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Kostenverteilung nach Objektprinzip – Wohnungsgröße und Wert der Wohnung

Frankfurt: Streit um gerechte Kostenverteilung in Wohnanlage eskaliert vor Gericht – eine Eigentümerin klagt gegen neue Verteilungsschlüssel, die sie als unfair empfindet. Gericht bestätigt weitgehenden Gestaltungsspielraum der Eigentümergemeinschaft, sieht aber Grenzen bei unbilliger Benachteiligung.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Rechtsstreit dreht sich um die Anfechtung eines Beschlusses zur Änderung von Kostenverteilerschlüsseln in einer Eigentümerversammlung.
  • Der Beschluss für die Änderung trat ab dem 1.1.2023 in Kraft und betraf verschiedene Kostenpositionen, darunter Hausreinigung und Wartung.
  • Klägerin argumentierte, dass der Beschluss unklar sei und kleinere Wohneinheiten benachteilige, was zur Ungleichheit in der Kostenverteilung führe.
  • Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben, da die neue Verteilung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach.
  • Das Berufungsgericht hob das ursprüngliche Urteil teilweise auf und erklärte die Änderung des Umlageschlüssels für ungültig, jedoch nicht für alle Positionen.
  • Die Entscheidung stützt sich auf die Unbestimmtheit des Beschlusses und die Relevanz des ursprünglichen Verteilungsschlüssels.
  • Die Klägerin muss die Kosten des Verfahrens tragen, was sie finanziell belastet.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass es auch umgesetzt werden kann, bevor es rechtskräftig wird.
  • Die Revision wurde zugelassen, um die Rechtsfrage zur Änderung der Kostenverteilung für Verwaltergebühren klären zu können.
  • Die Auswirkungen betreffen zukünftige Kostenverteilungen, welche gerechter ausgestaltet werden könnten, insbesondere für kleinere Eigentümer.

Objektprinzip in Wohnprojekten: Kostenverteilung im Fokus eines Gerichtsurteils

Das Objektprinzip ist ein zentraler Aspekt der Kostenverteilung bei gemeinschaftlichen Wohnprojekten. Es beschreibt, wie die Kosten für Instandhaltungs- und Verwaltungskosten einer Wohnanlage unter den Eigentümern aufgeteilt werden. Grundlagen dieser Verteilung sind im Allgemeinen die Größe der Wohnung sowie deren Marktwert. Dieses Prinzip gewährleistet eine faire und transparente Vorgehensweise, indem jeder Eigentümer entsprechend seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Kasse gebeten wird.

Der Wert der Wohnung und die Wohnfläche spielen eine entscheidende Rolle, da sie in der Regel als Maßstab für die individuelle Belastung herangezogen werden. Kleinere Wohnungen zahlen niedrigere Beiträge, während größere oder wertvollere Wohnungen entsprechend höhere Kosten tragen. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die finanziellen Aufwendungen proportional zu den jeweiligen Vorteilen und Belastungen der Eigentümer stehen.

Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall betrachtet, der die Anwendung des Objektprinzips veranschaulicht und die damit verbundenen rechtlichen Implikationen näher beleuchtet.

Unstimmigkeiten bei der Kostenverteilung in der Eigentümergemeinschaft?

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Der Fall vor Gericht


Streit um Kostenverteilungsschlüssel in Wohneigentumsgemeinschaft

Der Fall zwischen einer Wohnungseigentümerin und ihrer Eigentümergemeinschaft beschäftigte das Landgericht Frankfurt am Main. Im Zentrum stand ein Beschluss zur Änderung verschiedener Kostenverteilerschlüssel, den die Klägerin anfocht. Die Eigentümerversammlung hatte entschieden, ab dem 1. Januar 2023 für zahlreiche Kostenpositionen den Verteilungsschlüssel von Miteigentumsanteilen auf Wohneinheiten umzustellen.

Gerichtliche Beurteilung der einzelnen Kostenpositionen

Das Landgericht betrachtete die Änderungen differenziert. Es erklärte den Beschluss bezüglich der Position „Auslagen für Eigentümer“ für ungültig, da diese zu unbestimmt sei. Bei allen anderen Positionen hielt das Gericht die Änderung für zulässig.

Die Richter sahen in der Umstellung auf das Objektprinzip, also die Verteilung nach Wohneinheiten, keine Überschreitung des Ermessensspielraums der Eigentümergemeinschaft. Sie betonten, dass die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes 2020 den Eigentümern bewusst einen weiten Gestaltungsspielraum für eine angemessene Kostenverteilung eingeräumt habe.

Begründung des Gerichts

Das Gericht argumentierte, das Objektprinzip stelle eine einfache und verständliche Kostenverteilung dar, auch wenn es mit Pauschalierungen verbunden sei. Die leichte Handhabbarkeit sei gerade im Massengeschäft der Wohnungseigentumsverwaltung ein wichtiges Kriterium.

Die Richter betonten, dass kein Verteilungsschlüssel perfekte Gerechtigkeit erreichen könne. Eine Änderung sei erst dann unzulässig, wenn sie zu einer unbilligen Benachteiligung einzelner Eigentümer führe. Dies sahen sie hier nicht gegeben.

Einzelne Kostenpositionen im Detail

Für Positionen wie Hausreinigung, Feuerlöscherprüfung oder Allgemeinstrom sah das Gericht keinen zwingenden Zusammenhang zur Wohnungsgröße. Auch bei Rechts- und Beratungskosten oder Kosten des Geldverkehrs sei eine Verteilung nach Wohneinheiten nicht willkürlich.

Die Verteilung der Abfallgebühren nach Wohneinheiten erachtete das Gericht ebenfalls als zulässig. Es argumentierte, die tatsächliche Müllmenge hänge nicht nur von der Wohnungsgröße, sondern auch von der Bewohnerzahl und deren Lebensgewohnheiten ab.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil verdeutlicht den erweiterten Spielraum, den Wohnungseigentümergemeinschaften seit der WEG-Reform 2020 bei der Gestaltung ihrer Kostenverteilung haben. Es zeigt, dass Gerichte Änderungen von Verteilerschlüsseln nur dann beanstanden, wenn sie zu einer willkürlichen Benachteiligung einzelner Eigentümer führen.

