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Beendigung nichteheliche Lebensgemeinschaft – Eigentumsverhältnisse an beweglichen Sachen

AG Brandenburg – Az.: 31 C 280/19 – Urteil vom 31.03.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger nachfolgende Sachen herauszugeben:

– den Backofen Siemens iQ 700/TFT Display/activeClean/4D Heißluft/A/SoftMove Backofentür/ B00QRX02EI,

– das Kochfeld Elektro von AEG HK 634060X-B/Glaskeramik/ 57,6 cm/ Mehrheizkreiszone/ Ankochautomatik/ Edelstahl/ B005CTIHYA und

– den Fernseher TCL U50S6906 (50 Zoll) Smart TV, Ultra HD, Triple Tuner DVB-T2.

2. Der Beklagten wird hiermit für die Herausgabe der unter Ziffer 1. benannten Sachen eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft des Urteils gesetzt, nach deren Ablauf der Kläger die Leistung ablehnen kann.

3. Für den Fall, dass die Herausgabe der unter Ziffer 1. benannten Sachen nicht fristgerecht durch die Beklagte erfolgt, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger hinsichtlich

– des Backofens Siemens iQ 700/TFT Display/activeClean/4D Heißluft/A/SoftMove Backofentür/ B00QRX02EI einen Betrag in Höhe von 357,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem in Ziffer 2. genannten Fristablauf zu zahlen,

– des Kochfelds Elektro von AEG HK 634060X-B/Glaskeramik/ 57,6 cm/ Mehrheizkreiszone/ Ankochautomatik/ Edelstahl/ B005CTIHYA einen Betrag in Höhe von 108,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem in Ziffer 2. genannten Fristablauf zu zahlen und

– des Fernsehers TCL U50S6906 (50 Zoll) Smart TV, Ultra HD, Triple Tuner DVB-T2 einen Betrag in Höhe von 251,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem in Ziffer 2. genannten Fristablauf zu zahlen.

4. Die Beklagte wird zudem verurteilt, an den Kläger Ersatz bezüglich

a) des „Fire TV Stick“ BOOKAKPZYG in Höhe von 22,39 Euro,

b) der 2 Lattenroste, 7 Zonen, starr 90 x 200 cm in Höhe von 50,17 Euro,

c) der 2 Matratzen, 7 Zonen Wellness Komfort ergonomisch H2, Größe 90 x 200 cm in Höhe von 33,60 Euro und

d) der ausziehbaren Granit Küchenarmatur Spültischarmatur beige mit Wasserhahn und herausziehbare Geschirrbrause sowie beschichteten Bohrer in Höhe von 33,93 Euro

zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 69 % zu tragen. Die Beklagte hat von den Kosten des Rechtsstreits 31 % zu tragen.

7. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 2.777,76 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Zwischen den Prozessparteien bestand etwa von Mai 2015 bis Ende Mai 2017 zumindest eine engere und auch unstreitig intime Beziehung, wobei erst jetzt mit Schriftsatz vom 23. März 2021 von dem Kläger bestritten wird, dass es sich hierbei um eine „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ gehandelt haben soll, nachdem er jedoch zuvor noch mit der Klageschrift vom 29.11.2019 und dem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.03.2020 ausdrücklich hat erklären lassen, dass die Parteien in einer „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ lebten.

Nachdem sich die Parteien seit Mai 2015 näher kennen gelernt hatten, beabsichtigte die Beklagte unstreitig zunächst im Jahre 2016 mit ihrem Sohn zu dem Kläger nach Österreich zu ziehen. Dieser Plan konnte dann jedoch nicht umgesetzt werden, da der damalige Ehegatte der Beklagten dem Umzug des Kindes nicht zustimmte. Die Prozessparteien entschieden sich daraufhin ebenso unstreitig, dass der Kläger nach B… kommt und beide in B… gemeinsam eine Wohnung beziehen. Die Parteien führten zunächst noch eine Fernbeziehung, die als Lebensgemeinschaft in B… geplant war. Die Beklagte fand zum Sommer 2016 dann die von ihr nunmehr bewohnte Wohnung in der …straße … in … B…. Am 24.10.2016 fand in dieser neuen Wohnung ein gemeinsames Treffen der Prozessparteien statt. Hier war auch die Rede davon, dass dann auch die Schlüssel nachgemacht werden müssten.

Der Kläger stellte bei seinem Aufenthalt in Brandenburg an der Havel Ende Oktober 2016 die Küche in dieser Wohnung auf, schloss die Geräte an und richtete die Wohnung mit ein. Er war u.a. vom 28.10. bis 30.10.2016, vom 2.12. bis 4.12.2016, vom 23.12.2016 bis 2.01.2017, vom 03.02. bis 05.02.2017 vom 10.03. bis 12.03.2017, vom 17.03. bis 19.03.2017, vom 13.04. bis 16.04.2017 und vom 25.05. bis 28.05.2017 in B… bei der Beklagten. Unbestritten war im Übrigen zwischen den Parteien zu diesem Zeitpunkt noch geplant, dass der Kläger spätestens im Sommer 2017 endgültig von Österreich nach B… in diese Wohnung umzieht und mit der Beklagten gemeinsamen dort wohnt.

Der Kläger behauptet, dass die Beklagte aufgrund ihrer eigenen Scheidung zum damaligen Zeitpunkt finanziell nicht so gut bemittelt war. Deshalb habe er – der Kläger – zur Einrichtung dieser Wohnung Ende November 2016 unter anderem die im Antrag bezeichneten Einrichtungsgegenstände gekauft und diese direkt in die Wohnung in die Steinstraße 17 in 14776 Brandenburg an der Havel liefern lassen. Er habe für die Küche einen Siemens Backofen für 638,99 € (Rechnung vom 30.11.2016, Anlage 2), ein Glaskeramikkochfeld für 192,99 € (Rechnung vom 28.11.2016, Anlage 3) und eine Spülgarnitur, einen „Fire TV Stick“ für 39,99 € (Rechnung vom 12.11.2016, Anlage 4), ferner einen Fernseher TCL (50 Zoll) Smart TV (Rechnung vom 26.08.2016, Anlage 5), Lattenroste für 89,60 € (Rechnung vom 11.10.2016, Anlage 6), Matratzen für 116,30 € (Rechnung vom 11.10.2016, Anlage 6) und Werkzeug gekauft.

Im Januar 2017 habe sich die Beklagte dann in finanziellen Schwierigkeiten befunden. Zwar habe die Beklagte Anfang 2017 eine Rückzahlung vom Finanzamt erwartet, welche aber nicht zeitnah geflossen sei, so dass die Beklagte ihre Rechnungen nicht habe zahlen können. Die Beklagte habe sich dann an ihn gewandt und am 24.01.2017 geschrieben, dass sie die halbe Nacht rumgerechnet habe und mit 1.000 aus dem Schneider inkl. Strom etc. sei.

Er – der Kläger – habe der Beklagten dann am 03.02.2017 nach Absprache die angefragten 1.000 € bei seinem Besuch in Brandenburg in der Wohnung persönlich in bar übergeben, da die Zahlung ausdrücklich nicht über das Konto der Beklagten laufen sollte. Die Beklagte habe hiervon nach ihren eigenen Angaben ihre aktuellen Schulden für Strom und ihre Rechtsanwaltskosten für das Trennungs- und Scheidungsverfahren bezahlt.

Im April 2017 habe er – der Kläger – sich bei verschiedenen brandenburgischen Unternehmen um eine neue Arbeitsstelle beworben. Hierzu habe er der Beklagten im April 2017 seinen Lebenslauf und seine Unterlagen übersandt, die die Beklagte korrigieren wollte. Die Beklagte habe nämlich gemeint, dass die Deutschen es nicht so verstehen, das österreichisch Geschriebene.

Anfang Mai 2017 sei es dann in Gesprächen der Parteien um die Kosten der Klassenfahrt für den Sohn der Beklagten gegangen. Der Beklagten sei es nicht möglich gewesen, die Kosten von 200 € sofort in einer Summe zu überweisen. Daraufhin habe er – der Kläger – auf Bitten der Beklagten den Betrag von 200 € am 15.05.2017 für die Klassenfahrt ihres Sohnes überwiesen.

Am 05. Juni 2017 habe die Beklagte ihm dann mitgeteilt, dass sie mit ihrer eigenen Scheidungssache derzeit überfordert sei und etwas Ruhe benötige.

 

Danach habe die Beklagte plötzlich die Beziehung beendet und sich ihm gegenüber nicht mehr gemeldet.

Mit Schreiben seines außergerichtlich Bevollmächtigten vom 05.11.2018 sei die Beklagte dann aufgefordert worden, die in seinem Eigentum stehenden Einrichtungsgegenstände und Geräte herauszugeben und das zugewandte Geld zurückzuzahlen.

Die Beklagte habe auch nach nochmaliger Aufforderung mit Schreiben vom 15.10.2019 unter Fristsetzung zum 30.10.2019 endgültig die Herausgabe und die Rückzahlung der 1.200 € verweigert.

Er – der Kläger – ist der Auffassung, dass er einen Anspruch auf Herausgabe seines Backofens mit Herdplatte, seines Fernsehgerätes, seines Fire TV Sticks, der Matratze und des Lattenrostes habe. Er sei Eigentümer dieser bezeichneten Gegenstände. Die bezeichneten streitgegenständlichen Gegenstände habe er gekauft. Der Verkäufer habe durch die Lieferung der Waren seine Eigentumsverschaffungspflicht an ihn – den Kläger – als Käufer erfüllt. Die Besitzeinräumung sei mit der Lieferung und Übergabe über die Beklagte als Besitzmittler erfolgt. Er – der Kläger – habe hierdurch mittelbaren Besitz an seinen gekauften Einrichtungsgegenständen erhalten. Der Eigentumsübergang an diesen Gegenständen sei damit auf ihn erfolgt.

Die Beklagte verkenne auch die Voraussetzungen für einen Eigentumsübergang. Unstreitig sei die Beklagte zu keinem Zeitpunkt im gesamten Geschehen der einzelnen Vertragsverhandlungen aufgetreten. Allein die Lieferung von Sachen begründe aber seiner Ansicht nach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Eigentumsübergang auf die Beklagte.

Die Angabe der Lieferadresse und die Lieferung der Sachen in die Wohnung der Beklagten sei allein dem Umstand der geplanten gemeinsamen Haushaltsführung der Parteien in B… geschuldet. Es sei lebensfremd, wenn er – der Kläger – sich seine Möbel zuerst an seinen damaligen Wohnsitz in Österreich liefern lasse, um sie dann von dort aus erneut für die geplante gemeinsame Haushaltsführung weiter nach B… zu versenden.

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Er habe auch zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten erklärt, dass er die Gegenstände für diese erworben habe. Er – der Kläger – habe auch in keinem Gespräch zu erkennen gegeben, dass er die streitgegenständlichen Sachen für die Beklagte erworben habe. Ebenso habe er die streitgegenständlichen Sachen nicht der Beklagten geschenkt. Er habe auch nicht die Absicht gehabt, diese Sachen an die Beklagte zu verschenken. Hierzu fehle jeglicher substantiierte Vortrag der Beklagten.

Die Beklagte könne auch keinen Anspruch durch die Behauptung herleiten, derartige Geschenke seien üblich. Es sei weder üblich unter nichtehelichen Lebenspartnern derartige Geschenke zu machen, noch liegt der Wert der Gegenstände im Rahmen „üblicher Weise gemachter Geschenke“. Woraus die Beklagte die Selbstverständlichkeiten nehme, einen Anspruch darauf zu haben, etwas geschenkt zu bekommen, bleibe ihr Geheimnis. Auch verkenne die Beklagte, dass es sich vorliegend nicht um eine eheliche Lebensgemeinschaft gehandelt habe, so dass sie mit der Trennung einen Anspruch auf den Hausrat habe. In der hiesigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft verbleibe das Alleineigentum an Sachen jedoch bei demjenigen, der sie in die Beziehung mit eingebracht oder in der Beziehung selbst angeschafft habe.

Allein durch die Lieferung der streitgegenständlichen Sachen habe die Beklagte kein Eigentum erworben.

Falsch sei auch die Behauptung der Beklagten, dass der Backofen und das Kochfeld ein Weihnachtsgeschenk von der Mutter und Großmutter der Beklagten gewesen seien. Er würde ausdrücklich bestreiten, dass sich die Mutter und die Großmutter der Beklagten an diesen Kosten beteiligt hätten.

Ebenso falsch sei die Behauptung der Beklagten, er – der Kläger – habe die Küchenarmaturen ihrer Großmutter geschenkt. Er habe die Großmutter der Beklagten nämlich nicht einmal gekannt. Auch kenne er nicht deren Geburtstag. Aus welchem Grund sollte er einer fremden Frau etwas schenken?

Ihm stehe als Eigentümer somit hier der geltend gemachte Herausgabeanspruch zu.

Die Beklagte sei aber noch im Besitz dieser Gegenstände. Die Beklagte hat jedoch kein Recht zum Besitz mehr. Das Besitzrecht der Beklagten sei nach der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien für die Beklagte erloschen. Er – der Kläger – habe mit Schreiben vom 05.11.2018 mit einer Fristsetzung von 2 Wochen auch ausdrücklich die Herausgabe seiner Sachen gefordert. Auch nach nochmaliger Aufforderung mit Schreiben vom 15.10.2019 unter Fristsetzung zum 30.10.2019 habe die Beklagte die Herausgabe jedoch bis heute abgelehnt. Vorliegende Klage sei daher geboten.

Für den Fall, dass die Beklagte die Sachen nicht innerhalb einer ihr zu setzenden Frist herausgebe, sei er – der Kläger – zum Schadenersatz berechtigt, da er befürchten müsse, dass die Beklagte sich der Rückgabe der Sachen entziehen wolle. In diesem Fall stehe ihm auch der geltend gemachte Zinsanspruch zu.

Bestreiten würde er auch, dass die streitgegenständlichen Geräte lediglich eine Nutzungsdauer von 5 Jahren hätten und dann ausgetauscht werden müssten. Auch würde er mit Nichtwissen bestreiten, dass der Fernseher im November 2018 lediglich noch 1/3 des ursprünglichen Kaufpreises wert war.

Er – der Kläger – habe ferner einen Anspruch auf Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten 1.200 €. Diese Zuwendung sei zurück zu gewähren, da der Rechtsgrund wegen Zweckverfehlung entfallen sei. Ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft habe nach der Trennung nämlich einen Ausgleichsanspruch für Zuwendungen, die eindeutig nicht der Ausgestaltung des täglichen Lebens gedient hätten. Die vorliegenden Zuwendungen würden aber über den Rahmen des gemeinsamen Wirtschaftens und üblicher Gefälligkeiten hinausgehen. Diese Zuwendung seien durch ihn in Erwartung des Fortbestandes der Lebensgemeinschaft erfolgt. Auch sei die Beklagte ebenfalls davon ausgegangen, dass der Fortbestand der Lebensgemeinschaft Voraussetzung für die Zuwendung des Geldes gewesen sei.

