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Keine Teilungsversteigerung für GbR nach Neuregelung in §§ 735 ff. BGB

Ein Hamburger Gericht weist den Antrag eines Mannes auf Teilungsversteigerung einer gemeinsamen Immobilie ab, nachdem er sich mit seiner Ex-Partnerin überworfen hat. Die Richter entschieden, dass nach neuem Recht eine solche Versteigerung nur im Einvernehmen beider Gesellschafter möglich ist. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die veränderte Rechtslage für die Auflösung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Hamburg
  • Datum: 11.06.2024
  • Aktenzeichen: 328 T 16/24
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Gesellschaftsrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Beschwerdeführer: Mitgesellschafter einer GbR, ehemaliger Lebensgefährte der Beschwerdegegnerin. Er argumentiert, dass er berechtigt sei, die Teilungsversteigerung des einzigen GbR-Vermögensgegenstandes eigenständig zu beantragen, nachdem eine Einigung über den freihändigen Verkauf nicht erzielt werden konnte.
  • Beschwerdegegnerin: Mitgesellschafterin und ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Sie widersetzte sich der von ihm angestrebten Teilungsversteigerung.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Beschwerdeführer kündigte das Gesellschaftsverhältnis einer GbR mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin, welche ein gemeinsames Grundstück besaß. Nach gescheiterter freihändiger Veräußerung beantragte er eine Zwangsversteigerung, um die GbR aufzulösen.
  • Kern des Rechtsstreits: Kann ein einzelner Gesellschafter nach Kündigung des GbR-Verhältnisses eigenständig eine Teilungsversteigerung beantragen, oder ist dazu die gemeinsame Entscheidung aller Liquidatoren erforderlich?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen.
  • Begründung: Eine Teilungsversteigerung kann nur noch im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft unter Zustimmung aller Liquidatoren gemäß den neuen Regelungen in den §§ 735 ff. BGB durchgeführt werden. Der alleinige Antrag des Beschwerdeführers ist daher nicht ausreichend. Es besteht keine Lücke in der gesetzgeberischen Regelung, die eine Notgeschäftsführung rechtfertigen würde.
  • Folgen: Der Beschwerdeführer kann keine Zwangsversteigerung erzwingen und muss mit der Beschwerdegegnerin zusammenarbeiten oder ggf. ihre Rolle als Liquidatorin abberufen lassen, um die Liquidation durchzusetzen. Er trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Urteil unterstreicht die Stärkung der gemeinschaftlichen Entscheidung innerhalb einer aufgelösten GbR nach neuer Rechtslage.

Neue Regelungen zur Teilungsversteigerung: Folgen für Erbengemeinschaften und GbRs

Die Teilungsversteigerung ist ein wesentliches Instrument im deutschen Immobilienrecht, insbesondere wenn es um die Aufteilung von Vermögen innerhalb einer Erbengemeinschaft oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geht. Mit der Neuregelung in den §§ 735 ff. BGB wurden grundlegende Änderungen eingeführt, die die Rechte von Gesellschaftern und deren Möglichkeiten zur Vermögensverteilung betreffen. Diese Regelungen zielen darauf ab, die Liquidation der GbR zu vereinfachen und die Eigentumsübertragung bei der Grundstücksteilung zu erleichtern.

Die neue Rechtslage hat erhebliche Auswirkungen auf die Verfahren zur Zwangsversteigerung und die Gestaltung der Teilungserklärungen. In der Folge wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die praktischen Konsequenzen dieser Rechtsänderung verdeutlicht und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Teilungsversteigerung einer GbR-Immobilie nach neuer Rechtslage unzulässig

Ex-Partner übergeben sich Hausschlüssel vor gemeinsamer Immobilie
(Symbolfoto: Mystic gen.)

Das Landgericht Hamburg hat in einem wegweisenden Beschluss die sofortige Beschwerde eines GbR-Gesellschafters gegen die Ablehnung seines Antrags auf Teilungsversteigerung zurückgewiesen. Der Fall betrifft einen Gesellschafter einer zweiköpfigen GbR, der nach der Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses die Versteigerung der gemeinsamen Immobilie durchsetzen wollte.

Gescheiterte Einigung nach Kündigung der GbR

Der Antragsteller, zu 50% an der GbR beteiligt, kündigte am 11. März 2024 das Gesellschaftsverhältnis mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin mit sofortiger Wirkung. Nach einem gescheiterten Versuch, sich über einen freihändigen Verkauf der im Eigentum der Gesellschaft stehenden Immobilie zu einigen, beantragte er am 8. April 2024 die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag lag nicht vor.