Das Landgericht betonte die Bedeutung praktikabler Lösungen in der Verwaltungspraxis. Gleichzeitig machte es deutlich, dass Beschlüsse hinreichend bestimmt sein müssen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Die Revision wurde für die Klägerin zugelassen, da das Gericht der Frage nach der Zulässigkeit des Objektprinzips bei der Kostenverteilung grundsätzliche Bedeutung beimaß.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil unterstreicht den erweiterten Ermessensspielraum der Wohnungseigentümergemeinschaften bei der Kostenverteilung nach der WEG-Reform 2020. Die Umstellung auf das Objektprinzip wird als zulässig erachtet, solange keine willkürliche Benachteiligung einzelner Eigentümer vorliegt. Das Gericht betont die Bedeutung praktikabler Lösungen in der Verwaltungspraxis, wobei die Rechtssicherheit durch hinreichend bestimmte Beschlüsse gewährleistet sein muss. Diese Entscheidung stärkt die Autonomie der Eigentümergemeinschaften bei gleichzeitiger Wahrung des Minderheitenschutzes.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil stärkt die Flexibilität von Eigentümergemeinschaften bei der Kostenverteilung. Wenn Sie Wohnungseigentümer sind, kann Ihre Gemeinschaft nun leichter auf das „Objektprinzip“ umstellen, bei dem Kosten gleichmäßig pro Wohnung verteilt werden – unabhängig von deren Größe. Dies kann für Sie als Besitzer einer kleineren Wohnung zu höheren Kosten führen. Allerdings schützt das Gericht Sie vor willkürlichen Benachteiligungen: Eine Umstellung ist nur zulässig, wenn sie sachlich begründet und für alle fair ist. Achten Sie bei Eigentümerversammlungen darauf, dass Beschlüsse klar formuliert sind. Unklare Positionen wie „Auslagen für Eigentümer“ können angefochten werden. Insgesamt haben Sie nun mehr Möglichkeiten, die Kostenverteilung an die Bedürfnisse Ihrer Gemeinschaft anzupassen.


FAQ – Häufige Fragen

Sie sind Eigentümer in einer Gemeinschaft und fragen sich, wer welche Kosten trägt? Die Kostenverteilung in Eigentümergemeinschaften ist ein komplexes Thema, das viele Fragen aufwirft. In unserer FAQ-Rubrik finden Sie umfassende Antworten und klare Erklärungen zu den wichtigsten Aspekten.


Welche Kosten werden typischerweise nach dem Objektprinzip verteilt?

Das Objektprinzip bei der Kostenverteilung in Wohnungseigentumsgemeinschaften orientiert sich an der Größe oder dem Wert der einzelnen Wohneinheiten. Typischerweise werden folgende Kosten nach diesem Prinzip umgelegt:

Die Hausreinigungskosten fallen häufig unter das Objektprinzip. Die Begründung liegt darin, dass größere Wohnungen in der Regel mehr Personen beherbergen und somit stärker zur Verschmutzung gemeinschaftlicher Bereiche beitragen.

Müllabfuhrkosten werden ebenfalls oft nach dem Objektprinzip verteilt. Auch hier geht man davon aus, dass größere Wohneinheiten tendenziell mehr Müll produzieren. Dies gilt insbesondere, wenn keine individuellen Müllmessungen vorgenommen werden.

Die Kosten für den Allgemeinstrom in gemeinschaftlich genutzten Bereichen wie Treppenhäusern, Kellern oder Aufzügen werden häufig nach dem Objektprinzip umgelegt. Die Annahme ist, dass Bewohner größerer Wohnungen diese Bereiche intensiver nutzen.

Verwaltungskosten fallen oft unter das Objektprinzip. Der Gedanke dahinter ist, dass größere oder wertvollere Wohnungen einen höheren Verwaltungsaufwand verursachen, beispielsweise bei der Buchführung oder bei Instandhaltungsmaßnahmen.

Die Kosten für Versicherungen des Gemeinschaftseigentums, wie etwa die Gebäudeversicherung, werden in vielen Fällen nach dem Objektprinzip verteilt. Dies basiert auf der Überlegung, dass der Versicherungswert mit der Größe oder dem Wert der Wohneinheit korreliert.

Instandhaltungsrücklagen werden häufig nach dem Objektprinzip angespart. Die Begründung liegt darin, dass größere oder wertvollere Wohnungen bei Sanierungen oder Reparaturen des Gemeinschaftseigentums oft höhere Kosten verursachen.

Die Kosten für den Hauswart oder Hausmeister können ebenfalls nach dem Objektprinzip umgelegt werden. Hier wird angenommen, dass größere Wohnungen tendenziell mehr Leistungen des Hausmeisters in Anspruch nehmen.

Es ist wichtig zu betonen, dass die konkrete Verteilung der Kosten in der Teilungserklärung oder durch Beschluss der Eigentümerversammlung festgelegt wird. In der Praxis kann es durchaus Abweichungen von diesen typischen Zuordnungen geben, abhängig von den spezifischen Umständen und Vereinbarungen innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft.

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Wie wird die Wohnungsgröße bei der Kostenverteilung berücksichtigt?

Die Wohnungsgröße spielt eine zentrale Rolle bei der Verteilung der Kosten in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Grundsätzlich gilt das Prinzip, dass größere Wohnungen einen höheren Anteil an den Gemeinschaftskosten tragen als kleinere Einheiten. Dies basiert auf der Annahme, dass Eigentümer größerer Wohnungen in der Regel auch mehr von den gemeinschaftlichen Einrichtungen und Leistungen profitieren.

Die genaue Berücksichtigung der Wohnungsgröße bei der Kostenverteilung ergibt sich aus der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft. In den meisten Fällen wird der Kostenverteilungsschlüssel anhand des Verhältnisses der Wohnflächen zueinander festgelegt. Dies bedeutet, dass die Gesamtkosten durch die Summe aller Wohnflächen geteilt und dann mit der individuellen Wohnfläche multipliziert werden, um den Kostenanteil jedes Eigentümers zu ermitteln.

Es ist wichtig zu beachten, dass nicht alle Kosten nach dem Flächenschlüssel verteilt werden müssen. Für bestimmte Ausgaben können andere Verteilungsschlüssel vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben sein. Beispielsweise werden Heizkosten oft nach einem Kombischlüssel aus Wohnfläche und tatsächlichem Verbrauch aufgeteilt.

Die rechtliche Grundlage für die Kostenverteilung findet sich im Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Gemäß § 16 Abs. 2 WEG tragen die Wohnungseigentümer die Kosten der Gemeinschaft nach dem Verhältnis ihrer im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Diese Miteigentumsanteile orientieren sich in der Regel an der Wohnfläche, können aber auch andere Faktoren wie den Wert der Wohnung berücksichtigen.