Diese von beiden Parteien geplante Fortsetzung der gemeinsamen Wohn- und Lebenssituation sei durch die kurzzeitig nach der Zahlung erfolgt Beendigung der Beziehung durch die Beklagte weggefallen. Ihm – dem Kläger – stehe daher ein Rückzahlungsanspruch wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage gegen die Beklagte zu.

Selbst wenn die Zahlung der 200 € als Schenkung an die Beklagte zu werten wäre, könne er die Zahlung wegen Zweckverfehlung von der Beklagten zurückverlangen. Die Geschäftsgrundlage sei mit dem Ende der Beziehung nämlich weggefallen. Die Zweckverfehlung beziehe sich auf die Leistungsgewährung, die lediglich in dem Glauben und mit dem Zweck des geplanten Zusammenzugs der Parteien und der Fortführung der Beziehung erfolgt sei. Die Beklagte habe nach der Zahlung jedoch die Beziehung beendet.

Seine Zahlung von 200,00 € sei entgegen der pauschalen Behauptung der Beklagten nicht an deren Sohn erfolgt. Diese Zahlung sei ausschließlich erfolgt, damit die Beklagte ihre bestehenden Verbindlichkeiten vorübergehend habe bedienen können, bis sie das Geld von ihrem Ehemann erhalten habe.

Der Versuch der Beklagten, alle streitgegenständlichen Sachen und zugeflossenen Gelder als übliche Schenkungen in der Beziehung der Parteien darstellen zu wollen, gehe fehl. Zur pauschalen Behauptung der Üblichkeit der Schenkungen fehle nämlich seiner Meinung nach jeglicher substantiierte Vortrag der Beklagten. Wenn die Zahlungen und streitgegenständlichen Sachen unter der Rubrik „übliche“ Schenkungen in der Beziehung der Parteien zu verbuchen sein sollen, frage er sich, was die Beklagte im Gegenzug ihrerseits dem Kläger „üblicherweise“ zugewandt habe? Schenkungen seien in der Beziehung der Parteien unüblich gewesen. Er – der Kläger – sei auch nicht wohlhabend, so dass er sich derartige Zuwendungen als Schenkungen nicht leisten könne.

Im Gegenteil. Die Beklagte gestehe selbst ein, dass sie ihm gegenüber über Geld-Probleme geklagt habe. Sie habe stets unter dem Vorwand, dass sie das Geld nur vorübergehend benötige – bis sie die Rückzahlung vom Finanzamt und das Geld von ihrem Ehemann erhalte –, versucht, mehrfach Geld von ihm zu bekommen.

Ferner unstreitig stelle die Beklagte, dass sie als Folge ihrer mitgeteilten Geldprobleme von ihm tatsächlich Zahlungen erhalten habe. Die Höhe der weiteren Zahlung von 1.000 € sei der Beklagten selbst bestens bekannt. Sie habe selbst bestätigt, hiervon dann die offenen Rechtsanwaltskosten und die Stromrechnung gezahlt zu haben. Der anfänglich gegenteilige Vortrag der Beklagten und das pauschale Bestreiten sei daher unerheblich.

Die Beklagte habe durch ihre mehrfach kommunizierten Geldprobleme ganz bewusst ihn – den Kläger – veranlasst, ihr aus der aktuellen Notsituation durch vorübergehende Zahlungen heraus zu helfen. Sie habe ihm eine vorübergehende Hilfebedürftigkeit suggeriert, infolgedessen er ihr allein zum Zweck der Hilfe aus dem aktuellen finanziellen Engpass die genannten Zahlungen geleistet habe. Der Beklagten sei dabei bewusst gewesen, dass es sich keinesfalls um Schenkungen handeln würde, sondern die Zahlungen als vorübergehende Hilfe galten, was sich ebenfalls aus dem geführten E-Mail Verkehr ergebe.

Die Beklagte könne somit unter keinem rechtlich erkennbaren Gesichtspunkt von einer Schenkung durch ihn – den Kläger – hier ausgehen.

Mit dem hiesigen Vortrag der Beklagten fühlt sich der Kläger eindeutig betrogen, da ihm offenbar bewusst von der Beklagten regelmäßig falsche Tatsachen vorgespiegelt worden seien, allein um ihn – den Kläger – zu weiteren Zahlungen an sie zu bewegen.

Nach alledem sei seiner Meinung nach hier antragsgemäß zu entscheiden.

Der Kläger beantragt,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn – den Kläger – folgende Sachen herauszugeben:

a) den Backofen Siemens iQ 700/TFT Display/activeClean/4D Heißluft/A/SoftMove Backofentür/ B00QRX02EI,

b) Kochfeld Elektro von AEG HK 634060X-B/Glaskeramik/ 57,6 cm/ Mehrheizkreiszone/ Ankochautomatik/ Edelstahl/ B005CTIHYA,

c) Fire TV Stick/ BOOKAKPZYG,

d) Fernseher TCL U50S6906 (50 Zoll) Smart TV, Ultra HD, Triple Tuner DVB-T2,

e) 2 Lattenroste, 7 Zonen, starr 90 x 200 cm,

f) 2 Matratzen, 7 Zonen Wellness Komfort ergonomisch H2, Größe 90 x 200 cm und

g) eine ausziehbare Granit Küchenarmatur Spültischarmatur beige mit Wasserhahn und herausziehbare Geschirrbrause;

3. der Beklagten für die Herausgabe der unter Ziffer 1. benannten Sachen eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft des Urteils zu setzen, nach deren Ablauf er – der Kläger – die Leistung ablehnen kann;

4. für den Fall, dass die Herausgabe nicht fristgerecht erfolgt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn – den Kläger – einen Betrag in Höhe von 1.577,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem in Ziffer 2. genannten Fristablauf zu zahlen;

5. die Beklagte zu verpflichten, an ihn – den Kläger – 1.200 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass zwar sämtliche von dem Kläger unter Klageantrag zu 1. aufgeführte Gegenstände auf Anweisung des Klägers an sie – die Beklagte – geliefert worden seien. Es sei mithin aber im Rahmen der Lieferung ein Eigentumsübergang von dem Verkäufer an sie – die Beklagte – erfolgt. Der Kläger habe nämlich hier – wie sich aus den entsprechenden vorgelegten Rechnungen ergebe – eindeutig sie als Liefer-Adresse und damit als berechtigte Empfängerin der Leistungen angegeben. Der Verkäufer hätte daher davon ausgehen dürfen und müssen, dass der Kläger zwar für das Verpflichtungsgeschäft, also die Zahlung des Kaufpreises, einstehen wolle, die Verfügung jedoch an die in der Lieferanschrift genannte Person erfolgen sollte.

Insbesondere habe der Kläger auch gerade nicht angegeben, was möglich gewesen wäre, dass die Lieferung an ihn unter der Anschrift der Beklagten erfolgen wäre. Auch habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt ihr gegenüber mitgeteilt, dass sie für ihn als Übermittlungsperson Lieferungen entgegennehmen solle. Vielmehr habe der Kläger – nach dem sie die Lieferungen des „Fire TV Stick“, des Fernsehers, der Lattenroste und der Matratzen jeweils erhalten habe – im Rahmen der geführten Gespräche zu erkennen gegeben, dass er die vorbezeichneten Gegenstände für sie – die Beklagte – erworben habe. Dass sie diese, wie nun vorgetragen wird, lediglich für den Kläger in Besitz nehmen sollte, sei daher nicht der Fall und im Übrigen auch fern liegend. Der Kläger habe seiner Lebenspartnerin – d.h. ihr – schlicht aufgrund der Beziehung eine Freude bereiten wollen.

Sie müsse auch nicht zu den einzelnen Vertragsverhandlungen vortragen. Der Eigentumsübergang richte sich schließlich nicht nach dem Vertrag, sondern allein nach § 929 BGB. Danach sei zur Übertragung des Eigentums einer beweglichen Sache erforderlich, dass der Eigentümer, also der Versender im Versandhandel, die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll.

Der Versender wollte die Sache hier aber an sie – die Beklagte – übergeben und auch übereigenen. Dies auch nicht aufgrund eines Irrtums, sondern da der Kläger unstreitig Lieferung an sie – die Beklagte – von dem Versender gefordert habe. Sie habe die Ware auch entgegen genommen. Dabei sei sie, wie bereits vorgetragen, davon ausgegangen, dass es sich hier um Schenkungen des Klägers handeln würde. Ob dies von dem Kläger, was bestritten bleibe, nicht gewollt war, sei im Übrigen irrelevant, da sich jedenfalls der Versender als ursprüngliche Eigentümer und sie darüber einig waren, dass das Eigentum übergehen solle. Eine Übereignung an sie – die Beklagte – sei daher unabhängig davon erfolgt, ob dies von dem Kläger so gewünscht war oder nicht. Lediglich der Vollständigkeit halber würde sie einen entgegenstehenden Willen des Klägers weiter bestreiten.

Höchst vorsorglich würde sie darauf hinweisen, dass selbst bei einem Willen des Versenders an den Kläger zu übereignen ein Eigentumsübergang nicht erfolgt wäre, da jedenfalls die Beklagte keinen diesbezüglichen Willen besaß und in diesem Fall eine Einigung über den Eigentumsübergang nicht erfolgt wäre.

Ohne Eigentümer zu sein stehe dem Kläger jedoch kein Anspruch auf Herausgabe der Sachen zu.

Bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehe zudem eine Vermutung für Miteigentum gemäß § 1006 BGB bei zu dem gemeinsamen Hausrat gehörenden Gegenständen. Dass es sich bei den von dem Kläger heraus verlangten Gegenständen (Backofen, Kochfeld, TV-Stick, Fernseher, Lattenrost, Matratze) um Haushalts-Gegenstände handelt dürfte, sei aber unstreitig. Fraglich sei jedoch schon, ob es sich dabei um Gegenstände eines gemeinsamen Hausrats handeln würde, da schon nach dem Klägervortrag der Zusammenzug erst geplant und noch nicht erfolgt war. Je nach Einordnung dieser Rechtsfrage bestehe hinsichtlich ihrer Person somit gemäß § 1006 BGB eine Vermutung für Alleineigentum bzw. zumindest Miteigentum. In beiden Fällen könne der Kläger einen Herausgabeanspruch aber nicht durchsetzen. Der Kläger habe jedenfalls keinen alleinigen Besitz an den Gegenständen. Diese hätten sich zu keinem Zeitpunkt in seiner Wohnung befunden. Nach Übergabe durch den Lieferanten hätten sich die Gegenstände ständig in ihrer Wohnung befunden. Sie habe jedoch keinerlei Willen gehabt den Besitz für den Kläger auszuüben.

Im Übrigen bestimme sich das Eigentum bei Anschaffung für den gemeinsamen Haushalt allein danach, wem die Sache von dem früheren Rechtsinhaber übereignet worden ist. Hierzu habe sie aber bereits ausgeführt. Die Übergabe und Übereignung sei nämlich ihr gegenüber erfolgt.

Einer Herausgabe wegen ungerechtfertigter Bereicherung würden somit die bereits im Hinblick auf den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch ausgeführten Rechtsgrundsätze bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft hier entgegenstehen.

Im Übrigen würde sie auch darauf hinweisen, dass sich die vorbezeichneten Gegenstände auch hinsichtlich des Wertes selbstverständlich im Rahmen dessen halten würden, was an nahestehende Personen nach allgemeiner Lebenserfahrung verschenkt werde. In diesem Zusammenhang wolle sie auch darauf hinweisen, dass es sich bei den herausgeforderten Gegenständen eindeutig um solche handeln würde, die als übliche Haushaltsgegenstände einzuordnen sind und dem gemeinschaftlichen Leben dienen. Insofern komme auch hier, um dies gegebenenfalls vorwegzunehmen, auch kein Herausgabeanspruch der Schenkungen wegen Zweckverfehlung durch Beendigung der Lebensgemeinschaft in Betracht.

Unabhängig von sämtlichen weiteren noch folgenden Einwendungen sei sie – die Beklagte – durch die Übergabe der Sachen an sie Eigentümerin der von dem Kläger bezeichneten Gegenstände geworden. Ein Herausgabeanspruch scheide daher aus.

Neben den vorstehenden Ausführungen bestehe ein Herausgabeanspruch hinsichtlich des Backofens und des Kochfeldes schon aus diesem Grund nicht, da sowohl der Backofen als auch das Kochfeld ein gemeinsames Weihnachtsgeschenk des Klägers sowie der Mutter und der Großmutter der Beklagten an sie – die Beklagte – gewesen sei. An den entsprechenden Kosten, die der Kläger hier vortrage und im Übrigen auch mit dem Klageantrag zu 3. im Rahmen eines Wertersatzanspruchs geltend gemacht werde, habe sich der Kläger lediglich zu einem Drittel beteiligt. Die übrigen Kosten seien durch ihre Mutter und ihre Großmutter übernommen worden. Diese hätten ihre Anteile an den Kläger überwiesen.

Der Kläger möge seinen diesbezüglichen Parteivortrag im Rahmen der bestehenden Wahrheitspflicht nochmals überdenken und korrigieren. Sollte der Kläger dieses Weihnachtsgeschenk weiter bestreiten, werde sie zudem die Kontoauszüge vorlegen, aus welchen sich die Zahlungen der entsprechenden Anteile des Kaufpreises an den Kläger ergeben würden.

Zudem sei hinsichtlich der Küchenarmatur der Kläger daran zu erinnern, dass es sich dabei um ein Geburtstagsgeschenk für ihre Großmutter gehandelt habe. Das Eigentum an der Küchenarmatur sei daher von ihr – der Beklagten – an ihre Großmutter übergegangen. Ein Herausgabeanspruch scheide daher auch aus diesem Grund hier aus.

Mangels Eigentums habe der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe nicht. Der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt Eigentümer der unter 1 a) bis g) aufgeführten Gegenstände gewesen. Entsprechend habe sie – die Beklagte – auch nicht für den Fall der nicht fristgerecht erfolgten Herausgabe einen Schadensersatz an den Kläger zu leisten.

Lediglich hilfsweise, für den Fall, dass dem Kläger, was bestritten bleibe, ein entsprechender Herausgabeanspruch zustehen würde, würde sie darauf hinweisen, dass der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz allenfalls auf den Betrag entfallen könne, welchen die Gegenstände zum Zeitpunkt der erstmaligen Herausgabeaufforderung, welche unstreitig am 05.11.2018 erfolgte, noch aufgewiesen hätten, da sie – die Beklagte – bis zu diesem Zeitpunkt in jedem Fall berechtigte Besitzerin gewesen sei.

Insofern würde sie auch bestreiten, dass sämtliche Geräte nach einer Nutzungsdauer von 2 Jahren noch den Neuwert aufgewiesen haben. Matratzen, insbesondere so wie hier preiswerte, sollen nach 5 Jahren ausgetauscht werden, so dass der Wert dieser höchstens mit dem hälftigen Neupreis angesetzt werden könne, wobei ebenfalls zu berücksichtigen sei, dass ein Markt für gebrauchte Matratzen nicht bestehe und daher der Kläger, sofern er nicht nach der Herausgabeaufforderung einen Deckungskauf getätigt habe, überhaupt keinen Schaden erlitten hat. Dies gelte im Übrigen auch für den Backofen, das Kochfeld, den Stick, die Lattenroste und die Küchenarmatur. Hinsichtlich des Fernsehers sei dieser aufgrund der technischen Weiterentwicklung höchstens noch 1/3 des ursprünglichen Kaufpreises wert.

