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Betreuungsgerichtliche Genehmigung der Fixierungsmaßnahmen bei Patienten

Betreuungsgericht genehmigt Fixierung bei Delir-Patienten

In einem Urteil des Amtsgerichts Schmallenberg wurde die betreuungsgerichtliche Genehmigung für die zeitweise Fixierung eines Patienten erteilt. Diese Maßnahme umfasst die Anwendung einer 5-Punkt-Fixierung, Bettgitter und Bauchgurt, basierend auf einem ärztlichen Zeugnis, das ein Durchgangssyndrom, ein protrahiertes Delir bei Myokardinfarkt und COPD diagnostiziert. Die Genehmigung ist befristet und wird unter der Bedingung erteilt, dass keine weniger belastenden Maßnahmen zur Verfügung stehen, um die Eigengefährdung des Patienten zu verhindern.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 XVII 94/23 M >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  • Die betreuungsgerichtliche Genehmigung für die Fixierung eines Patienten wurde aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses über ein Durchgangssyndrom und eine Eigengefährdung erteilt.
  • Die Fixierung umfasst 5-Punkt-FixierungBettgitter, und Bauchgurt, befristet bis zum angegebenen Datum.
  • Die Entscheidung beruht auf §§ 1831 Abs. 1 Nr. 1, 1867 BGB in Verbindung mit § 331 FamFG, unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit und ärztlichen Stellungnahme.
  • Trotz vertretungsrechtlicher Befugnisse des Ehepartners wird aufgrund der verfassungsrechtlichen Anforderungen eine richterliche Genehmigung für notwendig erachtet.
  • Die Verfahrenspflegschaft wurde einem Rechtsanwalt übertragen, und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung folgt aus § 324 Abs. 2 FamFG.
  • Es wird hervorgehoben, dass bei Patienten im Delir in der Regel eine richterliche Genehmigung erforderlich ist, es sei denn, es handelt sich um reflexartige, unkontrollierte Bewegungen.
  • Die Genehmigungsfrist wurde nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände festgelegt.
  • Das Urteil betont die Wichtigkeit der richterlichen Kontrolle bei freiheitsentziehenden Maßnahmen, im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben.

Rechtliche Hürden bei Fixierungsmaßnahmen

Die Fixierung von Patienten in medizinischen Einrichtungen ist ein komplexes und kontroverses Thema, das rechtliche, ethische und medizinische Herausforderungen aufwirft. Die betreuungsgerichtliche Genehmigung spielt dabei eine entscheidende Rolle, insbesondere wenn der Patient nicht selbst einwilligungsfähig ist. Das Gericht muss sorgfältig prüfen, ob die Fixierung notwendig und verhältnismäßig ist, um die Rechte und die Würde des Patienten zu schützen. In diesem Zusammenhang ist eine sorgfältige Abwägung der möglichen Risiken und Vorteile der Maßnahme erforderlich.

Wenn Sie Fragen zu einem ähnlichen Fall haben, wo es um rechtliche Hürden bei Fixierungsmaßnahmen geht, zögern Sie nicht und fordern Sie noch heute unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Das Amtsgericht Schmallenberg hat in einem bemerkenswerten Beschluss vom 25. August 2023, Aktenzeichen 2 XVII 94/23 M, die zeitweise Entziehung der Freiheit eines Patienten durch Fixierungsmaßnahmen genehmigt. Diese Entscheidung fiel im Rahmen einer einstweiligen Anordnung und betrifft die Anwendung einer 5-Punkt-Fixierung, von Bettgittern und eines Bauchgurts. Die Genehmigung für diese Maßnahmen ist bis zum22. September 2023 befristet.

Genehmigung von Fixierungsmaßnahmen: Ein detaillierter Blick

Die Notwendigkeit für diese Maßnahmen ergab sich aus dem medizinischen Zustand des Betroffenen, der an einem Durchgangssyndrom litt, das sich als protrahiertes Delir infolge eines Myokardinfarkts und einer COPD manifestierte. Ein ärztliches Zeugnis legte dar, dass eine erhebliche Eigengefährdung durch die mögliche Entfernung lebensnotwendiger Beatmungs- und intravenöser Zugänge bestand. Das Gericht folgte in seiner Entscheidung der ärztlichen Stellungnahme und betonte, dass keine alternativen, weniger belastenden Maßnahmen zur Verfügung stünden, um die Risiken für den Patienten zu mindern.