In der Praxis kann die Berechnung der Wohnfläche komplex sein. Es müssen verschiedene Faktoren berücksichtigt werden, wie etwa die Anrechnung von Balkonen, Terrassen oder Kellerräumen. Hierfür gibt es spezielle Berechnungsvorschriften, die in der Wohnflächenverordnung (WoFlV) festgelegt sind.

Bei Unklarheiten oder Streitigkeiten bezüglich der Kostenverteilung haben Wohnungseigentümer das Recht, Einsicht in die relevanten Unterlagen zu nehmen und die Berechnung überprüfen zu lassen. In einigen Fällen kann auch eine gerichtliche Überprüfung der Kostenverteilung angestrebt werden, insbesondere wenn der Verdacht besteht, dass die Verteilung nicht den gesetzlichen Vorgaben oder den Vereinbarungen der Eigentümergemeinschaft entspricht.

Es ist zu beachten, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft durch Beschluss mit Stimmenmehrheit die Verteilung der Kosten regeln und von einer Verteilung nach Miteigentumsanteilen abweichen kann. Dies ermöglicht eine flexible Anpassung der Kostenverteilung an die spezifischen Bedürfnisse und Gegebenheiten der jeweiligen Gemeinschaft.

Die Berücksichtigung der Wohnungsgröße bei der Kostenverteilung dient letztlich dazu, eine faire und transparente Aufteilung der gemeinschaftlichen Lasten zu gewährleisten. Sie soll sicherstellen, dass jeder Eigentümer entsprechend seinem Anteil an der Gemeinschaft zu den Kosten beiträgt und gleichzeitig von den gemeinschaftlichen Leistungen profitiert.

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Welche Rolle spielt der Wert der Wohnung bei der Kostenverteilung?

Der Wert einer Wohnung kann bei der Kostenverteilung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine bedeutende Rolle spielen. Grundsätzlich gilt das sogenannte Objektprinzip, wonach sich die Verteilung der Kosten und Lasten nach dem Verhältnis der im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile richtet. Diese Anteile orientieren sich häufig am Wert der jeweiligen Wohnung zum Zeitpunkt der Begründung des Wohnungseigentums.

Der Wert der Wohnung beeinflusst die Kostenverteilung indirekt über die Miteigentumsanteile. Je wertvoller eine Wohnung ist, desto höher sind in der Regel die zugeordneten Miteigentumsanteile und damit auch der Anteil an den Gemeinschaftskosten. Dies kann bedeuten, dass Eigentümer einer größeren oder besser ausgestatteten Wohnung einen höheren Anteil an den Kosten tragen müssen, selbst wenn sie bestimmte Gemeinschaftseinrichtungen nicht stärker nutzen als andere.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft von dieser gesetzlichen Regelung abweichen kann. Durch Vereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung oder durch Beschlüsse können alternative Verteilungsschlüssel festgelegt werden. Beispielsweise könnte die Kostenverteilung nach der Wohnfläche oder nach einem Nutzungsschlüssel erfolgen, unabhängig vom ursprünglichen Wert der Wohnung.

Die Berücksichtigung des Wohnungswerts bei der Kostenverteilung kann zu Diskussionen über Gerechtigkeit führen. Einerseits spiegelt der Wert oft die Größe und Ausstattung der Wohnung wider, was eine proportionale Kostenbeteiligung rechtfertigen kann. Andererseits können sich Wohnungswerte im Laufe der Zeit unterschiedlich entwickeln, ohne dass sich dies in der Kostenverteilung niederschlägt.

In der Praxis zeigt sich, dass viele Wohnungseigentümergemeinschaften differenzierte Verteilungsschlüssel für verschiedene Kostenarten verwenden. So könnten beispielsweise Instandhaltungskosten nach Miteigentumsanteilen verteilt werden, während Betriebskosten wie Wasser oder Heizung nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet werden.

Eigentümer sollten die Gemeinschaftsordnung und die Beschlüsse ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft genau prüfen, um zu verstehen, wie der Wert ihrer Wohnung die Kostenverteilung beeinflusst. Bei Unklarheiten oder empfundenen Ungerechtigkeiten besteht die Möglichkeit, das Thema in der Eigentümerversammlung anzusprechen und gegebenenfalls eine Änderung des Verteilungsschlüssels anzuregen.

Es ist zu beachten, dass Änderungen des Verteilungsschlüssels oft einer qualifizierten Mehrheit oder sogar der Zustimmung aller Eigentümer bedürfen. Dies soll einen angemessenen Interessenausgleich und Schutz vor willkürlichen Änderungen gewährleisten.

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Was bedeutet das Objektprinzip konkret für die Kostenverteilung?

Das Objektprinzip ist ein grundlegendes Konzept bei der Verteilung von Kosten in Wohnungseigentumsgemeinschaften. Es besagt, dass die Kosten für Instandhaltung, Instandsetzung und Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile verteilt werden. Diese Anteile sind in der Regel im Grundbuch festgelegt und orientieren sich meist an der Wohnfläche oder dem Wert der einzelnen Wohnungen.

Bei der Anwendung des Objektprinzips werden die Gesamtkosten für eine Maßnahme oder einen bestimmten Zeitraum ermittelt und dann entsprechend der Miteigentumsanteile auf die einzelnen Eigentümer umgelegt. Ein Eigentümer mit einem größeren Miteigentumsanteil trägt somit einen höheren Kostenanteil als ein Eigentümer mit einem kleineren Anteil. Dies gilt unabhängig davon, ob der einzelne Eigentümer von der Maßnahme direkt profitiert oder nicht.

Das Objektprinzip steht im Gegensatz zum Verursacherprinzip, bei dem die Kosten demjenigen zugerechnet werden, der sie verursacht hat, oder zum Nutzerprinzip, bei dem die tatsächliche Nutzung eines Gemeinschaftsguts für die Kostenverteilung maßgeblich ist. Die Anwendung des Objektprinzips führt in der Praxis oft zu einer einfacheren und transparenteren Kostenverteilung, da die Miteigentumsanteile klar definiert sind und nicht für jede Maßnahme neu ermittelt werden müssen.

Es ist wichtig zu beachten, dass das Objektprinzip nicht in allen Fällen zwingend anzuwenden ist. Die Wohnungseigentümer können in der Gemeinschaftsordnung oder durch Beschluss auch andere Verteilungsschlüssel festlegen, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist und nicht gegen grundlegende Prinzipien des Wohnungseigentumsrechts verstößt.

