Skip to content

Radarwarner – wann liegt Betriebsbereitschaft vor?

Amtsgericht Lüdinghausen

Az: 19 OWi 89 Js 103/08-16/08

Urteil vom 14.03.2008


In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der Richter für Bußgeldsachen aufgrund der Hauptverhandlung vom 03.03.2008 in der Fortsetzungsverhandlung am 14.03.2008 für Recht erkannt:

Die Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.

G r ü n d e:

Der Betroffenen wurde vorgeworfen, am 24.10.2007 um 9.00 Uhr in Ascheberg auf der Autobahn 1 als Führerin eines Pkws verbotswidrig ein technisches Gerät betriebsbereit mit sich geführt zu haben, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen. Sie soll damit gegen § 23 Abs.1 b StVO verstoßen haben.

Das Gericht konnte insoweit folgende Feststellungen treffen:

Am 24.10.2007 um 9.00 Uhr befuhr die Betroffene die Autobahn 1 als Pkw-Führerin und hatte auf dem Armaturenbrett ein Radarwarngerät der Firma Signature, Typ Raptor mittig befestigt, jedoch nicht angeschlossen. Es handelt sich bei diesem Gerät um ein Radarwarngerät, welches nicht für Batteriebetrieb, sondern vielmehr nur für Kabelbetrieb vorgesehen ist. Seitens des Gerichtes konnte nicht festgestellt werden, dass ein entsprechendes Anschlusskabel in dem Fahrzeug vorhanden war. Vielmehr war nur unmittelbar neben dem Radarwarngerät ein mit einem Stromversorgungskabel betriebenes Navigationsgerät vorhanden. Das Stromversorgungskabel dieses Navigationsgerätes konnte zwar von dem Navigationsgerät getrennt werden, wäre jedoch nicht geeignet gewesen, das Radarwarngerät zu betreiben. Das Radarwarngerät war nämlich mit einem runden 12-Volt-Stecker zu betreiben, das Navigationsgerät dagegen mit einem kleinen eckigen sogenannten „USB“-Stecker.

Die Betroffene hat zwar für das Gericht wenig nachvollziehbar erklärt, sie habe gar nicht gewusst, dass es sich um ein Radarwarngerät gehandelt habe, was vorne in dem von ihr geführten Fahrzeug, welches nicht in ihrem Eigentum steht, befestigt war.

Jedenfalls sei dieses Gerät nicht betriebsbereit gewesen. Es sei kein Stromkabel in dem Fahrzeug vorhanden gewesen, welches geeignet gewesen wäre, kurzfristig einen Betrieb des Gerätes möglich zu machen. Der kontrollierende Polizeibeamte konnte die Existenz eines passenden Stromversorgungskabels in dem von ihm kontrollierten Fahrzeug ebenfalls nicht bestätigen.

Die Betroffene hatte das neben dem Radarwarngerät betriebene Navigationsgerät in dem Hauptverhandlungstermin mitgebracht. Dieses Gerät wurde in Augenschein genommen und per Kopierer „fotografiert“. Es handelte sich hierbei um ein handelsübliches Navigationsgerät der Marke Medion. Die Betroffene hatte sogar das Stromanschlusskabel für dieses Gerät mitgebracht, welches mit einem Adapter für den Zigarettenanzünderanschluß eines Pkw versehen ist. Die Inaugenscheinnahme dieses Kabels und des Mediongerätes zeigt, dass dieses bzw. der Stecker für den Netzbetrieb des Gerätes mit einer sogenannten „USB“-Steckerverbindung versehen ist. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Steckers und das Aussehen des Navigationsgerätes wird auf die Fotokopien des Gerätes Blatt 47 – 50 d. A. verwiesen. Die Inaugenscheinnahme des Radarwarngerätes Raptor ergab, dass dieses mit einem „runden“12-Volt-Anschluß versehen ist, so dass ein Umstecken des Netzkabels des Navigationsgerätes in das Radarwarngerät nicht möglich gewesen wäre.

Hinsichtlich des Aussehens des Radarwarngerätes Raptor und dessen Stromanschlusses wird auf die Kopien Blatt 63 und 64 d. A. verwiesen.

Die Betroffene war damit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da weder ein Betreiben, noch ein betriebsbereites Mitführen von Radarwarngeräten nach § 23 Abs.1 b StVO gegeben war. Zwar kommt es nicht auf den tatsächlichen Betrieb des Gerätes zur Tatzeit an, vgl. Jagow/Burmann/Heß, StVR 20. Aufl. 2008, § 23 StVO Rn. 22 b.
Das bloße Anbringen des Gerätes auf dem Armaturenbrett zum Zwecke einer Sicherstellung einer potenziellen Nutzbarkeit reicht jedoch noch nicht aus, um die „Betriebsbereitschaft“ zu begründen. Hierfür müsste nach Ansicht des Gerichts zumindest feststellbar eine Herstellung der Stromversorgung während der Fahrt kurzfristig möglich sein. Derartige Feststellungen waren dem Gericht aber gerade nicht möglich. Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes Münster in einem Urteil vom 23.05.2007 – 1 K 1267/06 – an, wonach ein Verstoß gegen § 23 Abs.1 b StVO dann nicht vorliegt, wenn das Radarwarngerät zwar im Fahrzeug vorhanden ist, aber während der Fahrt gar nicht in Betrieb genommen werden kann, weil ein passendes Stromversorgungskabel sich nicht in dem Tatfahrzeug befindet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO i.V.m. § 46 Abs.1 OWiG.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelle Jobangebote


Stand: 25.06.2024

Rechtsanwaltsfachangestellte (n) / Notarfachangestellte(n) (m/w/d) in Vollzeit

 

jetzt bewerben

 


 

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)

als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

 

mehr Infos