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Einrede der Vorleistungspflicht des Verbrauchers nach § 357 Abs. 4 BGB

Vorleistungspflicht des Verbrauchers kein Hindernis für Kostenübernahme durch Beklagten

Das Gericht weist die sofortige Beschwerde der Beklagten ab und bestätigt die Entscheidung des Landgerichts Berlin, die Beklagte zur Kostenübernahme des Rechtsstreits zu verpflichten. Dies begründet sich durch den vor Rechtshängigkeit erfüllten Zahlungsanspruch des Klägers, der aus einem wirksamen Widerruf resultiert. Das Gericht betont die Bedeutung der vorgerichtlichen Handlungen der Beklagten, die keinen Einwand gegen die Vorleistungspflicht des Klägers erhoben hat, wodurch die Klage ursprünglich begründet war.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 W 34/23 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Landgerichtsbeschluss wird zurückgewiesen.
  2. Ein wirksamer Widerruf des Kaufvertrags begründet die Rückzahlungspflicht des Kaufpreises.
  3. Die Vorleistungspflicht des Verbrauchers nach § 357 Abs. 4 BGB beeinträchtigt die Begründetheit der Klage nicht automatisch.
  4. Die Kostentragungspflicht der Beklagten basiert auf billigem Ermessen und der ursprünglichen Begründetheit der Klage.
  5. Die Klage war zum Zeitpunkt der Einreichung zulässig und begründet.
  6. Das vorprozessuale Verhalten der Beklagten gab Anlass zur Klageeinreichung.
  7. Die Erhebung der Einrede der Vorleistungspflicht hätte die Klage begründet lassen.
  8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO ohne Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren.
Wenn Sie Fragen zur Einrede der Vorleistungspflicht des Verbrauchers nach § 357 Abs. 4 BGB haben, zögern Sie nicht und fordern Sie noch heute unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Im Herzen des Rechtsstreits steht der Widerruf eines Kaufvertrags durch einen Verbraucher, der zur Rückforderung des gezahlten Kaufpreises für einen PKW führte. Der Kläger hatte den Kaufvertrag über einen PKW widerrufen und forderte den bereits gezahlten Kaufpreis zurück. Grundlage des Widerrufs war das Verbraucherrecht gemäß §§ 312 c, 312 g Abs. 1, 355 Abs. 1, 2, 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) BGB. Die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs trat gemäß §§ 357 Abs. 1, 355 Abs. 3 S. 2 BGB 14 Tage nach Zugang der Widerrufserklärung ein.

Rechtliche Rahmenbedingungen des Widerrufsrechts

Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Vorleistungspflicht des Verbrauchers nach § 357 Abs. 4 BGB, welche besagt, dass der Verbraucher im Falle eines Widerrufs die erhaltenen Leistungen zurückgewähren muss, bevor er seine Zahlungen zurückerhalten kann. Im vorliegenden Fall war der Kläger zur Rückgabe der Fahrzeugunterlagen verpflichtet, eine Verpflichtung, die sich aus dem Leistungsverweigerungsrecht des Verkäufers ergibt.

Die Rolle der Einrede der Vorleistungspflicht

Die Beklagte berief sich auf das Leistungsverweigerungsrecht nach § 357 Abs. 4 BGB und argumentierte, dass die Klage aufgrund der bestehenden Vorleistungspflicht des Klägers unbegründet sei. Dieses Argument fand jedoch keinen Anklang beim Gericht, da die Beklagte diese Einrede nicht vorgerichtlich geltend gemacht hatte. Das Gericht stellte klar, dass die Einrede der Vorleistungspflicht eine echte Einrede darstellt, die, wenn sie erhoben wird, Rückwirkung besitzt. Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung war die Klage jedoch mangels vorgerichtlicher Einredeerhebung begründet.

Entscheidungsgründe und Kostentragung

Das Kammergericht Berlin wies die sofortige Beschwerde der Beklagten zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Berlin zur Kostenübernahme durch die Beklagte. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Anlass zur Einreichung der Klage gegeben war, da die Klage zum Zeitpunkt der Einreichung sowohl zulässig als auch begründet war. Das vorprozessuale Verhalten der Beklagten, insbesondere die fehlende Reaktion auf die Zahlungsaufforderung und das Ausbleiben der Vorleistungseinrede, gab dem Kläger vernünftigerweise Anlass zur Klage.

