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Brandschäden in Wohnung – Ansprüche gegen Hausratsversicherung des Verursachers/Inhabers

Oberlandesgericht Düsseldorf

Az: I-15 U 152/02

Urteil vom 07.05.2003


Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte zu 2).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 2) aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin ist die Hausratsversicherung eines Herrn T (nachfolgend Versicherungsnehmer genannt), der in der 5. Etage des Hauses F in Düsseldorf als Mieter wohnt. Die Kellerräume des Hauses F 10 oder 12 waren an die Beklagte zu 2) als Lagerräume vermietet. Am 22. Oktober 1999 entstand in den Lagerräumen der Beklagten zu 2) ein Brand, der sich in dem Bereich der Müllcontainer entzündete und auf das gesamte Haus übergriff. Die Bewohner des Hauses mussten evakuiert werden. Es entstand ein erheblicher Sachschaden. Auch in der Wohnung des Versicherungsnehmers zerstörte oder beschädigte das Rauchgas Gegenstände des Versicherungsnehmers. Daraufhin leistete die Klägerin an den Versicherungsnehmer einen Betrag von 35.508,76 DM (davon 3.508,76 DM für die Erstattung eines Sachverständigengutachtens).

Im Rahmen des strafgerichtlichen Verfahrens, welches sich gegen den bei der Beklagten zu 2) als Lageristen angestellten Beklagten zu 1) richtete und das mit einem Freispruch des Beklagten zu 1) endete, stellte das Schöffengericht Düsseldorf (Az.: 108 I Ls 111 Js 51/00 AG Düsseldorf) nach Anhörung von Zeugen und Einholung Brandsachverständigengutachtens fest, dass für die Entstehung des Brandes eine Vielzahl von Brandursachen in Betracht kämen. Es sei weder zu klären, ob der Brand durch eine Zigarette ausgelöst, noch ob diese von dem Beklagten zu 1) in den Müllcontainer geworfen oder sich in den Kartons befunden habe, die in dem Container verstaut worden seien. Es sei nicht einmal auszuschließen, dass der brandverursachende Gegenstand nicht bereits Stunden zuvor in den Keller gelangt sei. Auch sei möglich, dass andere Personen den Lagerraum betreten hätten, da die Tür zum Lagerraum nicht immer abgeschlossen gewesen sei. Dieser Begründung hat sich das Landgericht im vorliegenden Verfahren in Bezug auf den Beklagten zu 1) angeschlossen und die Klage gegen diesen rechtskräftig abgewiesen.

In Bezug auf die Beklagte zu 2) hat das Landgericht demgegenüber in seiner angefochtenen Entscheidung die Rechtsansicht vertreten, dass die Beklagte zu 2) der Klägerin aus einer entsprechenden Anwendung des § 906 Abs.2 S.2 BGB für den dem Versicherungsnehmer der Klägerin entstandenen Schaden hafte, weil die durch das Feuer entstehenden Rauchgase und Rußpartikel sowie Hitzeeinwirkungen eine wesentliche Beeinträchtigung darstellten, die der Versicherungsnehmer nicht entschädigungslos hinnehmen müsse, zumal der Versicherungsnehmer von dem Brand in den von der Beklagten zu 2) angemieteten Kelleerräumen keine Kenntnis gehabt habe. Auf diese Bestimmung könne sich nicht nur der Eigentümer, sondern auch der zu einer Abwehrklage berechtigte Besitzer berufen. Die Regelung könne auch auf das Verhältnis mehrerer Mieter verschiedener Stockwerke untereinander herangezogen werden. Insoweit bestehe kein Erfordernis einer Mehrheit von Grundstücken. Durch Teil- und Grundurteil vom 18. Juni 2002, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht demgemäss die Klage gegen die Beklagte zu 2) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerechte Berufung der Beklagten zu 2), mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Sie wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und weist darauf hin, dass die Vorschrift des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog nicht auf Fälle angewendet werden könne, in denen der Brand durch irgendeinen unbekannten Dritten entstanden sei. Soweit auch der Besitz von dem Schutz des § 906 Abs.2 S.2 BGB umfasst würde, könne sich dies nur auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beziehen. Weiterhin fielen die geltend gemachten Schäden des Versicherungsnehmers am Eigentum nicht unter den Ausgleichsanspruch des § 906 Abs.2 S.2 BGB analog.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu Informationszwecken beigezogene und zum Gegen-stand der mündlichen Verhandlung gemachte Strafakte (Ersatzakte nebst Sonderheft Lichtbildmappe) des Schöffengerichts Düsseldorf (Az.: 108 I Ls 111 Js 51/00 AG Düsseldorf).