Rechtliche Neuregelung verhindert Einzelantrag

Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek wies den Antrag ab, was das Landgericht Hamburg nun bestätigte. Grund dafür ist die neue Rechtslage nach dem Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG). Nach dem Wegfall des § 731 BGB alter Fassung ist eine Auseinandersetzungsversteigerung auf Antrag eines einzelnen Gesellschafters nicht mehr möglich. Stattdessen muss die Verwertung des Gesellschaftsvermögens nach den §§ 735 ff. BGB im Rahmen einer Liquidation erfolgen, bei der alle vertretungsberechtigten Liquidatoren zustimmen müssen.

Alternativer Rechtsweg für blockierte Gesellschafter

Das Gericht betonte, dass der Antragsteller trotz dieser Einschränkung nicht schutzlos gestellt ist. Nach § 736a Abs. 1 S. 1 BGB kann er die Abberufung der Mitgesellschafterin als Liquidatorin beantragen, wenn eine gedeihliche Durchführung der Liquidation nicht zu erwarten ist. Diese Regelung soll auch bei nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaften anwendbar sein.

Das Landgericht Hamburg stellte klar, dass die neue Vorgehensweise der Rechtslage bei OHG und KG entspricht und den Gesellschafter nicht unangemessen benachteiligt. Die Richter sahen auch keine Möglichkeit, aus § 736d Abs. 2 BGB eine Antragsbefugnis des einzelnen Gesellschafters herzuleiten. Zwar sieht diese Vorschrift vor, dass Vermögensgegenstände im Zweifel freihändig zu verkaufen oder zu versteigern sind, dies erfordert jedoch weiterhin entsprechende Gesellschaftsbeschlüsse. Bei einer Verweigerung durch einen Liquidator muss im Rahmen eines Verfahrens nach § 736a BGB geprüft werden, ob Gründe für dessen Abberufung vorliegen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Nach der neuen Rechtslage kann ein einzelner GbR-Gesellschafter nach Kündigung nicht mehr eigenständig eine Teilungsversteigerung beantragen. Das Gesetz sieht stattdessen vor, dass alle Gesellschafter als Liquidatoren gemeinsam über die Verwertung des Gesellschaftsvermögens entscheiden müssen. Verweigert ein Mitgesellschafter seine Zustimmung, muss zunächst seine Abberufung als Liquidator erreicht werden, bevor eine Verwertung durchgesetzt werden kann.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als GbR-Gesellschafter müssen Sie bei der Auseinandersetzung nach Kündigung einen mehrstufigen Weg gehen: Zunächst sollten Sie versuchen, sich mit Ihrem Mitgesellschafter über einen freihändigen Verkauf zu einigen. Scheitert dies, können Sie nicht einfach die Zwangsversteigerung beantragen, sondern müssen als ersten Schritt die Abberufung des blockierenden Mitgesellschafters als Liquidator beim Gericht durchsetzen. Erst danach ist der Weg für eine Verwertung des Gesellschaftsvermögens frei. Dieser neue Prozess mag länger dauern, bietet Ihnen aber weiterhin die Möglichkeit, Ihre Ansprüche durchzusetzen.


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FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Rechte hat ein GbR-Gesellschafter nach der Kündigung der Gesellschaft?

Seit dem 1. Januar 2024 führt die Kündigung eines GbR-Gesellschafters nicht mehr automatisch zur Auflösung der Gesellschaft, sondern zum Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters. Der kündigende Gesellschafter hat folgende zentrale Rechte:

Abfindungsanspruch

Der ausscheidende Gesellschafter hat einen Anspruch auf eine angemessene Abfindung entsprechend dem Wert seines Gesellschaftsanteils zum Zeitpunkt des Ausscheidens. Die Höhe der Abfindung bemisst sich nach dem tatsächlichen Wert der Beteiligung unter Berücksichtigung aller Vermögenswerte der Gesellschaft.

Kündigungsfristen und -modalitäten

Bei einer unbefristeten GbR besteht ein ordentliches Kündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres. Die Kündigung muss formlos gegenüber allen anderen Gesellschaftern erklärt werden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, etwa wenn ein anderer Gesellschafter seine Pflichten grob verletzt, ist auch eine außerordentliche Kündigung möglich.

