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Verbindlichkeitsbefreiung gegenüber Dritten als Leistung an Erfüllungs statt

Familienstreit um landwirtschaftliche Gelder: Berufung abgewiesen

Das Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az.: 3 U 47/22) vom 29.08.2023 bestätigt die Entscheidung des Landgerichts Neuruppin, die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten zu 1 abzuweisen. Der Kern des Rechtsstreits betrifft die Frage der Verbindlichkeitsbefreiung und die Auszahlung von Geldern, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs und innerfamiliärer Beziehungen eine Rolle spielten. Die Entscheidung des Gerichts betont die Bedeutung von Absprachen und der praktizierten Handhabung unter den Beteiligten, insbesondere hinsichtlich der Pachtzahlungen und der Verwendung bestimmter Gelder.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten wurden abgewiesen.
  2. Der Streit konzentrierte sich auf die Auszahlung von Geldern und deren Zweckbindung im Rahmen landwirtschaftlicher Betriebe.
  3. Es wurde festgestellt, dass die Auszahlungen an die Beklagte zu 4 aufgrund vorheriger Absprachen und der gängigen Praxis erfolgten.
  4. Kein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 aufgrund einer Pflichtverletzung aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag.
  5. Die Zahlungen an Dritte wurden im Sinne einer Erfüllung an Erfüllungs statt angesehen, wodurch Verbindlichkeiten der Klägerin erloschen.
  6. Die Klägerin hatte nur Anspruch auf einen geringfügigen Betrag aufgrund eines Verwahrungsverhältnisses.
  7. Die Einrede der Verjährung und die Geltendmachung von Bereicherungsansprüchen wurden zurückgewiesen.
  8. Die Entscheidung betont die Wichtigkeit klarer Vereinbarungen und der Dokumentation in familiären und geschäftlichen Beziehungen.

Leistung an Erfüllungs statt – Befreiung durch Dritte

Im Rechtsverkehr kann es vorkommen, dass ein Schuldner seine Verbindlichkeit nicht gegenüber seinem eigentlichen Gläubiger, sondern gegenüber einem Dritten erfüllt. Dies wird als Leistung an Erfüllungs statt bezeichnet.

Diese Leistung führt zu einer Befreiung des Schuldners von seiner Verpflichtung, sofern der Gläubiger diese Leistung akzeptiert. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in § 364 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Unterscheidung zwischen Leistung an Erfüllungs statt und Leistung erfüllungshalber ist dabei von entscheidender Bedeutung, da sie durch die Auslegung der konkreten Vereinbarung zwischen den Parteien bestimmt wird. In der Praxis kann die Leistung an Erfüllungs statt eine sinnvolle Möglichkeit darstellen, Verbindlichkeiten zu regeln und Rechtsverhältnisse zu beenden.

Wenn Sie Fragen zu Leistungen an Erfüllungs statt und Befreiung durch Dritte haben, zögern Sie nicht und fordern Sie noch heute unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Im Zentrum des Rechtsstreits stand eine Auseinandersetzung zwischen Familienmitgliedern, die beide landwirtschaftliche Betriebe führten. Die Klägerin und die Beklagte zu 4, Schwestern, waren in einen Konflikt verwickelt, der sich um finanzielle Transaktionen und die Verwaltung von Betriebsprämienansprüchen drehte. Der Beklagte zu 1, ein Rechtsanwalt und ehemaliger Prozessbevollmächtigter der Klägerin, sowie der Beklagte zu 3, ein ehemaliger Steuerberater der beiden Schwestern und Gründer der Beklagten zu 2, waren ebenfalls Teil dieses Rechtsstreits. Der Kern des Konflikts betraf eine spezifische Geldauszahlung an die Beklagte zu 4, die ohne die ausdrückliche Zustimmung der Klägerin erfolgte.

Streit um landwirtschaftliche Subventionen und Pachtzahlungen

Nach einem erfolgreichen Gerichtsverfahren wurden 53.763,54 € auf das Kanzleikonto des Beklagten zu 1 überwiesen, die aus Betriebsprämienansprüchen resultierten. Ein Teil dieses Betrages wurde später an die Beklagte zu 4 ausgezahlt, was den Hauptstreitpunkt des Verfahrens darstellte. Die Klägerin behauptete, diese Auszahlungen seien ohne ihre Zustimmung erfolgt, während die Beklagten argumentierten, dass eine wirtschaftliche Zweckgemeinschaft bestanden habe, die solche Transaktionen rechtfertige.

Die Rolle der Geschäftsbeziehungen und finanziellen Abmachungen

Die Auseinandersetzung zeigte die Komplexität der Geschäftsbeziehungen innerhalb der Familie und die Bedeutung klarer Absprachen. Sowohl die direkten finanziellen Transaktionen als auch die hinter diesen stehenden Absichten spielten eine wesentliche Rolle in der rechtlichen Bewertung des Falls. Die Verwendung des Geldes für Pachtzahlungen und die Frage, inwieweit diese Transaktionen den Vereinbarungen zwischen den Parteien entsprachen, waren entscheidend.

Gerichtliche Entscheidung und Begründung

Das Oberlandesgericht Brandenburg wies sowohl die Berufung der Klägerin als auch die Anschlussberufung des Beklagten zu 1 zurück. Das Gericht stellte fest, dass die Auszahlungen an die Beklagte zu 4 im Einklang mit den zwischen den Parteien getroffenen Absprachen standen. Es wurde betont, dass die Klägerin durch die Handlungen des Beklagten zu 1 keinen Schaden erlitten hatte, da die ausgezahlten Gelder letztlich für die Begleichung von Pachtzahlungen verwendet wurden, was einer stillschweigenden Vereinbarung entsprach.

