzerhand gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das Radarfoto Bezug genommen wird, ist auch die Frage gegenstandslos, ob die Anforderungen an die Urteilsgründe übertrieben hoch sind.
b) Im Falle eines erneuten Schuldspruchs könnte der Zeitablauf Anlass sein zu prüfen, ob von der Verhängung des (Regel-) Fahrverbots abzusehen ist, wenn der Betroffene seither keine weiteren Verkehrsverstöße begangen hat (zum Einfluss des Zeitablaufs auf die Entscheidung, ob ein Fahrverbot anzuordnen ist, vgl. BGH wistra 2002, 57 = zfs 2004, 133; BayObLG DAR 2002, 275 mit zahlreichen Nachw.; OLG Schleswig DAR 2002, 326; OLG Hamm StV 2004, 489; Janiszewski/Jagow/Burmann, StVR, 19. Aufl. [2006], § 25 StVG Rdnr. 1b mwN).