Rechtliche Grundlagen und Begründungen

Die rechtliche Grundlage für die Entscheidung findet sich in den §§ 1831 Abs. 1 Nr. 1, 1867 BGB in Verbindung mit § 331 FamFG. Das Gericht wies auf die Dringlichkeit der Situation hin, die eine schnelle Entscheidung erforderte. Ferner wurde erörtert, dass selbst bei Patienten in einem Delirzustand, die keinen freien Willen zur Entscheidungsfindung besitzen, in der Regel eine richterliche Genehmigung für Fixierungsmaßnahmen erforderlich ist. Diese Vorschrift gilt allerdings nicht, wenn es sich um reflexartige, unkontrollierte Bewegungen handelt, die keine bewusste Gefährdung darstellen.

Vertretungsrecht und verfassungsrechtliche Überlegungen

Interessant ist auch die Feststellung des Gerichts zur Befugnis der Ehefrau des Betroffenen, Vertretungsanträge beim Betreuungsgericht zu stellen, trotz der vorliegenden einstweiligen Anordnung. Die Anwendbarkeit des § 1867 BGB wird ausdrücklich durch die ratio legis der entsprechenden Vorschriften unterstrichen, um den Schutz des erkrankten Ehepartners zu gewährleisten. Das Gericht adressierte zudem die verfassungsrechtlichen Anforderungen an freiheitsentziehende Maßnahmen, insbesondere die Notwendigkeit einer richterlichen Kontrolle, um den Grundrechten des Betroffenen gerecht zu werden.

Verfahrenspflegschaft und sofortige Wirksamkeit

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen, hier vertreten durch einen Rechtsanwalt, erfolgte nach § 317 FamFG, mit einer festgelegten Vergütung einschließlich Auslagen in Höhe von 100,00 EUR. Die Entscheidung des Gerichts trat gemäß § 324 Abs. 2 FamFG sofort in Kraft, um eine umgehende Umsetzung der Schutzmaßnahmen zu ermöglichen.

Das Gericht hat mit seiner Entscheidung einen klaren Rahmen geschaffen, innerhalb dessen betreuungsgerichtliche Genehmigungen für Fixierungsmaßnahmen bei Patienten erteilt werden können. Dabei wurden sowohl die medizinischen Erfordernisse als auch die rechtlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben sorgfältig abgewogen.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Warum ist eine betreuungsgerichtliche Genehmigung für Fixierungsmaßnahmen bei Patienten erforderlich?

Eine betreuungsgerichtliche Genehmigung für Fixierungsmaßnahmen bei Patienten ist erforderlich, um die Rechte der betroffenen Personen zu schützen und sicherzustellen, dass solche Maßnahmen nur unter strengen Voraussetzungen und nach sorgfältiger Prüfung angewendet werden. Fixierungsmaßnahmen, wie das Anbringen von Bettgittern oder das Anlegen von Gurten, können den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllen, wenn sie ohne Einwilligung des Patienten und ohne rechtliche Grundlage durchgeführt werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass die Fixierung eines Patienten einen Eingriff in dessen Grundrecht auf Freiheit der Person darstellt. Sowohl kurzfristige als auch länger andauernde Fixierungen müssen daher strengen rechtlichen Anforderungen genügen. Bei einer nicht nur kurzfristigen Fixierung handelt es sich um eine Freiheitsentziehung, für die eine richterliche Entscheidung vorgesehen ist.

Die Notwendigkeit einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung ergibt sich insbesondere aus dem Schutzbedürfnis der betroffenen Personen. Diese Regelung soll verhindern, dass freiheitsentziehende Maßnahmen leichtfertig oder ohne ausreichende medizinische Indikation angewendet werden. Vor der Anwendung solcher Maßnahmen muss daher geprüft werden, ob sie zum Wohl des Patienten erforderlich sind und ob mildere Mittel zur Verfügung stehen.

