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Fluggastrechte bei erheblicher Flugverspätung – Abgrenzung Flugannullierung und Flugverspätung

Ein Charterflug zu einer Ferieninsel verzögert sich erheblich – doch statt auf den verspäteten Flug zu warten, organisiert sich ein Fluggast selbst einen Ersatzflug und erreicht sein Ziel pünktlich. Das Landgericht Hamburg entscheidet nun: Kein Anspruch auf Entschädigung, da der Urlauber durch seine Eigeninitiative keinen ausgleichspflichtigen Zeitverlust erlitten hat.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Hamburg
  • Datum: 03.04.2024
  • Aktenzeichen: 335 S 19/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Fluggastrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klagepartei: Eine nicht näher benannte Klägerin, die eine Ausgleichszahlung aufgrund einer behaupteten Flugannullierung beansprucht.
  • Beklagte: Eine Fluggesellschaft, die darlegt, dass der Flug durchgeführt wurde und lediglich verspätet war, nicht annulliert.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin verlangte eine Entschädigung für einen Flug, den sie als annulliert ansah, weil dieser verspätet durchgeführt wurde. Die Fluggesellschaft argumentiert, dass der Flug nicht annulliert, sondern nur verspätet war und entsprechende Informationen vorlagen.
  • Kern des Rechtsstreits: War der Flug eine Annullierung oder nur eine Verspätung, was für die Pflicht zur Ausgleichszahlung entscheidend ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen und der Flug als Verspätung, nicht als Annullierung, eingestuft.
  • Begründung: Entscheidend war, dass der Flug der ursprünglichen Planung entsprach und keine Umbuchung auf einen anderen Flug erfolgte. Eine Verspätung, selbst wenn erheblich, führt nicht automatisch zur Qualifikation als Annullierung.
  • Folgen: Die Klägerin erhält keine Ausgleichszahlung, da keine rechtliche Basis für eine Annullierung besteht. Das Urteil stützt die Praxis, dass selbst erhebliche Verspätungen nicht als Annullierungen gelten, wodurch der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn die Fluggäste den geplanten Flug trotz Verspätung erreichen.

Flugverspätung oder Annullierung: Rechte und Ansprüche im Reiserecht erklärt

Elektronische Anzeigetafel zeigt mehrstündige Verspätung eines Charterflugs anFluggastrechte sind ein wichtiger Bestandteil des Reiserechts, insbesondere wenn es um Flugverspätungen und Flugannullierungen geht. Die EU-Verordnung 261/2004 bietet Verbrauchern umfassende Schutzmaßnahmen und regelt, wann Passagiere Anspruch auf Entschädigung haben. Reisende sollten wissen, dass es wesentliche Unterschiede zwischen einer erheblichen Flugverspätung und einer Flugannullierung gibt, die sich direkt auf ihre Ansprüche auswirken können.

In diesem Zusammenhang ist es entscheidend zu verstehen, wie die Verspätungsregelung funktioniert und welche Rechte Passagiere im Falle von Verspätungen geltend machen können. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der exemplarisch die Abgrenzung zwischen Flugverspätung und Flugannullierung beleuchtet und die relevanten Entschädigungsansprüche analysiert.

Der Fall vor Gericht


Fluggäste erhalten keine Entschädigung bei selbst organisiertem Ersatzflug

Das Landgericht Hamburg hat die Berufung eines Fluggastes gegen ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg zurückgewiesen. Der Kläger hatte Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung gefordert, nachdem sich sein geplanter Charterflug zu einer Ferieninsel erheblich verzögert hatte.

Verspätung statt Annullierung – Entscheidende rechtliche Unterscheidung

Das Gericht stellte klar, dass es sich bei dem Fall um eine Flugverspätung und nicht um eine Annullierung handelte. Diese Unterscheidung basiert auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Nach dieser liegt eine Verspätung vor, wenn der Flug entsprechend der ursprünglichen Planung durchgeführt wird und sich lediglich die Abflugzeit verzögert. Die Dauer der Verzögerung spielt dabei keine Rolle – auch eine erhebliche Verspätung macht aus einem verspäteten Flug keinen annullierten Flug.

Beweiskraft des Buchungssystems und Passagierinformation

Die Fluggesellschaft konnte durch Ausdrucke aus ihrem Buchungssystem belegen, dass der Flug mit der ursprünglichen Flugnummer auf der geplanten Route durchgeführt wurde. Zudem wurden die Passagiere am Flughafen über eine Verspätung und nicht über eine Annullierung informiert. Bedeutsam war auch, dass keine Umbuchungsangebote für einzelne Passagiere erfolgten. Das Gericht sah es als unwahrscheinlich an, dass die Fluggäste am Folgetag zu einem anderen Flug hätten stoßen sollen, da es sich um eine Charterverbindung zu einer Ferieninsel handelte, die nicht täglich bedient wurde.