Für den Fall, dass der Kläger daher tatsächlich ein Herausgabeanspruch haben sollte und dieser durch sie – die Beklagte – nicht erfüllt werde, könne daher lediglich ein Anspruch in erheblich geringerer Höhe vom Kläger gefordert werden.

Zwar habe sie den Backofen Siemens iQ 700/TFT und das Kochfeld Elektro von AEG HK noch in ihrem Besitz. Den „Fire-TV-Stick“ jedoch schon nicht mehr. Den Fernseher der Marke TCL U50S6906 50 Zoll habe sie aber noch in ihrem Besitz. Die 2 Lattenroste und die 2 Matratzen habe sie jedoch nicht mehr in ihrem Besitz. Die ausziehbare Granit-Küchenarmatur sei zudem im Besitz von Frau U… B…, …weg … in … B….

Der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch des Klägers bestehe im Übrigen auch nicht.

Der Kläger trage selbst vor, dass er Anfang Mai 2017 einen Betrag i.H.v. 200 € überwiesen habe, damit ihr Sohn an der Klassenfahrt teilnehmen könne. Zu keinem Zeitpunkt habe der Kläger hierbei zum Ausdruck gebracht, dass sie – die Beklagte – diesen Betrag zurückzuzahlen habe. Es habe sich dabei um eine Schenkung gehandelt. Soweit der Kläger hier vortragen würde, dass die Zuwendung zurück zu gewähren sei, da der Rechtsgrund wegen Zweckverfehlung entfallen sei, so sei diese Ansicht ihrer Meinung nach fehlerhaft. Der Zweck der Zahlung sei unstreitig die Gewährung der Teilnahme ihres Sohnes an der Klassenfahrt gewesen. Dieser Zweck sei aber erreicht worden, da ihr Sohn unstreitig nach der Zahlung an der Klassenfahrt habe teilnehmen können.

Sie – die Beklagte – habe im Übrigen zu keinem Zeitpunkt mit dem Kläger die Gewährung eines Darlehens vereinbart. Richtig sei lediglich, dass sie ihrem damaligen Partner – dem Kläger – gegenüber über Geldprobleme geklagt habe. Der Kläger habe ihr dann zu einem späteren Zeitpunkt einen im Übrigen nicht mehr eindeutig zu rekapitulieren Geldbetrag übergeben. Sie – die Beklagte – habe dies aber als Schenkung verstanden. Über eine Rückzahlung dieses Geldbetrages sei zu keinem Zeitpunkt gesprochen worden.

Selbst nach dem Vortrag des Klägers habe es sich dabei um einen Geldbetrag gehandelt, welchen sie – die Beklagte – zur Tilgung der damals bestehenden offenen Rechnungen für Strom und Rechtsverfolgungskosten aufwenden sollte. Dies habe sie auch getan. Mithin sei der Zweck dieser Zuwendung auch erreicht worden.

Hinsichtlich sämtlicher Geldzahlungen sei daher der ausdrückliche Zweck jeweils erreicht worden, weshalb eine Rückforderung ausscheide. Mangels eines bestehenden Darlehensvertrages scheide eine Rückzahlung auch aus diesem Grund aus. Ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft setze aber in jedem Fall eine Zweck-Abrede voraus, nach welcher ein Partner das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehre, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können. Diese Voraussetzung würde hier aber schon nicht vorliegen. Bezweckter Erfolg beider Zahlungen sei unstreitig nämlich die Teilnahme ihres Kindes an der Klassenfahrt sowie der Ausgleich offener Rechnungen gewesen. Zweck sei hier nicht die Anschaffung von Gegenständen für das gemeinsame zukünftige Zusammenleben gewesen, welche über die übliche Ausgestaltung des gemeinsamen Lebens hinausgegangen seien, noch die Schaffung einer langfristigen Wertanlage. Zweck sei eindeutig der sofortige Verbrauch gewesen, welche auch erfolgt sei.

Lediglich ergänzend würde sie darauf hinweisen, dass selbst das Nichtvorliegen einer Schenkung nicht zu einem Rückzahlungsanspruch führen würde, da im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Aufrechnung der Leistungen gerade nicht erfolgen würde.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 23.02.2021 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG in Verbindung mit § 12 und § 13 ZPO.

Die zulässige Klage ist nur im zuerkannten Umfang begründet.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe des Backofens, des Elektrokochfelds und des Fernsehers TCL sowie ein Anspruch auf Ersatz des Zeitwerts des „Fire TV Stick“, der 2 Lattenroste, der 2 Matratzen und der ausziehbaren Granit Küchenarmatur Spültischarmatur beige mit Wasserhahn und herausziehbare Geschirrbrause sowie der Bohrer mit Wertstellung zum 05. November 2018 zu, da der Kläger – entgegen der Auffassung der Beklagten – Eigentümer der insofern streitbefangenen Sachen/Gegenstände ist bzw. war (§§ 433, 705, 730 ff., 929, 985 BGB) und der Beklagten auch ein Verweigerungsrecht (§ 986 BGB) hinsichtlich dieser Sachen/Gegenstände gegenüber dem Kläger nicht zugestanden hat bzw. zusteht.

Im Übrigen ist die Klage jedoch abzuweisen.

Unter dem Begriff „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ ist eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau gemeint, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen „Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft“ hinausgehen (BVerfG, Beschluss vom 22.01.1999, Az.: 2 BvR 961/94, u.a. in: NJW 1999, Seite 1622; BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, Az.: 1 BvL 8/87, u.a. in: NJW 1993, Seiten 643 ff.; BVerwG, Urteil vom 17.05.1995, Az 5 C 16/93 u.a. in: NJW 1995, Seite 2802 f.; BSG, NJW 1993, Seite 3346), jedoch noch keine Ehe ist.

Danach ist für eine solche Lebensgemeinschaft weniger ein räumliches Zusammenleben oder ein gemeinsamer Haushalt von Bedeutung als vielmehr eine Verflechtung der Lebensbereiche im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (BGH, Urteil vom 31.10.2007, Az.: XII ZR 261/04, u.a. in: NJW 2008, Seiten 443 ff.).

Das erkennende Gericht schließt sich dieser Auslegung für die entscheidungserhebliche Frage, ob hier eine „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ zwischen den Prozessparteien im Sinne der herrschenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs bestand oder nicht, seit Jahren an (AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.08.2002, Az.: 32 C 279/01, u.a. in: NJOZ 2003, Seiten 3028 ff. = BeckRS 9998, Nr. 74526).

Ob eine Gemeinschaft von Mann und Frau diese besonderen Merkmale der „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ aufweist, lässt sich zwar in der Regel nur anhand von Indizien feststellen. Als solche Hinweistatsachen, die sich nicht erschöpfend aufzählen lassen, kommen etwa die Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen, wie überhaupt gegenseitige Haushalts- und Betreuungsleistungen, die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen, gemeinsame Konten und Haushaltskasse und entsprechendes Auftreten in der Öffentlichkeit (BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, Az.: 1 BvL 8/87, u.a. in: NJW 1993, Seiten 643 ff.; BGH, Urteil vom 08.05.2013, Az.: XII ZR 132/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 2187 ff.; BGH, Urteil vom 31.10.2007, Az.: XII ZR 261/04, u.a. in: NJW 2008, Seiten 443 ff.; BVerwG, Urteil vom 17.05.1995, Az 5 C 16/93 u.a. in: NJW 1995, Seite 2802 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 06.03.2002, Az.: 14 U 104/01, u.a. in: NJW 2002, Seiten 1581 ff.; LSG NRW, Urteil vom 16.02.2009, Az.: L 19 AS 70/08, u.a. in: BeckRS 2009, Nr. 66802 = „juris“; AG Walsrode, Urteil vom 23.12. 2003, Az.: 7 C 1028/03, u.a. in: NJW-RR 2004, Seiten 365 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.08.2002, Az.: 32 C 279/01, u.a. in: NJOZ 2003, Seiten 3028 ff. = BeckRS 9998, Nr. 74526).

Von einer verfestigen Lebensgemeinschaft ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Partner gemeinsam eine Wohnung beziehen wollen und neben den finanziellen Verflechtungen auch die tatsächliche Ausgestaltung der Nutzung der Wohnung – hier: Mitbenutzung von allen Räumlichkeiten und Anschaffung von Küchengeräten, Fernseher etc. pp. – keinen Zweifel daran aufkommen lässt, dass die Beziehung für die Zukunft und auf Dauer angelegt sein soll (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.02.2009, Az.: 9 WF 19/09 PKH, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 1449 f.).

Dass die hier streitbefangene Lebensgemeinschaft der Prozessparteien auf der Grundlage entsprechender innerer Bindungen zunächst „auf Dauer angelegt“ war, wird hier aber selbst von den Prozessparteien übereinstimmend vorgetragen und auch vom erkennenden Gericht zumindest für den Zeitraum von Mai 2015 bis Ende Mai 2017 insoweit bejaht. Das sicher gewichtigste Indiz stellt dabei die relativ lange Dauer des Zusammenseins der Prozessparteien und ihre Suche nach einer gemeinsamen Wohnung dar (BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, Az.: 1 BvL 8/87, u.a. in: NJW 1993, Seiten 643 ff.; BVerwG, Urteil vom 17.05.1995, Az 5 C 16/93 u.a. in: NJW 1995, Seite 2802 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.08.2002, Az.: 32 C 279/01, u.a. in: NJOZ 2003, Seiten 3028 ff. = BeckRS 9998, Nr. 74526).

Insofern ist hier die Dauer und Intensität der Bekanntschaft zwischen den beiden Prozessparteien, der Anlass für ihr unstreitiges geplantes Zusammenziehen war, die konkrete Lebenssituation der Partner während der streitgegenständlichen Zeit und die – nach außen erkennbare – Intensität der gelebten Gemeinschaft durch das erkennende Gericht zu betrachten und zu bewerten.

Die Befugnis, über das Geldvermögen und/oder die Vermögens- bzw. andere Gegenstände des jeweils anderen Partners zu verfügen, ist insofern aber entscheidend für das Gesamtbild der für diesen streitgegenständlichen Zeitraum feststellbaren Indizien (BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, Az.: 1 BvL 8/87, u.a. in: NJW 1993, Seiten 643 ff.; BVerwG, Urteil vom 17.05.1995, Az 5 C 16/93 u.a. in: NJW 1995, Seite 2802 f.; LSG NRW, Urteil vom 16.02.2009, Az.: L 19 AS 70/08, u.a. in: BeckRS 2009, Nr. 66802 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.08.2002, Az.: 32 C 279/01, u.a. in: NJOZ 2003, Seiten 3028 ff. = BeckRS 9998, Nr. 74526).

Eine derartige Befugnis bestätigt nämlich im Regelfall auch das Vorliegen einer inneren Bindung, die wiederum ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet (BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, Az.: 1 BvL 8/87, u.a. in: NJW 1993, Seiten 643 ff.; BVerwG, Urteil vom 17.05.1995, Az 5 C 16/93 u.a. in: NJW 1995, Seite 2802 f.; LSG NRW, Urteil vom 16.02.2009, Az.: L 19 AS 70/08, u.a. in: BeckRS 2009, Nr. 66802 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.08.2002, Az.: 32 C 279/01, u.a. in: NJOZ 2003, Seiten 3028 ff. = BeckRS 9998, Nr. 74526).

Ein weiteres gewichtiges Indiz für das Vorliegen des personalen Elements der „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ ist zudem in dem Bestehen einer intimen geschlechtlichen Beziehung der beiden Partner zu sehen (BVerwG, Urteil vom 17.05.1995, Az 5 C 16/93 u.a. in: NJW 1995, Seite 2802 f.; BVerwG, NJW 1978, Seite 388; LSG NRW, Urteil vom 16.02.2009, Az.: L 19 AS 70/08, u.a. in: BeckRS 2009, Nr. 66802 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2003, Seiten 3028 ff.). Zwar setzt die Annahme, es liege eine „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ vor, die Feststellung von Intimbeziehungen nicht immer voraus, so dass Nachforschungen in der Intimsphäre der Prozessparteien unzulässig sind. Sind aber intime Beziehungen der Prozessparteien – wie im vorliegenden Fall – unstreitig vorhanden gewesen, so können sie auch als weitere Hinweistatsache für das Bestehen einer „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ der Prozessparteien im Sinne der Rechtsprechung gewürdigt werden (BVerwG, Urteil vom 17.05.1995, Az 5 C 16/93 u.a. in: NJW 1995, Seite 2802 f.; LSG NRW, Urteil vom 16.02.2009, Az.: L 19 AS 70/08, u.a. in: BeckRS 2009, Nr. 66802 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.08.2002, Az.: 32 C 279/01, u.a. in: NJOZ 2003, Seiten 3028 ff. = BeckRS 9998, Nr. 74526).

Auch der erforderliche Zeitablauf war hier eingetreten. Denn das Verhältnis der Parteien hat spätestens mit der Einrichtung einer gemeinsamen Wohnung seit Ende Oktober 2016 begonnen, so dass hier seit Beginn der Beziehungen der Parteien im Mai 2015 auch eine nicht unerhebliche Zeit schon abgelaufen war (OLG Hamm, Urteil vom 20.05.1996, Az.: 4 UF 455/95, u.a. in: NJW-RR 1996, Seiten 1474 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.08.2002, Az.: 32 C 279/01, u.a. in: NJOZ 2003, Seiten 3028 ff. = BeckRS 9998, Nr. 74526).