Die Genehmigung durch das Betreuungsgericht basiert auf einer sorgfältigen Abwägung der Umstände des Einzelfalls, einschließlich der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahme und der Einwilligungsfähigkeit des Patienten. Wenn der Patient einwilligungsfähig ist und in die Maßnahme einwilligt, kann eine Fixierung rechtmäßig sein. Ist der Patient jedoch nicht einwilligungsfähig, bedarf es der Zustimmung durch den Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigten und zusätzlich der betreuungsgerichtlichen Genehmigung.

In Eilfällen, in denen unmittelbare Gefahr für den Patienten oder andere besteht und mit einem Aufschub bis zur gerichtlichen Genehmigung nicht abgewartet werden kann, dürfen erforderliche Maßnahmen zunächst ohne Genehmigung des Gerichts veranlasst werden. Die Genehmigung muss dann aber unverzüglich nachgeholt werden.

Diese Regelungen dienen dem Schutz der persönlichen Freiheit und der körperlichen Unversehrtheit der Patienten und stellen sicher, dass freiheitsentziehende Maßnahmen nur unter strengen Voraussetzungen und als letztes Mittel eingesetzt werden.

Welche Arten von Fixierungsmaßnahmen können betreuungsgerichtlich genehmigt werden?

Verschiedene Arten von Fixierungsmaßnahmen können durch das Betreuungsgericht genehmigt werden, um die Sicherheit und das Wohl von Patienten in Kliniken, Altenpflegeeinrichtungen und ähnlichen Institutionen zu gewährleisten. Diese Maßnahmen umfassen mechanische Vorrichtungen wie Bettgitter und Gurte, die dazu dienen, die Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen einzuschränken. Die Genehmigung solcher Maßnahmen ist erforderlich, um sicherzustellen, dass sie nur unter strengen Voraussetzungen und nach sorgfältiger Prüfung der medizinischen Notwendigkeit sowie der Einwilligungsfähigkeit des Patienten angewendet werden.

Die betreuungsgerichtliche Genehmigung ist insbesondere dann notwendig, wenn die Maßnahmen gegen den Willen eines einwilligungsunfähigen Betroffenen erfolgen oder wenn sie über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig angewendet werden sollen. Kurzfristige oder unregelmäßige Anwendungen, beispielsweise Bettgitter nach einer Operation oder während eines Fieberanfalls, können auch ohne gerichtliche Genehmigung zulässig sein, sofern sie nicht gegen den Willen des Betroffenen erfolgen.

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Zu den genehmigungsfähigen Fixierungsmaßnahmen gehören auch das Ruhigstellen durch Medikamente, sofern dies regelmäßig oder über einen längeren Zeitraum hinweg geschieht und die unmittelbare Freiheit des Betroffenen dadurch eingeschränkt wird. Die Genehmigungspflicht dient dem Schutz der Bewegungs- und Entschließungsfreiheit des betroffenen Menschen.

Für die Genehmigung einer Fixierungsmaßnahme muss beim Betreuungsgericht ein Antrag gestellt werden, der ein ärztliches Zeugnis beinhaltet, aus dem sich die Art, Dauer und medizinische Notwendigkeit der Maßnahme ergibt. Das Gericht prüft dann die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, holt ein ärztliches Attest ein und hört den Betreuten persönlich an.

Diese Regelungen stellen sicher, dass freiheitsentziehende Maßnahmen nur unter strengen Voraussetzungen und als letztes Mittel eingesetzt werden, um die persönliche Freiheit und körperliche Unversehrtheit der Patienten zu schützen.

Bis zu welchem Zeitraum kann eine betreuungsgerichtliche Genehmigung für Fixierungsmaßnahmen befristet sein?

Eine betreuungsgerichtliche Genehmigung für Fixierungsmaßnahmen kann für unterschiedliche Zeiträume erteilt werden, abhängig von der individuellen Situation und der Notwendigkeit der Maßnahme. Die Genehmigung ist insbesondere dann erforderlich, wenn die freiheitsentziehende Maßnahme über einen längeren Zeitraum (mehr als 24 Stunden) oder regelmäßig (mehr als sieben Tage in Folge) erfolgt.