Selbst organisierter Ersatzflug verhindert Ausgleichsanspruch

Ein weiterer entscheidender Aspekt des Urteils betrifft die Buchung eines Ersatzfluges durch den Passagier selbst. Das Gericht verwies auf eine aktuelle EuGH-Rechtsprechung, wonach kein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht, wenn ein Fluggast seinen ursprünglich gebuchten Flug nicht antritt und stattdessen durch einen selbst organisierten Ersatzflug sein Ziel mit weniger als drei Stunden Verspätung erreicht. In solchen Fällen liegt kein ausgleichspflichtiger Zeitverlust vor.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil klärt zwei wichtige Aspekte des Fluggastrechts: Eine Flugverspätung wird nicht allein aufgrund ihrer Dauer zu einer Annullierung – entscheidend ist vielmehr, ob der ursprünglich geplante Flug mit gleicher Flugnummer und Route durchgeführt wird. Zudem entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn Passagiere einen selbst gebuchten Ersatzflug nehmen und ihr Ziel mit weniger als drei Stunden Verspätung erreichen. Dies stärkt die Position der Fluggesellschaften gegenüber Entschädigungsforderungen bei Verspätungen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen verspäteten Flug haben, sollten Sie genau darauf achten, ob die Flugnummer und Route beibehalten werden – nur dann handelt es sich rechtlich um eine Verspätung und nicht um eine Annullierung. Falls Sie sich selbst einen Ersatzflug buchen und damit weniger als drei Stunden später als ursprünglich geplant ankommen, verlieren Sie Ihren Anspruch auf Entschädigung. Es ist daher ratsam, bei Verspätungen zunächst die Informationen und möglichen Umbuchungsangebote der Fluggesellschaft abzuwarten, bevor Sie eigenständig einen neuen Flug buchen. Besonders bei Charterflügen zu Urlaubszielen, die nicht täglich angeflogen werden, ist eine genaue Prüfung der Situation wichtig.


Benötigen Sie Hilfe?

Bei Flugverspätungen und Annullierungen sind die rechtlichen Details oft komplex und jeder Fall ist individuell zu betrachten. Unsere erfahrenen Anwälte analysieren die spezifischen Umstände Ihres Falls – von der Flugnummer bis zum tatsächlichen Ankunftszeitpunkt – und entwickeln die optimale Strategie zur Durchsetzung Ihrer Rechte. Ein kurzes Gespräch kann bereits Klarheit über Ihre Ansprüche schaffen. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ab welcher Verspätungsdauer haben Fluggäste Anspruch auf Entschädigung?

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn Sie mindestens 3 Stunden später als geplant am Zielflughafen ankommen. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt, zu dem mindestens eine Flugzeugtür geöffnet wird und die Passagiere das Flugzeug verlassen können.

Entschädigungshöhe nach Flugdistanz

Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der Flugstrecke:

  • 250 Euro bei Flügen bis 1.500 Kilometer
  • 400 Euro bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometer
  • 600 Euro bei Flügen über 3.500 Kilometer

Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch

Der Entschädigungsanspruch gilt nur, wenn Sie rechtzeitig eingecheckt haben (in der Regel bis 45 Minuten vor Abflug) und die Airline für die Verspätung verantwortlich ist. Die Entschädigung ist unabhängig vom Ticketpreis und gilt auch für Geschäftsreisende sowie Pauschalurlauber.

Betreuungsleistungen bei kürzeren Verspätungen

Bereits ab 2 Stunden Verspätung haben Sie Anspruch auf Betreuungsleistungen wie kostenlose Getränke und Snacks. Diese Versorgungsleistungen stehen Ihnen unabhängig von einer möglichen späteren Entschädigungszahlung zu.


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Wie unterscheidet sich eine Flugverspätung rechtlich von einer Flugannullierung?

Eine Flugverspätung liegt vor, wenn ein Flug mit der ursprünglich gebuchten Flugnummer und Route zu einem späteren Zeitpunkt als geplant durchgeführt wird. Der verspätete Flug findet also tatsächlich statt, nur eben später als vorgesehen.

Eine Flugannullierung bedeutet dagegen, dass der ursprünglich geplante Flug überhaupt nicht durchgeführt wird. Typische Anzeichen für eine Annullierung sind eine geänderte Flugnummer oder eine andere Flugroute.

