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Verkehrsunfall – Zulässigkeit eines selbstständigen Beweisverfahrens

Unfallhergang bei Verkehrsunfall nicht geklärt: OLG Hamm lehnt selbstständiges Beweisverfahren ab

Das Oberlandesgericht Hamm wies die sofortige Beschwerde eines Antragstellers zurück, der die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens in einem selbstständigen Beweisverfahren bezüglich eines Verkehrsunfalls begehrte. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die notwendigen Beweisfragen nicht im Rahmen eines solchen Verfahrens geklärt werden können.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-11 W 110/14  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Zentrale Punkte aus dem Urteil:

  1. Zurückweisung der Beschwerde: Das OLG Hamm lehnt die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen einen früheren Beschluss ab.
  2. Kosten des Verfahrens: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
  3. Begehren des Antragstellers: Der Antragsteller wollte ein schriftliches Sachverständigengutachten in einem selbstständigen Beweisverfahren einholen.
  4. Ablehnung durchdas Landgericht: Das Landgericht wies den Antrag auf das Gutachten zurück, da die Beweisfragen im selbstständigen Beweisverfahren nicht geklärt werden könnten.
  5. Streitpunkt Verkehrsunfall: Der Hergang des Verkehrsunfalls war zwischen den Parteien umstritten und konnte nicht im selbstständigen Beweisverfahren aufgeklärt werden.
  6. Einschränkungen des selbstständigen Beweisverfahrens: Die Vernehmung von Zeugen und Parteianhörung ist in einem solchen Verfahren nicht möglich, was die Beweisfindung erschwert.
  7. Vorheriges Gutachten unzureichend: Ein bereits vorliegendes unfallanalytisches Gutachten konnte nicht zur Klärung beitragen, da es nur auf der Aktenlage basierte.
  8. Keine Rechtsbeschwerde zugelassen: Das Gericht ließ keine Rechtsbeschwerde zu, da die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren.

Verkehrsrechtliche Streitigkeiten und das selbstständige Beweisverfahren

Im Rechtsalltag sind Verkehrsunfälle ein häufiges Phänomen, das regelmäßig zu juristischen Auseinandersetzungen führt. Ein wesentlicher Aspekt in diesem Kontext ist die Frage nach der Zulässigkeit eines selbstständigen Beweisverfahrens. Diese spezielle Form des Verfahrens findet Anwendung, wenn es um die Klärung von Sachverhalten geht, die ohne die Expertise eines Sachverständigen nicht lösbar scheinen. Die Entscheidung des OLG Hamm in einem solchen Fall bietet einen interessanten Einblick in die juristischen Feinheiten und Herausforderungen, die mit der Beweisaufnahme im Rahmen von Verkehrsunfällen verbunden sind.

In dem vorliegenden Fall steht die Entscheidung eines Gerichts im Mittelpunkt, die die Anforderungen und Grenzen eines solchen Verfahrens verdeutlicht. Es geht um die Antragstellung auf ein schriftliches Sachverständigengutachten und die damit verbundenen rechtlichen Hürden. Die Entscheidung beleuchtet auch die Verantwortung für die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die im Falle einer Zurückweisung des Antrags entstehen. Dieses Thema ist nicht nur für Juristen, sondern auch für Laien von Bedeutung, da es die rechtlichen Rahmenbedingungen und Möglichkeiten aufzeigt, die bei einem Verkehrsunfall zur Verfügung stehen.

Der Verkehrsunfall und das Ringen um Beweise

Im Zentrum des Falls am Oberlandesgericht Hamm stand ein Verkehrsunfall, dessen genauer Hergang zwischen den beteiligten Parteien umstritten war. Der Kern des Disputs lag in der Frage, ob für die Klärung der Unfallumstände ein selbstständiges Beweisverfahren eingeleitet werden sollte. Der Antragsteller verfolgte das Ziel, durch ein solches Verfahren und ein damit verbundenes schriftliches Sachverständigengutachten Klarheit über die Geschehnisse zu erlangen. Die grundlegende Herausforderung bestand darin, dass ein selbstständiges Beweisverfahren besondere Anforderungen an die Beweisführung stellt, insbesondere wenn es um komplexe Sachverhalte wie Verkehrsunfälle geht.

Die juristischen Hürden des selbstständigen Beweisverfahrens

Das Landgericht Dortmund hatte den Antrag auf das Beweisverfahren bereits abgelehnt, was vom Antragsteller durch eine sofortige Beschwerde angefochten wurde. Diese Beschwerde wurde jedoch vom OLG Hamm zurückgewiesen. Die Entscheidung des Landgerichts gründete auf der Auffassung, dass die für den Unfall relevanten Beweisfragen im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens nicht effektiv geklärt werden könnten. In solchen Verfahren ist die Vernehmung von Zeugen und die Anhörung der Parteien eingeschränkt, was die Gewinnung von vollständigen und zuverlässigen Informationen erschwert. Dies führte zu der Einschätzung, dass das geforderte Sachverständigengutachten lediglich auf Annahmen basieren würde, ohne die notwendigen Anknüpfungstatsachen effektiv berücksichtigen zu können.