Juristische Feinheiten im Fokus

Das Urteil beleuchtete die juristischen Feinheiten von Geschäftsbesorgungsverträgen, Bereicherungsansprüchen und der Bedeutung von Absprachen zwischen den Parteien. Insbesondere die Rolle von E-Mails als Beweismittel für die Kommunikation und Absprachen zwischen den Beteiligten wurde hervorgehoben. Die Entscheidung unterstrich zudem, dass die Verwendung der Gelder im Sinne der getroffenen Vereinbarungen keinen unrechtmäßigen Bereicherungsanspruch darstellte.

Fazit: Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte mit seinem Urteil die Komplexität familiärer und geschäftlicher Beziehungen und die Notwendigkeit klarer Absprachen. Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, Vereinbarungen ausdrücklich zu dokumentieren und die Einhaltung dieser Vereinbarungen zu überwachen, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was versteht man unter Verbindlichkeitsbefreiung gegenüber Dritten als Leistung an Erfüllungs statt?

Unter Verbindlichkeitsbefreiung gegenüber Dritten als Leistung an Erfüllungs statt versteht man eine spezifische Form der Schuldtilgung, bei der der Schuldner mit Zustimmung des Gläubigers eine andere Leistung als die ursprünglich geschuldete erbringt, um seine Verbindlichkeit zu erfüllen. Diese Art der Leistung führt dazu, dass der Schuldner von seiner ursprünglichen Verpflichtung befreit wird. Die Zustimmung des Gläubigers ist dabei entscheidend, da ohne diese eine solche Leistung nicht als Erfüllung der ursprünglichen Schuld angesehen werden kann.

Die Leistung an Erfüllungs statt ist im deutschen Recht nicht explizit geregelt, findet aber in der Praxis Anwendung, insbesondere im Bereich des Gesellschaftsrechts und bei der Abwicklung von Verträgen. Sie kann beispielsweise in Form von Sachleistungen oder Dienstleistungen erfolgen, die anstelle der ursprünglich vereinbarten Geldzahlung oder anderen Leistung treten. Diese Vorgehensweise kann für beide Parteien Vorteile bieten, etwa wenn die alternative Leistung für den Gläubiger von größerem Interesse oder Nutzen ist als die ursprünglich geschuldete Leistung.

Die rechtlichen Grundlagen und die Anwendung der Verbindlichkeitsbefreiung gegenüber Dritten als Leistung an Erfüllungs statt variieren je nach Kontext und sind in verschiedenen Rechtsquellen, wie dem Aktiengesetz (AktG) und dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), zu finden.

Wie wird ein Geschäftsbesorgungsvertrag definiert und welche Pflichten ergeben sich daraus?

Ein Geschäftsbesorgungsvertrag wird im deutschen Recht als ein Dienst- oder Werkvertrag definiert, durch den sich eine Partei (der Geschäftsbesorger) verpflichtet, ein Geschäft für eine andere Partei (den Auftraggeber) zu besorgen. Dieser Vertragstyp ist in § 675 BGB geregelt und umfasst entgeltliche Tätigkeiten wirtschaftlicher Art, die im Interesse des Auftraggebers ausgeführt werden.

Definition und rechtliche Einordnung

Der Geschäftsbesorgungsvertrag kann sowohl Elemente eines Dienstvertrags als auch eines Werkvertrags enthalten, je nachdem, ob die Tätigkeit (Dienstvertrag) oder das Ergebnis der Tätigkeit (Werkvertrag) im Vordergrund steht. Eine Geschäftsbesorgung liegt nur vor, wenn die Tätigkeit selbständig und wirtschaftlicher Art ist und ursprünglich in den Verantwortungsbereich des Geschäftsherrn fiel.

Pflichten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag

Die Hauptpflichten des Geschäftsbesorgers umfassen die ordnungsgemäße Ausführung der ihm übertragenen Geschäfte sowie die Pflicht zur Rechenschaftslegung und zur Herausgabe dessen, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Dazu gehören:

  • Sorgfaltspflicht: Der Geschäftsbesorger muss die ihm übertragenen Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen.
  • Informations- und Rechenschaftspflicht: Er ist verpflichtet, den Auftraggeber über wesentliche Aspekte der Geschäftsbesorgung zu informieren und Rechenschaft über seine Tätigkeit abzulegen.
  • Herausgabepflicht: Alles, was der Geschäftsbesorger aus der Geschäftsführung erlangt, muss er an den Auftraggeber herausgeben.

Zusätzlich können je nach Art des Geschäftsbesorgungsvertrags spezifische Pflichten entstehen, wie beispielsweise die Pflicht zur Verschwiegenheit oder zur Einhaltung besonderer Weisungen des Auftraggebers.

Rechte des Geschäftsbesorgers

Die wesentlichen Rechte des Geschäftsbesorgers umfassen:

  • Vergütungsanspruch: Der Geschäftsbesorger hat in der Regel einen Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  • Ersatz von Aufwendungen: Er kann Ersatz für die im Rahmen der Geschäftsbesorgung getätigten notwendigen Aufwendungen verlangen.

Beendigung des Geschäftsbesorgungsvertrags

Ein Geschäftsbesorgungsvertrag kann auf verschiedene Weisen beendet werden, etwa durch die Erfüllung des Vertragszwecks, durch Zeitablauf, durch Kündigung einer der Parteien oder durch eine einvernehmliche Aufhebung des Vertrags.