Nach der herrschenden Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 08.05.2013, Az.: XII ZR 132/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 2187 ff.; BGH, Urteil vom 03.02.2010, Az.: XII ZR 53/08, u.a. in: NJW 2010, Seiten 868 ff.; BGH, Urteil vom 09.07.2008, Az.: XII ZR 39/06, u.a. in: NJW 2008, Seiten 3282 f.; BGH, Urteil vom 31.10.2007, Az.: XII ZR 261/04, u.a. in: NJW 2008, Seiten 443 ff.; BGH, Urteil vom 21.12.1988, Az.: IVb ZR 18/88, u.a. in: NJW 1989, Seiten 1083 ff.; OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.01.1993, Az.: 5 UF 129/91, u.a. in: NJW 1993, Seite 1660), der das erkennende Gericht ebenso seit Jahren folgt (AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.08.2002, Az.: 32 C 279/01, u.a. in: NJOZ 2003, Seiten 3028 ff. = BeckRS 9998, Nr. 74526), kann aber bei Aufnahme eines länger dauernden Verhältnisses zu einem Partner das Erscheinungsbild dieser Verbindung in der Öffentlichkeit dazu führen, dass damit gleichsam von einer „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ im Rechtssinne ausgegangen wird. Dabei nimmt die herrschende Rechtsprechung zwar in der Regel eine gewisse Mindestdauer an, da sich erst dann verlässlich beurteilen lasse, ob die Partner nur probeweise zusammenleben oder ob sie auf Dauer in einer „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ leben und nach dem Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit diese Lebensform bewusst auch für ihre Zukunft gewählt haben (BGH, Urteil vom 08.05.2013, Az.: XII ZR 132/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 2187 ff.; BGH, Urteil vom 03.02.2010, Az.: XII ZR 53/08, u.a. in: NJW 2010, Seiten 868 ff.; BGH, Urteil vom 09.07.2008, Az.: XII ZR 39/06, u.a. in: NJW 2008, Seiten 3282 f.; BGH, Urteil vom 31.10.2007, Az.: XII ZR 261/04, u.a. in: NJW 2008, Seiten 443 ff.; BGH, Urteil vom 21.12.1988, Az.: IVb ZR 18/88, u.a. in: NJW 1989, Seiten 1083 ff.; OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.01.1993, Az.: 5 UF 129/91, u.a. in: NJW 1993, Seite 1660; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.08.2002, Az.: 32 C 279/01, u.a. in: NJOZ 2003, Seiten 3028 ff. = BeckRS 9998, Nr. 74526), jedoch war dieses Indiz hier ebenso gegeben.

Einer weiteren Aufklärung der zwischen der Beklagten und dem Kläger hier ehemals bestehenden Beziehung bedarf es deshalb jetzt nicht mehr. Das Gericht war im Übrigen zwar weder einfachrechtlich noch von Verfassungs wegen gehalten, „nachzufragen“ oder „aufzuklären“, wann genau die Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien beendet wurde (VerfG Bbg., Beschluss vom 17.09.1998, Az.: 26/98, u.a. in: BeckRS 1998, Nr. 154314 = „juris“), jedoch blieb hier zwischen den Parteien unstreitig, dass die „Beziehung“ bzw. die „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ der Parteien etwa im Juni 2017 endete.

Nach bisher ständiger herrschender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 27.01.2021, Az.: XII ZR 21/20, u.a. in: BeckRS 2021, Nr. 2640; BGH, Urteil vom 08.05.2013, Az.: XII ZR 132/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 2187 ff.; BGH, Urteil vom 03.02.2010, Az.: XII ZR 53/08, u.a. in: NJW 2010, Seiten 868 ff.; BGH, Urteil vom 09.07.2008, Az.: XII ZR 39/06, u.a. in: NJW 2008, Seiten 3282 f.; BGH, Urteil vom 31.10.2007, Az.: XII ZR 261/04, u.a. in: NJW 2008, Seiten 443 ff.; BGH, FamRZ 2004, Seite 94; BGH, FamRZ 1997, Seite 1533; BGH, NJW-RR 1996, Seite 1473; BGH, FamRZ 1993, Seiten 939 f.; BGH, FamRZ 1992, Seite 408; BGH, FamRZ 1983, Seiten 1213 f.; BGH, FamRZ 1980, Seiten 664 f.) und der Instanzgerichte (KG Berlin, Beschluss vom 20.07.2020, Az.: 17 UF 11/19, u.a. in: FamRZ 2021, Seiten 97 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.08.2002, Az.: 32 C 279/01, u.a. in: NJOZ 2003, Seiten 3028 ff. = BeckRS 9998, Nr. 74526) werden gemeinschaftsbezogene Zuwendungen der Partner einer derartigen „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ aber grundsätzlich nicht ausgeglichen.

Insofern unterscheidet sich die nichteheliche Lebensgemeinschaften zweier Partner auch wesentlich von einem Verlöbnis (OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.03.2009, Az.: 11 W 1/09, u.a. in: FamRZ 2009, Seiten 2004 f.) oder gar einer Ehe.

Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund stünden, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensbezogene Handeln der Partner bestimmten und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemeinschaft bestehe. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt hätten, würden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet. Beiträge würden geleistet, sofern Bedürfnisse aufträten und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der dazu in der Lage sei. Gemeinschaften dieser Art sei nämlich – ähnlich wie in einer Ehe – die Vorstellung grundsätzlich fremd, für Leistungen im gemeinsamen Interesse könnten ohne besondere Vereinbarung „Gegenleistung“, „Wertersatz“, „Ausgleich“ oder „Entschädigung“ verlangt werden (BGH, Urteil vom 08.05.2013, Az.: XII ZR 132/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 2187 ff.; BGH, Urteil vom 03.02.2010, Az.: XII ZR 53/08, u.a. in: NJW 2010, Seiten 868 ff.; BGH, Urteil vom 09.07.2008, Az.: XII ZR 39/06, u.a. in: NJW 2008, Seiten 3282 f.; BGH, Urteil vom 31.10.2007, Az.: XII ZR 261/04, u.a. in: NJW 2008, Seiten 443 ff.; BGH, FamRZ 2004, Seite 94; BGH, FamRZ 1997, Seite 1533; BGH, NJW-RR 1996, Seite 1473; BGH, FamRZ 1993, Seiten 939 f.; BGH, FamRZ 1992, Seite 408; BGH, FamRZ 1983, Seiten 1213 f.; BGH, FamRZ 1980, Seiten 664 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 15.03.1996, Az.: 9 W 1/96, u. a. in: NJWE-FER 1997, Seite 39; OLG Frankfurt/Main, FamRZ 1981, Seiten 253 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.08.2002, Az.: 32 C 279/01, u.a. in: NJOZ 2003, Seiten 3028 ff. = BeckRS 9998, Nr. 74526).

Wie Eheleute haben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwar während des Bestehens der Lebensgemeinschaft insofern Mitbesitz an allen Gegenständen, die zu dem im gemeinsamen Gebrauch stehenden Haushalt gehören (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.1998, Az.: 11 U 80/97, u.a. in: MDR 1999, Seiten 233 f.; OLG Köln, Urteil vom 09.08.1995, Az.: 19 U 227/94, u.a. in: NJW-RR 1996, Seite 1411; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.1992, Az.: 11 U 47/92, u.a. in: OLG-Report 1993, Seite 124 LG Mühlhausen, Beschluss vom 03.12.2007, Az.: 2 T 283/07, u.a. in: BeckRS 2008, Nr. 12606 = „juris“), so dass der § 1006 Abs. 2 BGB dann auch eine Vermutung für Miteigentum hinsichtlich der hier streitigen Sachen/Gegenstände hätte begründen können. Diese Vermutung hat der Kläger hier jedoch widerlegt.

Der Eigentumserwerb an beweglichen Sachen richtet sich nämlich selbst im Falle einer Personenmehrheit – wie der nichtehelichen Lebensgemeinschaft – nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 929 ff. BGB. Dies gilt mangels abweichender gesetzlicher Vorschriften auch bei Anschaffungen der vorliegend streitigen Sachen/Gegenstände, zumal die gesetzliche Vermutung, dass die im Besitz von Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen ihnen auch gemeinsam gehören, auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft gerade nicht entsprechend anzuwenden ist (BGH, Urteil vom 14.12.2006, Az.: IX ZR 92/05, u.a. in: NJW 2007, Seiten 992 ff.; BGH, Urteil vom 13.03.1991, Az.: XII ZR 53/90, u.a. in: NJW 1991, Seiten 2283 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2002, Az.: 29 U 1/02, u.a. in: FamRZ 2003, Seiten 529 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.1998, Az.: 11 U 80/97, u.a. in: MDR 1999, Seiten 233 f.; OLG Köln, Urteil vom 09.08.1995, Az.: 19 U 227/94, u.a. in: NJW-RR 1996, Seite 1411; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.1992, Az.: 11 U 47/92, u.a. in: OLG-Report 1993, Seite 124; OLG Köln, Urteil vom 15.03.1989, Az.: 6 U 191/88, u.a. in: NJW 1989, Seiten 1737 f.; OLG Hamm, Urteil vom 28.09.1988, Az.: 11 U 39/88, u.a. in: NJW 1989, Seiten 909 f.; LG Mühlhausen, Beschluss vom 03.12.2007, Az.: 2 T 283/07, u.a. in: BeckRS 2008, Nr. 12606 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.08.2002, Az.: 32 C 279/01, u.a. in: NJOZ 2003, Seiten 3028 ff. = BeckRS 9998, Nr. 74526).

Gemäß § 929 Satz 1 BGB setzt die Übereignung einer solchen Sache neben ihrer Übergabe die Einigung der Parteien des dinglichen Rechtsgeschäfts voraus, dass das Eigentum auf den Erwerber übergehen soll. Die Person des Erwerbers hängt somit aber gerade nicht vom Innenverhältnis der nichtehelichen Lebensgemeinschaft als Personengemeinschaft oder dem Willen eines oder beider ihrer Mitglieder ab; entscheidend ist vielmehr die Einigung mit dem jeweiligen Veräußerer der beweglichen Sache (BGH, Urteil vom 14.12.2006, Az.: IX ZR 92/05, u.a. in: NJW 2007, Seiten 992 ff.; BGH, Urteil vom 13.03.1991, Az.: XII ZR 53/90, u.a. in: NJW 1991, Seiten 2283 ff.; OLG München, Urteil vom 04.07.2013, Az.: 23 U 3950/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 3525 f.; OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2002, Az.: 29 U 1/02, u.a. in: FamRZ 2003, Seiten 529 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.1998, Az.: 11 U 80/97, u.a. in: MDR 1999, Seiten 233 f.; OLG Köln, Urteil vom 09.08.1995, Az.: 19 U 227/94, u.a. in: NJW-RR 1996, Seite 1411; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.1992, Az.: 11 U 47/92, u.a. in: OLG-Report 1993, Seite 124; OLG Köln, Urteil vom 15.03.1989, Az.: 6 U 191/88, u.a. in: NJW 1989, Seiten 1737 f.; OLG Hamm, Urteil vom 28.09.1988, Az.: 11 U 39/88, u.a. in: NJW 1989, Seiten 909 f.; LG Mühlhausen, Beschluss vom 03.12.2007, Az.: 2 T 283/07, u.a. in: BeckRS 2008, Nr. 12606 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.08.2002, Az.: 32 C 279/01, u.a. in: NJOZ 2003, Seiten 3028 ff. = BeckRS 9998, Nr. 74526).

Bei Anschaffungen von Sachen während einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft begründen die inneren Rechtsbeziehungen daher weder eine Bruchteilsgemeinschaft an den erworbenen Gegenständen ohne Rücksicht auf ihre Finanzierung, noch bestimmt sich der Eigentumserwerb allein nach der Person desjenigen, aus dessen Mitteln die Anschaffung finanziert werden soll. Maßgebend ist vielmehr allein, wem die Sache von dem früheren Rechtsinhaber/Veräußerer übereignet worden ist (BGH, Urteil vom 14.12.2006, Az.: IX ZR 92/05, u.a. in: NJW 2007, Seiten 992 ff.; BGH, Urteil vom 13.03.1991, Az.: XII ZR 53/90, u.a. in: NJW 1991, Seiten 2283 ff.; OLG München, Urteil vom 04.07.2013, Az.: 23 U 3950/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 3525 f.; OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2002, Az.: 29 U 1/02, u.a. in: FamRZ 2003, Seiten 529 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.1998, Az.: 11 U 80/97, u.a. in: MDR 1999, Seiten 233 f.; OLG Köln, Urteil vom 09.08.1995, Az.: 19 U 227/94, u.a. in: NJW-RR 1996, Seite 1411; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.1992, Az.: 11 U 47/92, u.a. in: OLG-Report 1993, Seite 124; OLG Köln, Urteil vom 15.03.1989, Az.: 6 U 191/88, u.a. in: NJW 1989, Seiten 1737 f.; OLG Hamm, Urteil vom 28.09.1988, Az.: 11 U 39/88, u.a. in: NJW 1989, Seiten 909 f.; LG Mühlhausen, Beschluss vom 03.12.2007, Az.: 2 T 283/07, u.a. in: BeckRS 2008, Nr. 12606 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.08.2002, Az.: 32 C 279/01, u.a. in: NJOZ 2003, Seiten 3028 ff. = BeckRS 9998, Nr. 74526).

Waren der (damalige) Veräußerer einerseits und der Kläger/Erwerber andererseits sich einig, dass nur der Kläger als Erwerber das Eigentum erwerben sollte, so ist dieser dann auch Alleineigentümer geworden. Ging die Einigung zwischen Veräußerer und der Erwerber hingegen dahin, dass sowohl der Erwerber als auch dessen nichtehelicher Lebensgefährte gemeinsam Miteigentümer dieser beweglichen Sache werden sollten, so sind sie es auch gemeinsam geworden. Der Inhalt der Einigung zwischen dem (damalige) Veräußerer und dem Erwerber bestimmt sich somit nach dem tatsächlich erklärten oder andernfalls im Wege der Auslegung zu ermittelnden Willen der (damals) Vertragsschließenden des dinglichen Rechtsgeschäfts (BGH, Urteil vom 14.12.2006, Az.: IX ZR 92/05, u.a. in: NJW 2007, Seiten 992 ff.; BGH, Urteil vom 13.03.1991, Az.: XII ZR 53/90, u.a. in: NJW 1991, Seiten 2283 ff.; OLG München, Urteil vom 04.07.2013, Az.: 23 U 3950/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 3525 f.; OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2002, Az.: 29 U 1/02, u.a. in: FamRZ 2003, Seiten 529 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.1998, Az.: 11 U 80/97, u.a. in: MDR 1999, Seiten 233 f.; OLG Köln, Urteil vom 09.08.1995, Az.: 19 U 227/94, u.a. in: NJW-RR 1996, Seite 1411; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.1992, Az.: 11 U 47/92, u.a. in: OLG-Report 1993, Seite 124 OLG Köln, Urteil vom 15.03.1989, Az.: 6 U 191/88, u.a. in: NJW 1989, Seiten 1737 f.; OLG Hamm, Urteil vom 28.09.1988, Az.: 11 U 39/88, u.a. in: NJW 1989, Seiten 909 f.; LG Mühlhausen, Beschluss vom 03.12.2007, Az.: 2 T 283/07, u.a. in: BeckRS 2008, Nr. 12606 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.08.2002, Az.: 32 C 279/01, u.a. in: NJOZ 2003, Seiten 3028 ff. = BeckRS 9998, Nr. 74526).

Die dingliche Einigung des jeweiligen Verkäufers im Sinne der §§ 433 und 929 BGB sollte hier aber ausweislich der von dem Kläger eingereichten Urkunden (Rechnungen der Anlagen 2 bis 6) vom 30.11.2016 hinsichtlich des Backofens (Blatt 10 der Akte), vom 28.11.2016bezüglich des Kochfeldes (Blatt 11 der Akte), vom 12.11.2016 wegen des „Fire TV Stick“ (Blatt 12der Akte), vom 27.08.2016 hinsichtlich des Fernsehers (Blatt 13 der Akte), vom 11.10.2016 bezüglich der Matratzen (Blatt 14 der Akte) und vom 11.10.2016 wegen der Lattenroste (Blatt 15 der Akte) immer nur zwischen dem Kläger und dem jeweiligen Verkäufer der Sache erfolgen und somit gerade nicht mit der Beklagten.