Die zulässige Berufung der Beklagten zu 2) hat keinen Erfolg.

Mit Recht hat das Landgericht die Voraussetzungen eines auf die Klägerin übergegangenen (§ 67 VVG) nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs in analoger Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB bejaht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein solcher auf einen angemessenen Ausgleich in Geld gerichteter Anspruch gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen daran gehindert war, diese Einwirkungen gemäß § 1004 Abs.1 BGB rechtzeitig zu überwinden (vgl. BGH NJW 1999, 2896 m.w.N).

Das hier in die Wohnung des Versicherungsnehmers der Klägerin eindringende Rauchgas hatte dieser nicht zu dulden, da die durch den Brand ausgelösten Einwirkungen das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überstiegen. Die Vorschrift des § 906 Abs.2 S.2 BGB ist über den Wortlaut hinaus entsprechend anzuwenden, wenn der Grundstückeigentümer unzulässige Einwirkungen, die ihn unzumutbar beeinträchtigen, aus besonderen tatsächlichen Gründen mit einer Klage aus § 1004 Abs. 1 BGB nicht abwehren konnte (BGH NJW 1995, 714). Im vorliegenden Fall wurde der Versicherungsnehmer der Klägerin vom Brand überrascht und war daher naturgemäß daran gehindert, dessen Einwirkungen auf seine Wohnung im Wege einer Klage entgegen zu treten.

Der analogen Anwendung des § 906 Abs.2 S.2 BGB steht weiterhin nicht entgegen, dass der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer sondern nur Besitzer des Grundstücks war. Denn der Ausgleichsanspruch dient als Kompensation für den Ausschluss primärer Abwehransprüche, die auch dem Besitzer zustehen und ihm einen den Rechten des Eigentümers aus § 1004 BGB ähnlichen Schutz gegen Störungen bieten. In Anerkennung der vergleichbaren Interessenlage bei Eigentümern und Besitzern hat die Rechtsprechung deswegen den gesetzlichen Ausgleichsanspruch wegen duldungspflichtiger Einwirkungen auf den Besitzer erstreckt (vgl. BGHZ 147,45,50 mwN). Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn es sich um unzulässige Einwirkungen handelt, die der Besitzer nicht zu dulden hat und die Vorschrift des § 906 Abs.2 S.2 BGB – wie hier – entsprechend angewandt wird (vgl. BGHZ 147,45,50 m.w.N).

Die entsprechende Anwendung auf den Besitz beschränkt sich entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) nicht auf den Besitz am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Auch dem Mieter eines Grundstücks kann ein Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs.2 S.2 BGB analog zustehen. Ausgehend davon, dass dem Besitzer in § 862 Abs.1 BGB ein dem Abwehranspruch des § 1004 Abs.1 BGB ähnlicher Anspruch zusteht, wird auch ihm für den Verlust seiner Abwehrrechte der Ausgleichsanspruch des § 906 Abs.2 S.2 BGB zugebilligt. Es kommt somit für die Entstehung des Ausgleichsanspruchs aus § 906 Abs.2 S.2 BGB nicht darauf an, ob der Besitz wie die Beklagte zu 2) meint im Einzelfall in seiner Schutzwürdigkeit dem Eigentum gleichzusetzen ist oder nicht , sondern allein darauf, ob der Besitzer seinen Abwehranspruch aus § 862 Abs.1 BGB verloren hat. Konnte – wie im vorliegenden Fall – der Besitzer seinen Abwehranspruch aus § 862 Abs.1 BGB nicht geltend machen, so steht ihm gleich dem Eigentümer ein Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs.2 S.2 BGB analog zu.