Geschäftsbesorgungsverträge spielen in vielen Bereichen des wirtschaftlichen Lebens eine wichtige Rolle und können je nach Bedarf und Vereinbarung der Parteien unterschiedlich ausgestaltet sein. Die genauen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus dem individuellen Vertrag, den gesetzlichen Vorschriften des BGB sowie gegebenenfalls aus speziellen Regelungen für bestimmte Arten von Geschäftsbesorgungsverträgen.

Was besagt der § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB und wie ist dieser im Kontext von Bereicherungsansprüchen relevant?

Der § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB regelt den Herausgabeanspruch im Rahmen des Bereicherungsrechts. Laut diesem Paragraphen ist jemand, der durch die Leistung eines anderen oder auf sonstige Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, zur Herausgabe dessen verpflichtet. Dieser Paragraph bildet die Grundlage für Bereicherungsansprüche und ist insbesondere relevant, wenn jemand einen Vermögensvorteil erlangt hat, für den es keinen rechtlichen Grund gibt oder der rechtliche Grund später wegfällt.

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Die Relevanz des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB im Kontext von Bereicherungsansprüchen ergibt sich aus der Notwendigkeit, ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen zu korrigieren. Das Bereicherungsrecht, insbesondere die Regelungen um den § 812 BGB, zielt darauf ab, eine ohne rechtliche Grundlage erfolgte Vermögensverschiebung rückgängig zu machen. Dies ist der Fall, wenn jemand auf Kosten eines anderen einen Vermögensvorteil erlangt hat, ohne dass dafür eine rechtliche Grundlage besteht.

Die Leistung im Sinne des § 812 BGB bezieht sich auf jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Dies bedeutet, dass eine Handlung, die dazu führt, dass das Vermögen einer anderen Person erhöht wird, als „Leistung“ angesehen werden kann. Diese Leistung muss bewusst erfolgen und einen bestimmten Zweck verfolgen. Der Paragraph wird im Kontext der sogenannten Leistungskondiktionen verwendet, die eine der Hauptbegriffe im Bereicherungsrecht darstellen.

Das Bereicherungsrecht, einschließlich des § 812 BGB, ist eine komplexe Rechtsmaterie, die darauf abzielt, ungerechtfertigte Bereicherungen auszugleichen. Es umfasst verschiedene Konstellationen, in denen jemand einen Vermögensvorteil ohne rechtlichen Grund erlangt hat, und regelt die Voraussetzungen, unter denen der Bereicherungsgläubiger die Herausgabe des Erlangten verlangen kann. Der Paragraph ist somit ein zentrales Element des Bereicherungsrechts und dient der Wiederherstellung der Vermögenslage, wie sie ohne die ungerechtfertigte Bereicherung bestanden hätte.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 U 47/22 – Urteil vom 29.08.2023

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 14.02.2022, Az. 5 O 1/18 und die Anschlussberufung des Beklagten zu 1 werden zurückgewiesen.

2. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Neuruppin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin und die Beklagte zu 4 sind Schwestern, die beide einen landwirtschaftlichen Betrieb innehaben bzw. hatten. Der Beklagte zu 1 ist der frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin in einem gegen Dritte gerichteten Gerichtsverfahren. Der Beklagte zu 3, der in der Folge die Beklagte zu 2 gründete, deren Geschäftsführer er ist, ist der frühere Steuerberater der Klägerin und der Beklagten zu 4. Die Beklagte zu 2 existiert seit dem 01.01.2012. Zuvor war der Beklagte zu 3 als Steuerberater sowohl für die Klägerin als auch für die Beklagte zu 4 tätig.

Der Beklagte zu 1 erhielt nach dem Obsiegen der Klägerin in einem gegen Frau S… geführten Rechtsstreit vor dem Landgericht Neuruppin mit Urteil vom 26.08.2013 (1 O 107/13) einen Betrag in Höhe von 53.763,54 € auf sein Kanzleikonto überwiesen, den er verwahrte. Dieser Rechtsstreit betraf vom Landkreis P… bei dem Amtsgericht P… zum Aktenzeichen 4 HL 20/13 hinterlegte Betriebsprämienansprüche. Der Beklagte zu 1 kehrte in der Folge Teilbeträge an die Klägerin, zum Teil auch an Dritte aus und verrechnete einen Teil des Betrages mit eigenen Vergütungsansprüchen.

Streitig ist zwischen den Parteien im Berufungsverfahren nach Rücknahme der weitergehenden Berufung noch eine, den Klageantrag zu 3. betreffende, vom Beklagten zu 1 vorgenommene Auszahlung in Höhe von insgesamt 14.400 € an die Beklagte zu 4, wovon 11.600 € am 24.01.2014 und weitere 2.800 € am 24.02.2014 an die Beklagte in bar ausgezahlt wurden.

Zu den Einzelheiten des hierzu im Vorfeld gewechselten Schriftverkehrs zwischen den Parteien wird auf die Darstellung im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen.

Zum Klageantrag zu 3 hat die Klägerin behauptet, die Barauszahlungen an die Beklagte zu 4 seien ohne ihren Auftrag und ihre Zustimmung erfolgt. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem vorherigen E-Mail Verkehr. Im Gegenteil habe die E-Mail vom 20.01.2014 jedenfalls einen Widerruf der E-Mail vom 10.01.2014 dargestellt.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten zu 1 bis 3 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 10.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31.01.2014 zu zahlen.