Aus den hier von der Klägerin vorgelegten Kaufverträgen/Rechnungen ergibt sich somit, dass vorliegend nur der Kläger allein als Käufer aufgetreten ist. Dann ist aber auch nur ihm vom damaligen Verkäufer das Eigentum an diesen Sachen eingeräumt worden (BGH, Urteil vom 14.12.2006, Az.: IX ZR 92/05, u.a. in: NJW 2007, Seiten 992 ff.; BGH, Urteil vom 13.03.1991, Az.: XII ZR 53/90, u.a. in: NJW 1991, Seiten 2283 ff.; OLG München, Urteil vom 04.07.2013, Az.: 23 U 3950/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 3525 f.; OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2002, Az.: 29 U 1/02, u.a. in: FamRZ 2003, Seiten 529 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.1998, Az.: 11 U 80/97, u.a. in: MDR 1999, Seiten 233 f.; OLG Köln, Urteil vom 09.08.1995, Az.: 19 U 227/94, u.a. in: NJW-RR 1996, Seite 1411; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.1992, Az.: 11 U 47/92, u.a. in: OLG-Report 1993, Seite 124 OLG Köln, Urteil vom 15.03.1989, Az.: 6 U 191/88, u.a. in: NJW 1989, Seiten 1737 f.; OLG Hamm, Urteil vom 28.09.1988, Az.: 11 U 39/88, u.a. in: NJW 1989, Seiten 909 f.; LG Mühlhausen, Beschluss vom 03.12.2007, Az.: 2 T 283/07, u.a. in: BeckRS 2008, Nr. 12606 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.08.2002, Az.: 32 C 279/01, u.a. in: NJOZ 2003, Seiten 3028 ff. = BeckRS 9998, Nr. 74526), auch wenn die jeweilige Lieferadresse die Wohnung der Beklagten war. Insofern erwirbt in der Regel stets der nach außen auftretende Partner das Alleineigentum an diesen Sachen (Oechsler, in: MünchKomm zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 929 BGB, Rn. 30).

Zwar wurden diese Sachen dann der Klägerin durch das Speditionsunternehmen auch aufgrund der Anweisung des Klägers an den jeweiligen Verkäufer zu ihr nach Hause geliefert und diese ihr dann auch übergeben. Allerdings hat die Beklagte damit keine Tatsachen vorgetragen, die darauf schließen lassen, dass sie sich mit dem jeweiligen Verkäufer der Sachen auch über einen Eigentumsübergang geeinigt hat, selbst wenn die Übergabe tatsächlich an sie erfolgte. Insoweit hat die Beklagte für ihre diesbezüglichen Behauptungen auch keinen Beweis angetreten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Sachen der Beklagten nur aufgrund der Anweisung des Klägers an den jeweiligen Verkäufer, dass diese Sachen dorthin geliefert werden sollten, auch der Beklagten dann durch die Verkäufer bzw. die von ihnen beauftragten Speditionsunternehmen übergeben worden sind. Denn laut den zwischen dem Kläger und dem jeweiligen Verkäufer vereinbarten Kaufverträgen gemäß den vom Kläger hier eingereichten Kaufverträgen/Rechnungen der Anlagen 2 bis 6 (Blatt 10 bis 15 der Akte) und den Versandnachrichten (Blatt 16 bis 17 der Akte) wurde der Kaufpreis – sogar unstreitig – nur durch den Kläger beglichen, so dass die Beklagte hier allenfalls als Vertreterin des Klägers bei der Übergabe dieser Sachen an sie mitgewirkt haben kann.

Die Beklagte kann sich hinsichtlich der streitbefangenen Sachen auch nicht auf die Vermutungswirkung des § 1006 Abs. 1 BGB berufen. Danach wird zwar zugunsten des Besitzers einer Sache vermutet, dass er bei Erwerb des Besitzes Eigenbesitz begründet und entsprechend bei Erwerb des Alleinbesitzes auch Alleineigentum erworben hat. Diese Schlussfolgerung lässt sich im Falle der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft aber grundsätzlich nicht ziehen. Nach der Lebenserfahrung kann nämlich hier gerade nicht davon ausgegangen werden, dass der eine Partner dem anderen – wenn er bei der Trennung gewisse Gegenstände mitnimmt bzw. behält – daran dann auch tatsächlich das Alleineigentum einräumen will (BGH, Urteil vom 14.12.2006, Az.: IX ZR 92/05, u.a. in: NJW 2007, Seiten 992 ff.; BGH, Urteil vom 13.03.1991, Az.: XII ZR 53/90, u.a. in: NJW 1991, Seiten 2283 ff.; OLG München, Urteil vom 04.07.2013, Az.: 23 U 3950/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 3525 f.; OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2002, Az.: 29 U 1/02, u.a. in: FamRZ 2003, Seiten 529 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.1998, Az.: 11 U 80/97, u.a. in: MDR 1999, Seiten 233 f.; OLG Köln, Urteil vom 09.08.1995, Az.: 19 U 227/94, u.a. in: NJW-RR 1996, Seite 1411; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.1992, Az.: 11 U 47/92, u.a. in: OLG-Report 1993, Seite 124; OLG Köln, Urteil vom 15.03.1989, Az.: 6 U 191/88, u.a. in: NJW 1989, Seiten 1737 f.; OLG Hamm, Urteil vom 28.09.1988, Az.: 11 U 39/88, u.a. in: NJW 1989, Seiten 909 f.; LG Mühlhausen, Beschluss vom 03.12.2007, Az.: 2 T 283/07, u.a. in: BeckRS 2008, Nr. 12606 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.08.2002, Az.: 32 C 279/01, u.a. in: NJOZ 2003, Seiten 3028 ff. = BeckRS 9998, Nr. 74526).

Beendigung nichteheliche Lebensgemeinschaft - Eigentumsverhältnisse an beweglichen Sachen
(Symbolfoto: Von ingae/Shutterstock.com)

Die Beklagte war daher für die von ihr behauptete Einigung der Parteien dahingehend, dass sie diese Sachen/Gegenstände aufgrund einer Einigung der Parteien auch noch nach der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ab Juni 2017 in Besitz behalten durfte, darlegungs- und beweispflichtig (BGH, Urteil vom 14.12.2006, Az.: IX ZR 92/05, u.a. in: NJW 2007, Seiten 992 ff.; BGH, Urteil vom 13.03.1991, Az.: XII ZR 53/90, u.a. in: NJW 1991, Seiten 2283 ff.; OLG München, Urteil vom 04.07.2013, Az.: 23 U 3950/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 3525 f.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.08.2006, Az.: 8 U 484/05-135, u.a. in: FamRZ 2007, Seiten 1044 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2002, Az.: 29 U 1/02, u.a. in: FamRZ 2003, Seiten 529 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.1998, Az.: 11 U 80/97, u.a. in: MDR 1999, Seiten 233 f.; OLG Köln, Urteil vom 09.08.1995, Az.: 19 U 227/94, u.a. in: NJW-RR 1996, Seite 1411; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.1992, Az.: 11 U 47/92, u.a. in: OLG-Report 1993, Seite 124; OLG Köln, Urteil vom 15.03.1989, Az.: 6 U 191/88, u.a. in: NJW 1989, Seiten 1737 f.; OLG Hamm, Urteil vom 28.09.1988, Az.: 11 U 39/88, u.a. in: NJW 1989, Seiten 909 f.; LG Mühlhausen, Beschluss vom 03.12.2007, Az.: 2 T 283/07, u.a. in: BeckRS 2008, Nr. 12606 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.08.2002, Az.: 32 C 279/01, u.a. in: NJOZ 2003, Seiten 3028 ff. = BeckRS 9998, Nr. 74526). Hierzu hat die Beklagte aber nicht das Geringste vorgetragen, geschweige den unter Beweis gestellt.

Die hier insofern vermeintlich zugunsten der Beklagten sprechende Eigentumsvermutung des § 1006 BGB ist nämlich schon dann widerlegt, wenn der Besitzerwerb nicht mit dem Eigentumserwerb verbunden war. Wenn der derzeitige Besitzer – hier somit die Beklagte – das Eigentum bei anderer Gelegenheit erworben haben will, muss er dies dann nämlich auch beweisen (BGH, Urteil vom 25.01.1984, Az.: VIII ZR 270/82, u.a. in: NJW 1984, Seiten 1456 f.; Baldus, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 1006 BGB, Rn. 44). Dies gilt im Übrigen auch für einen angeblichen Eigentumserwerb vor dem Besitzerwerb.

Die Beklagte hat auch nicht nachgewiesen, dass ihr die hier streitbefangenen Sachen/Gegenstände später dann wirksam nach § 929 BGB von dem Kläger übereignet wurden. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten davon ausgeht, dass der Kläger die Elektrogeräte in ihrer Wohnung anschloss, kann darin allein noch keine Einigung über den Eigentumsübergang gesehen werden. Eine Übereignung nach § 929 BGB setzt nämlich voraus, dass der Kläger jeglichen Besitz freiwillig aufgibt (BGH, Urteil vom 20.09.2004, Az.: II ZR 318/02, u.a. in: NJW-RR 2005, Seiten 280 f.; BGH, Urteil vom 08.06.1989, Az.: IX ZR 234/87, u.a. in: NJW 1989, Seiten 2542 f.; BGH, NJW 1979, Seiten 714 f.; OLG München, Urteil vom 04.07.2013, Az.: 23 U 3950/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 3525 f.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.08.2006, Az.: 8 U 484/05-135, u.a. in: FamRZ 2007, Seiten 1044 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2002, Az.: 29 U 1/02, u.a. in: FamRZ 2003, Seiten 529 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.1998, Az.: 11 U 80/97, u.a. in: MDR 1999, Seiten 233 f.; OLG Köln, Urteil vom 09.08.1995, Az.: 19 U 227/94, u.a. in: NJW-RR 1996, Seite 1411; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.1992, Az.: 11 U 47/92, u.a. in: OLG-Report 1993, Seite 124; OLG Köln, Urteil vom 15.03.1989, Az.: 6 U 191/88, u.a. in: NJW 1989, Seiten 1737 f.; OLG Hamm, Urteil vom 28.09.1988, Az.: 11 U 39/88, u.a. in: NJW 1989, Seiten 909 f.; LG Mühlhausen, Beschluss vom 03.12.2007, Az.: 2 T 283/07, u.a. in: BeckRS 2008, Nr. 12606 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.08.2002, Az.: 32 C 279/01, u.a. in: NJOZ 2003, Seiten 3028 ff. = BeckRS 9998, Nr. 74526). Daran fehlt es vorliegend aber hier unstreitig, da der Kläger nach dem Kauf dieser Sachen unbestritten über längere Zeiträume hinweg in dieser Wohnung der Beklagten mit ihr zusammen dort lebte und die Parteien zudem unstreitig damals auch noch davon ausgingen, dass der Kläger von Österreich nach Brandenburg an der Havel in diese Wohnung umzieht.

Aus der Rechtsprechung zu sogenannten nichtehelichen Lebensgemeinschaft lässt sich hier auch ein Besitzrecht der Beklagten nicht herleiten, da es mangels Eigentums der Beklagten an diesen Sachen/Gegenständen an einer Zuwendung eines Vermögensgegenstandes hier fehlt. Der Kläger hatte der Beklagten vielmehr lediglich den zeitweiligen Besitz an diesen Sachen überlassen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.08.2006, Az.: 8 U 484/05-135, u.a. in: FamRZ 2007, Seiten 1044 ff.).

Diese Sachen/Gegenstände wurden der Beklagten auch nicht nach §§ 929, 930 BGB wirksam übereignet. Eine Übereignung nach §§ 929, 930 BGB setzt nämlich voraus, dass zwischen den Parteien ein konkretes Besitzmittlungsverhältnis im Sinne des § 868 BGB bestand oder begründet wurde. Ein gesetzliches Besitzmittlungsverhältnis lag hier nicht vor. Die Parteien waren nicht verheiratet. Sie lebten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft begründet indessen kein gesetzliches Besitzmittlungsverhältnis im Sinne des § 930 BGB. Eine der Ehe vergleichbare umfassende Rechtsgemeinschaft mit detailliert geregelten wechselseitigen Rechten und Pflichten auch bezüglich des Vermögens des anderen ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft nämlich gerade nicht (OLG München, Urteil vom 04.07.2013, Az.: 23 U 3950/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 3525 f.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.08.2006, Az.: 8 U 484/05-135, u.a. in: FamRZ 2007, Seiten 1044 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2002, Az.: 29 U 1/02, u.a. in: FamRZ 2003, Seiten 529 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.1998, Az.: 11 U 80/97, u.a. in: MDR 1999, Seiten 233 f.; OLG Köln, Urteil vom 09.08.1995, Az.: 19 U 227/94, u.a. in: NJW-RR 1996, Seite 1411; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.1992, Az.: 11 U 47/92, u.a. in: OLG-Report 1993, Seite 124; OLG Köln, Urteil vom 15.03.1989, Az.: 6 U 191/88, u.a. in: NJW 1989, Seiten 1737 f.; OLG Hamm, Urteil vom 28.09.1988, Az.: 11 U 39/88, u.a. in: NJW 1989, Seiten 909 f.; LG Mühlhausen, Beschluss vom 03.12.2007, Az.: 2 T 283/07, u.a. in: BeckRS 2008, Nr. 12606 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.08.2002, Az.: 32 C 279/01, u.a. in: NJOZ 2003, Seiten 3028 ff. = BeckRS 9998, Nr. 74526).

Insbesondere findet § 1353 BGB auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft keine Anwendung. Aus dem Gebot der ehelichen Lebensgemeinschaft in § 1353 BGB ergibt sich die Pflicht der Ehegatten, sich gegenseitig die Benutzung der ehelichen Wohnung und des Hausrats zu gestatten, auch wenn ein Ehegatte Alleineigentümer dieser Sachen ist. Aus der Besitzberechtigung folgt, dass der mitbesitzende Nichteigentümer dem Eigentümer den Besitz mittelt (BGH, Urteil vom 31.01.1979, Az.: VIII ZR 93/78, u.a. in: NJW 1979, Seiten 976 ff.; OLG München, Urteil vom 04.07.2013, Az.: 23 U 3950/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 3525 f.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.08.2006, Az.: 8 U 484/05-135, u.a. in: FamRZ 2007, Seiten 1044 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2002, Az.: 29 U 1/02, u.a. in: FamRZ 2003, Seiten 529 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.1998, Az.: 11 U 80/97, u.a. in: MDR 1999, Seiten 233 f.; OLG Köln, Urteil vom 09.08.1995, Az.: 19 U 227/94, u.a. in: NJW-RR 1996, Seite 1411; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.1992, Az.: 11 U 47/92, u.a. in: OLG-Report 1993, Seite 124; OLG Köln, Urteil vom 15.03.1989, Az.: 6 U 191/88, u.a. in: NJW 1989, Seiten 1737 f.; OLG Hamm, Urteil vom 28.09.1988, Az.: 11 U 39/88, u.a. in: NJW 1989, Seiten 909 f.; LG Mühlhausen, Beschluss vom 03.12.2007, Az.: 2 T 283/07, u.a. in: BeckRS 2008, Nr. 12606 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.08.2002, Az.: 32 C 279/01, u.a. in: NJOZ 2003, Seiten 3028 ff. = BeckRS 9998, Nr. 74526).

