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Ergänzende Beweisaufnahme bei abweichender Gutachtermeinung

Abweichende Gutachtermeinung: Ergänzende Beweisaufnahme

Das Oberlandesgericht Dresden hat die Berufung der Klägerin in einem Arzthaftungsprozess abgewiesen, da ihre Einwände gegen die medizinische Behandlung und Diagnostik von den Gerichtssachverständigen als unbegründet angesehen wurden. Die Klägerin konnte nicht überzeugend darlegen, dass weitere diagnostische Maßnahmen erforderlich gewesen wären.

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Das Wichtigste in Kürze


Zentrale Punkte aus dem Urteil:

  1. Zurückweisung der Berufung: Die Berufung der Klägerin wurde einstimmig und ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte.
  2. Kostenübernahme: Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
  3. Vorläufige Vollstreckbarkeit: Sowohl der Beschluss als auch das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
  4. Gegenstandswert: Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wurde auf bis zu 35.000,- EUR festgesetzt.
  5. Unzureichende Aufklärungsrüge: Die Klägerin konnte ihre Rüge einer mangelhaften Aufklärung der Patientin nicht durchsetzen.
  6. Diagnose der Ärzte: Die Diagnose einer transitorischen ischämischen Attacke (TIA) durch die behandelnden Ärzte wurde vom Gerichtssachverständigen als korrekt und gut vertretbar eingestuft.
  7. Fehlende medizinische Belege: Die Klägerin konnte ihre Behauptungen nicht durch medizinische Belege oder ein Privatgutachten stützen.
  8. Keine Notwendigkeit weiterer Diagnostik: Nach sachverständiger Einschätzung war keine weitere Diagnostik unmittelbar nach der Erhebung des cCT erforderlich.

Herausforderungen und Nuancen im Medizinrecht

Das Medizinrecht, ein vielschichtiger und dynamischer Bereich des Rechtswesens, steht oft im Fokus komplexer juristischer Auseinandersetzungen. Im Zentrum solcher Verfahren stehen nicht selten ergänzende Beweisaufnahmen und abweichende Gutachtermeinungen, die sowohl für die beteiligten Parteien als auch für das Gericht Herausforderungen darstellen. Dieses Feld des Rechts verbindet Aspekte der Medizin mit juristischen Prinzipien und erfordert daher ein tiefgehendes Verständnis beider Bereiche.

Im speziellen Fall, wie er vor dem OLG Dresden verhandelt wurde, manifestieren sich diese Herausforderungen in einem Arzthaftungsprozess, bei dem es um die Berufung einer Klägerin und die Bewertung der von ihr vorgebrachten Argumente geht. Entscheidend sind hierbei nicht nur die medizinischen Fakten selbst, sondern auch deren rechtliche Interpretation, insbesondere wenn es um die Gegenüberstellung von Sachverständigengutachten und die Einschätzung des Gegenstandswerts geht. Solche Fälle verdeutlichen die Komplexität von Rechtsstreitigkeiten im Medizinrecht und die Bedeutung qualifizierter Rechtsanwaltsdienstleistungen.

Der Fall vor dem OLG Dresden: Einblick in einen Arzthaftungsprozess

Das Oberlandesgericht Dresden hatte kürzlich in einem bemerkenswerten Fall zu entscheiden, der die rechtlichen Feinheiten eines Arzthaftungsprozesses beleuchtet. Im Kern drehte sich der Fall um die Berufung einer Klägerin, die sich gegen ein Ersturteil wandte. Die Klägerin hatte verschiedene Argumente vorgebracht, unter anderem eine unzureichende Aufklärung seitens der Ärzte und eine fehlerhafte Diagnose. Das Gericht musste diese Argumente im Licht der vorliegenden medizinischen Gutachten und der rechtlichen Rahmenbedingungen bewerten.

Ergänzende Beweisaufnahme und die Herausforderungen der Gutachtermeinungen

Ein zentraler Aspekt des Verfahrens war die ergänzende Beweisaufnahme. Die Klägerin verwies zur Unterstützung ihrer Anschuldigungen auf eine SMS-Kommunikation, die jedoch vom Gericht als nicht ausreichend erachtet wurde. Die Klägerin stellte die Diagnose einer transitorischen ischämischen Attacke (TIA) in Frage, konnte aber die Einschätzungen der behandelnden Ärzte und des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht wirksam anfechten. Ihre Argumentation stützte sich auf eine abweichende Interpretation der Symptome und Befunde, die jedoch vom Sachverständigengutachten nicht bestätigt wurde.