In der Praxis kann das Objektprinzip zu Diskussionen führen, insbesondere wenn Eigentümer das Gefühl haben, dass sie für Maßnahmen zahlen müssen, von denen sie nicht direkt profitieren. Beispielsweise könnte der Eigentümer einer Erdgeschosswohnung argumentieren, dass er nicht im gleichen Maße für die Instandhaltung des Aufzugs zahlen sollte wie die Eigentümer in den oberen Stockwerken. Dennoch wird in solchen Fällen oft am Objektprinzip festgehalten, um eine einheitliche und praktikable Regelung zu gewährleisten.

Die Anwendung des Objektprinzips kann auch zu einer gewissen Solidarität unter den Eigentümern führen, da alle gemeinsam für den Erhalt und die Verbesserung der Wohnanlage verantwortlich sind. Dies kann langfristig zu einer besseren Instandhaltung und Wertsteigerung der gesamten Immobilie beitragen.

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Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Eigentümer, wenn sie die Kostenverteilung als ungerecht empfinden?

Eigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft haben verschiedene rechtliche Möglichkeiten, wenn sie die Kostenverteilung als ungerecht empfinden. Zunächst ist es wichtig zu verstehen, dass die Kostenverteilung in der Regel durch die Gemeinschaftsordnung oder durch Beschlüsse der Eigentümerversammlung festgelegt wird.

Der erste Schritt für unzufriedene Eigentümer besteht darin, den Beschluss über die Kostenverteilung anzufechten. Hierfür gilt eine Frist von einem Monat nach der Beschlussfassung. Die Anfechtungsklage muss beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Wichtig ist, dass die Klage innerhalb der Frist begründet wird und konkrete Argumente enthält, warum die Kostenverteilung als ungerecht empfunden wird.

Ein mögliches Argument könnte sein, dass die Kostenverteilung gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstößt. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die Verteilung willkürlich erfolgt oder einzelne Eigentümer unverhältnismäßig benachteiligt werden. Auch ein Verstoß gegen das in § 16 Abs. 2 WEG verankerte Prinzip, wonach die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums grundsätzlich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu verteilen sind, könnte als Argument dienen.

Eigentümer können auch eine Änderung der bestehenden Kostenverteilung anstreben. Hierzu können sie einen entsprechenden Antrag in der Eigentümerversammlung stellen. Der Antrag sollte gut begründet sein und darlegen, warum die vorgeschlagene neue Verteilung gerechter wäre. Dabei ist zu beachten, dass für eine Änderung der Kostenverteilung in der Regel eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist.

In Fällen, in denen die Kostenverteilung in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung festgelegt ist, ist eine Änderung schwieriger. Hier bedarf es grundsätzlich der Zustimmung aller betroffenen Eigentümer. Allerdings hat der Gesetzgeber mit der WEG-Reform 2020 die Möglichkeit geschaffen, unter bestimmten Voraussetzungen auch Vereinbarungen mit qualifizierter Mehrheit zu ändern.

Eine weitere Option besteht darin, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 21 Abs. 8 WEG zu stellen. Dies ist möglich, wenn die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht ordnungsgemäß ist und ein entsprechender Beschluss nicht zustande kommt. Das Gericht kann dann anstelle der Eigentümergemeinschaft eine Entscheidung treffen.

Bei der Argumentation für eine gerechtere Kostenverteilung können Eigentümer auf das sogenannte Objektprinzip verweisen. Dieses besagt, dass die Kosten möglichst verursachungsgerecht verteilt werden sollten. Faktoren wie die Wohnungsgröße oder der Wert der Wohnung können dabei eine Rolle spielen.

Es ist ratsam, vor der Einleitung rechtlicher Schritte das Gespräch mit den anderen Eigentümern und dem Verwalter zu suchen. Oft lassen sich Konflikte durch offene Kommunikation und Kompromissbereitschaft lösen, ohne dass es zu einem kostspieligen und zeitaufwendigen Rechtsstreit kommen muss.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Miteigentumsanteile: Stellen den Anteil jedes Eigentümers am Gemeinschaftseigentum dar und werden oft als Grundlage für die Kostenverteilung genutzt. Man kann sie sich wie Tortenstücke vorstellen: Je größer das Stück, desto mehr muss der Eigentümer zahlen.
  • Wohneinheiten: Beziehen sich auf die einzelnen Wohnungen innerhalb einer Eigentümergemeinschaft. Im vorliegenden Fall wurde diskutiert, ob die Kostenverteilung nach Wohneinheiten statt nach Miteigentumsanteilen erfolgen soll, was bedeutet, dass jede Wohnung den gleichen Anteil zahlt, unabhängig von ihrer Größe oder Wert.
  • Kostenverteilungsschlüssel: Legt fest, wie bestimmte Kosten (z. B. Hausreinigung, Müllentsorgung) auf die Eigentümer aufgeteilt werden. Es ist wie ein Rezept, das angibt, welcher Eigentümer welchen Anteil der Gesamtkosten trägt.
  • Ermessensspielraum: Gibt der Eigentümergemeinschaft einen gewissen Freiraum bei Entscheidungen, wie z. B. der Wahl des Kostenverteilungsschlüssels. Es ist vergleichbar mit einem Spielfeld, innerhalb dessen sich die Gemeinschaft bewegen kann, solange sie bestimmte Regeln einhält.
  • Unbillige Benachteiligung: Beschreibt eine Situation, in der ein Eigentümer durch eine Entscheidung der Gemeinschaft ungerecht behandelt wird. Es ist wie bei einem ungleichen Wettkampf, bei dem ein Teilnehmer von vornherein benachteiligt ist.
  • Ordnungsmäßige Verwaltung: Bedeutet, dass die Eigentümergemeinschaft das Gemeinschaftseigentum verantwortungsvoll und im Interesse aller Eigentümer verwalten muss. Dies umfasst auch eine faire und transparente Kostenverteilung. Es ist vergleichbar mit der Führung eines Haushalts, bei dem jeder seinen Beitrag leisten muss, damit alles reibungslos funktioniert.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 28 Abs. 1 WEG (Beschlussfassung der Wohnungseigentümer): Die Wohnungseigentümergemeinschaft trifft Entscheidungen über das gemeinschaftliche Eigentum in Versammlungen. Dies umfasst auch Beschlüsse über die Verteilung der Kosten für Instandhaltung und Verwaltung. Im vorliegenden Fall wurde ein solcher Beschluss zur Änderung der Kostenverteilung gefasst, was Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung ist.
  • § 16 Abs. 2 WEG (Kostenverteilung): Dieses Gesetz regelt die Grundsätze der Kostenverteilung in einer Eigentümergemeinschaft. Es erlaubt den Eigentümern, die Verteilungsschlüssel für bestimmte Kostenarten zu ändern, sofern dies nicht zu einer unbilligen Benachteiligung einzelner Eigentümer führt. Im vorliegenden Fall wurde die Gültigkeit einer solchen Änderung von Verteilungsschlüsseln geprüft.
  • § 21 Abs. 3, 4 WEG (Ermessensspielraum bei der Kostenverteilung): Diese Paragraphen räumen der Eigentümergemeinschaft einen gewissen Ermessensspielraum bei der Festlegung der Kostenverteilung ein. Die Verteilung muss jedoch sachgerecht sein und darf nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung einzelner Eigentümer führen. Das Gericht prüfte, ob die im vorliegenden Fall beschlossene Änderung der Verteilungsschlüssel innerhalb dieses Ermessensspielraums liegt.
  • § 10 Abs. 2 WEG (Ordnungsmäßige Verwaltung): Dieser Paragraph verpflichtet die Eigentümergemeinschaft zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Dazu gehört auch eine angemessene und transparente Kostenverteilung. Das Gericht prüfte, ob die Änderung der Verteilungsschlüssel im Einklang mit dem Grundsatz der ordnungsmäßigen Verwaltung steht.
  • § 139 BGB (Teilnichtigkeit von Rechtsgeschäften): Dieser Paragraph besagt, dass ein Rechtsgeschäft, das teilweise unwirksam ist, im Übrigen wirksam bleibt, wenn anzunehmen ist, dass es auch ohne den unwirksamen Teil vorgenommen worden wäre. Im vorliegenden Fall wurde ein Beschluss der Eigentümerversammlung teilweise für ungültig erklärt, während der restliche Teil des Beschlusses aufrechterhalten wurde.