Eine vergleichbare Regelung findet sich für die nichteheliche Lebensgemeinschaft aber nicht. Auch aus etwaigen Ausgleichsansprüchen, die sich bei Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ergeben können, lässt sich nicht der Schluss ziehen, die nichtehelichen Lebensgefährten seien einander zur Gewährung von Mitbesitz kraft Gesetzes verpflichtet. Mithin genügt eine nichteheliche Lebensgemeinschaft – anders als die Ehe – gerade nicht als gesetzliches Besitzmittlungsverhältnis (OLG München, Urteil vom 04.07.2013, Az.: 23 U 3950/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 3525 f.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.08.2006, Az.: 8 U 484/05-135, u.a. in: FamRZ 2007, Seiten 1044 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2002, Az.: 29 U 1/02, u.a. in: FamRZ 2003, Seiten 529 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.1998, Az.: 11 U 80/97, u.a. in: MDR 1999, Seiten 233 f.; OLG Köln, Urteil vom 09.08.1995, Az.: 19 U 227/94, u.a. in: NJW-RR 1996, Seite 1411; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.1992, Az.: 11 U 47/92, u.a. in: OLG-Report 1993, Seite 124; OLG Köln, Urteil vom 15.03.1989, Az.: 6 U 191/88, u.a. in: NJW 1989, Seiten 1737 f.; OLG Hamm, Urteil vom 28.09.1988, Az.: 11 U 39/88, u.a. in: NJW 1989, Seiten 909 f.; LG Mühlhausen, Beschluss vom 03.12.2007, Az.: 2 T 283/07, u.a. in: BeckRS 2008, Nr. 12606 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.08.2002, Az.: 32 C 279/01, u.a. in: NJOZ 2003, Seiten 3028 ff. = BeckRS 9998, Nr. 74526).

Die Beklagte hat auch nicht nachgewiesen, dass ein konkretes Besitzmittlungsverhältnis zwischen den Parteien vereinbart wurde. Allein die Übergabe dieser Sachen/Gegenstände durch die beauftragte Spedition an die Beklagte genügt für sich genommen nämlich noch nicht als konkludente Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses. Würde man dies genügen lassen, wäre die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses in Form der Leihe letztlich identisch mit der Einigung über den Eigentumsübergang. Damit wäre im Ergebnis die Einigung über den Eigentumsübergang allein für die Übereignung ausreichend. Dies widerspricht der gesetzlichen Regelung in §§ 929, 930 BGB. Zudem lässt sich allein aus der Übergabe nicht hinreichend klar entnehmen, dass der Kläger auch den Willen hatte, seinen Besitz künftig nicht mehr oder nur als Fremdbesitzer auszuüben (OLG München, Urteil vom 04.07.2013, Az.: 23 U 3950/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 3525 f.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.08.2006, Az.: 8 U 484/05-135, u.a. in: FamRZ 2007, Seiten 1044 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2002, Az.: 29 U 1/02, u.a. in: FamRZ 2003, Seiten 529 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.1998, Az.: 11 U 80/97, u.a. in: MDR 1999, Seiten 233 f.; OLG Köln, Urteil vom 09.08.1995, Az.: 19 U 227/94, u.a. in: NJW-RR 1996, Seite 1411; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.1992, Az.: 11 U 47/92, u.a. in: OLG-Report 1993, Seite 124; OLG Köln, Urteil vom 15.03.1989, Az.: 6 U 191/88, u.a. in: NJW 1989, Seiten 1737 f.; OLG Hamm, Urteil vom 28.09.1988, Az.: 11 U 39/88, u.a. in: NJW 1989, Seiten 909 f.; LG Mühlhausen, Beschluss vom 03.12.2007, Az.: 2 T 283/07, u.a. in: BeckRS 2008, Nr. 12606 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.08.2002, Az.: 32 C 279/01, u.a. in: NJOZ 2003, Seiten 3028 ff. = BeckRS 9998, Nr. 74526).

Andere Anspruchsgrundlagen für einen Besitzanspruch der Beklagten sind im Übrigen weder dargetan noch ersichtlich.

Zwar trägt die Beklagtenseite hier auch noch vor, dass die Beklagte bzw. die Großmutter der Beklagten diese Sachen/Gegenstände als Schenkung von dem Kläger zu Eigenbesitz erworben haben sollen, jedoch gelten auch im Schenkungsrecht die allgemeinen Grundsätze der Beweislast. Die Verteilung der Beweislast hängt danach in erster Linie von dem geltend gemachten Rechtsgrund und den Besitzverhältnissen ab.

Hier behauptet die Beklagte, sie bzw. ihre Großmutter habe schenkweise vom Kläger Besitz und Eigentum an diesen Sachen übertragen erhalten. Zwar würde nach § 1006 Abs. 1 BGB eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen, dass sie mit dem Eigenbesitz auch das unbedingte Eigentum erworben hat, jedoch hat der Kläger die Behauptung des Schenkungsvertrages hier – wie oben näher ausgeführt – widerlegen können. Damit wird aber auch die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 widerlegt (§ 286 ZPO) und es greift stattdessen zugunsten des Klägers die Fortdauervermutung des § 1006 Abs. 2 BGB ein. Gegenüber der Klage des Klägers als – wie oben näher ausgeführt – Alleineigentümers auf Herausgabe der Sachen hat die Beklagte dann als Besitzerin auch die Beweislast für den Einwand einer dann erfolgten Schenkung durch den Kläger. Eine erst nach Besitzerwerb angeblich erfolgte Schenkung hatte hier nämlich gemäß § 1006 Abs. 2 BGB die Beklagte zu beweisen (BGH, Urteil vom 11.03.2014, Az.: X ZR 150/11, u.a. in: NJW 2014, Seite 2275; BGH, NJW 1967, Seite 2008; BGH, NJW 1961, Seite 777; KG Berlin, Urteil vom 11.07.2017, Az.: 21 U 100/16, u.a. in: NJW 2018, Seite 239; Gehrlein, in: BeckOK BGB, 57. Edition vom 01.02.2021, § 516 BGB, Rn. 19). Diesen Beweis hat die Beklagte vorliegend aber nicht erbracht.

Zuwendender und Beschenkte müssten sich darüber auch einig darüber gewesen sein, dass diese Zuwendung unentgeltlich sein soll (BGH, Urteil vom 10.12.2003, Az.: IV ZR 249/02, u.a. in: NJW 2004, Seite 1382). Dem Merkmal der Unentgeltlichkeit widerspricht es jedoch, wenn die Zuwendung in Abhängigkeit zum Bestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft steht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Schenkungen unter Ehegatten, die auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft übertragbar ist, fehlt es aber an einer für die Bejahung einer Schenkung erforderlichen echten Freigiebigkeit, wenn die Übertragung von Vermögenssubstanz an weitergehende Erwartungen geknüpft wird (BGH, Urteil vom 23.04.1997, Az.: XII ZR 20/95, u.a. in: NJW 1997, Seite 2747; OLG München, Urteil vom 04.07.2013, Az.: 23 U 3950/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 3525 f.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.08.2006, Az.: 8 U 484/05-135, u.a. in: FamRZ 2007, Seiten 1044 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2002, Az.: 29 U 1/02, u.a. in: FamRZ 2003, Seiten 529 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.1998, Az.: 11 U 80/97, u.a. in: MDR 1999, Seiten 233 f.; OLG Köln, Urteil vom 09.08.1995, Az.: 19 U 227/94, u.a. in: NJW-RR 1996, Seite 1411; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.1992, Az.: 11 U 47/92, u.a. in: OLG-Report 1993, Seite 124; OLG Köln, Urteil vom 15.03.1989, Az.: 6 U 191/88, u.a. in: NJW 1989, Seiten 1737 f.; OLG Hamm, Urteil vom 28.09.1988, Az.: 11 U 39/88, u.a. in: NJW 1989, Seiten 909 f.; LG Mühlhausen, Beschluss vom 03.12.2007, Az.: 2 T 283/07, u.a. in: BeckRS 2008, Nr. 12606 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.08.2002, Az.: 32 C 279/01, u.a. in: NJOZ 2003, Seiten 3028 ff. = BeckRS 9998, Nr. 74526). Derartige gemeinschaftsbezogene Zuwendungen sind daher grundsätzlich keine Schenkungen, so dass die Beklagte vorliegend auch nicht den Nachweis dafür erbracht hat, dass sie bzw. ihre Großmutter diese Sachen vom Kläger im Rahmen einer Schenkung zu ihrem Eigentum erhalten haben.

Da die Beklagte dessen ungeachtet aber – entgegen dem Willen des Klägers als Eigentümer – ihm den Besitz dauerhaft und vollständig an diesen Sachen/Gegenständen bis jetzt entzogen hat und auch immer noch – zumindest unstreitig – in Besitz des Backofens Siemens iQ 700/TFT Display/activeClean/4D Heißluft/A/SoftMove Backofentür/ B00QRX02EI, des Kochfelds Elektro von AEG HK 634060X-B/Glaskeramik/ 57,6 cm/ Mehrheizkreiszone/ Ankochautomatik/ Edelstahl/ B005CTIHYA und des Fernsehers TCL U50S6906 (50 Zoll) Smart TV, Ultra HD, Triple Tuner DVB-T2 ist, obwohl sie jetzt kein Recht mehr zum Besitz hat, ist die Beklagte auch gemäß § 985 BGB verpflichtet, dem Kläger diese Sachen/Gegenstände herauszugeben, so dass der hiesigen Klage hinsichtlich dieser Sachen/Gegenstände nunmehr auch stattzugeben ist.

Dass die Beklagte aber gegenwärtig noch Besitzerin der streitbefangenen Sachen/Gegenstände ist, ist aber – wenn dies streitig ist – durch den Kläger zu beweisen. Es entspricht nämlich ständiger Rechtsprechung, dass niemand zu einer Leistung verurteilt werden kann, deren Unmöglichkeit im Zeitpunkt der Verurteilung bereits feststeht. Demnach ist eine Herausgabeklage nach § 985 BGB abzuweisen, wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Beklagte den Besitz an der herauszugebenden Sache verloren hatte (BGH, Urteil vom 12.05.1982, Az.: VIII ZR 132/81, u.a. in: WM 1982, Seiten 749 f.; BGH, Urteil vom 15.12.1975, Az.: II ZR 49/74, u.a. in: WM 1976, Seite 248; Reichsgericht, RGZ Band 143, Seiten 374 ff.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.07.2016, Az.: 9 UF 87/16, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 1097 f.).

Eine dauernde Unmöglichkeit oder ein dauerndes Unvermögen zur Herausgabe einer Sache steht auch dann fest, wenn völlige Ungewißheit darüber herrscht, ob und wann ein der Herausgabe entgegenstehendes unstreitiges Leistungshindernis behoben werden kann (BGH, Urteil vom 12.05.1982, Az.: VIII ZR 132/81, u.a. in: WM 1982, Seiten 749 f.; BGH, Urteil vom 30.10.1953, Az.: V ZR 76/52, u.a. in: BeckRS 1953, Nr. 31203262 = LM BGB § 275 Nr. 4).

In der Rechtsprechung wird weiter allgemein die Auffassung vertreten, dass der auf Herausgabe klagende Eigentümer insofern auch den Besitz der Beklagten an der herauszugebenden Sache zur Zeit der Klageerhebung beweisen muss (BGH, Urteil vom 12.05.1982, Az.: VIII ZR 132/81, u.a. in: WM 1982, Seiten 749 f.; Reichsgericht, Recht 1923 Nr. 745). Der Beweis des Besitzes der Beklagten ist geführt, wenn dessen tatsächliche Sachherrschaft vom Kläger dargetan ist (BGH, Urteil vom 12.05.1982, Az.: VIII ZR 132/81, u.a. in: WM 1982, Seiten 749 f.). Dieser Meinung schließt sich das erkennende Gericht an.

Insofern musste der Kläger hier dann aber auch beweisen, dass die Beklagte weiterhin Besitzerin

– des „Fire TV Stick“ BOOKAKPZYG,

– der 2 Lattenroste, 7 Zonen, starr 90 x 200 cm,

– der 2 Matratzen, 7 Zonen Wellness Komfort ergonomisch H2, Größe 90 x 200 cm und

– der ausziehbaren Granit Küchenarmatur Spültischarmatur beige mit Wasserhahn und herausziehbare Geschirrbrause sowie der beschichteten Bohrer

ist, obwohl die Beklagte vorgetragen hat, dass sie jetzt nicht mehr Besitzerin dieser Sachen/Genstände sei. Steht ein Besitzverlust infrage – so wie hier -, ist nämlich vom Kläger/Anspruchsteller der Beweis der Fortdauer des Besitzes der Beklagten/Anspruchsgegnerin zu fordern. Dass die Beklagte aber noch weiterhin Besitzerin des „Fire TV Stick“, der 2 Lattenroste, der 2 Matratzen, der ausziehbaren Granit Küchenarmatur Spültischarmatur beige mit Wasserhahn und herausziehbare Geschirrbrause sowie der beschichteten Bohrer ist, hat der Kläger vorliegend aber nicht bewiesen.

Für den Fall, dass die Herausgabe der im Tenor näher aufgeführten Sachen aufgrund des Besitzverlustes der Beklagten nicht mehr erfolgen kann bzw. hinsichtlich der in ihrem Besitz noch befindlichen Sachen/Gegenstände nicht fristgerecht durch die Beklagte erfolgen sollte, ist die Beklagte insofern zwar auf Antrag des Klägers nunmehr auch noch zu verurteilen, an den Kläger einen entsprechenden Ersatzbetrag zu zahlen, jedoch unterliegen derartige Sachen gerichtsbekannt einer ablaufenden „Lebensdauer“ und sind mit der Zeit unbrauchbar. Auch ist zu beachten, dass der Wert dieser Sachen bereits unmittelbar nach ihren Kauf erheblich gemindert ist, da derartige Gegenstände als gebrauchte Sachen nur noch einen geringeren Wert besitzen.

Zum Zeitpunkt der Herausgabeforderung des Klägers (hier unstreitig der 05. November 2018) waren diese Sachen bereits ca. 2 Jahre alt und unstreitig regelmäßig in Gebrauch bzw. Betrieb, wodurch neben dem reinen Zeitablauf auch eine weitere Abnutzung begründet wird. Aufgrund einer Verwendung von ca. 2 Jahren durch die Beklagte ist nach Ansicht des Gerichts davon auszugehen, dass diese Sachen mit der Zeit nicht unerheblich an Wert verloren haben und keineswegs den im Jahr der Anschaffung (2016) bestehenden Wert noch aufgewiesen haben. Soweit der Kläger vorträgt, dass die Beklagte diese Sachen weiterhin benutzt ist dies nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu begründen, da dieser Vortrag nicht geeignet ist, dem schleichenden Abnutzungsprozess und den technischen Neuerungen in diesem Bereich entgegenzutreten. Bereits aus diesem Grund kommt eine Rückforderung in Höhe des Neu-Kaufpreises vorliegend schon nicht in Betracht.