Zusammenhänge und Berücksichtigung des Sach- und Streitstands

Die Kostentragungspflicht der Beklagten ergibt sich aus der Würdigung des gesamten Sach- und Streitstands und dem Grundsatz des billigen Ermessens. Das Gericht berücksichtigte die Tatsache, dass die Beklagte den Zahlungsanspruch nach Klageeinreichung erfüllte, und sah dies als Bestätigung der ursprünglichen Begründetheit der Klage an.

Das Urteil des Kammergerichts Berlin unterstreicht die Bedeutung der vorgerichtlichen Geltendmachung von Einreden und die Pflichten der Parteien im Rahmen eines Widerrufsverfahrens. Die Entscheidung verdeutlicht die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Verbraucher und Unternehmer im Falle eines Widerrufs beachten müssen, und betont die Rolle des vorprozessualen Verhaltens bei der Beurteilung der Kostentragungspflicht.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was ist die Vorleistungspflicht des Verbrauchers nach § 357 Abs. 4 BGB?

Die Vorleistungspflicht des Verbrauchers nach § 357 Abs. 4 BGB bezieht sich auf die Rückabwicklung eines Vertrages im Falle des Widerrufs. Wenn ein Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, ist er verpflichtet, die erhaltene Ware zurückzusenden. Der Unternehmer kann die Rückzahlung des Kaufpreises so lange verweigern, bis er die Ware zurückerhalten hat oder der Verbraucher einen Nachweis über den Versand der Ware erbracht hat. Dieses Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers ist in § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB festgelegt und stellt sicher, dass der Unternehmer nicht in Vorleistung gehen muss, ohne dass die Ware zurückgesendet wurde oder ein Versandnachweis vorliegt.

In einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 2023 wird darauf hingewiesen, dass dem Verbraucher ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, bis er das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat. Dies unterstreicht die Vorleistungspflicht des Verbrauchers im Rahmen der Rückabwicklung nach Widerruf, bei der es nicht auf das Fahrzeug selbst, sondern auf den darin verkörperten Wert ankommt.

Zusammenfassend ist die Vorleistungspflicht des Verbrauchers nach § 357 Abs. 4 BGB eine rechtliche Verpflichtung, die im Falle eines Widerrufs die Rücksendung der Ware durch den Verbraucher verlangt, bevor der Unternehmer zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet ist.

In welchem Zusammenhang steht die Vorleistungspflicht mit dem Widerrufsrecht eines Verbrauchers?

Die Vorleistungspflicht im Kontext des Widerrufsrechts eines Verbrauchers ist eine rechtliche Verpflichtung, die im Falle eines Widerrufs die Rücksendung der Ware durch den Verbraucher verlangt, bevor der Unternehmer zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet ist. Diese Regelung ist in § 357 Abs. 4 BGB festgelegt und zielt darauf ab, den Unternehmer davor zu schützen, in Vorleistung gehen zu müssen, ohne dass die Ware zurückgesendet wurde oder ein Versandnachweis vorliegt. Der Verbraucher trägt somit das Insolvenzrisiko des Unternehmers und kann seinen Rückzahlungsanspruch nur durch Rücksendung der Ware oder durch Vorlage eines Versandnachweises durchsetzen.

Die Vorleistungspflicht des Verbrauchers hat weitreichende Konsequenzen für die Rückabwicklung von Verträgen im Falle eines Widerrufs. Sie stellt sicher, dass der Unternehmer nicht verpflichtet ist, den Kaufpreis zurückzuzahlen, bis er die Ware zurückerhalten hat oder der Verbraucher einen Nachweis über den Versand der Ware erbracht hat. Dieses Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers ist ein wesentlicher Aspekt des Verbraucherschutzes, da es den Unternehmer vor finanziellen Verlusten schützt, die entstehen könnten, wenn Verbraucher von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen, ohne die Ware zurückzusenden.

Die Regelung betrifft nicht nur den physischen Rückversand von Waren, sondern auch die Rückabwicklung von Verträgen, die digitale Inhalte oder Dienstleistungen umfassen. In solchen Fällen kann der Verbraucher ebenfalls zur Vorleistung verpflichtet sein, um seinen Rückzahlungsanspruch geltend zu machen. Die Vorleistungspflicht des Verbrauchers unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Entscheidungsfindung vor dem Widerruf eines Vertrages und fördert ein verantwortungsvolles Verhalten im Online-Handel.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen des Widerrufsrechts und der Vorleistungspflicht sind Teil der Bemühungen, einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen von Verbrauchern und Unternehmern zu schaffen. Sie tragen dazu bei, das Vertrauen in den elektronischen Geschäftsverkehr zu stärken und die Rechte der Verbraucher zu schützen, während gleichzeitig die Risiken für Unternehmer minimiert werden.