Die Entscheidung des OLG Dresden und ihre Begründung

Das OLG Dresden wies die Berufung der Klägerin zurück, da keine Aussicht auf Erfolg bestand. Die Entscheidung basierte auf einer detaillierten Prüfung der vorgebrachten Argumente und der Einschätzung des Sachverständigen. Interessant war dabei, dass das Gericht die Notwendigkeit weiterer diagnostischer Maßnahmen, wie von der Klägerin gefordert, verneinte. Der Sachverständige hatte erklärt, dass die bei Aufnahme der Patientin durchgeführten Untersuchungen – insbesondere das durchgeführte cCT – ausreichend und leitliniengerecht waren. Die Klägerin konnte ihre Einwände gegen diese Einschätzung nicht überzeugend darlegen.

Gegenstandswert und Kosten des Berufungsverfahrens

Abschließend setzte das Gericht den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens auf bis zu 35.000 Euro fest und verpflichtete die Klägerin zur Übernahme der Verfahrenskosten. Diese Entscheidung spiegelt die umfassende Bewertung des Falls durch das Gericht wider und unterstreicht die Bedeutung einer fundierten Argumentation in rechtlichen Auseinandersetzungen, insbesondere in komplexen Fällen wie dem Arzthaftungsrecht.

Insgesamt zeigt der Fall deutlich, wie wichtig die Rolle qualifizierter medizinischer Gutachter in Arzthaftungsprozessen ist und wie entscheidend die detaillierte Auseinandersetzung mit den medizinischen und juristischen Aspekten für das Urteil ist.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was bedeutet ergänzende Beweisaufnahme in einem Gerichtsverfahren?

Die „ergänzende Beweisaufnahme“ in einem Gerichtsverfahren bezieht sich auf zusätzliche Untersuchungsmaßnahmen, die ein Gericht anordnen kann, um weitere Beweise zu sammeln und zu prüfen, die für die Entscheidung in einem Fall relevant sein könnten. Dies kann geschehen, wenn das Gericht der Ansicht ist, dass die bisher vorgelegten Beweise nicht ausreichen, um eine fundierte Entscheidung zu treffen, oder wenn neue Informationen oder Beweise auftauchen, die eine weitere Untersuchung rechtfertigen.

Im Zivilrecht gibt es fünf Arten von Beweismitteln: Urkundenbeweis, Zeugenbeweis, Vermutungen, Geständnis einer Partei und Aussage unter Eid. Das Gericht ist nicht verpflichtet, dem Beweisantrag einer Partei stattzugeben, kann aber von einer anderen Justizbehörde um Durchführung einer Untersuchungsmaßnahme ersucht werden.

Die ergänzende Beweisaufnahme kann verschiedene Formen annehmen, darunter die Vorlage von Urkunden (§ 142 ZPO) und die ergänzende Vernehmung einer Partei (§ 448 ZPO). Es kann auch Fälle geben, in denen das Gericht von sich aus Beweise erhebt, insbesondere wenn es der Ansicht ist, dass die betreffende Tatsache bereits bewiesen ist.

Es ist auch möglich, dass das Gericht eine ergänzende Beweisaufnahme anordnet, wenn es der Ansicht ist, dass die schriftliche Aussage eines Zeugen nicht ausreicht, um die Beweisfrage hinreichend zu beantworten. In solchen Fällen kann das Gericht den Zeugen auffordern, seine Aussage „zunächst schriftlich“ zu verfassen, und dann später entscheiden, ob eine mündliche Vernehmung erforderlich ist.

Es ist zu erwähnen, dass die Beweisaufnahme im Allgemeinen der mündlichen Verhandlung unmittelbar folgt und nicht Teil der mündlichen Verhandlung ist. Die mündliche Verhandlung wird durch die Beweisaufnahme unterbrochen.

Die ergänzende Beweisaufnahme ist ein wichtiger Teil des Gerichtsverfahrens, da sie dazu beiträgt, dass das Gericht über alle notwendigen Informationen verfügt, um eine gerechte und fundierte Entscheidung zu treffen.

Wie wird eine abweichende Gutachtermeinung im Rahmen eines Rechtsstreits bewertet?