Um den Zeitwert eines elektrischen Backofens und eines elektrischen Kochfelds abschätzen zu können, muss zunächst deren „Lebensdauer“ bestimmt werden. Zwar ist die Nutzungs- bzw. Lebendsauer von Backöfen und Kochfeldern teilweise sehr unterschiedlich. Je nachdem wie oft diese Geräte benutzt, wie gut darauf aufgepasst und welche Qualität die Geräte haben, halten diese Küchengeräte länger oder eben nicht. Um dennoch einen allgemeinen Wert veranschlagen zu können, eignet sich nach Überzeugung des Gerichts ein Wert aus der Finanzwelt. Im Rechnungswesen wird bei Gegenständen wie Küchengeräten von einer allgemeinen Nutzungsdauer von 7 bis 15 Jahren ausgegangen, so dass hier die „Lebensdauer“ des elektrischen Backofens und des elektrischen Kochfelds durch das Gericht mit dem Mittelwert von 11 Jahren angesetzt wird. Diese „Lebensdauer“ war hier am 05. November 2018 aber noch nicht abgelaufen.

Nach einer Studie des Umweltbundesamtes vom Februar 2016 „Zum Einfluss der Nutzungsdauer von Produkten auf ihre Umweltwirkung: Schaffung einer Informationsgrundlage und Entwicklung von Strategien gegen Obsoleszenz“ („umweltbundesamt.de“) wurden 50 Prozent der Fernseher der Befragten nicht älter als 10 Jahre. Allerdings waren nur die Hälfte der ausrangierten Fernseher auch wirklich defekt. Die Mehrzahl der Geräte funktionierte noch, so dass das erkennende Gericht hier auch eine durchschnittliche „Lebensdauer“ von 11 Jahren bezüglich des streitbefangenen Fernsehers annimmt. Diese „Lebensdauer“ von Fernseher war hier am 05. November 2018 aber ebenso noch nicht abgelaufen.

Bei der Ermittlung des Richtpreises für einen gebrauchten Backofen, ein gebrauchtes Kochfeld und ein gebrauchtes Fernsehgerät ist aber nicht von einem linearen jährlichen Wertverlust von 14 % bei 7 Jahren Lebensdauer bzw. von 9 % bei 11 Jahren Lebensdauer oder von ca. 7 % bei 15 Jahren Lebensdauer auszugehen. Vielmehr sind für jedes Jahr 25 % des Vorjahreswertes an Verlust abzuziehen, da der Wert derartiger Elektrogeräte bereits unmittelbar nach dem Kauf (wohl noch mehr als der Wert von Neufahrzeugen) erheblich gemindert ist, so dass diese Elektrogeräte nach dem ersten Jahr nur noch 75 %, im zweiten Jahr nur noch 56 %, im dritten Jahr nur noch 42 %, im vierten Jahr nur noch 31 %, im fünften Jahr noch 23 % und im sechsten Jahr nur noch 17 % des ursprünglichen Kaufpreises wert sind.

Auch hinsichtlich des nicht mehr im Besitz der Beklagten befindlichen „Fire TV Sticks“, der 2 Lattenroste und der 2 Matratzen sowie der ausziehbaren Granit Küchenarmatur Spültischarmatur beige mit Wasserhahn und herausziehbare Geschirrbrause sind diese Sachen unstreitig im Jahr 2016 als neu vom Kläger angeschafft worden. Auch derartige Sachen/Geräte unterliegen aber gerichtbekannt einer ablaufenden „Lebensdauer“ und sind mit der Zeit ebenso unbrauchbar.

Matratzen haben im Übrigen wohl sogar – selbst wenn sie noch relativ neu sind – nur einen Gebrauchtwert von höchstens 30,00 Euro pro Matratze (vgl. Peter Schwirley|Marc Dickersbach: Die Bewertung von Wohnraummieten, 3. vollständig neu bearbeitete Auflage, A3 Spezialthemen bei der Ermittlung von Wohnraummieten, Der Möblierungszuschlag, 2.3 Überschlägliche Verfahren zur Ermittlung des Möblierungszuschlags).

Insofern sind aber auch für diese Sachen für jedes Jahr 25 % des Vorjahreswertes an Verlust abzuziehen, da der Wert derartiger Sachen (insbesondere der Matratzen) bereits unmittelbar nach dem Kauf (wie der Wert von Neufahrzeugen) erheblich gemindert ist, so dass auch diese Sachen nach dem ersten Jahr nur noch 75 %, im zweiten Jahr nur noch 56 %, im dritten Jahr nur noch 42 %, im vierten Jahr nur noch 31 %, im fünften Jahr noch 23 % und im sechsten Jahr nur noch 17 % des ursprünglichen Kaufpreises wert sind, wobei hinsichtlich der Matratzen bereits unmittelbar nach dem Kauf nur ein Wert von 30,00 Euro/Matratze anzusetzen war.

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist im hier streitigen zweiten Jahr (2018) somit nur noch ein Wert von 56 % des Kaufpreises und hinsichtlich der Matratzen sogar nur ein Wert von 56 % von 30,00 Euro jeweils anzusetzen. Bereits aus diesem Grund kommt eine Rückforderung des hier vom Kläger geltend gemachten Betrages in Höhe von 1.577,76 Euro nicht in Betracht.

Hinsichtlich der einzelnen Sachen/Gegenstände ergibt sich somit grundsätzlich nachfolgender Ersatzanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten, soweit diese dem Kläger die Sachen nicht mehr herausgeben kann (da diese Sachen nicht mehr in ihrem Besitz sind) bzw. wenn die Klägerin nicht fristgerecht binnen 2 Wochen nach Rechtskraft des Urteils an den Kläger die noch in ihrem Besitz befindlichen Sachen heraus gibt:

Backofen: 357,83 Euro,

Kochfeld: 108,07 Euro,

Fire TV Stick: 22,39 Euro,

Fernseher: 251,99 Euro,

2 Lattenroste: 50,17 Euro,

2 Matratzen: 33,60 Euro,

Spültischarmatur beige mit Bohrer: 33,93 Euro,

mithin insgesamt: 857,98 Euro.

Im Übrigen ist die Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 1. bis 3. jedoch aus o.g. Gründen abzuweisen.

Auf den täglichen Bedarf einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gerichtete (finanzielle und/oder Arbeits-) Leistungen, die – wie die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse und/oder die Entrichtung einer Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung und/oder den Erwerb von gemeinsam genutzten Sachen – das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht haben, sind im Übrigen aber von einem Zahlungsausgleich bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 03.02.2010, Az.: XII ZR 53/08, u.a. in: FamRZ 2010, 542 ff.; BGH, Urteil vom 18.02.2009, Az.: XII ZR 163/07, u.a. in: FamRZ 2009, Seiten 849 ff.; BGH, Urteil vom 09.07.2008, Az.: XII ZR 179/05, u.a. in: NJW 2008, Seiten 3277 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 20.07.2020, Az.: 17 UF 11/19, u.a. in: FamRZ 2021, Seiten 97 ff.; OLG Bremen, Urteil vom 09.06.2011, Az.: 5 U 50/10, u.a. in: FamRZ 2011, Seite 383; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.08.2002, Az.: 32 C 279/01, u.a. in: NJOZ 2003, Seiten 3028 ff. = BeckRS 9998, Nr. 74526).

Bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zuwendungen zurückerstattet oder Arbeitsleistungen ausgeglichen werden müssen, ist nämlich hier zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzlich somit nur dann gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zuzumuten ist. Insofern ist es sachgerecht, auf den Maßstab der Unbilligkeit zurückzugreifen, der für den Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten gilt, die im Güterstand der Gütertrennung leben. Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert aber zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 08.05.2013, Az.: XII ZR 132/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 2187 ff.; BGH, Urteil vom 06.07.2011, Az.: XII ZR 190/08, u.a. in: NJW 2011, Seiten 2880 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 20.07.2020, Az.: 17 UF 11/19, u.a. in: FamRZ 2021, Seiten 97 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.08.2002, Az.: 32 C 279/01, u.a. in: NJOZ 2003, Seiten 3028 ff. = BeckRS 9998, Nr. 74526).

Ob und gegebenenfalls inwieweit ein Anspruch besteht, hängt mithin insbesondere von der Dauer der Lebensgemeinschaft, dem Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Leistungen, der Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab (BGH, Urteil vom 08.05.2013, Az.: XII ZR 132/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 2187 ff.; BGH, Urteil vom 06.07.2011, Az.: XII ZR 190/08, u.a. in: NJW 2011, Seiten 2880 ff.; BGH, Urteil vom 08.07.1982, Az.: IX ZR 99/80, u.a. in: NJW 1982, Seiten 2236 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 20.07.2020, Az.: 17 UF 11/19, u.a. in: FamRZ 2021, Seiten 97 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.08.2002, Az.: 32 C 279/01, u.a. in: NJOZ 2003, Seiten 3028 ff. = BeckRS 9998, Nr. 74526).

Danach hat das erkennende Gericht in seine Beurteilung hier aber mit einzubeziehen, dass die Höhe der Zahlungen des Klägers von insgesamt 1.200,00 Euro in ca. 2 Jahren nach den vorliegend getroffenen Feststellungen die für die seit Ende Oktober 2016 angemieteten Wohnung aufzubringende Miete und die in diesem Zeitraum angefallenen Lebenshaltungskosten (Strom, Gas, Lebensmittel etc. pp.) nicht deutlich überstiegen haben. In dieser Größenordnung sind diese Kosten nämlich zu dem Aufwand zu rechnen, den die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt und der deshalb von einem Ausgleich auszunehmen ist (BGH, Urteil vom 08.05.2013, Az.: XII ZR 132/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 2187 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 20.07.2020, Az.: 17 UF 11/19, u.a. in: FamRZ 2021, Seiten 97 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.08.2002, Az.: 32 C 279/01, u.a. in: NJOZ 2003, Seiten 3028 ff. = BeckRS 9998, Nr. 74526).

Insofern ist bei den durch den Kläger geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.200,00 Euro hier aber von einer gemeinschaftsbezogenen Zuwendung auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die für Ehegatten entwickelte Differenzierung zwischen einer Schenkung und einer ehebezogenen Zuwendung auf die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft übertragen werden (BGH, Urteil vom 08.05.2013, Az.: XII ZR 132/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 2187 ff.; BGH, Urteil vom 09.07.2008, Az.: XII ZR 179/05, u.a. in: NJW 2008, Seiten 3277 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 20.07.2020, Az.: 17 UF 11/19, u.a. in: FamRZ 2021, Seiten 97 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.08.2002, Az.: 32 C 279/01, u.a. in: NJOZ 2003, Seiten 3028 ff. = BeckRS 9998, Nr. 74526).

Zuwendungen dienen der Verwirklichung der Lebensgemeinschaft aufgrund der bestehenden persönlichen Beziehungen und Bindungen. Sie führen anders als die Schenkung regelmäßig nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung, sondern sollen der Lebensgemeinschaft und damit auch dem Schenker selbst zugutekommen.

Unstreitig hat der Kläger zwar Beträge in Höhe von insgesamt 1.000,00 Euro an die Beklagte in bar übergeben und weitere 200,00 Euro auf ihr Konto überwiesen.

Es ist aber davon auszugehen, dass diese Zahlungen der Verwirklichung der Lebensgemeinschaft dienten. Zwar trägt der Antragsteller vor, dass diese Zahlungen von der Beklagten zurück erstattet werden sollten. Diese Zahlungen sollten aber auch der Lebensgemeinschaft zugutekommen.

Ein Rückzahlungsanspruch bezüglich der vorgetragenen Zahlungen ergibt sich mangels Gesellschaftsvertrag nicht aus §§ 730 ff. BGB. Zwar kann ein Ausgleich nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft in Betracht kommen, wenn die Partner ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben (BGH, Urteil vom 08.05.2013, Az.: XII ZR 132/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 2187 ff.; BGH, Urteil vom 06.07.2011, Az.: XII ZR 190/08, u.a. in: NJW 2011, Seiten 2880 ff.; BGH, Urteil vom 09.07.2008, Az.: XII ZR 179/05, u. a. in: BGHZ Band 177, Seiten 193 ff.; BGH, FamRZ 1997, Seite 1533; BGH, FamRZ 1992, Seite 906; BGH, NJW-RR 1991, Seite 898; BGH, FamRZ 1985, Seite 1232; BGH, FamRZ 1982, Seite 1065; KG Berlin, Beschluss vom 20.07.2020, Az.: 17 UF 11/19, u.a. in: FamRZ 2021, Seiten 97 ff.; OLG Bremen, FamRZ 2011, Seite 383; KG Berlin, FamRZ 2010, Seiten 295 ff.).

Eine rein faktische Willensübereinstimmung reicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit jedoch nicht aus. Gerade weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft vom Ansatz her eine Verbindung ohne Rechtsbindungswillen darstellt, ist ein solcher für die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regelungen erforderlich (BGH, Urteil vom 09.07.2008, Az.: XII ZR 179/05, u.a. in: NJW 2008, Seiten 3277 ff.; BGH, Urteil vom 06.07.2011, Az.: XII ZR 190/08, u. a. in: NJW 2011, Seiten 2880 ff.; BGH, FamRZ 2006, Seiten 607 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 20.07.2020, Az.: 17 UF 11/19, u.a. in: FamRZ 2021, Seiten 97 ff.; KG Berlin, FamRZ 2010, Seiten 295 ff.).

Die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regelungen könnte somit hier nur dann in Frage kommen, wenn beide Prozessparteien die Absicht verfolgt hätten, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes, etwa einer Immobilie, einen – wenn auch nur wirtschaftlich – gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (BGH, Urteil vom 08.05.2013, Az.: XII ZR 132/12, u. a. in: NJW 2013, Seiten 2187 ff.; BGH, Urteil vom 06.07.2011, Az.: XII ZR 190/08, u. a. in: NJW 2011, Seiten 2880 ff.; OLG Bremen, FamRZ 2011, Seite 383).

Voraussetzung hierfür ist aber ein über die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehender Zweck (BGH, Urteil vom 06.07.2011, Az.: XII ZR 190/08, u.a. in: NJW 2011, Seiten 2880 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 20.07.2020, Az.: 17 UF 11/19, u.a. in: FamRZ 2021, Seiten 97 ff.), der vorliegend aber nicht erkennbar ist und auch von keinem der Beteiligten vorgetragen wird. Zwischen den Beteiligten bestand vielmehr Einigkeit, dass die Beklagte diese Zahlungen für ihre Verbindlichkeiten gegenüber ihrem Rechtsanwalt und hinsichtlich der Stromkosten sowie auch für eine Klassenfahrt des Sohnes der Beklagten verwenden sollte.