Entschädigungsansprüche

Bei einer Flugverspätung entsteht ein Anspruch auf Entschädigung erst ab einer Verspätung von drei oder mehr Stunden am Zielort. Der Europäische Gerichtshof hat 2009 entschieden, dass Fluggäste bei solchen erheblichen Verspätungen die gleichen Entschädigungsansprüche haben wie bei Annullierungen.

Bei einer Flugannullierung hängt der Entschädigungsanspruch davon ab, wann die Airline über die Streichung informiert. Erfolgt die Information weniger als 14 Tage vor Abflug, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlung. Die Höhe der Entschädigung richtet sich in beiden Fällen nach der Flugdistanz:

  • 250 Euro bei Flügen bis 1.500 km
  • 400 Euro bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km
  • 600 Euro bei Flügen über 3.500 km

Besonderheit Flugvorverlegung

Seit 2021 gilt auch eine Vorverlegung des Fluges um mehr als eine Stunde rechtlich als Annullierung und begründet damit ebenfalls einen Entschädigungsanspruch.

Betreuungsleistungen

In beiden Fällen müssen die Airlines ab bestimmten Wartezeiten Betreuungsleistungen wie Verpflegung oder bei Bedarf Hotelübernachtungen anbieten. Bei einer Annullierung haben Fluggäste zusätzlich die Wahl zwischen der Erstattung des Ticketpreises oder einer alternativen Beförderung zum Zielort.


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Welche Belege brauchen Passagiere für Entschädigungsansprüche?

Für die erfolgreiche Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen bei Flugproblemen benötigen Sie bestimmte Grunddokumente und zusätzliche Nachweise.

Erforderliche Grunddokumente

Flugbezogene Unterlagen sind unverzichtbar für jeden Anspruch. Dazu gehören Ihr Flugticket, die Bordkarte oder das E-Ticket sowie die Buchungsbestätigung. Diese Dokumente belegen Ihr Vertragsverhältnis mit der Airline und die geplanten Flugzeiten.

Dokumentation der Störung

Bei einer Flugverspätung oder Annullierung sollten Sie die tatsächlichen Abflug- und Ankunftszeiten dokumentieren. Machen Sie Fotos von Anzeigetafeln oder sammeln Sie schriftliche Mitteilungen der Airline über Verspätungen oder Annullierungen.

Zusätzliche Belege

Bei verweigerter Betreuung durch die Airline bewahren Sie alle Quittungen für selbst getätigte Ausgaben auf. Dies betrifft:

  • Mahlzeiten und Getränke
  • Hotelübernachtungen
  • Taxifahrten oder alternative Transportmittel
  • Telefonkosten

Beweissicherung vor Ort

Notieren Sie sich die Namen von Airline-Mitarbeitern und deren Aussagen zur Störung. Bitten Sie andere betroffene Passagiere um ihre Kontaktdaten als potenzielle Zeugen. Diese Informationen können später wichtig werden, wenn die Airline außergewöhnliche Umstände als Grund für die Störung anführt.


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Welche Rechte haben Fluggäste bei einer angekündigten längeren Verspätung?

Bei einer angekündigten längeren Flugverspätung stehen Ihnen als Fluggast verschiedene Ansprüche zu, die sich nach der Wartezeit und Flugdistanz richten.

Betreuungsleistungen nach Wartezeit

Ab 2 Stunden Wartezeit haben Sie bei Flügen bis 1.500 km Anspruch auf kostenlose Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit sowie zwei kostenlose Telefonate, Faxnachrichten oder E-Mails.

Bei Flügen über 1.500 km innerhalb der EU entstehen diese Ansprüche ab 3 Stunden Wartezeit, bei allen anderen Flügen ab 4 Stunden.

Hotelunterbringung

Verschiebt sich der Abflug auf den nächsten Tag, muss die Fluggesellschaft eine kostenlose Hotelübernachtung sowie den Transfer zwischen Flughafen und Hotel organisieren und bezahlen.

Alternative Beförderung

Ab einer Verspätung von 5 Stunden können Sie von der Reise zurücktreten. In diesem Fall muss die Airline den vollen Ticketpreis erstatten. Alternativ haben Sie Anspruch auf die schnellstmögliche anderweitige Beförderung zum Zielort.

Entschädigungsanspruch

Erreichen Sie Ihr Ziel mit mehr als 3 Stunden Verspätung, steht Ihnen eine pauschale Entschädigung zwischen 250 und 600 Euro zu, abhängig von der Flugstrecke. Dies gilt allerdings nicht bei außergewöhnlichen Umständen wie extremen Wetterbedingungen oder politischen Unruhen.