2. hilfsweise die Beklagte zu 2 zu verurteilen, ihr Auskunft unter Vorlage aussagekräftiger Belege dazu zu erteilen, mit welchen Forderungen gegen welche Personen die 10.0000 € von ihr verrechnet worden seien.

3. die Beklagten zu 1 und 4 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 14.400 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.600 € seit dem 24.01.2014 und aus 2.800 € seit dem 30.01.2014 zu zahlen.

4. den Beklagten zu 1 zu verurteilen, an sie 504,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.01.2014 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 4 und der Beklagte zu 1 haben behauptet, es habe eine wirtschaftliche Zweckgemeinschaft „N…, H…, S…“ gegeben, die bis heute nicht auseinandergesetzt sei. Dieser Zweckgemeinschaft hätten die eingeklagten und titulierten Betriebsprämienansprüche zugestanden, nicht aber der Klägerin alleine.

Die Pachtzahlungen durch Herausgabe des Betrages in Höhe von insgesamt 14.400 € an die Beklagte zu 4 habe den getroffenen Abreden entsprochen. Die Beklagte zu 4 hat sich zudem unter Hinweis auf § 818 Abs. 3 BGB auf die von diesem Geld verauslagten Pachtzahlungen berufen.

Hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 4 hat sich der Beklagte zu 1 darauf berufen, dass die Klägerin nicht alleine empfangsberechtigt gewesen sei, sondern die zwischen der Klägerin, der Beklagten zu 4, deren Ehemann und Herrn P… S… bestehende Zweckgemeinschaft.

Darüber hinaus haben die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben.

Gegenüber den Zahlungsanträgen hat der Beklagte zu 1 hilfsweise die Aufrechnung mit Forderungen der Beklagten zu 4 und deren Ehemannes aus Nutzungsverträgen zwischen der Klägerin und diesen aus abgetretenem Recht in Höhe von insgesamt 39.340,00 € erklärt.

Dass aus den Nutzungsverträgen keine unmittelbaren Zahlungen seitens der Klägerin an die Beklagte zu 4 bzw. deren Ehemann erfolgt sind, ist zwischen den Parteien dabei unstreitig.

Die Klägerin hat geltend gemacht, es bestünden dennoch keine offenen Pachtzinsforderungen der Beklagten zu 4 oder deren Ehemannes mehr, da sie und ihr Ehemann F… H…in Abstimmung mit der Beklagten zu 4 sowie deren Ehemann Pachtzahlungen nicht an die beiden überwiesen hätten, sondern stattdessen Zahlungen an Gläubiger der Beklagten zu 4 und ihres Ehemannes geleistet hätten, und zwar für das Jahr 2011 11.902,53 €, für das Jahr 2012 Zahlungen in Höhe von 16.300,13 €, für das Jahr 2013 Zahlungen in Höhe von insgesamt 19.100,06 € und für das Jahr 2014 Zahlungen in Höhe von insgesamt 19.430,92 €. Durch diese Zahlungen seien die Forderungen der Beklagten zu 4 und ihres Ehemannes erloschen.

Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu und der Reihenfolge der Aufrechnung wird auf die Darstellung im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Die Beklagte zu 2 hat im Wege der Widerklage von der Klägerin die Zahlung von 2.857,67 € begehrt. Die Beklagte zu 4 hat im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 4 insbesondere in Bezug auf die streitgegenständliche Summe eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Hinblick auf näher bezeichneten landwirtschaftlichen Grundstücken bestehe. Die Widerklagen sind nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 14.02.2022 die Klage bis auf einen Betrag in Höhe von 504,75 € nebst Zinsen (Klageantrag zu Ziffer 4) abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber im Wesentlichen unbegründet. Ein Anspruch auf Rückzahlung von 10.000 € bestehe gegen keinen der Beklagten zu 1 bis 3, auch ein Auskunftsanspruch gegen den Beklagten zu 2 bestehe nicht. Der Antrag zu 3 sei ebenfalls unbegründet. Der Beklagte zu 1 habe keine Pflichten verletzt, indem er die Barzahlung an die Beklagte zu 4 vorgenommen habe. Die Klägerin habe, wie sie selbst im Rahmen der Hilfsaufrechnung vorgetragen habe, selbst jahrelang Pachtzahlungen auch im Namen ihrer Schwester geleistet. Ob es sich bei den Beziehungen der Schwestern und des Herrn S… um eine Zweckgemeinschaft in dem von den Beklagten behaupteten Sinne gehandelt habe, könne offen bleiben. Die Zahlungen belegten jedenfalls, dass es auch Leistungen im Dreiecksverhältnis gegeben habe. Unter dieser Prämisse ergebe sich aus den Absprachen zwischen den Parteien und den E-Mails der Klägerin vom 10.01.2014 und 20.01.2014, dass die Auszahlungen an die Beklagte zu 4 aufgrund einer entsprechenden Weisung der Klägerin erfolgt seien.