Die Bewertung einer abweichenden Gutachtermeinung im Rahmen eines Rechtsstreits in Deutschland kann mehrere Aspekte betreffen, darunter den Einfluss auf die Entscheidung des Richters, die Rolle des Gutachters in der Urteilsfindung, die Pflichten und Rechte des Gutachters sowie die Behandlung widersprechender Gutachten.

Gutachter werden als außenstehende Experten in bestimmten Streitfällen vom Gericht bestellt, wenn fachfremde Sachkenntnis notwendig wird, die den üblichen Sachverstand eines Richters deutlich übersteigt. Ihre Rolle geht jedoch oft über die eines richterlichen Gehilfen hinaus, da ihre Gutachten in der Praxis einen erheblichen Einfluss auf die Entscheidung des Richters haben können.

Das Gericht hat die Pflicht, das Gutachten kritisch zu prüfen. Es muss insbesondere prüfen, ob eine vollständige Verwertung der vom Gericht vorgegebenen Anknüpfungs- oder Befundtatsachen erfolgte, ob die dem Gutachten zugrunde liegenden juristischen Vorstellungen zutreffend sind und ob das Gutachten in sich widerspruchsfrei und schlüssig ist.

Wenn es zu abweichenden Gutachtermeinungen kommt, muss das Gericht diesen ernst nehmen und ihnen nachgehen, um den Sachverhalt so weit wie möglich aufzuklären. Es steht dem Gericht frei, eine schriftliche Ergänzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu den Feststellungen des Privatgutachtens einzufordern oder den Sachverständigen persönlich zu diesen Fragen anzuhören oder, wenn sich die Widersprüche nicht anders klären lassen, ein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben.

Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Vereinbaren Sie einen Termin unter 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Jede Partei hat das Recht, die Ladung des Sachverständigen zur Erörterung seines schriftlichen Gutachtens in der mündlichen Verhandlung zu verlangen. Dies folgt aus § 397 ZPO, der der Partei ausdrücklich ein Fragerecht hinsichtlich derjenigen Umstände zubilligt, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet, und der gemäß § 402 ZPO für den Sachverständigenbeweis entsprechend gilt.

Gutachter können ebenso wie Richter abgelehnt werden, allerdings nur vor Beginn der Beweisaufnahme bzw. vor der Einreichung der schriftlichen Begutachtung. Eine spätere Ablehnung des Sachverständigen ist nur dann zulässig, wenn Zweifel an seiner Unbefangenheit bestehen und diese nachweisbar sind.


Das vorliegende Urteil

OLG Dresden – Az.: 4 U 466/23 – Beschluss vom 12.10.2023

1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 35.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Wegen der Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 14.08.2023 einschließlich der dort in Ziffer I. der Gründe enthaltenen Sachverhaltsdarstellung. An der im vorgenannten Beschluss dargelegten Auffassung hält der Senat auch nach nochmaliger Prüfung fest. Im Hinblick auf die Stellungnahme der Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.09.2023 sind lediglich folgende Ergänzungen veranlasst:

1. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren noch eine mangelhafte Aufklärung der Patientin rügen will, dringt sie damit nicht durch. Da sie zur Begründung lediglich auf eine SMS der Patientin an ihren Sohn verweist („Komme jetzt auf Station hier Funkloch melde mich. Kein herz u Schlaganfall M“), ist schon nicht klar, welchen Vorwurf sie konkret in diesem Zusammenhang gegen die Beklagten erheben will. Zudem ist die Zulassung der Aufklärungsrüge in der Rechtsmittelinstanz anhand von § 533 ZPO zu prüfen. Danach ist das Vorbringen der Klägerin zur angeblich unzureichenden Aufklärung nicht zuzulassen. Bei der Einführung des weiteren Streitgegenstands sind gem. § 533 Nr. 2 ZPO neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die sich die Klageänderung stützt, gleichermaßen nur zu berücksichtigen, soweit sie für die Entscheidung über die Berufung erheblich und nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind. Dies ist hinsichtlich des bereits in erster Instanz und auch mit der Berufungsbegründung nicht mehr weiter verfolgten, unsubstantiierten Vorbringens der Klägerin zur unzureichenden Aufklärung zu verneinen, denn der Berücksichtigung von neuem Tatsachenvortrag steht § 531 Abs. 2 ZPO entgegen. Da weder dargetan noch ersichtlich ist, warum dieser Vortrag nicht im ersten Rechtszug erfolgt ist und die Frage der ordnungsgemäßen Aufklärung zwischen den Parteien streitig ist, ist ihr Vorbringen gem. § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.

