OLG Nürnberg
Az.: 6 U 1352/02
Urteil vom 07.02.2003
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Verursachen Kinder beim Spielen mit Feuer einen Brandschaden, so muss die Haftpflichtversicherung der Eltern des „Anführers“ dafür in vollem Umfang aufkommen. Die Haftpflichtversicherung kann auch keinen Ausgleich von den übrigen beteiligten Kindern verlangen, wenn diese den konkreten Geschehensablauf nicht vorhersehen konnten.
Sachverhalt:
Beim Spielen mit Feuer zündete ein 10-jähriges Mädchen einen Plastikkorb in einem leerstehenden Haus an. Das Feuer geriet schließlich außer Kontrolle und es entstand ein Sachschaden i.H.v. 200.000 Euro. Die Haftpflichtversicherung der Eltern des Mädchens regulierte den Schaden und forderte von der ebenfalls beteiligten Freundin des Mädchens (9 Jahre alt), vertreten durch ihre Eltern, 100.000 Euro als Ausgleich.
Entscheidungsgründe:
Die Klage wurde abgewiesen. Die 9-jährige hatte zwar die erforderliche Einsichtsfähigkeit in die Gefährlichkeit ihres Handelns, konnte jedoch den konkreten Geschehensablauf nicht absehen. Sie konnte auch nicht damit rechnen, dass die 10-jährige einen Plastikkorb in Brand setzen würde. Für sie war zudem eine Gefahrabwendung im konkreten Fall nicht möglich.