Die Rolle des OLG Hamm und die rechtliche Argumentation

Das OLG Hamm bestätigte in seiner Entscheidung die Auffassung des Landgerichts. Es wurde betont, dass ein selbstständiges Beweisverfahren zwar grundsätzlich auch bei Verkehrsunfällen anwendbar sei, jedoch nur dann, wenn die Beweisfragen ohne die Notwendigkeit einer umfassenden Beweisaufnahme, insbesondere durch Zeugenvernehmung und Parteianhörung, geklärt werden können. Der Fall zeigte die Grenzen dieses Verfahrens auf, insbesondere in Bezug auf komplexe und umstrittene Sachverhalte wie einen Verkehrsunfall, bei dem verschiedene Sichtweisen und Interpretationen des Unfallhergangs existieren. Das Gericht stellte klar, dass in diesem konkreten Fall eine umfassendere Beweisaufnahme notwendig wäre, um zu einer gerechten und fundierten Entscheidung zu gelangen.

Kostenentscheidung und abschließende Betrachtung

Abschließend fiel die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zuungunsten des Antragstellers aus. Dieser musste die Kosten des Verfahrens tragen, da seine Beschwerde keinen Erfolg hatte. Die Entscheidung des OLG Hamm verdeutlicht die Komplexität juristischer Verfahren im Kontext von Verkehrsunfällen und die Wichtigkeit einer fundierten und umfassenden Beweiserhebung. Sie zeigt auch, dass die Gerichte in Deutschland bemüht sind, im Sinne der Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit zu agieren, auch wenn dies bedeutet, dass bestimmte Verfahrensweisen, wie das selbstständige Beweisverfahren, in manchen Fällen nicht anwendbar sind.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was ist ein selbstständiges Beweisverfahren und wann wird es angewendet?

Ein selbstständiges Beweisverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, das im Zivilprozess Anwendung findet. Es dient der schnellen Beweissicherung, insbesondere wenn die Gefahr besteht, dass relevante Beweismittel bei einer langen Prozessdauer verloren gehen könnten.

Im Kontext eines Verkehrsunfalls kann ein selbstständiges Beweisverfahren durchaus Anwendung finden, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Beispielsweise ist es nicht geeignet, wenn das Unfallgeschehen und die Verantwortlichkeit für die dabei entstandenen Schäden nur durch die Vernehmung von Zeugen und Anhörung der Parteien hinreichend geklärt werden können.

Ein selbstständiges Beweisverfahren kann jedoch zur Feststellung der Unfallfolgen genutzt werden, insbesondere wenn über den Haftungsgrund kein Streit besteht. In solchen Fällen kann auf Grundlage eines gerichtlichen medizinischen Sachverständigengutachtens eine gütliche Einigung auch ohne Hauptsacheverfahren möglich sein.

Das Verfahren endet mit dem Zugang des schriftlichen Sachverständigengutachtens an die Parteien, sofern diese nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt des Gutachtens Einwendungen dagegen oder das Gutachten betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen mitgeteilt haben.

Es ist zu erwähnen, dass die Gerichte tendenziell restriktiv auf Anträge in Unfallsachen reagieren. Zudem besteht die Gefahr, dass das von einem Antragsteller erwirkte Sachverständigengutachten in einem späteren Prozess nicht ausreicht oder sich gar als unerheblich erweist.

Trotz dieser Risiken kann ein selbstständiges Beweisverfahren in bestimmten Fällen nützlich sein, um Beweise zu sichern und möglicherweise einen langwierigen Rechtsstreit zu vermeiden.

Welche Rolle spielt das schriftliche Sachverständigengutachten in einem Beweisverfahren?

Das schriftliche Sachverständigengutachten spielt eine zentrale Rolle im Beweisverfahren. In der Regel werden in Zivilverfahren die Sachverständigengutachten schriftlich erstattet. Das Gericht hat die Aufgabe, das Gutachten kritisch zu prüfen. Es muss insbesondere prüfen, ob eine vollständige Verwertung der vom Gericht vorgegebenen Anknüpfungs- oder Befundtatsachen erfolgte, ob die dem Gutachten zugrunde liegenden juristischen Vorstellungen zutreffend sind und ob das Gutachten in sich widerspruchsfrei und schlüssig ist.

Wenn das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass das Gutachten noch klärungsbedürftige Fragen aufwirft, kann es den Gutachter zu einer Ergänzung seines schriftlichen Gutachtens veranlassen oder ihn, wenn das zweckmäßig erscheint, zu einer mündlichen Verhandlung laden und befragen.