Das vorliegende Urteil

LG Frankfurt/Main – Az.: 2-13 S 15/24 – Urteil vom 04.07.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Frankfurt am Main – 13. Zivilkammer – auf die mündliche Verhandlung vom 13.06.2024 für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.11.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gießen (50 C 2/23) abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beschluss zu TOP 2 der Versammlung vom 12.12.2022 wird insoweit für ungültig erklärt, als der Umlageschlüssel bezüglich der Position „Auslagen für Eigentümer“ geändert wurde, im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen, soweit der Beschluss nicht die Änderung der Kostenverteilung für die Verwaltergebühren betrifft.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.539,82 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Anfechtung eines Beschlusses, mit welchem verschiedene Kostenverteilerschlüssel geändert wurden.

Der angefochtene Beschluss der Eigentümerversammlung lautet: „Die Eigentümer beschließen mit Wirkung ab dem 1.1.2023 die Änderung der Umlageschlüssel (Anl. 1 vom 12.12.2022) für die Kostenpositionen Hausreinigung, Feuerlöscherprüfung, Wartung Regenwasseranlage, Legionellenuntersuchung, Allgemeinstrom, Abfallgebühren, Versicherung Verwaltungsbeirat, Auslagen für Eigentümer, Kosten des Geldverkehrs, Rechts- und Beratungskosten, Verwaltergebühr von Miteigentumsanteilen (MEA) auf Wohneinheiten (WE) und die Kostenposition Wartung der Rauchwarnmelder von Miteigentumsanteilen (MEA) auf Anzahl der Rauchwarnmelder in der jeweiligen Wohnung.“

Die Klägerin meint, der Beschluss sei unbestimmt, weil nicht hinreichend klar sei, ob er bereits das Abrechnungsjahr 2022 betreffe, oder erst das Abrechnungsjahr 2023. Im Übrigen seien durch den Beschluss kleinere Wohneinheiten, wie ihre Wohnung, übervorteilt. Es führe nicht zu einer höheren Kostengerechtigkeit, wenn durch Abweichung vom vereinbarten Verteilungsschlüssel (Miteigentumsanteile) auf das Objektprinzip gewechselt werde. Zahlreiche Positionen beträfen letztlich Erhaltungsmaßnahmen und damit den Werterhalt des verwalteten Gemeinschaftseigentums, insofern sei es sachgerecht, auch die Miteigentumsanteile als Verteilerschlüssel zugrunde zu legen. Die Position „Auslagen für Eigentümer“ sei unbestimmt. …

Das Amtsgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat der Klage stattgegeben und sich zur Begründung (nur) darauf gestützt, die Änderung des Verteilerschlüssels der Abfallgebühren hin zu Wohneinheiten werde ordnungsmäßiger Verwaltung nicht gerecht.

Hiergegen wendet sich die Berufung, mit der die Beklagte ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Sie legt den Verwaltervertrag vor, der eine Vergütung nach Zahl der Einheiten vorsieht.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf den vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat im Wesentlichen Erfolg. Die Berufung ist zulässig. Die Beschwer der beklagten GdWE übersteigt entgegen der Ansicht der Klägerin 600 €. Es dürfte einiges dafürsprechen, die Beschwer mit den Gesamtbeträgen, die neu verteilt wurden, zu bemessen, da letztlich um die Kostenverteilung dieser Positionen gestritten wird. Die Beschwer übersteigt dann unstreitig 600 €. Aber selbst wenn man, wie es die Klägerin tut, nur auf ihre Mehrbelastung – die andere Eigentümer weniger zu tragen haben – abstellt, ergibt dies einen Betrag von jährlich 205,31 € nach ihren Angaben, so dass die Beschwer in Ansehung des § 9 ZPO bei 718,59 € liegt. Insoweit wäre allerdings zu berücksichtigen, dass nach den Angaben der Klägerin auch eine weitere Eigentümerin mehrbelastet ist, deren Mehrbelastung wäre ebenfalls zu berücksichtigen. Angesichts des Erreichens der Berufungssumme kommt es hierauf allerdings nicht an.

Die Berufung ist auch überwiegend begründet.

1. Voranzustellen ist, dass entgegen der Auffassung des Amtsgerichts der vorliegende Beschluss nicht lediglich ein einheitlicher Beschluss über die Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels ist, sondern in diesem Beschluss sind verschiedene Beschlüsse nach § 16 Abs. 2. 2 WEG in einem einheitlichen Text zusammengefasst worden. Inhaltlich handelt es sich insoweit allerdings um verschiedene Beschlüsse mit unterschiedlichen Regelungsgehalten. Diese sind auch jeweils einzeln einer Prüfung zu unterziehen.