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Wann erlischt der Anspruch auf Ausgleichszahlung bei selbst organisiertem Ersatzflug?

Der Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung erlischt nicht automatisch durch die eigenständige Buchung eines Ersatzfluges. Wenn Sie einen Ersatzflug selbst buchen, haben Sie weiterhin Anspruch auf die pauschale Ausgleichsleistung zwischen 250 und 600 Euro.

Voraussetzungen für den Erhalt der Ausgleichszahlung

Sie müssen zunächst zum ursprünglich geplanten Check-in-Zeitpunkt am Flughafen erschienen sein, auch wenn Sie bereits wissen, dass der Flug annulliert wurde. Diese Regelung gilt als verbraucherunfreundlich, ist aber notwendig, um Ihre Ansprüche zu sichern.

Erstattung der Ersatzflugkosten

Neben der Ausgleichszahlung können Sie auch die Mehrkosten des selbst gebuchten Ersatzfluges von der Fluggesellschaft zurückfordern. Die Erstattung basiert auf der Pflichtverletzung der Airline, eine anderweitige Beförderung nach Art. 8 der Fluggastrechteverordnung anzubieten.

Wichtige rechtliche Aspekte

Die Fluggesellschaft muss die Mehrkosten des Ersatzfluges auch dann erstatten, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Entscheidend ist nur, dass die Kosten für den Ersatzflug notwendig, angemessen und zumutbar waren. Die Beweislast für unangemessen hohe Kosten liegt dabei bei der Fluggesellschaft, nicht beim Fluggast.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

EU-Fluggastrechteverordnung

Eine EU-Verordnung (Nr. 261/2004), die die Rechte von Fluggästen bei Flugverspätungen, Annullierungen oder Nichtbeförderung regelt. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen Passagiere Anspruch auf Entschädigungen, Betreuungsleistungen oder Ersatzbeförderung haben. Die Verordnung gilt für alle Flüge, die von einem EU-Flughafen starten oder mit einer EU-Airline in die EU fliegen. Bei einer Verspätung von mehr als 3 Stunden können Passagiere beispielsweise Ausgleichszahlungen zwischen 250 und 600 Euro erhalten.


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Ausgleichszahlung

Eine finanzielle Entschädigung, die Fluggesellschaften bei erheblichen Verspätungen oder Flugannullierungen an Passagiere zahlen müssen. Die Höhe richtet sich nach der Flugdistanz: 250 Euro bei Flügen bis 1.500 km, 400 Euro bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km und 600 Euro bei längeren Flügen. Rechtliche Grundlage ist Art. 7 der EU-Fluggastrechteverordnung. Ein Anspruch besteht nicht, wenn der Fluggast sein Ziel durch eigene Initiative pünktlich erreicht.


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Flugverspätung

Eine zeitliche Verzögerung des ursprünglich geplanten Fluges, bei der die Flugdurchführung auf der gebuchten Route mit derselben Flugnummer erfolgt. Im Gegensatz zur Flugannullierung wird der Flug nicht gestrichen, sondern nur später durchgeführt. Nach EU-Recht entstehen ab 3 Stunden Verspätung am Zielort Ausgleichsansprüche gemäß der EU-Verordnung 261/2004, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.


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Flugannullierung

Die vollständige Absage eines geplanten Fluges durch die Fluggesellschaft. Im Unterschied zur Verspätung wird der Flug nicht durchgeführt und die Passagiere müssen auf andere Flüge umgebucht werden. Bei einer Annullierung haben Passagiere nach Art. 5 der EU-Fluggastrechteverordnung Anspruch auf Ersatzbeförderung oder Erstattung des Ticketpreises sowie unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Ausgleichszahlung.