Ein Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 4 aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB bestehe ebenfalls nicht. Dabei könne dahinstehen, ob dieser Anspruch im Leistungsverhältnis Beklagter zu 1, der die zwischenzeitliche Vermögensmehrung bei der Beklagten zu 4 bewusst und gewollt – indes auf „Veranlassung“ der Klägerin – herbeigeführt hat, gegenüber der Beklagten zu 4 zu erfolgen hätte oder etwa die Beklagte zu 4 mit Blick auf die gezahlten Pachten entreichert sei. Denn es könne bereits nicht festgestellt werden, dass es an einem Rechtsgrund für die Zahlung mangele. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beklagte zu 4 das Geld aufgrund der Absprachen zwischen den Parteien berechtigterweise empfangen habe und damit die unstreitig – wenn auch von der Beklagten zu 4 – ausstehenden Pachtzahlungen R…, L…, So… und L… beglichen habe. Die Klägerin habe selbst in ihren Mails vom 31.12.2013 und 10.01.2014 auf die Pachtzahlungen L… und St… Bezug genommen und die Zahlung in Aussicht gestellt, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um gegen sie gerichtete Forderungen gehandelt habe. Die im Rahmen der Hilfsaufrechnung vorgetragenen Zahlungen belegten im Übrigen, dass es üblich und gewollt gewesen sei, dass die Klägerin auch diese Pachtzahlungen geleistet habe. Vor diesem Hintergrund sei ihre Anweisung an den Beklagten zu 1 zu verstehen. Warum zwischen den direkt von dem Beklagten zu 1 und von der Klägerin nicht monierten Zahlungen an die Verpächter und den Zahlungen, mit denen die Beklagte zu 4 die Zahlungen an die Verpächter geleistet habe, unterschieden werden solle, erschließe sich nicht.

Die Klägerin habe hingegen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 504,75 € aus dem Verwahrungsverhältnis. Dieser Betrag sei nach Abzug aller Posten jedenfalls auf dessen Konto verblieben. Die Klägerin sei als diejenige, die den Betrag gerichtlich erstritten habe, empfangsberechtigt. Ob es im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 4 andere Vereinbarungen gegeben habe, sei im Verhältnis der Klägerin zum Beklagten zu 1 unerheblich.

Die hiergegen erklärte Hilfsaufrechnung sei unbegründet. Die Klägerin habe substantiiert und unter Aufschlüsselung aller Pachtzahlungen dargelegt, dass die von der Beklagten zu 4 und deren Ehemann an den Beklagten zu 1 abgetretenen Forderungen durch Zahlungen von Pachten Dritter getilgt und damit nach § 362 BGB erloschen seien. Jedenfalls habe die von den Parteien jahrelang geübte Praxis zu einer Annahme an Erfüllungs statt im Sinne von § 364 Abs. 1 BGB geführt.

Der Anspruch sei auch nicht verjährt.

Die Widerklage der Beklagten zu 2 sei zulässig, aber unbegründet. Die Widerklage der Beklagten zu 4 sei bereits unzulässig.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie sich nach Rücknahme der weitergehenden Berufung nur noch gegen die Abweisung des Klageantrags zu Ziffer 3. wehrt.

Die Klägerin meint, sie habe einen Anspruch gegen den Beklagten zu 1 und die Beklagte zu 4 auf Zahlung von 14.4000 €. Die Auszahlung dieses Betrages an die Beklagte zu 4 in bar sei bereits nicht von den Weisungen der Klägerin in den E-Mails vom 10.01.2014 und 20.01.2014 gedeckt. Im Übrigen habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass es zwischen den Parteien unstreitig sei, dass die Beklagte die erhaltenen 14.400 € auch tatsächlich für die Pachtzahlungen verwendet habe. Dies sei bestritten worden.

Der Rückzahlungsanspruch bestehe auch gegen die Beklagte zu 4, da diese das Geld an sich genommen habe, ohne dass es hierfür einen Rechtsgrund gegeben habe. Eine allgemeine Absprache, wonach das Geld (auch) der Beklagten zu 4 im Rahmen einer wie auch immer gearteten Zweckgemeinschaft zustehe, habe es nicht gegeben. Der Vortrag hierzu sei substanzlos und ohne Beweisantritt.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu 1. und 4. unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin als Gesamtschuldner 14.400 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.600 € seit dem 24.01.2014 und aus 2.800 € seit dem 30.01.2014 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1 und 4 beantragten, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 4 beruft sich darauf, dass die Auszahlung der 14.400 € an sie auf einer Absprache mit der Klägerin beruht habe. Dies werde auch durch die E-Mail der Klägerin an den Beklagten zu 1 belegt, in dem die Klägerin den Beklagten zu 1 angewiesen habe, Pachtzahlungen vorzunehmen, wenn die Auflistung durch die Beklagte zu 4 aufgestellt werde (Anlage B 6, Bl 433).

Der Beklagte zu 1 wendet ein, dass, soweit die Klägerin erstmals im Klageverfahren bestreite, dass die in bar an die Beklagte zu 4 ausgehändigten Beträge von dieser nicht absprachegemäß verwendet worden seien, dieses Bestreiten ins Blaue hinein erfolge.

Der Beklagte zu 1 beantragt ferner im Wege der Anschlussberufung, die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auch im Übrigen abzuweisen.

Das Landgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Klägerin alleinige Empfangsberechtigte hinsichtlich des Betrages von 504,75 € gewesen sei. Er habe erstinstanzlich hinreichend dazu vorgetragen, dass Berechtigte die Zweckgemeinschaft (GbR) zur Führung eines gemeinschaftlichen landwirtschaftlichen Betriebs, bestehend aus der Klägerin, der Beklagten zu 4, deren Ehemann und später hinzukommen, Herrn P… S… gewesen sei. Das aus dem Mandatsverhältnis Erlangte stehe nur dieser zu.