Haftungsrechtliche Position

Nach dem Ausscheiden haftet der ehemalige Gesellschafter noch fünf Jahre lang für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft, die vor seinem Ausscheiden entstanden sind. Gleichzeitig wird er von der Haftung für neue Verbindlichkeiten befreit.

Besondere Rechte bei zweigliedriger GbR

Bei einer GbR mit nur zwei Gesellschaftern hat der Kündigende die Wahl zwischen Ausscheiden und Auflösung der Gesellschaft, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. In diesem Fall können erhöhte Anforderungen an die Begründung des wichtigen Grundes gestellt werden.


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Wie läuft die Liquidation einer GbR nach dem neuen Recht ab?

Die Liquidation einer GbR vollzieht sich nach der Auflösung in einem klar strukturierten Verfahren. Der Liquidationsprozess beginnt automatisch nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Grundsätzlicher Ablauf

Die Gesellschaft behält während der Liquidationsphase ihre rechtliche Identität und bleibt rechtsfähig. Der Gesellschaftszweck ändert sich jedoch und ist nun auf die Abwicklung der Gesellschaft ausgerichtet.

Durchführung der Liquidation

Liquidatoren sind für die Durchführung der Abwicklung verantwortlich. Grundsätzlich sind alle Gesellschafter gemeinsam als Liquidatoren tätig, es können aber auch einzelne Liquidatoren bestellt werden.

Der Liquidationsprozess folgt dieser verbindlichen Reihenfolge:

  1. Beendigung aller laufenden Geschäfte
  2. Rückgabe der von Gesellschaftern überlassenen Gegenstände
  3. Begleichung sämtlicher Gesellschaftsschulden
  4. Rückerstattung der Gesellschaftereinlagen
  5. Verteilung eines eventuell verbleibenden Überschusses

Besondere Regelungen

Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag oder durch einstimmigen Beschluss eine alternative Art der Abwicklung vereinbaren. Bei einer im Gesellschaftsregister eingetragenen GbR müssen die Liquidatoren ihre Vertretungsbefugnis eintragen lassen und bei Unterschriften einen Liquidationszusatz verwenden.

Die Liquidation ist abgeschlossen, wenn das gesamte Gesellschaftsvermögen verteilt ist. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Vollbeendigung ein und die Gesellschaft erlischt. Bei einer eingetragenen GbR muss das Erlöschen der Gesellschaft zum Gesellschaftsregister angemeldet werden.


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Welche Möglichkeiten bestehen bei einer Blockade durch einen Mitgesellschafter?

Bei einer GbR gilt grundsätzlich das Prinzip der gemeinschaftlichen Geschäftsführung, wodurch sich Gesellschafter gegenseitig blockieren können. Anders als beim eingetragenen Verein besteht kein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers.

Präventive Maßnahmen im Gesellschaftsvertrag

Der effektivste Weg zur Vermeidung von Blockaden ist die vorausschauende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags. Dabei können folgende Regelungen getroffen werden:

  • Mehrheitsprinzip statt Einstimmigkeit
  • Alleingeschäftsführungsbefugnis für bestimmte Gesellschafter
  • Schlichtungsklauseln für Konfliktfälle

Handlungsmöglichkeiten bei bestehender Blockade

Im Fall einer bereits eingetretenen Blockade stehen verschiedene Optionen zur Verfügung:

Schlichtungsverfahren: Wenn der Gesellschaftsvertrag eine Schlichtungsklausel enthält, müssen die Gesellschafter zunächst diesen Weg beschreiten. Die Klausel stellt eine verbindliche Vorgabe dar und kann als Klagehindernis wirken.

Treuepflichtverletzung: Bei einer ungerechtfertigten Blockade kann ein Verstoß gegen die gesellschafterliche Treuepflicht vorliegen. In diesem Fall können Schadensersatzansprüche entstehen.

Ultima Ratio

Führen alle Lösungsversuche nicht zum Erfolg, bleiben als letzte Möglichkeiten:

Auflösung der Gesellschaft: Die Gesellschaft kann aufgelöst und liquidiert werden. In der Liquidationsphase können Nachschüsse von den Gesellschaftern gemäß § 735 BGB eingefordert werden.

Ausscheiden eines Gesellschafters: Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Ausscheiden des blockierenden Gesellschafters erwirkt werden, wobei die entsprechenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen zu beachten sind.


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Was sind die Aufgaben und Pflichten eines Liquidators in der GbR?

Die Liquidatoren einer GbR sind für die geordnete Abwicklung der Gesellschaft verantwortlich. Als gesetzliche Vertreter der Gesellschaft übernehmen sie nach der Auflösung die Geschäftsführung und Vertretung.