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Charterflug

Ein Flug, der nicht im regulären Linienverkehr stattfindet, sondern speziell von einem Reiseveranstalter oder einer Gruppe gebucht wird. Charakteristisch ist, dass diese Flüge meist nur saisonal und nicht täglich durchgeführt werden. Auch für Charterflüge gelten die EU-Fluggastrechte, wenn sie von einem EU-Flughafen starten. Ein typisches Beispiel sind Urlaubsflüge zu Ferienzielen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Fluggastrechteverordnung (EU) Nr. 261/2004: Die Fluggastrechteverordnung regelt die Ansprüche von Fluggästen bei Verspätungen, Annullierungen und Überbuchungen von Flügen. Diese Verordnung legt fest, in welchen Fällen Fluggäste Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung haben und welche Informationen die Fluggesellschaften bereitstellen müssen. Im vorliegenden Fall ist entscheidend, dass die rechtliche Einordnung des Fluges als „Verspätung“ und nicht als „Annullierung“ agiert, was direkte Auswirkungen auf die Ansprüche der Passagiere hat.
  • Artikel 5 der Fluggastrechteverordnung: Dieser Artikel befasst sich speziell mit den Anforderungen an die Entschädigungsansprüche bei Annullierungen und Verspätungen. Ein Flug gilt als annulliert, wenn die ursprüngliche Planung verworfen wird und die Passagiere nicht auf den gebuchten Flug beschickt werden können. Der rechtliche Unterschied zwischen Verspätung und Annullierung ist relevant für die Ansprüche der Klagepartei, da die Kammer klarstellte, dass der Flug nur verspätet war, was die Entschädigungsmöglichkeiten einschränkt.
  • § 522 Abs. 2 ZPO: Diese Vorschrift ermöglicht es dem Gericht, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn es offensichtlich ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. In diesem Fall hat das LG Hamburg diese Regelung angewendet, um eine einfache und effiziente Entscheidung bezüglich der Bewusstheit der fehlenden Erfolgsaussichten der Klagepartei zu treffen und die Gerichte zu entlasten.
  • EuGH-Rechtsprechung: In dem Urteil des EuGH, auf das im Beschluss verwiesen wird, wird erläutert, dass eine Verspätung vorliegt, wenn der Flug gemäß der ursprünglichen Planung durchgeführt, aber verzögert wird. Diese Entscheidung ist für die Klärung des Falls wichtig, da sie klarstellt, dass erhebliche Verspätungen nicht automatisch als Annullierung gewertet werden, was die rechtliche Einordnung des streitgegenständlichen Fluges beeinflusst.
  • § 681 BGB (Selbständiger Schadensersatzanspruch): Dieser Paragraph behandelt die Ansprüche auf Schadensersatz, die entstehen können, wenn eine Person durch einen nicht ordnungsgemäß durchgeführten Vertrag (hier: Fluggebuch) einen Nachteil erleidet. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz hatte, da sie ihr Endziel dank eines alternativ gebuchten Flugs mit weniger als drei Stunden Verspätung erreicht hat, was den Verlust des Anspruchs auf Entschädigung auslöst.

Weitere Beiträge zum Thema

  • Fluggast – Ausgleichsanspruch wegen Flugverspätung
    Ein Fluggast forderte eine Ausgleichszahlung von 250 € aufgrund einer Flugverspätung. Das Gericht bestätigte den Anspruch gemäß Art. 5, 7 Abs. 1 lit. a) der Fluggastrechteverordnung, da die Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen war. Die Klägerin war zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt, da der ursprüngliche Fluggast den Anspruch wirksam abgetreten hatte. → → Anspruch auf Entschädigung bei Flugverspätungen
  • Fluggast: Anspruch auf Ausgleichsleistung bei Flugannullierung
    Ein Fluggast verlangte eine Ausgleichszahlung von 500 € wegen einer Flugannullierung. Das Amtsgericht Erding entschied zugunsten des Fluggastes und verurteilte die Fluggesellschaft zur Zahlung der geforderten Summe. Zudem wurden außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 143,84 € zugesprochen. → → Rechte bei Flugannullierungen und Entschädigungen
  • Ausgleichszahlung nach FluggastrechteVO bei Annullierung des Hinfluges
    Bei einer Flugannullierung haben Passagiere Anspruch auf Entschädigung gemäß der Fluggastrechteverordnung. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Flugstrecke und kann zwischen 250 € und 600 € betragen. Außergewöhnliche Umstände wie Unwetter oder Streiks können die Airline von der Zahlungspflicht entbinden. → → Entschädigung bei Flugannullierungen verstehen
  • Fluggastrechte: Ausgleichsanspruch trotz verspätetem Einfinden zur Abfertigung
    Das Amtsgericht Hamburg entschied, dass ein Fluggast trotz verspäteter Anreise Anspruch auf Ausgleichszahlung hat, wenn der Flug eine erhebliche Verspätung von mehr als drei Stunden aufweist. Die Fluggesellschaft wurde zur Zahlung der Entschädigung verurteilt, da die Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen war. → → Recht auf Entschädigung trotz verspäteter Anreise

Das vorliegende Urteil

LG Hamburg – Az.: 335 S 19/23 – Beschluss vom 03.04.2024


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