Eine derartige Vorgehensweise ist von § 16 Abs. 2 S. 2 WEG gedeckt. Die Norm gestattet die Änderung von Kostenverteilerschlüsseln im Einzelfall oder für bestimmte Arten von Kosten. Lediglich eine generelle Änderung sämtlicher Kostenverteilerschlüssel ist von der Norm nicht erfasst (Amtsgericht Hamburg-St. Georg ZMR 2022, 662; BT-Drs. 19/18791, 56). So liegt der Fall hier aber nicht, denn die einzelnen Kostenverteilerschlüssel werden ausdrücklich genannt. Dass insoweit verschiedene Beschlussgegenstände in einem einheitlichen Text zusammengefasst werden, ist nicht zu beanstanden, führt aber nicht zu einem einheitlichen Beschluss. Die einzelnen Beschlussgegenstände bilden vielmehr entsprechend § 139 BGB gerade keine Einheit, sondern könnten auch sinnvoll einzeln nebeneinanderstehen. Anhaltspunkte dafür, dass alle Änderungen miteinander „stehen und fallen“ sollen, liegen nicht vor.

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Beschluss nicht unbestimmt im Hinblick auf den Beginn der Änderung. Bei der gebotenen objektiven-normativen Auslegung kann es keinen Zweifel daran geben, dass die in dem Beschluss enthaltene Wirkung ab 1. Januar 2023 sich auf die ab diesem Zeitpunkt anfallenden Kosten bezieht. Dies ergibt sich bereits aus dem Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Versammlung im Dezember 2022. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Wohnungseigentümer rückwirkend eine Änderung des Verteilerschlüssels beschließen wollten, also auch die Kosten für 2022, welche zum Zeitung der Beschlussfassung noch nicht abgerechnet waren, von der Änderung erfasst werden sollten.

3. Zu Recht rügt die Anfechtungsklägerin, dass die Position „Auslagen für Eigentümer“ unbestimmt ist. Es ist völlig unklar, welche Kosten der Gemeinschaft hiervon erfasst werden sollen. Eine derartige Position ist jedenfalls nicht dergestalt bestimmt, dass objektiv-normativ Ausgaben dieser Position zuzuordnen sind. Soweit die Klageerwiderung darauf abstellt, dass es sich insoweit um Saalmieten für Versammlungen oder um Portokosten handelt, so sind dies reine Verwaltungskosten und mit dem Begriff Auslagen für Eigentümer nicht verständlich erfasst. Die Eigentümer sind in die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht (mehr) eingebunden, insoweit liegt das Verwaltungsmonopol bei der GdWE (§§ 18, 19 WEG). Unter Auslagen versteht man im allgemeinen Sprachgebrauch eher eine vorübergehende Bereitstellung von Geldern. Dass dies innerhalb einer GdWE vorkommt, dürfte eher die Ausnahme sein. Die Kostenposition ist jedenfalls unverständlich, so dass der Beschluss insoweit unbestimmt ist und für ungültig zu erklären ist.

4. Im Übrigen hat die Anfechtungsklage allerdings keinen Erfolg. Die Änderung der weiteren Kostenschlüssel hält sich im Rahmen des den Eigentümern bei der Beschlussfassung gem. § 16 Abs. 2 S. 2 WEG zustehenden Ermessens.

Nach dem gesetzgeberischen Ziel der WEG-Reform 2020 sollten die Eigentümer mit der Neufassung des § 16 Abs. 2 S. 2 WEG einen weitreichenden Gestaltungsspielraum bekommen, um eine nach den Umständen des Einzelfalls angemessene Kostenverteilung beschließen zu können. Der Gesetzgeber hat dabei bewusst keinerlei inhaltliche Vorgaben gemacht und auf Beschränkungen verzichtet (BT-Drs. 19/18791, 56; näher Jennißen/Jennißen, WEG, 8. Aufl. 2024, § 16 Rn. 74; MüKoBGB/Scheller,9. Aufl. 2023, WEG § 16 Rn. 44).

Hieran anknüpfend betont auch der Bundesgerichtshof das Selbstorganisationsrecht der GdWE. Der Beschluss über eine Kostenverteilung muss, wie dies grundsätzlich in § 19 Abs. 1 WEG zum Ausdruck gebracht wird und für alle Beschlüsse der GdWE gilt, lediglich ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen (BGH NJW 2024, 1587 Rn. 13). Demzufolge bedarf es weder eines sachlichen Grundes für die Änderung des Kostenverteilerschlüssels, noch dürfen die inhaltlichen Anforderungen überspannt werden. Die Eigentümer dürfen danach jeden Maßstab wählen, der den Interessen der GdWE und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt (BGH NJW 2024, 1587 Rn. 14). Für unproblematisch hat der Bundesgerichtshof etwa eine Kostenverteilung gehalten, wenn sie den Gebrauch oder die Möglichkeit des Gebrauches berücksichtigt (BGH aaO).

Auch in der Instanzrechtsprechung ist überwiegend den Wohnungseigentümern ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, der erst dann überschritten ist, wenn der neue Kostenverteilerschlüssel willkürlich einzelne Wohnungseigentümer belastet (LG Bremen ZWE 2023, 90; LG Düsseldorf ZMR 2023, 905; Kammer ZMR 2023, 912).

Hieraus folgend wird in der Rechtsprechung teilweise das auch hier verwandte Objektprinzip als ordnungsmäßiger Verteilungsmaßstab auch dann angesehen, wenn die konkreten Kosten unabhängig von der Wohnungsgröße und dem Wert der Wohnung anfallen (LG Karlsruhe NZM 2023, 939; ebenso für maßvolle Beträge LG Itzehoe ZMR 2024, 515). Begründet wird dies damit, dass das Objektprinzip ein einfacher und üblicher Verteilungsmaßstab sei und hierdurch eine Annäherung an eine Verteilungsgerechtigkeit erstrebt werde, wobei sich eine absolute Gerechtigkeit in diesem Bereich ohnehin nicht erreichen lasse.

Demgegenüber wird allerdings andererseits (LG München I – 1 S 9372/22, BeckRS 2023, 47421) eine umfassende Änderung der Kostenverteilerschlüssel von Miteigentumsanteilen auf Einheiten für willkürlich gehalten. Dies betrifft nach Auffassung des Landgericht München I insbesondere Verteilerschlüssel für die Kosten von Reparaturen, der Wohngebäudeversicherung und der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Demgegenüber soll die Verteilung von Prozesskosten auf Einheiten ordnungsgemäß sein, weil einer solchen Verteilung keine Gesichtspunkte der Verteilungsgerechtigkeit entgegenstünden, weil die Kosten typischerweise von der Größe des Miteigentumsanteils nicht beeinflusst werden (LG München I aaO).