Wie wirkt sich die Einrede der Vorleistungspflicht auf den Anspruch auf Rückzahlung aus?

Die Einrede der Vorleistungspflicht beeinflusst den Anspruch auf Rückzahlung insofern, als dass der Unternehmer die Rückzahlung des Kaufpreises verweigern kann, bis er die Ware zurückerhalten hat oder der Verbraucher einen Nachweis über den Versand der Ware erbracht hat. Dieses Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers ist in § 357 Abs. 4 BGB festgelegt und soll verhindern, dass der Unternehmer in Vorleistung gehen muss, ohne dass die Ware zurückgesendet wurde oder ein Versandnachweis vorliegt.

Im Falle eines Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages und der damit verbundenen Rückabwicklung des Kaufvertrages über das finanzierte Gut, wie beispielsweise ein Fahrzeug, kann der Verbraucher zur Vorleistung verpflichtet sein. Dies bedeutet, dass der Verbraucher das finanzierte Fahrzeug zurückgeben oder den Nachweis erbringen muss, dass er das Fahrzeug abgesandt hat, bevor er einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen geltend machen kann.

Die Vorleistungspflicht des Verbrauchers und die damit verbundene Einrede des Unternehmers sind Teil des Leistungsstörungsrechts und beeinflussen die Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Leistungsstörungen. Sie dienen dem Schutz des Unternehmers vor finanziellen Verlusten und stellen sicher, dass der Verbraucher seiner Rücksendepflicht nachkommt, bevor der Unternehmer zur Rückzahlung verpflichtet ist.

Was bedeutet eine echte Einrede im Kontext des § 357 Abs. 4 BGB?

Eine echte Einrede im Kontext des § 357 Abs. 4 BGB ermöglicht es dem Unternehmer, die Rückzahlung des Kaufpreises zu verweigern, bis er die Ware zurückerhalten hat oder der Verbraucher einen Nachweis über den Versand der Ware erbracht hat. Diese Regelung schützt den Unternehmer davor, in Vorleistung treten zu müssen, ohne dass die Ware zurückgesendet wurde oder ein Versandnachweis vorliegt. Die Einrede der Vorleistungspflicht ist somit ein Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers, das im Rahmen der Rückabwicklung eines Vertrages nach einem Widerruf durch den Verbraucher zur Anwendung kommt.


Das vorliegende Urteil

KG Berlin – Az.: 8 W 34/23 – Beschluss vom 28.08.2023

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 26.05.2023 – 59 O 18/23 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Die nach §§ 269 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu Recht nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO auferlegt, weil ein Anlass zur Einreichung der Klage bestand, der vor Rechtshängigkeit durch Zahlung der Beklagten weggefallen ist, und ihre Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands billigem Ermessen entspricht.

1) Anlass zur Einreichung der Klage i.S. von § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO besteht (jedenfalls), wenn die Klage im Zeitpunkt ihrer Einreichung zulässig und begründet war (s. BGH NJW 2021, 941 Rn 18) und Tatsachen vorliegen, die im Kläger vernünftigerweise die Überzeugung oder Vermutung hervorrufen können, er werde ohne eine Klage nicht zu seinem Recht kommen (s. BGH NJW 2016, 572 Rn 19; BGHZ 168, 57 = NJW 2006, 2490 Rn 10, jeweils zu § 93 ZPO; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 269 Rn 18c).

a) Die Klage auf Rückzahlung des im Voraus gezahlten Kaufpreises für den PKW in Höhe von 59.270 € war im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 06.03.2023 aufgrund des vom Kläger am 29.01.2023 gemäß §§ 312 c, 312 g Abs. 1, 355 Abs. 1, 2, 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) BGB wirksam erklärten Widerrufs begründet. Der Rückzahlungsanspruch war nach §§ 357 Abs. 1, 355 Abs. 3 S. 2 BGB 14 Tage nach Zugang der Widerrufserklärung fällig.