Über den Wortlaut des § 906 Abs.2 S.2 BGB hinaus ist dieser Ausgleichsanspruch schließlich auch dann gegeben, wenn die Einwirkungen von demselben Grundstück herrühren (vgl. 15. Zivilsenat des OLG Düsseldorf Az. 15 U 156/00, Bl. 85, 94,95 GA). Zwar setzt § 906 Abs. 2 S. 2 BGB in seiner analogen Anwendung grundsätzlich eine Beeinträchtigung eines benachbarten Grundstücks voraus, da diese Vorschrift in erster Linie die Zulässigkeit von Immissionen auf ein Nachbargrundstück regelt. Die Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten aus §906 Abs. 2 S. 2 BGB analog über die Grundstückseigentümer hinaus auf die zur Abwehrklage befugten Besitzer führt nach Auffassung des Senats aber auch zur entsprechenden Anwendung des § 906 Abs.2 S. 2 BGB auf das Verhältnis mehrerer Mieter verschiedener Stockwerke desselben Hauses untereinander. Schon wegen der ähnlichen Interessenlage zwischen Nachbarn verschiedener Grundstücke und Nachbarn mehrerer Einheiten desselben Gebäudes besteht kein sachlicher Grund, dem geschädigten Mieter eine Entschädigung nur für den Fall zuzusprechen, dass die Einwirkungen von einem anderen Grundstück herrühren. Denn gerade aufgrund der oftmals engen Bebauung wäre es dann bloßer Zufall, ob die Beeinträchtigungen vom selben Grundstück herrühren oder vom Nachbarn. Insbesondere wäre nicht verständlich, warum der Störer von einer Ausgleichsverpflichtung freigestellt werden sollte, wenn die Beeinträchtigung bei einem Mieter desselben Grundstücks eintritt, während er für die gleiche Störung an dem Nachbargrundstück einen Ausgleich zu leisten hätte. Hinzu kommt, dass der sich aus § 906 Abs.2 S.2 BGB ergebende Ausgleichsanspruch auch Ausfluss des nachbarrechtlichen Verhältnisses mit den sich daraus ergebenden besonderen Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme ist (OLG Hamm, VersR 1987, 1096, 1097 und Nichtannahmebeschluss des BGH Az.: VI ZR 189/86). Dieses nachbarrechtliche Rücksichtnahmeverhältnis muss (insbesondere) unter mehreren Mietern ein und desselben Grundstücks gelten. Es ist deshalb unerheblich, ob, was nach Lage der Akten unklar geblieben ist, die Wohnung des Versicherungsnehmers der Klägerin im selben Haus liegt wie die angemieteten Lagerräume der Beklagten zu 2) oder in dem unmittelbar angrenzenden Nachbarhaus. Selbst wenn sowohl Versicherungsnehmer als auch die Beklagte zu 2) Mieter im demselben Haus waren, steht dies einer Anwendung des § 906 Abs.2 S.2 BGB nicht entgegen.

Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten zu 2) ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Beklagte zu 2) als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB angesehen hat.