2. Mit der Rüge der Klägerin, die seitens der behandelnden Ärzte der Beklagten gestellte Diagnose einer transitorischen ischämischen Attacke (TIA) sei angesichts einer nach ihrer Auffassung bis zum Folgetag persistierenden Symptomatik der Patientin fehlerhaft gewesen, hat sich der Sachverständige in seiner Begutachtung auseinandergesetzt. Er hat diesen Vorwurf aber unter Zugrundelegung der insoweit maßgeblichen ex-ante-Sicht für den Senat nachvollziehbar und widerspruchsfrei verneint und die gestellte (Arbeits-)Diagnose wegen der bei Aufnahme der Patientin noch bestehenden rückläufigen neurologischen Symptomatik vielmehr als „korrekt“, zumindest aber als „gut vertretbar“ bezeichnet, da es zunächst keine Hinweise auf eine Subarachnoidalblutung (SAB) bzw. eine Dissektion eines Gefäßes gegeben habe, so dass über die erhobenen Befunde hinaus zunächst keine weitere Befunderhebung geboten gewesen sei. Mit ihrem weiteren Vorwurf, der Sachverständige habe in diesem Zusammenhang die maßgebliche Leitlinie (vgl. Anlage K18) nicht beachtet, die eine sofortige und umfassende Abklärung der Ursachen eines Schlaganfalls fordere, geht die Klägerin nicht auf die umfangreiche gutachterliche Diskussion der bei Aufnahmezeitpunkt noch bestehenden neurologischen Symptome und – diese zugrunde gelegt – auf die nach Einschätzung des Sachverständigen zur Abklärung im konkreten Fall gebotenen weiteren Untersuchungen ein. Dies gilt auch für den wiederholten Vorwurf der Klägerin, allein die – zusätzliche oder initiale – Untersuchung mittels cMRT sei zur Abklärung der Symptomatik als leitliniengerecht zu bewerten.

Die Klägerin setzt sich vielmehr mit den dem entgegenstehenden Ausführungen des Sachverständigen nicht auseinander. Ihre gegenüber dem Sachverständigengutachten abweichende Ansicht, die Beklagten hätten nicht alle gebotenen Befunderhebungen durchgeführt, wird weder durch eine ergänzende sachverständige Begutachtung gestützt, noch ergibt sich dies aus der zitierten Leitlinie. Sie wird von der Klägerin mit dem lediglich allgemeinen Hinweis auf die Vielzahl möglicher Ursachen eines Schlaganfalls auch nicht überzeugend in Zweifel gezogen, denn sie zeigt nicht auf, welche weiteren Befunderhebungen abweichend von den sachverständigen Feststellungen vorliegend konkret geboten gewesen sein sollen.

Für konkrete Anhaltspunkte, die in einem Arzthaftungsprozess nach § 529 ZPO Zweifel an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung begründen können, genügt es jedoch nicht, wenn die Klagepartei – wie hier – der medizinisch begründeten Auffassung eines erstinstanzlich bestellten Gerichtssachverständigen lediglich ihre eigene entgegenstellt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 04. November 2019, Az. 4 U 1388/19 -; Senat, Beschluss vom 10. Januar 2018, Az. 4 U 750/19 -). Erforderlich ist vielmehr, dass sie entweder ein Privatgutachten vorlegt, zumindest aber selbst medizinische Fundstellen oder Leitlinien benennt, die für ihre Behauptung streiten. Wird ein solches Privatgutachten nicht vorgelegt und fehlt es auch im Übrigen an Anhaltspunkten dafür, dass das Gutachten in sich widersprüchlich oder der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig ist, kommt eine Wiederholung der Beweisaufnahme nicht in Betracht (vgl. Senat, a.a.O., zuletzt Urteil vom 27.06.2023 – 4 U 694/21 -).

Unter Berücksichtigung dessen war im Berufungsverfahren eine weitere Beweisaufnahme nicht veranlasst.