Das Landgericht habe auch zu Unrecht angenommen, dass die Hilfsaufrechnung nicht durchgreife. Die Beklagten hätten bestritten, dass es Absprachen gegeben habe, wonach den Eheleuten N… zustehende Pachtgelder durch die Klägerin bzw. ihren Ehemann durch Zahlung direkt an Gläubiger der Eheleute N… hätten gezahlt werden sollen. Es sei auch darauf hingewiesen worden, dass die Klägerin diese „Pachtzahlungen“ an die Zedentin nicht als Betriebsausgabe steuerlich erfasst habe. Die Berufung auf eine „jahrelang geübte Praxis“, wie es das Landgericht getan habe, reiche nicht aus. Es sei dargelegt worden, dass die von der Klägerin verwalteten, aus den landwirtschaftlichen Beihilfen resultierenden Einnahmen, aus denen die Pachtzahlungen an die Drittgläubiger vorgenommen worden seien, nicht der Klägerin gebührt hätten, sondern der Zweckgemeinschaft. Dementsprechend hätte die Klägerin mit Geldern, die u.a. den Eheleuten N… zugestanden hätten, ihre Verbindlichkeiten gegenüber den Eheleuten N… – unterstelle man die Annahme des Landgerichts als zutreffend – getilgt. Dass bei Annahme des Bestehens einer Zweckgemeinschaft als GbR die Pachtforderungen der Eheleute N… möglicherweise nur einen Verrechnungsposten, welchen auch die Drittgläubigerforderungen gegenüberstünden, darstellten, solle nicht in Abrede gestellt werden. Feststellungen zum Vorliegen einer Zweckgemeinschaft habe das Landgericht aber nicht getroffen.

Die Klägerin beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Klägerin habe unwidersprochen vorgetragen (Schriftsatz vom 12.08.2019), dass die Pachtzahlungen in Abstimmung mit den Eheleuten N… nicht stets unmittelbar an diese erfolgt seien, sondern stattdessen Zahlungen an Gläubiger der Beklagten zu 4 bzw. deren Ehemann vorgenommen worden seien. Die gegenteilige Behauptung, dass diese Absprachen bestritten worden seien, sei unzutreffend. Eine Zweckgemeinschaft existiere nicht.

Die Klägerin und die Beklagte zu 4 sind in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat persönlich angehört worden.

II.

Die Berufung ist zulässig. Sie hat aber, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, keinen Erfolg.

1.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 1 auf Zahlung von 14.400 € wegen einer Verletzung seines mit ihr geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages aus § 280, § 675 BGB.

a)

Zwar hat der Beklagte zu 1 seine Pflichten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag verletzt. Die Auszahlung an die Beklagte zu 4 in bar war von der erteilten Weisung nicht (mehr) umfasst.

Schon aus der E-Mail vom 10.01.2014 ergibt sich nicht, dass (auch) eine Barauszahlung an die Beklagte zu 4 gewollt war. Der Beklagte zu 1 sollte die restlichen Pachtzahlungen anweisen bzw. überweisen. Selbst wenn die Aufstellung der restlichen Pachten durch die Beklagte zu 4 erfolgen sollte, sollten die Zahlungen vom Beklagten zu 1 selbst veranlasst werden. Jedenfalls aber aus der E-Mail vom 20.01.2014 ergibt sich, dass die Klägerin den Beklagten zu 1 angewiesen hat, das hinterlegte Geld auf ihr Konto zu überweisen und nur bei entsprechenden Nachweisen die Pachtzahlungen abgezogen werden dürften. Entsprechende Nachweise hat der Beklagte zu 1 aber hinsichtlich der an die Beklagte zu 4 ausgehändigten Gelder nicht erbracht.

b)

Es fehlt aber an einem durch diese Pflichtverletzung verursachten Schaden der Klägerin.

aa)

Mit dem an die Beklagte zu 4 übergebenen Geld wurden nämlich absprachegemäß die offenen Pachtzahlungen der Beklagten zu 4 bzw. des Herrn P… S… an deren Verpächter gezahlt.

Aufgrund des vorliegenden Schriftverkehrs, des eigenen Vortrags der Klägerin zur Hilfsaufrechnung der Beklagten zu 4 und den Ausführungen der Beklagten zu 4 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist der Senat davon überzeugt, dass die Pachten an die Verpächter der Beklagten zu 4 gezahlt worden sind und dies einer Vereinbarung der Klägerin mit der Beklagten zu 4 entsprach.

Aus der E-Mail der Klägerin vom 10.01.2014 lässt sich der Schluss ziehen, dass die Klägerin es übernommen hatte, die Pachten, die ihre Schwester und Herr S… ihren Verpächtern schuldeten, aus dem erhaltenen Geld zu zahlen. Sie hatte, auch dies ergibt sich aus der Mail, dies offenbar zuvor mit ihrer Schwester so besprochen, wie sich der Formulierung, „Frau N… wird eine Aufstellung der restlichen Pachten geben“ entnehmen lässt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie auf ausdrückliche Nachfrage bestätigt, dass es sich hierbei um Pachtzahlungen handelte, die nicht sie selbst, sondern die Beklagte zu 4 ihren Verpächtern geschuldet hat.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich auch aus den Einwendungen der Klägerin selbst gegenüber den mit der Hilfsaufrechnung geltend gemachten Forderungen, dass es üblich und zwischen den Parteien abgesprochen war, dass die Klägerin die Pachtzahlungen der Beklagten zu 4 an deren Verpächter übernimmt und im Gegenzug die Beklagte zu 4 ihrerseits keine Forderungen aus den – unstreitig mit dieser bestehenden – Pachtverträgen geltend macht. Angesichts dieses eigenen Vortrages kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass die Beklagte eine entsprechende Abrede nicht unter Beweis gestellt habe. Dieser Vortrag und die E-Mail vom 10.01.2014 reichen zur Überzeugungsbildung des Senats für eine entsprechende Abrede aus.