Allerdings begründet der bloße Umstand des Eigentums an dem Grundstück (bzw. der Besitz an Räumlichkeiten), von dem die Einwirkungen ausgehen, nicht die Störereigenschaft im Sinne der Vorschrift. Hinzukommen muss, dass die Beeinträchtigung zumindest mittelbar auf den Willen des Eigentümers (Besitzers) zurückgeht (so grundlegend BGH NJW 1999, 2896, 2897). Die Frage, ob jemand als Störer im Sinne des § 906 Abs.2 S.2 BGB analog anzusehen ist und somit als Ausgleichspflichtiger in Anspruch genommen werden kann, entzieht sich einer generalisierenden Betrachtungsweise und kann lediglich von Fall zu Fall beantwortet werden ( BGH a.a.O.). Es spricht nicht schon gegen die Störereigenschaft der Beklagten zu 2), dass sie sich im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung der angemieteten Lagerräume gehalten hat, indem sie Verpackungsmaterial in den dafür aufgestellten Containern entsorgte. Auch die prinzipiell bestimmungsgemäße Nutzung der Räumlichkeiten schließt eine Haftung nicht schlechthin aus. Ausdrücklich hat der Bundesgerichtshof im Fall des Wasserrohrbruchs im Duschraum des Nachbarn (BGH WM 1985, 1041) oder beim Eindringen von Baumwurzeln in Abwasserleitungen des Nachbargrundstücks festgestellt, dass auch bei nicht gefahrengeneigter, bestimmungsgemäßer Nutzung des Grundstücks eine Haftung nach § 1004 Abs.1 BGB in Betracht kommen kann, wenn Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks zu besorgen oder eingetreten sind (BGHZ 97, 231; 106, 142). Entscheidend für die Bejahung der Störereigenschaft ist, ob es Sachgründe dafür gibt, die Verantwortung dem Eigentümer des Grundstücks aufzulegen, von dem die Beeinträchtigungen ausgehen. Ausscheiden muss eine Haftung da, wo sich mit der Einwirkung ein allgemeines Risiko (Blitzschlag) verwirklicht, das sich ebenso gut im Haus des Nachbarn hätte verwirklichen können (BGH NJW 1999, 2896, 2897). Der Bundesgerichtshof stellt damit entscheidend auf die Einflusssphäre ab. Zieht man diese vom Bundesgerichtshof entwickelten Leitlinien zur Beantwortung der Frage nach der Störereigenschaft der Beklagten zu 2) heran, so steht eins fest: Nach dem insofern eindeutigen Ergebnis des Brandgutachtens entstand der Brand in den Kellerräumen der Beklagten zu 2). Niemand anderes als die Beklagte zu 2) konnte besser die Brandentstehung vermeiden oder Vorkehrungen treffen als diese selbst. Wäre Ursache des Brandes eine vorsätzliche Brandstiftung, so würde nach Ansicht des Senats eine Haftung der Beklagten zu 2) aus § 906 Abs.2 S.2 BGB analog allerdings entfallen. (so auch OLG Hamm, VersR 1987, 1096, 1097 und Nichtannahmebeschluss des BGH Az: VI ZR 189/86). Für den Senat scheidet jedoch die Annahme einer solchen Brandstiftung durch Dritte aus. Sie ist unter der Vielzahl der theoretisch möglichen Brandursachen diejenige, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls praktisch nicht in Betracht kommt. Der Zugang zu den Lagerräumen der Beklagten zu 2) war verschlossen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass am Brandtag die Zugangstüre ausnahmsweise unverschlossen war, werden von der Beklagten zu 2) nicht substantiiert vorgetragen. Dass sich ein außenstehender Dritter während der Geschäftszeiten der Beklagten zu 2) unerkannt in deren Lagerräume schlich, um dort einen Brand zu legen, entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Aus dem gesamten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die ernsthafte Möglichkeit einer Brandstiftung durch außenstehende Dritte sprechen.