Das nach sachverständiger Einschätzung leitliniengerecht durchgeführte cCT ist dem Sachverständigen zufolge ausreichend zeitnah nach Aufnahme der Patientin gefertigt worden, habe jedoch keine Blutung und auch keine Frühzeichen eines ischämischen Infarkts gezeigt. Gegen das Vorliegen einer bereits zu diesem Zeitpunkt bestehenden schweren und behandlungsbedürftigen SAB habe auch gesprochen, dass bei Aufnahme keine Kopfschmerzen angegeben worden seien, die Patientin bis auf eine Gangunsicherheit neurologisch unauffällig gewesen sei und keine Nackensteifigkeit bestanden habe.

Ohne Erfolg rügt die Klägerin in diesem Zusammenhang, der Sachverständige habe die zum Aufnahmezeitpunkt bestehende Symptomatik verkannt, da eine in den Behandlungsunterlagen vermerkte „ungerichtete Gangstörung, ohne Ataxie“ in sich widersprüchlich wäre, die Gangstörung als neurologisches Leitsymptom gerade nicht rückläufig gewesen sei und leitliniengemäß eine sofortige vollständige diagnostische Abklärung geboten gewesen, aber nicht erfolgt sei. Dem steht entgegen, dass der Sachverständige unter Auswertung der vorliegenden Behandlungsunterlagen ausgeführt hat, dass einerseits zwei passagere (d.h. vorübergehende) Symptomkomplexe bestanden haben in Form eines plötzlichen linksseitigen Nackenschmerzes, dem ein ca. 30-minütiger Schwindel mit Linksdrall gefolgt sei, in dessen Folge die Patientin sich setzen musste bzw. stürzte, während andererseits laut eines bei Aufnahme durchgeführten neurologischen Konsils eine ungerichtete Gangunsicherheit ohne Ataxie aufgefallen sei, bei einem ansonsten unauffälligen neurologischem Befund. Die auf den Behandlungsunterlagen beruhende Einschätzung des Sachverständigen, die Symptome in ihrer Gesamtheit seien bei Aufnahme eher rückläufig gewesen, ist daher nicht zu beanstanden und wird durch die Klägerin mit dem Hinweis auf eine ihrer Meinung nach mit einer Gangunsicherheit zwangsläufig einhergehenden Ataxie auch nicht überzeugend in Frage gestellt. Die Klägerin wiederholt insoweit lediglich ihre der sachverständigen Begutachtung entgegenstehende Ansicht zum Ausmaß der bei Aufnahme bestehenden Symptomatik, ohne die grundlegenden Annahmen des Sachverständigen, die auf den dokumentierten Untersuchungsbefunden beruhen, mittels einer gutachterlichen Stellungnahme begründet in Zweifel zu ziehen. Dies gilt insbesondere auch für den allgemeinen Vorwurf der Berufung, entgegen den vom Sachverständigen herangezogenen dokumentierten Befunden u.a. des neurologischen Konsils habe eine Ataxie bestanden und die Anamnese sowie die körperliche Untersuchung der Patientin bei Aufnahme seien ungenügend gewesen. Die Klägerin zeigt in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf eine sachverständige Begutachtung auch nicht auf, inwieweit die Anamnese unvollständig oder welche Untersuchungsmaßnahmen angesichts der dokumentierten Symptomatik zu diesem Zeitpunkt geboten gewesen wären.

Nach Erhebung des cCT, das keine sicheren Anzeichen einer Hirnblutung gezeigt habe, war demgegenüber nach der medizinisch nachvollziehbaren Einschätzung des Sachverständigen eine weitere Befunderhebung zur Abklärung der noch bestehenden Symptomatik noch am Abend des 06.05.2016 mittels Liquorpunktion, Angio-CT bzw. -MRT, Sonografie oder DSA , nicht geboten gewesen; auch nicht zur Abklärung der vorausgegangenen Kopf- bzw. Nackenschmerzen, die den Verdacht einer Gefäßdissektion hätten begründen könnten. Zwar hätte man eine SAB als eine mögliche Ursache der initial bestehenden Symptome nur mittels Liquorpunktion sicher ausschließen können, diese solle laut Leitlinie aber nur erfolgen, wenn die cCT nicht eindeutig sei, und dann im zeitlichen Abstand von 8-12- h zum Kopfschmerzereignis. Dem stellt die Klägerin lediglich ihre eigene Meinung entgegen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Gegenstandswert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.

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