Am Ende eines Beweisverfahrens steht in der Regel kein Urteil, sondern ein schriftliches Sachverständigengutachten. Wenn beispielsweise ein Sachverständiger das Vorhandensein von und die Verantwortlichkeit für Baumängel feststellt, dann wird der in dem Gerichtsgutachten als gewährleistungspflichtig Dargestellte schon sehr gute Gründe haben müssen, um seiner – gutachterlich festgestellten – Mängelbeseitigungspflicht nicht freiwillig nachzukommen.

Ein selbstständiges Beweisverfahren ist grundsätzlich mit der sachlichen Erledigung der beantragten Beweissicherung anderweitig beendet. Erfolgt die Beweiserhebung durch ein schriftliches Sachverständigengutachten, ist dies mit dessen Übersendung an die Parteien der Fall, wenn weder das Gericht nach § 492 Abs. 1, § 411 Abs. … Dezember 1992 – VII ZR 86/92) entschieden hat, dass die Beweissicherung und damit die Unterbrechung der Verjährung bei mehreren, voneinander unabhängigen Mängeln desselben Bauvorhabens mit dem Abschluss der Beweissicherung hinsichtlich eines jeden dieser Mängel ende, auch wenn die verschiedenen Mängel und Sachverständigengutachten Gegenstand nur eines, formal zusammengefassten Verfahrens geworden sind.

Es sollte jedoch beachtet werden, dass ein in einem selbstständigen Beweisverfahren eingeholtes schriftliches Sachverständigengutachten kein zulässiges Beweismittel im Urkundenprozess darstellt.


Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: I-11 W 110/14 – Beschluss vom 29.12.2014

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 01.12.2014 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 31.10.2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren.

Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Tatbestandsdarstellung in dem angefochtenen Beschluss verwiesen.

Das Landgericht hat den Antrag auf Einholung des schriftlichen Sachverständigengutachtens zurückgewiesen und der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Die von dem Antragsteller gestellten Beweisfragen könnten im selbständigen Beweisverfahren nicht geklärt werden. Der Hergang des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls sei zwischen den Parteien streitig. Eine umfassende Beweisaufnahme zum Unfallhergang könne jedoch im selbständigen Beweisverfahren nicht stattfinden. Dem Sachverständigen könnten die notwendigen Anknüpfungstatsachen nicht vorgegeben werden, weil die Parteianhörung und die Vernehmung von Zeugen nicht möglich sei. Zudem könne das Gericht den Parteien keine Auflagen zur Beibringung erforderlicher Unterlagen machen. Das unfallanalytische Sachverständigengutachten könne daher weitgehend lediglich auf bloße Annahmen gestützt werden.

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Der Antragsteller verfolgt mit seiner sofortigen Beschwerde weiterhin seinen Antrag auf Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren. Eine Klärung der gestellten Beweisfragen im selbständigen Beweisverfahren sei möglich. Dies ergebe sich bereits daraus, dass das Sachverständigenbüro H. bereits ebenfalls ein unfallanalytisches Gutachten am 25.01.2012 erstellt habe. Mit den vorliegenden Unterlagen sei die Anfertigung eines solchen Gutachtens durchführbar.

II.

Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil das Landgericht zu Recht das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines selbstständigen Beweisverfahrens aus § 485 Abs. 2 ZPO verneint hat.

Mit den zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht herausgestellt, dass die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nicht zulässig ist, weil die gestellten Beweisfragen im selbständigen Beweisverfahren nicht geklärt werden können. Insofern wird vollumfänglich auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 05.12.2014 verwiesen.

Zwar kann ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO grundsätzlich auch Verkehrsunfälle zum Gegenstand haben, dies gilt jedoch nicht, wenn von vornherein zu erwarten ist, dass das Unfallgeschehen und damit auch die Verantwortlichkeit für die dabei entstandenen Schäden nur durch die Vernehmung von Zeugen und Anhörung der Parteien – als Grundlage des beantragten Sachverständigengutachtens – hinreichend geklärt werden kann (OLG Hamm, Beschluss vom 03.11.1998, 9 W 31/97, juris). So liegt der Fall hier. Eine Nichtberücksichtigung der Parteibekundungen und Zeugenaussagen durch den Sachverständigen muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer weiteren, zumindest ergänzenden Begutachtung gemäß § 412 ZPO führen, so dass das vom Antragsteller angestrebte selbständige Beweisverfahren weder zu einer Verfahrensbeschleunigung, noch zu einer Kostenreduzierung führen würde. Auch das bereits vorliegende Gutachten des Sachverständigenbüros H. vom 25.01.2012 kann nicht zu einer abschließenden Klärung beitragen, weil die tatsächlichen Grundlagen allein auf der Aktenlage beruhen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzung dafür gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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