An der Absprache zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 4 ändert die weitere E-Mail der Klägerin an den Beklagten zu 1 vom 20.01.2014 nichts. Aufgrund dieser E-Mail war die Barauszahlung an die Beklagte zu 4 zwar, wie dargelegt, im Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagten zu 1 pflichtwidrig. Auf die bestehende Abrede mit der Beklagten zu 4 hatte diese aber keinen Einfluss. Im Gegenteil geht die Klägerin auch in dieser E-Mail offenbar selbst weiterhin davon aus, dass aus diesem Geld letztlich die streitgegenständlichen Pachten gezahlt werden sollten. Hätte der Beklagte zu 1 diese unmittelbar an die Verpächter der Beklagten zu 4 gezahlt, wäre das in ihrem Sinne gewesen, wie sich aus der E-Mail ergibt. Dies ergibt aber nur Sinn, wenn es zwischen ihr und ihrer Schwester eine Vereinbarung über die Zahlung dieser Pachten durch sie, die Klägerin, gegeben hat.

bb)

Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Beklagte zu 4 das entgegengenommene Geld zur Zahlung der Pachten verwendet hat. Dies hat sie gegenüber dem Senat in ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erklärt. Der Senat hat keine Veranlassung, der Beklagten zu 4 in diesem Punkt nicht zu glauben. Die Anhörung einer Partei nach § 141 Abs. 1 ZPO ist zwar keine Beweisaufnahme, ihre Erklärung kann aber gleichwohl Einfluss auf die Sachverhaltsfeststellung haben, denn sie geht als Inhalt der Verhandlung im Sinne von § 286 ZPO in die richterliche Überzeugungsbildung ein. Der Richter kann seine Überzeugung auch allein auf die Angaben der Partei stützen. Für den Wahrheitsgehalt der Ausführungen der Beklagten zu 4 spricht im Übrigen auch, dass sie, ohne dass die Klägerin dem substantiiert entgegengetreten ist, vorgetragen hat, dass in keinem der Pachtverhältnisse Mahnungen oder Kündigungen ausgesprochen worden seien.

2.

Auch ein Anspruch gegen die Beklagte zu 4 besteht nicht.

Die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. BGB (Leistungskondiktion) gegen die Beklagte zu 4 liegen nicht vor.

a)

Es handelt sich zwar um eine Leistung der Klägerin direkt an die Beklagte zu 4, auch wenn die Zahlung durch den Beklagten zu 1 erfolgt ist.

Ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch des Zuwendungsveranlassers gegen den Zuwendungsempfänger ist gegeben, wenn das Vermögen der Person, die die Zuwendung vermittelt hat, durch die Leistung nicht berührt ist (einheitlicher Bereicherungsvorgang). So liegt der Fall auch hier. Der Beklagte zu 1 hat das auf seinem Anderkonto, also getrennt von seinem Vermögen verwaltete Vermögen auf (vermeintliche) Weisung der Klägerin ausgezahlt.

b)

Die Leistung der Klägerin erfolgte aber mit Rechtsgrund, da eine entsprechende Vereinbarung mit der Beklagten zu 4 vorlag. Jedenfalls ist die Beklagte durch die absprachegemäße Weiterleitung der Beträge an ihre Pächter nicht auf Kosten der Klägerin bereichert. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.

3.

Die Anschlussberufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

a)

Soweit der Beklagte zu 1 sich darauf beruft, dass die Forderung nicht der Klägerin, sondern der Zweckgemeinschaft zustand, kann dem nicht gefolgt werden.

Die Klägerin hat den Betrag erstritten und war Berechtigte aus dem der Hinterlegung zugrunde liegenden Urteil. Das Mandatsverhältnis, aufgrund dessen der Betrag hinterlegt wurde, bestand nur mit der Klägerin.

Der Vortrag zum Bestehen einer BGB-Gesellschaft ist unzureichend.

Der Beklagte zu 1 hat hierzu im Wesentlichen vorgetragen, es habe nur ein einziges Konto gegeben, nämlich das der Klägerin. Die Klägerin habe Buchhaltung, Abrechnung und Rechnungslegung für alle Beteiligten vorgenommen. Sämtliche Betriebsmittel der Beklagten zu 4 und ihres Ehemannes seien unter den Betrieben der Klägerin und ihres Ehemannes gehalten und von der Klägerin als „Strohfrau“ als eigene Betriebsmittel deklariert worden, die Klägerin habe aber zu keinem Zeitpunkt selbst die Flächen bewirtschaftet. Es habe eine Vereinbarung gegeben, nach der Flächen zum Zwecke der Antragstellung durch die Klägerin bzw. ihren Ehemann bei fortdauernder Bewirtschaftung durch die Beklagten zu 4 und ihren Ehemann hätten überlassen werden sollen.

Gleichzeitig hat er aber selbst vorgetragen, dass es – jedenfalls nach außen hin – mehrere Betriebe gegeben habe, den Betrieb der Beklagten zu 4, den Betrieb des Ehemanns der Beklagten zu 4 und den Betrieb der Klägerin und ihres Ehemannes (Bl 717). Dies sei aber nur deshalb so konstruiert worden, damit die Klägerin für diese Fläche Betriebsprämienansprüche habe beantragen können, für die Voraussetzung die Nutzungsberechtigung, der Besitz und die Bewirtschaftung durch den Antragsteller gewesen sei. Aus den jährlich bei der Klägerin eingehenden Fördergeldern (KULP Zahlungen) seien dann stets die Pachtzahlungen geleistet worden (Bl 267).