Das Betreuungsgericht legt im Rahmen der Genehmigung auch eine Frist fest, innerhalb derer die Maßnahme durchgeführt werden darf. Nach Ablauf dieser Frist muss eine Verlängerung der Maßnahme neu geprüft und genehmigt werden.

In Eilfällen, bei denen unmittelbare Gefahr besteht und mit einem Aufschub bis zur gerichtlichen Genehmigung nicht abgewartet werden kann, dürfen erforderliche Maßnahmen zunächst ohne Genehmigung des Gerichts veranlasst werden. Die Genehmigung muss dann aber unverzüglich nachgeholt werden.

Die genaue Dauer der Befristung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung für Fixierungsmaßnahmen wird im Einzelfall vom Gericht festgelegt und kann variieren, je nachdem, wie lange die Maßnahme als notwendig erachtet wird.

Wie wird die Notwendigkeit für Fixierungsmaßnahmen bei Patienten festgestellt und bewertet?

Die Notwendigkeit für Fixierungsmaßnahmen bei Patienten wird anhand einer sorgfältigen Prüfung der individuellen Situation des Patienten festgestellt und bewertet. Zunächst muss geprüft werden, ob eine akute Eigengefährdung des Patienten vorliegt, die nur mittels einer freiheitsentziehenden Maßnahme abgewendet werden kann. Ist dies nicht der Fall, ist eine Fixierung nicht gerechtfertigt. Liegt jedoch eine solche Gefährdung vor, muss das mildeste Mittel gewählt werden, um die Gefährdung effektiv abzuwenden.

Die Entscheidung über die Anwendung einer Fixierung muss von einem Arzt getroffen werden, der die Notwendigkeit schriftlich anordnet. Dabei muss der Arzt sich persönlich von der Notwendigkeit der Fortdauer der Fixierung überzeugen und die Maßnahme muss regelmäßig überprüft werden. Die Überwachung des Patienten während der Fixierung obliegt dem Pflegepersonal und muss in besonderer Weise durchgeführt werden.

Es ist zu beachten, dass Fixierungen nur als letztes Mittel eingesetzt werden dürfen, wenn keine anderen, weniger einschränkenden Maßnahmen zur Verfügung stehen. Zudem müssen sie sachgerecht und situationskonform angewendet werden. Bei der Anwendung von Fixierungsmaßnahmen muss stets das Wohl des Patienten im Vordergrund stehen, und es muss eine Abwägung zwischen dem Schutzbedürfnis des Patienten und dessen Freiheitsrechten erfolgen.

In Fällen, in denen der Patient nicht einwilligungsfähig ist, muss eine betreuungsgerichtliche Genehmigung eingeholt werden, sofern die Fixierung über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig erfolgen soll. In Notfällen, in denen unmittelbare Gefahr besteht und keine Zeit für eine gerichtliche Genehmigung ist, dürfen erforderliche Maßnahmen zunächst ohne Genehmigung veranlasst werden, die Genehmigung muss dann aber unverzüglich nachgeholt werden.

Die Dokumentation der Fixierungsmaßnahmen, einschließlich ihrer Indikation, Durchführung und eventuellen Unterbrechungen, ist ein wesentlicher Bestandteil des Prozesses und muss sorgfältig in der Krankenakte des Patienten festgehalten werden.


Das vorliegende Urteil

AG Schmallenberg – Az.: 2 XVII 94/23 M – Beschluss vom 25.08.2023

Im Wege einer einstweiligen Anordnung wird die zeitweise Entziehung der Freiheit des Betroffenen betreuungsgerichtlich genehmigt, soweit dazu eingesetzt werden:

5-Punkt-Fixierung, Bettgitter, Bauchgurt

Die Genehmigung ist befristet bis zum 22.09.2023.

Zum Verfahrenspfleger wird Herr Rechtsanwalt N bestellt. Die Verfahrenspflegschaft wird berufsmäßig geführt.

Die Vergütung des berufsmäßig bestellten Verfahrenspflegers wird einschließlich Auslagen auf 100,00 EUR festgesetzt.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf §§ 1831 Abs. 1 Nr. 1, 1867 BGB in Verbindung mit § 331 FamFG.