Der Beklagten ist nicht darin zu folgen, dass die Klage wegen der aus dem Leistungsverweigerungsrecht nach § 357 Abs. 4 BGB folgenden Vorleistungspflicht des Klägers von Anfang an derzeit unbegründet (s. BGH NJW 2023, 1283 Rn 35; NJW-RR 2022, 130 Rn 14; BGHZ 227, 253 = NJW 2021, 307 Rn 29) war. Zwar war der Kläger zur Rückgabe der Fahrzeugunterlagen (Zulassungsbescheinigung Teil I und Konformitätsbescheinigung) nach § 355 Abs. 3 S. 1 BGB verpflichtet, und die Vorleistungspflicht nach § 357 Abs. 4 BGB dürfte sich nicht nur auf das Fahrzeug, sondern (jedenfalls) auch auf die Rückgabe der – ebenfalls zur Hauptleistung des Verkäufers gehörenden – Zulassungsbescheinigung (s. BGHZ 88, 11 = NJW 1983, 2139 – juris Rn 9; BGH NJW 1953, 1347; OLG München IHR 2020, 97 – juris Rn 21; OLGR Düsseldorf 2000, 446 – juris Rn 35; BeckOK-BGB/Faust, 67. Ed., St. 1.8.2023, § 433 Rn 51) erstrecken, die als Teil der zurückzugewährenden „Ware“ anzusehen sein dürfte (s.a. zum Eigentum an den Fahrzeugpapieren analog § 952 BGB BGH NJW 2020, 3711 Rn 32).

Auch hat die Beklagte sich mit Schriftsatz vom 12.05.2023 auf das Leistungsverweigerungsrecht nach § 357 Abs. 4 BGB berufen. Es handelt sich jedoch (nicht anders als im Fall des Leistungsverweigerungsrechts nach § 320 BGB, das nach § 322 BGB allerdings nur zur Zug-um-Zug-Leistung führt) um eine echte Einrede (s. zu § 320 BGB: BGH NJW 1999, 53 – juris Rn 10; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 320 Rn 13), die im Falle ihrer Erhebung Rückwirkung hat (s. Staudinger/Schwarze, BGB, Neub. 2020, § 320 Rn 44: ex tunc). Im Zeitpunkt der Klageeinreichung war die Klage mangels vorgerichtlicher Einredeerhebung somit noch begründet.

b) Die Beklagte hatte durch ihr vorprozessuales Verhalten auch Anlass zur Klage gegeben.

Nicht anders als der Schuldner, der auf vorgerichtliche Zahlungsaufforderung sein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB nicht ausübt (s. BGH NJW 2016, 572 Rn 20; s.a. BGH NJW-RR 2005, 1005 – juris Rn 6), kann auch der Schuldner Klageveranlassung geben, der ein rückwirkendes Leistungsverweigerungsrecht nicht vorgerichtlich ausübt. Daran ändert der Umstand nichts, dass dieser Schuldner sich wirtschaftlich nicht (bzw. hier: mangels Vorleistung noch nicht) als leistungspflichtig ansehen muss, weil der Verzug mit Einredeausübung rückwirkend entfällt. Denn erst die Einredeerhebung ist ein erledigendes Ereignis (s. zur ähnlichen Lage bei der Verjährungseinrede BGHZ 184, 128 = NJW 2010, 2422 Rn 29; bei der Aufrechnungserklärung BGHZ 155, 392 = NJW 2003, 3134). Maßgeblich für die Klageveranlassung ist daher, ob nach dem vorgerichtlichen Verhalten des Schuldners mit der Einredeerhebung im Prozess zu rechnen ist (vgl. BGHZ 155, 392 – juris Rn 21; BGHZ 184, 128 Rn 24).

Vorliegend konnten die vorgerichtlichen Umstände die Überzeugung, jedenfalls die Vermutung des Klägers hervorrufen, ohne eine Klage nicht zu seinem Recht zu kommen. Denn die Beklagte hat sogleich mit Schreiben vom 01.02.2023 den Widerruf bestätigt und einen Nachweis der Bankverbindung erbeten, „um die Erstattung des Zahlungsbetrages in die Wege zu leiten“. Auf eine Vorleistungspflicht des Klägers in Bezug auf die Fahrzeugunterlagen hat sie sich (damit gerade) nicht berufen. Dennoch hat sie sodann auf die anwaltliche Zahlungsaufforderung vom 16.02.2023 mit Frist von einer Woche nicht reagiert, und auch diese nicht zum Anlass einer Vorleistungseinrede genommen. Das Verhalten der Beklagten konnte die Annahme des Klägers begründen, dass sie die Rückzahlung des erheblichen Vorauszahlungsbetrags ohne sachliche Gründe hinauszögern wollte, ohne sachliche Einwendungen zu haben oder vorbringen zu wollen.

2) Angesichts der im Übrigen unstreitig begründeten Zahlungsforderung, die nach Klageeinreichung von der Beklagten beglichen wurde, entspricht die Kostentragung der Beklagten billigem Ermessen.

3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Wertfestsetzung erfolgt nicht, da nach GKG KV Nr. 1810 für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr anfällt.

 

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