Dieser Vortrag reicht nicht aus, um die Empfangzuständigkeit der Klägerin zu verneinen und von einer BGB-Gesellschaft auszugehen.

Es ist bereits nicht erkennbar, welchen Gesellschaftszweck die Beteiligten verfolgen wollten. Es war offensichtlich von allen Beteiligten so geplant, dass es drei unabhängige Betriebe gab. Der Beklagte zu 1 trägt selbst vor, dass es – jedenfalls nach außen hin – mehrere Betriebe gab.

Dies musste nach dem eigenen Vortrag des Beklagten zu 1 auch so sein, um die Fördergelder zu erhalten. Auch wenn diese Konstruktion bloß der Form halber erfolgte und die Klägerin nur als „Strohfrau“ eingesetzt worden sein sollte, bedeutet dies dennoch nicht die Führung eines einheitlichen Betriebs zu einem gemeinsamen Zweck. Ein einheitlicher Betrieb sollte ja gerade nicht geführt werden. Im Übrigen ist auch nicht vorgetragen, was genau intern vereinbart gewesen sein soll, wer etwa welchen Anteil an den Zahlungen erhalten sollte und erhalten hat etc.

Dass die Klägerin alle Finanzangelegenheiten übernommen hat, reicht nicht aus, selbst wenn es nur ein einziges Konto für alle Betriebe gegeben hat.

Im Übrigen hat der Beklagte zu 1 als Prozessbevollmächtigter der Klägerin im beigezogenen Verfahren 1 O 107/13 vorgetragen (dort Bl. 45): „Die Klägerin hat mit Herrn P… S… weder in wirtschaftlicher noch in betrieblicher oder privater Hinsicht etwas zu tun, insbesondere gibt es keine Absicht der Klägerin, mit diesem einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Die Klägerin führt eigenständigen landwirtschaftlichen Betrieb“.

b)

Die Forderung der Klägerin ist auch nicht durch die Hilfsaufrechnungen des Beklagten zu 1 aus abgetretenem Recht erloschen.

Unstreitig schuldete die Klägerin, die sich ja selbst darauf beruft, dass es eigenständige Betriebe gab, aus Nutzungsvereinbarungen mit der Beklagten zu 4 und deren Ehemann Pachtzahlungen an diese. Diese Pachten wurden – ebenfalls unstreitig – nicht direkt an die Beklagte zu 4 bzw. deren Ehemann gezahlt. Eine Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB ist deshalb nicht eingetreten.

Gleichfalls unstreitig schuldeten die Beklagte zu 4 und deren Ehemann aber ihren Vermietern Pachten in einer die Pachtschulden der Klägerin übersteigenden Höhe, die die Klägerin gezahlt hat. Durch diese Zahlungen ist die Schuld der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 4 und ihrem Ehemann erloschen, da die Beklagte zu 4 und ihr Ehemann diese Zahlungen (d.h. die Befreiung von ihren Verbindlichkeiten gegenüber ihren Vermietern) als Leistung an Erfüllungs statt angenommen haben (§ 364 Abs. 1 BGB) .

Voraussetzung dafür ist eine – auch stillschweigend – mögliche Einigung der Parteien, über die Erfüllung der ursprünglichen Schuld. Eine solche liegt hier vor. Insoweit folgt der Senat dem Landgericht.

Dass eine (ausdrückliche) Abrede zwischen den Parteien bestand, dass mit den Zahlungen der Klägerin an die Verpächter der Beklagten zu 4 und ihres Ehemannes ihre eigenen Pachtschulden erlöschen sollten, hat der Beklagte, anders als die Klägerin in der Berufung ausführt, zwar bereits erstinstanzlich bestritten (Schriftsatz vom 27.08.2019, Blatt 720).

Das Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung lässt sich aber aus den unstreitigen Umständen und der jahrelang geübten Praxis schließen.

Die Beklagten zu 1 und 4 gehen, wie sich ihrem Vortrag zur vermeintlichen wirtschaftlichen Zweckgemeinschaft ergibt, selbst davon aus, dass diese Handhabung der gemeinsamen Absprache entsprochen habe. Zudem gab es zu keinem Zeitpunkt vor Geltendmachung der Hilfsaufrechnung, weder von Seiten der Beklagten zu 4 noch ihres Ehemannes, eine Aufforderung an die Klägerin, etwaige noch offene Pachten zu zahlen. Dies lässt sich nur damit erklären, dass die Beklagte zu 4 und ihr Ehemann selbst davon ausgingen, dass keine Pachten mehr geschuldet seien, sondern die Klägerin ihre vertraglichen Pflichten ihrerseits aus der Übernahme der von der Beklagten zu 4 und ihrem Ehemann gegenüber ihren Pächtern geschuldeten Pachtzahlungen nachkommt.

Auch die Anschlussberufung hat nach alldem keinen Erfolg.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 ZPO. Die Klägerin hat die Berufung teilweise zurückgenommen und ist mit dem anhängig gebliebenen Teil unterlegen.

Der Beklagte zu 1 ist zwar mit seiner Anschlussberufung unterlegen; diese betrifft aber nur einen geringfügigen Teil.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 25.409,50 €

Berufung der Klägerin: 10.000 € (Klageantrag zu 1), zuzüglich 14.400 € (Klageantrag zu 3)

Anschlussberufung: 504,75 € zuzüglich 504,75 € (Hilfsaufrechnung).

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