Nach dem ärztlichen Zeugnis des Herrn K S liegt bei Herrn P P ein Durchgangssyndrom, nämlich ein protrahiertes Delir bei Myokardinfarkt und COPD vor.

Es besteht eine Eigengefährdung durch die Entfernung lebensnotwendiger Beatmungszugänge und lebensnotwendiger intravenöser Zugänge. Bei der Bemessung der Genehmigungsfrist ist das Gericht der ärztlichen Stellungnahme gefolgt. Dieser Gefahr kann nach den Feststellungen des Sachverständigen und dem Ergebnis der Anhörung nicht durch andere weniger belastende Maßnahmen vorgebeugt werden. Mit dem Betroffenen ist eine geordnete Verständigung über die Notwendigkeit solcher Maßnahmen nicht möglich.

Auch bei Patienten im Delir ist im Regelfall eine richterliche Genehmigung von Fixierungsmaßnahmen erforderlich. Zwar befinden sich diese in einem Zustand, der einen freien Willen ausschließt. Dennoch ist von willensgesteuerten Bewegungen auszugehen, wenn der Patient versucht, sich die von ihm als unangenehm empfundenen medizinischen Zugänge zu entfernen. Nur wenn es sich um reflexartige, unkontrollierte Bewegungen handelt, durch die sich der Betroffene insoweit gefährdet, als versehentlich Zugänge oder Katheter herausgerissen werden, besteht keine Genehmigungspflicht (BeckOGK/Brilla, 15.6.2023, BGB § 1831 Rn. 127).

Wegen der Eilbedürftigkeit war die Anordnung nach § 1867 BGB zu treffen.

Die Bemessung der Genehmigungsfrist ist unter Berücksichtigung aller vorgenannten Umstände erfolgt.

Das Gericht war auch befugt, eine vorläufige Anordnung nach § 1867 BGB zu treffen, obgleich der Betroffene durch seine Ehefrau im Rahmen des § 1358 BGB vertreten wird. Für dieses Vertretungsrecht verweist § 1358 Abs. 1 S. 3 BGB ausdrücklich auf die Befugnis, über Maßnahmen nach § 1831 Abs. 4 BGB entscheiden und entsprechende Anträge beim Betreuungsgericht zu stellen (zum Erfordernis der Genehmigung durch das Betreuungsgericht s. BeckOGK/Erbarth, 1.6.2023, BGB § 1358 Rn. 156).

Aus diesem Zusammenhang und der ratio legis der Vorschrift ergibt sich die Anwendbarkeit des § 1867 BGB, auch wenn dieser in der Aufzählung der anwendbaren Vorschriften des § 1358 Abs. 6 BGB nicht erwähnt ist. Denn durch die Verweise in Abs. 6 wird der vertretende Ehegatte zum Schutz seines erkrankten Ehegatten insoweit den gleichen Bindungen unterworfen wie ein Vorsorgebevollmächtigter oder ein gerichtlich bestellter Betreuer. Das betrifft die notwendigen Genehmigungen des Betreuungsgerichts sowie die Art und Weise der Wahrnehmung der Vertretung (MüKoBGB/Roth, 9. Aufl. 2022, BGB § 1358 Rn. 25).

Eine Auffassung, die zur Nichtanwendung des § 1867 BGB kommt, würde im Übrigen auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben bei freiheitsentziehenden Maßnahmen nicht gerecht. Bei kurzfristiger Nichterreichbarkeit des Ehegatten – wie hier – bliebe den behandelnden Ärzten zur Abwehr erheblicher Gesundheits- oder Lebensgefahren nur der Rückgriff auf Notstandsgesichtspunkte. Diese Konstruktion wird dann aber der verfassungsrechtlich zwingend erforderlichen richterlichen Kontrolle bei Fixierungen, bei denen es sich um eine Freiheitsentziehung im Sinne der Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG handelt, nicht gerecht (zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Verfahren vgl. BVerfG Urteil vom 24.7.2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 in NJW 2018, 2619).

Verfahrenspflegschaft wurde angeordnet, rechtliches Gehör wurde gewährt.

Die Bestellung des Verfahrenspflegers beruht auf § 317 FamFG.

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit folgt aus § 324 Abs. 2 FamFG.

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