Nach Auffassung der Kammer ist es nicht Aufgabe der gerichtlichen Prüfung, zu ermitteln, ob der gewählte Maßstab der gerechteste im konkreten Einzelfall ist. Die Kammer teilt die Auffassung des LG Karlsruhe (NZM 2023, 939), dass das Objektprinzip eine einfache und verständliche Kostenverteilung darstellt, der allerdings eine erhebliche Pauschalierung immanent ist. Dies widerspricht der Verwendung als Verteilerschlüssel allerdings nicht. Die einfache Handhabbarkeit des Abrechnungsschlüssels ist gerade im Massengeschäft der WEG-Abrechnungen ein wichtiges Kriterium. Sowohl für den Verwalter als auch die Eigentümer ist bei diesem Schlüssel ohne große Rechenoperationen erkennbar, welche Belastungen von den jeweiligen Kosten auf die Eigentümer entfallen. Eine derart gleichmäßige Belastung ist auch nicht per se ungerecht. Hier gilt, dass je nach Art der Betrachtung jedem Verteilerschlüssel zwangsläufig Ungerechtigkeiten immanent sind und vor allem verursachergerechte Verteilerschlüssel häufig mit einem hohen Aufwand der Kostenermittlung verbunden sind, die auch letztlich zur Kostenerhöhung beitragen können (etwa Müllwaagen mit Chipkarten für die Verteilung der Müllkosten). Der Gesetzgeber hat den Eigentümern aber gerade einen weiten Ermessensspielraum eingeräumt. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass auch dem gesetzlichen Maßstab der Miteigentumsanteile, der auch hier gilt, kein besonderer Gerechtigkeitsaspekt zukommt. Die Größe der Miteigentumsanteile ist frei vereinbar und muss nicht zwingend in Relation zur Größe der Wohnungen stehen. Der Kammer sind eine Reihe von Teilungserklärungen bekannt, in denen Miteigentumsanteile unabhängig von der konkreten Wohnungsgröße zugeteilt wurden, etwa um Sperrminoritäten sicherzustellen.

Unzulässig ist die Wahl eines Verteilerschlüssels erst dann, wenn dieser willkürlich ist. Die Grenze der Willkür ist nicht bereits dann erreicht, wenn es einen anderen Kostenverteilerschlüssel gibt, der noch gerechter ist, sondern nur dann, wenn die Anwendung des neuen Kostenverteilerschlüssels zu einer unbilligen nicht zu rechtfertigenden Benachteiligung einzelner Eigentümer führt. Dies ist jedoch nicht bereits dann der Fall, wenn die Anwendung des neuen Schlüssels zu einer Mehrbelastung gegenüber dem bisherigen Schlüssel führt, denn wie der Bundesgerichtshof zu Recht ausgeführt hat, wirkt sich jede Änderung des Verteilungsmaßstabs zwangsläufig auf die Kostenlast des einen oder des anderen Wohnungseigentümers aus (BGH NJW 2024, 1587 Rn. 14). Insoweit genügt es auch nicht, dass durch die Änderung des Kostenverteilerschlüssels von Miteigentumsanteilen zu Einheiten die Eigentümer der Wohnungen mit einem hohen Miteigentumsanteil, die zumeist auch größer sind, profitieren, wobei diese Eigentümer zugleich über ein höhere Stimmgewicht bei der Abstimmung verfügen. Alleine ein Kostenvorteil für die Mehrheit durch die Anwendung des neuen Kostenverteilerschlüssels führt noch nicht dazu, dass die Willkürgrenze erreicht ist (anders offenbar LG München I – 1 S 9372/22, BeckRS 2023, 47421 Rn. 22 ff.). Eine Änderung des Kostenverteilerschlüssels wird nämlich üblicherweise nur dann erfolgen, wenn sich die Mehrheit hiervon eine Entlastung verspricht. Im Gegenzug werden Eigentümer, die mit einer Kostenmehrbelastung zu rechnen haben, naturgemäß gegen eine derartige Änderung stimmen. Zwar ist der Einwand der Klägerin zutreffend, dass zumindest bei der Schaffung des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahre 1951 der Solidargedanke insoweit Relevanz hatte, als Ziel des Gesetzes war, einem Personenkreis, dessen Mittel zum Bau eines Eigenheims nicht ausreichten, durch Wohnungseigentum dem Wunsch nach dem Erwerb wenigstens eines eigenheimähnlichen Teils eines größeren Hauses zu entsprechen (BR-Drs. 75/51, 1). Dies führt aber nicht dazu, dass jeder Kostenverteilungsschlüssel in gleicher Weise dem Solidargedanken (am Besten) entsprechen muss. Hinzu kommt, dass der mit dem Miteigentumsanteil ggf. verbundene Gedanke der Leistungsgerechtigkeit nicht zwingend dem Gerechtigkeitsmaßstab der Verursachergerechtigkeit entsprechen muss. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass zumindest durch die WEG Reform 2020 das Wohnungseigentumsrecht eine grundlegende Umgestaltung erfahren hat und sich die Stellung und die Rechte der Wohnungseigentümer deutlich verschoben haben. Ausfluss hiervon ist auch die größere Flexibilität bei der Kostenverteilung.

Eine Änderung des Kostenverteilerschlüssels entspricht nun nur dann nicht mehr ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Änderung des Verteilerschlüssels zu einer treuwidrigen Ungleichbehandlung, einem unbilligen Sonderopfer, eines einzelnen Eigentümers oder einer Eigentümergruppe führt. Eine derart unbillige Benachteiligung würde sicher dann vorliegen, wenn ein Eigentümer oder eine Eigentümergruppe (neu) mit Kosten belastet wird, an deren Entstehung sie nicht beteiligt sind, etwa wenn Sonderkosten für Gewerbemüll nunmehr (auch) auf die Wohnungseigentümer verteilt werden. Gleiches dürfte dann gelten, wenn einzelnen Eigentümern unbilligerweise Kosten auferlegt werden, welche der Gesamtheit der Wohnungseigentümer zugutekommen, etwa wenn Sanierungskosten des gemeinschaftlichen Eigentums (vgl. dazu BGHZ 202, 376 = NJW 2015, 613), ohne dass dies in der Sache zu rechtfertigen wäre, nur auf einzelne Eigentümer verteilt werden (etwa Kosten der Sanierung des Kellers sind von den Wohnungen im Erdgeschoss zu finanzieren, oder die Dachsanierung nur von den Eigentümern des obersten Geschosses).