Entsprechend dem Vortrag der Prozessparteien ist vorliegend vielmehr davon auszugehen, dass die Voraussetzungen, unter denen ein gesellschaftsrechtliches Zusammenwirken der beiden Prozessparteien in Betracht zu ziehen wäre, hier gerade nicht vorliegen. Auch der konkludente Abschluss eines Gesellschaftsvertrages kann nach den vorliegenden Umständen nicht angenommen werden. Wenn die Parteien, wie hier, einen Zweck verfolgen, der nicht über die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht, bestehen nämlich bereits grundsätzlich Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Denn in diesem Punkt haben die beiden Partner regelmäßig keine über die Ausgestaltung ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden rechtlichen Vorstellungen (BGH, Urteil vom 09.07.2008, Az.: XII ZR 179/05, u. a. in: FamRZ 2008, Seiten 1822 ff.; BGH, Urteil vom 06.07.2011, Az.: XII ZR 190/08, u. a. in: NJW 2011, Seiten 2880 ff.).

Ein Rückzahlungsanspruch ergibt sich daneben auch weder aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB noch nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

Voraussetzung für einen Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB wegen Zweckverfehlung ist zunächst, dass Leistungen in Rede stehen, die deutlich über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht und die bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von die Beendigung der Lebensgemeinschaft überdauernden Vermögenswerten geführt haben (BGH, Urteil vom 06.07.2011, Az.: XII ZR 190/08, u.a. in: NJW 2011, Seiten 2880 ff.; BGH, Urteil vom 09.07.2008, Az.: XII ZR 179/05, u.a. in: NJW 2008, Seiten 3277 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 20.07.2020, Az.: 17 UF 11/19, u.a. in: FamRZ 2021, Seiten 97 ff.).

Der Kläger hat aber bereits nicht ausreichend dargetan, dass die Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.200,00 Euro zu einem die Beendigung der Lebensgemeinschaft überdauernden und deshalb auszugleichen Vermögenszuwachs bei der Beklagten geführt haben. Zudem fehlt es hier an einer Zweckverfehlung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB bzw. ist der ausweislich unstreitig verfolgte Zweck bereits erfüllt worden.

Nach § 812 Abs. 1. Satz 2 Alt. 2 BGB besteht für den Empfänger einer Leistung die Pflicht zur Herausgabe der Zuwendungen aber nur, sofern der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist. Ein Bereicherungsanspruch wegen Fehlschlagens dieser Erwartung setzt voraus, dass darüber mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielt worden ist, einseitige Vorstellungen genügen nicht. Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber nur angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (BGH, Urteil vom 06.07.2011, Az.: XII ZR 190/08, u.a. in: NJW 2011, Seiten 2880 ff.; BGH, Urteil vom 09.07.2008, Az.: XII ZR 179/05, u.a. in: NJW 2008, Seiten 3277 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 20.07.2020, Az.: 17 UF 11/19, u.a. in: FamRZ 2021, Seiten 97 ff.).

Die danach erforderliche finale Ausrichtung der Leistung auf einen nicht erzwingbaren Erfolg wird sich innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft allerdings nur bezüglich solcher Zuwendungen oder Arbeitsleistungen feststellen lassen, die deutlich über das hinaus gehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt. Sie kann auch nicht allgemein in dem gegenwärtigen Zusammenleben mit dem Partner erblickt werden. Zu fordern ist vielmehr eine konkrete Zweckabrede, wie sie etwa dann vorliegen kann, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollen, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können (BGH, Urteil vom 06.07.2011, Az.: XII ZR 190/08, u.a. in: NJW 2011, Seiten 2880 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 20.07.2020, Az.: 17 UF 11/19, u.a. in: FamRZ 2021, Seiten 97 ff.).

Die Beteiligungen an den Kosten für Strom und den Rechtsanwalt der Beklagten sowie die Klassenfahrt des Sohnes der beklagten stellen keine Anschaffungen dar, die das tägliche Zusammenleben erst ermöglichten. Sie war vielmehr unstreitig dafür bestimmt, der Beklagten ihre Verbindlichkeiten auszugleichen.

Der Kläger hat auch eine konkrete Zweckabrede nicht dargelegt. Eine ausdrückliche Zweckabrede wird von keinem der Beteiligten behauptet. In Betracht kommt danach lediglich eine stillschweigende Zweckabrede in der Form, dass der Kläger die Erwartung hegte, an dem Vermögenswert langfristig partizipieren zu können, in dem er z.B. weiterhin elektrischen Strom in der Wohnung der Beklagten nutzen kann. Hier haben die Beteiligten aber ein Modell gelebt, in der der Kläger keineswegs an den Einkommens- und Vermögenswerten der Beklagten beteiligt war. Die Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hatte daher in keiner Weise dazu geführt, dass für den Kläger Änderungen eingetreten waren. Auch wenn der Kläger sich an den Kosten für den elektrischen Strom in der Erwartung beteiligt hatte, hieran in Zukunft zu partizipieren, so wäre diese Erwartung nicht erst durch die Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, sondern bereits vorher aufgrund der konkreten Lebensgestaltung der Beteiligten enttäuscht worden (KG Berlin, Beschluss vom 20.07.2020, Az.: 17 UF 11/19, u.a. in: FamRZ 2021, Seiten 97 ff.).

Auch wäre der Zweck bis zur Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hier erreicht worden. Dass die Zahlungen an die Stadtwerke für die Weiterbelieferung mit elektrischen Strom über diesen erzielten Nutzungszweck (Nutzung des Stroms während seines Aufenthalts in der Wohnung) hinausgehen und infolgedessen einen Ausgleich rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Gegenteiliges ist nicht vorgetragen. Eine Rückabwicklung von Zuwendungen hat nicht zur Folge, dass sämtliche Zuwendungen bei Scheitern der Beziehung auszugleichen wären (BGH, Urteil vom 08.05.2013, Az.: XII ZR 132/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 2187 ff.; OLG Bremen, Urteil vom 09.06.2011, Az.: 5 U 50/10, u. a. in: FamRZ 2011, Seite 383; KG Berlin, Beschluss vom 20.07.2020, Az.: 17 UF 11/19, u.a. in: FamRZ 2021, Seiten 97 ff.).

Diese Zahlungen sind im Übrigen bereits der Höhe nach nicht geeignet, davon ausgehen zu können, dass eine langfristige Teilhabe am mietfreien Wohnen in der Wohnung der Beklagten bezweckt war. Selbst den vollen Zahlbetrag in Höhe von 1.200,00 Euro unterstellt, ergäbe über eine Nutzungszeit von 2 Jahren ersparte Mietzahlungen von monatlich ca. 50,00 Euro. Dass der tatsächliche Nutzwert der Wohnung diesen Betrag deutlich übersteigt, wird aber von keinem der Beteiligten in Zweifel gezogen. Hieraus folgt, dass die vom Kläger geleisteten Zahlungen einen über den erreichten hinausgehenden Zweck auch nicht begründen konnten.

Auch einen Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ist hier abzulehnen. Ein solcher Anspruch kommt in Betracht, soweit gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben (BGH, Urteil vom 08.05.2013, Az.: XII ZR 132/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 2187 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 20.07.2020, Az.: 17 UF 11/19, u.a. in: FamRZ 2021, Seiten 97 ff.; OLG Bremen, Urteil vom 09.06.2011, Az.: 5 U 50/10, u. a. in: FamRZ 2011, Seite 383).

Die Rückabwicklung hat auch im Rahmen dieses Anspruchs aber nicht zur Folge, dass sämtliche Zuwendungen bei Scheitern der Beziehung auszugleichen wären. Ein korrigierender Eingriff auf der Grundlage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist nur dann gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zuzumuten ist. Auch hier ist erforderlich, dass die Vermögensmehrung die Beendigung der Lebensgemeinschaft überdauert hat, was aus den vorstehenden Gründen aber unstreitig hier nicht der Fall ist.

Ferner sind aus einer Rückabwicklung die Leistungen auszunehmen, die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ohne die Erwartung des Fortbestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbracht worden sind. Ebenso zu beurteilen sind die Leistungen desjenigen Partners, der weniger zu den laufenden Kosten beiträgt, sondern größere Einmalzahlungen erbringt. Er kann nicht bessergestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendungen den täglichen Bedarf decken oder der sonst erforderlich werdende Beiträge übernimmt (BGH, Urteil vom 08.05.2013, Az.: XII ZR 132/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 2187 ff.; BGH, Urteil vom 06.07.2011, Az.: XII ZR 190/08, u.a. in: FamRZ 2011, Seiten 1563 ff.; BGH, Urteil vom 31.10.2007, Az.: XII ZR 261/04, u.a. in: FamRZ 2008, Seiten 247 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 20.07.2020, Az.: 17 UF 11/19, u.a. in: FamRZ 2021, Seiten 97 ff.). Bereits vor diesem Hintergrund scheidet eine Rückabwicklung hier aus.

Auch soweit der Kläger gehofft hatte, auch zukünftig mietfreies Wohnen bei der Beklagten genießen zu können, ist der im Streit stehende Betrag in Höhe von 1.200,00 Euro nicht geeignet, diese Vorstellung zu tragen. Es ist vielmehr aus den vorstehenden – im Rahmen der Zweckerfüllung genannten – Gründen davon auszugehen, dass die der Zuwendung zugrundeliegende Geschäftsgrundlage (mietfreies Wohnen) bereits im Zeitpunkt der Trennung erfüllt war. Eine Unzumutbarkeit, die einen korrigierenden Eingriff auf der Grundlage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage erfordert, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich (KG Berlin, Beschluss vom 20.07.2020, Az.: 17 UF 11/19, u.a. in: FamRZ 2021, Seiten 97 ff.).

Nur als gemeinschaftsbezogene Zuwendungen des Klägers kommen hier somit die aufgrund der „finanziellen Schwierigkeiten“ der Beklagten bezahlten 1.000,00 Euro und die wegen der „Klassenfahrt des Sohnes der Beklagten“ geleisteten 200,00 Euro vorliegend in Betracht. Ein Ausgleichsanspruch wegen dieser Finanzierungsleistungen ist aber zu verneinen, da diese Zuwendungen dem Zweck gedient haben, das Zusammenleben der Prozessparteien in der gewünschten Art zu ermöglichen. Bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zuwendungen zurückerstattet werden müssen, ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Kläger es einmal für richtig erachtet hat, der Beklagten diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist aber grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 08.05.2013, Az.: XII ZR 132/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 2187 ff.; BGH, Urteil vom 06.07.2011, Az.: XII ZR 190/08, u.a. in: FamRZ 2011, Seiten 1563 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 20.07.2020, Az.: 17 UF 11/19, u.a. in: FamRZ 2021, Seiten 97 ff.; OLG Bremen, Urteil vom 09.06.2011, Az.: 5 U 50/10, u. a. in: FamRZ 2011, Seite 383).

Aus diesem Grunde ist es auch sachgerecht, auf den Maßstab der Unbilligkeit zurückzugreifen, der für den Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten gilt, die im Güterstand der Gütertrennung leben. Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert aber zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 08.05.2013, Az.: XII ZR 132/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 2187 ff.; BGH, Urteil vom 06.07.2011, Az.: XII ZR 190/08, u.a. in: FamRZ 2011, Seiten 1563 ff.).

Ob und gegebenenfalls inwieweit ein Anspruch besteht, hängt mithin insbesondere von der Dauer der Lebensgemeinschaft, dem Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Leistungen, der Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab (BGH, Urteil vom 08.05.2013, Az.: XII ZR 132/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 2187 ff.; BGH, Urteil vom 06.07.2011, Az.: XII ZR 190/08, u.a. in: FamRZ 2011, Seiten 1563 ff.; BGH, FamRZ 1982, Seiten 910 ff.).

Danach muss das hiesige Gericht aber in seine Beurteilung mit einbeziehen, dass die Zahlung von 1.000,00 Euro aufgrund der „finanziellen Schwierigkeiten“ der Beklagten u.a. für die Bezahlung der Stromrechnung für die – auch vom Kläger zeitweilig bewohnten – Wohnung der Beklagten und die Zahlung der 200,00 Euro wegen der „Klassenfahrt des Sohnes der Beklagten“ erfolgten. Diese beiden Einmalzahlungen in Höhe von insgesamt 1.200,00 Euro für den Zeitraum der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien von Anfang Mai 2015 bis Ende Mai 2017 (mithin für ca. 25 Monate) einer Größenordnung entspricht, den diese nichteheliche Lebensgemeinschaft mit etwa 1,58 Euro/Tag (1.200,00 € : 761 Tage) in diesem Zeitraum auf jeden Fall wohl benötigte und der deshalb von einem Ausgleich hier auch auszunehmen ist.

Selbst wenn man aber hier nur die 33 Tage (vom 28.10.2016 bis zum 30.10.2016, vom 02.12.2016 bis zum 04.12.2016, vom 23.12.2016 bis zum 02.01.2017, vom 03.02.2017 bis zum 05.02.2017, vom 10.03.2017 bis zum 12.03.2017, vom 17.03.2017 bis zum 19.03.2017, vom 13.04.2017 bis zum 16.04.2017 und vom 25.05.2017 bis zum 28.05.2017) heranziehen würde, in denen der Kläger unstreitig in der Wohnung der Beklagten war, würde der insofern mit etwa 36,36 Euro/Tag (1.200,00 € : 33 Tage) anzusetzende Betrag aber wohl noch nicht einmal einen Bruchteil der bereits für die „normalen“ Aufwendungen (wie z.B. für Miete, Strom, Gas, Lebensmittel, Fahrtkosten etc. pp.) erforderlichen finanziellen Auslagen der Beklagten ausmachen. Insofern ist eine Vermögensmehrung der Beklagten hier dann aber auch nicht für das erkennende Gericht ersichtlich, da der Kläger in diesen Zeiträumen die Wohnung der Beklagten unstreitig mit genutzt hatte und wohl schon die Kosten für die Wohnungsmiete, für Strom und Gas sowie für Lebensmittel und Fahrtkosten in dieser Zeit (vom 28.10.2016 bis zum 30.10.2016, vom 02.12.2016 bis zum 04.12.2016, vom 23.12.2016 bis zum 02.01.2017, vom 03.02.2017 bis zum 05.02.2017, vom 10.03.2017 bis zum 12.03.2017, vom 17.03.2017 bis zum 19.03.2017, vom 13.04.2017 bis zum 16.04.2017 und vom 25.05.2017 bis zum 28.05.2017) insgesamt höher ausgefallen sind. Aus Gründen der Billigkeit ist dann aber auch insoweit ein Ausgleich hier nicht vorzunehmen (BGH, Urteil vom 08.05.2013, Az.: XII ZR 132/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 2187 ff.).

Aus diesem Grunde ist der Klageantrag zu 4. hinsichtlich der Zahlung von 1.200,00 Euro nunmehr auch abzuweisen.

Die Verurteilung hinsichtlich der Zinsen hat in den § 247, § 286 und § 288 BGB sowie daneben auch in § 291 BGB ihre Grundlage.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 91 und § 92 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Der Wert des Streitgegenstandes des Verfahrens ist hier zudem noch durch das Gericht festzusetzen gewesen.

 

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