Darüber hinaus werden – wie die vom Bundesgerichtshof angenommene Haftung für Brandfolgen infolge von technischen Defekten an elektrischen Leistungen und Geräten zeigt – von § 906 Abs.2 S.2 BGB analog auch die Fälle erfasst, in denen ein Verschulden nicht nachzuweisen ist, die Beeinträchtigung aber zweifelsfrei aus der Einflusssphäre des Eigentümers des Grundstücks kommt, von welchem die Einwirkungen herrühren. Eben so verhält es sich mit der von der Beklagten zu 2) selbst angeführten Möglichkeit der Brandentstehung durch einen glimmenden Gegenstand (etwa eine Zigarettenkippe), der – etwa nach Entleeren eines Aschenbechers oder nach achtlosem Entsorgen durch Kunden oder Mitarbeiter im Ladenlokal – zusammen mit Verpackungsmaterial aus ihren Verkaufsräumen in die Müllcontainer in den Kellerräumen gelangt sein kann, ohne dass einem Mitarbeiter der Beklagten zu 2) insoweit ein Verschulden vorzuwerfen wäre. Indem die Beklagte zu 2) die angemieteten Verkaufsräume dem allgemeinen Kundenverkehr eröffnete, überschritt sie zwar nicht den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache, erhöhte aber im vorbeschriebenen Sinne das der Sache inne wohnende Gefahrenpotential. Diese Gefahrerhöhung, die eine Öffnung der Mieträume für den allgemeinen Kundenverkehr mit sich bringt, beruht zumindest mittelbar auf dem Willen der Beklagten zu 2). Verwirklicht sich nun eine solche Gefahr, die allein in der Einflusssphäre der Beklagten zu 2) begründet ist, so haftet diese hierfür aus § 906 Abs.2 S.2 BGB analog. Hier entstammt der Brand der alleinigen Einflusssphäre der Beklagten zu 2), selbst wenn im Einzelfall eine unerlaubte Handlung eines Mitarbeiters oder eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zu 2) selbst vorgelegen haben sollte, weil sie möglicherweise keine ausreichenden Vorkehrungen dagegen getroffen hatte, dass keine glühenden Gegenstände, wie Zigarettenkippen in den Müll gelangen konnte. Nur sie konnte tatsächlich auf die Brandvermeidung Einfluss nehmen. Dass daher möglicherweise auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung bestehen, kann einem Anspruch aus § 906 Abs.2 S.2 BGB analog nicht entgegenstehen: Steht fest, dass der Brand in der Einflusssphäre der Beklagten zu 2) entstanden ist und haftet die Beklagte zu 2) hierfür entweder aus unerlaubter Handlung oder aus § 906 Abs.2 S.2 BGB analog, so ist die Beklagte zu 2) durch die Anwendung der „milderen“ Vorschrift des § 906 Abs.2 S.2 BGB jedenfalls nicht beschwert. Denn ein Schadensersatz aus unerlaubter Handlung umfasst den Ersatz des gesamten entstandenen Schadens, während sich ein Anspruch aus § 906 Abs.2 S.2 BGB analog auf den Ausgleich für die unzumutbaren Beeinträchtigungen beschränkt ist und nur je nach Art und Weise der Einwirkung auf vollen Schadensersatz gehen kann (BGHZ 28, 255; 57, 359, 368; 58, 149, 160; BGH, WM 1985, 1041; NJW 1990, 3195, 3197).

Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte zu 2) schließlich gegen die Annahme des Landgerichts, von dem Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs.2 S.2 BGB analog würden auch die Schäden an den beweglichen Sachen in den Wohnräumen des Versicherungsnehmers erfasst, deren konkrete Höhe noch im Einzelfall aufzuklären sei. Der Inhalt und Umfang des Ausgleichsanspruchs bestimmt sich unter Abwägung aller Umstände nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung (BGHZ 85, 375, 386; 90, 255, 263; BGH NJW-RR 1988, 1291). Der Abwehranspruch, der dem Besitzer einer Mietsache nach § 862 Abs.1 BGB zur Seite steht, erfasst über den bloßen Besitzschutz an der Mietsache selbst auch die in die Mietwohnung eingebrachten beweglichen Sachen. Auch zum Schutz dieser eingebrachten beweglichen Sachen hätte dem Versicherungsnehmer gegen die Beklagten zu 2) ein Abwehranspruch aus § 862 Abs.1 BGB zugestanden. Aus tatsächlichen Gründen – der Brandausbruch erfolgte völlig überraschend – war der Versicherungsnehmer der Klägerin daran gehindert, die eingebrachten Sachen vor den Einwirkungen durch das Rauchgas zu entziehen. Besteht die Einwirkung – wie hier – in einer Substanzschädigung, so sind die Beseitigungskosten ebenso zu ersetzen wie der verbleibende Minderwert (vgl. BGH, Urt. v. 25. Juni 1992, III ZR 101/91, NJW 1992, 2884; NJW-RR 1997, 1374 f). Unter die Beseitigungskosten fallen auch die Entschädigungen für die Schäden an den eingebrachten beweglichen Sachen, die auf der unzumutbaren Beeinträchtigung der Mietsache beruhen.

Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war durch den Inhalt der im Anschluss an diese eingereichten Schriftsätze der Parteien nicht veranlasst.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Es besteht kein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 ZPO)

Streitwert für das Berufungsverfahren: 18.155,34 EUR

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