Derartige Ausnahmefälle sind vorliegend allerdings nicht gegeben. In Anwendung dieser Grundsätze gilt für die einzelnen geänderten Kostenverteilerschlüssel Folgendes:

a) Völlig unproblematisch ist es, dass die Position „Wartung der Rauchwarnmelder“ nun nach der Anzahl der Rauchwarnmelder in der jeweiligen Wohnung bemessen wird. Dieser Verteilerschlüssel entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, da er anhand der konkreten Zahl der Rauchwarnmelder die Kosten verteilt. Soweit die Klägerin meint, der Beschluss sei unbestimmt, weil nicht erkennbar sei, ob die erforderliche Zahl an Rauchwarnmeldern oder die tatsächlich installierten maßgeblich ist, so ergibt eine objektiv-normative Auslegung zweifelsfrei, dass es um die tatsächlichen Rauchwarnmelder geht, weil auch nur für diese Wartungskosten anfallen können.

b) Hinsichtlich der Verwaltergebühr stellt sich kein Problem der Verteilungsgerechtigkeit, denn diese werden üblicherweise – so auch hier – einheitenbezogen vom Verwalter der GdWE in Rechnung gestellt. Dann ist es ordnungsgemäß, diese auch entsprechend gegenüber den Eigentümern abzurechnen.

c) Eine Verteilung der Abfallgebühren nach Wohneinheiten ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Denn diese stehen nicht in einem zwingenden Verhältnis zum Miteigentumsanteil, selbst wenn sich dieser an der Wohnungsgröße orientiert. Im Außenverhältnis sind die Müllkosten zumeist von der Menge des Mülls abhängig. In welchem Umfang der Müll aber durch die einzelnen Wohnungen verursacht wird, ist nicht nur von der Größe, sondern auch von der Zahl der Bewohner und vor allem von deren konkreten Lebensgewohnheiten abhängig. Daher führt nicht zwingend eine Verteilung nach MEA, selbst wenn dieser Maßstab der Wohnungsgröße folgt, zu einer verursachergerechten Lösung, selbst ein Personenschlüssel muss nicht verursachergerechter sein. Die pauschale Verteilung nach der Zahl der Wohnungen ist daher jedenfalls nicht willkürlich. Denkbar und vom Ermessen der Eigentümer gedeckt sind jedoch auch eine Vielzahl anderer Verteilermaßstäbe. Zwar ist zutreffend, dass teilweise in der Rechtsprechung zum alten Recht (BayObLG 2005, 444; AG Hannover ZMR 2007, 75) eine Verteilung nach Einheiten nicht für zulässig erachtet wurde. Dies hatte seinen Grund aber vor allem in der anderweitigen Fassung des § 16 WEG. Nach der Neufassung der Norm ist der Beschluss ordnungsgemäß.

d) Hinsichtlich der Positionen Hausreinigung, Feuerlöscherprüfung, Legionellenuntersuchung, Wartung Regenwasseranlage, Allgemeinstrom, Versicherung Verwaltungsbeirat, Kosten des Geldverkehrs und Rechts- und Beratungskosten ist der neue Kostenverteilerschlüssel ebenfalls nicht willkürlich. Auch insoweit ist keineswegs zwingend, dass die Kosten in Relation zur Wohnungsgröße anfallen.

Insbesondere die Kosten Allgemeinstrom und Hausreinigung stehen nicht unbedingt in einem Zusammenhang zur Größe der Wohnung, sondern sind auch insoweit eher von dem konkreten Nutzungsverhalten abhängig (BeckOGK/Falkner, 1.4.2024, WEG § 16 Rn. 158; MüKoBGB/Scheller, 9. Aufl. 2023, WEG § 16 Rn. 57; aA für Hausreinigung zum alten Recht LG Nürnberg-Fürth NZM 2009, 363).

Von der Legionellenuntersuchung und der Feuerlöscherprüfung profitieren sämtliche Wohnungseigentümer. Eine Differenzierung nach der Größe des Miteigentumsanteils erscheint hier keineswegs erforderlich. Jedenfalls ist eine Bemessung nach der Zahl der Wohnungen nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht willkürlich.

Hinsichtlich der Rechts- und Beratungskosten ist ein zwingender Bezug zum Miteigentumsanteil nicht gegeben (ebenso LG München I – 1 S 9372/22, BeckRS 2023, 47421).

Auch bei den Kosten des Geldverkehrs ist ein Zusammenhang zu Wohnungsgröße nicht zwingend, denn diese Kosten hängen vor allem von dem gewählten Kontomodell ab. Zwar ist es zutreffend, dass die Wohnungseigentümer mit größeren Miteigentumsanteilen regelmäßig auch größere Hausgeldbeträge zahlen, hiervon alleine ist aber nicht zwingend der Kostenanteil des Geldverkehrs abhängig. Eine Berücksichtigung aller Einheiten nach dem gleichen Schlüssel ist daher nicht zu beanstanden (vgl. AG Hannover ZMR 2009, 558; MüKoBGB/Scheller, 9. Aufl. 2023, WEG § 16 Rn. 57; Jennißen/Jennißen, WEG, 8. Aufl. 2024, § 16 Rn. 240).

Letztlich gilt gleiches auch für die Kosten der Versicherung des Verwaltungsbeirates, auch hier besteht ein Zusammenhang zur Wohnungsgröße nicht. Willkürlich sind daher insoweit die neuen Schlüssel nicht.

III.

Nach alledem war – bis auf den Verteilungsschlüssel „Auslagen der Eigentümer“ – auf die Berufung das amtsgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision für die Klägerin war mit Ausnahme der Position Verwaltervergütung zuzulassen, da hinsichtlich der anderen Positionen der Rechtsfrage, inwieweit Kostenverteilerschlüssel nach dem Objektprinzip verteilt werden können, Grundsatzbedeutung zukommt und die Entscheidung teilweise (mit Ausnahme der Position Rechts- und Beratungskosten) ggf. von dem zitierten Urteil des LG München I abweichen könnte.

Den Streitwert bemisst die Kammer mit dem 7,5fachen klägerischen Interesse. Dieses wurde von der Klägerin pro Jahr mit 205,31 € angegeben, so dass der Streitwert bei 1.539,82 € liegt.


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