Hauptaufgaben der Liquidatoren

Die Liquidatoren müssen die laufenden Geschäfte beenden und das Gesellschaftsvermögen in Geld umsetzen. Dabei sind sie verpflichtet, die Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und die Verbindlichkeiten zu erfüllen.

Konkrete Pflichten

Die Liquidatoren müssen bei der Durchführung ihrer Aufgaben die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns walten lassen. Bei schuldhafter Pflichtverletzung können sie sich schadensersatzpflichtig machen.

Vermögensverteilung

Nach der Beendigung der laufenden Geschäfte und der Befriedigung aller Gläubiger müssen die Liquidatoren:

  • Die geleisteten Einlagen an die Gesellschafter zurückerstatten
  • Das verbleibende Vermögen nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen verteilen
  • Die endgültige Auseinandersetzung der Gesellschaft durchführen

Besondere Bestimmungen für eingetragene GbR

Bei einer eingetragenen GbR (eGbR) müssen die Liquidatoren zusätzlich:

  • Sich im Gesellschaftsregister anmelden lassen
  • Das Erlöschen der Gesellschaft nach Abschluss der Liquidation anmelden

Die Liquidatoren können durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter bestellt werden. Wenn keine besondere Regelung getroffen wurde, sind alle Gesellschafter gemeinsam als Liquidatoren tätig.


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Wie kann Gesellschaftsvermögen nach neuem Recht verwertet werden?

Das Gesellschaftsvermögen einer GbR wird seit dem 1. Januar 2024 als eigenständiges Vermögen der Gesellschaft betrachtet und nicht mehr als Gesamthandsvermögen der Gesellschafter. Diese grundlegende Änderung wirkt sich auch auf die Verwertungsmöglichkeiten aus.

Grundsätzliche Verwertungsoptionen

Die Gesellschaft kann als Rechtsträgerin selbst über ihr Vermögen verfügen. Wenn Sie eine Verwertung des Gesellschaftsvermögens vornehmen möchten, steht Ihnen der Verkauf im Ganzen oder die Einzelverwertung der Vermögensgegenstände zur Verfügung.

Ablauf der Verwertung

Der Verwertungsprozess erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst werden die Sachwerte in Geld umgewandelt. Anschließend erfolgt die Befriedigung der Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftsgläubigern. Das verbleibende Vermögen steht dann zur Verteilung an die Gesellschafter zur Verfügung.

Besonderheiten bei Immobilien

Bei Immobilien im Gesellschaftsvermögen ist zu beachten, dass die Veräußerung durch vermögensverwaltende Personengesellschaften nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Allerdings fällt – soweit kein Befreiungstatbestand vorliegt – beim Verkauf einer Immobilie durch die Gesellschaft grundsätzlich Grunderwerbsteuer an.

Steuerliche Aspekte

Die steuerliche Behandlung des Gesellschaftsvermögens bleibt trotz der zivilrechtlichen Änderungen weitgehend unverändert. Die Wirtschaftsgüter der GbR werden den Gesellschaftern für die Besteuerung weiterhin anteilig zugerechnet. Bei der Verwertung von Vermögensgegenständen müssen Sie die jeweiligen steuerlichen Konsequenzen berücksichtigen, die sich aus der Art der Verwertung ergeben.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Eine GbR ist die einfachste Form einer Personengesellschaft, bei der sich mindestens zwei Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen. Sie ist in §§ 705 ff. BGB geregelt. Die GbR kann für verschiedene Zwecke gegründet werden, z.B. den gemeinsamen Erwerb einer Immobilie oder den Betrieb eines Geschäfts. Ein schriftlicher Vertrag ist nicht zwingend erforderlich. Beispiel: Zwei Personen kaufen gemeinsam ein Haus und gründen dafür automatisch eine GbR, auch wenn sie dies nicht ausdrücklich vereinbaren.


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Liquidation

Der geordnete Prozess der Auflösung einer Gesellschaft, bei dem das Vermögen verwertet, Schulden bezahlt und der Überschuss unter den Gesellschaftern verteilt wird. Geregelt in §§ 735 ff. BGB. Die Liquidation erfolgt durch Liquidatoren (meist die bisherigen Geschäftsführer), die gemeinsam handeln müssen. Beispiel: Nach Kündigung einer GbR müssen beide Gesellschafter als Liquidatoren dem Verkauf der gemeinsamen Immobilie zustimmen.


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Teilungsversteigerung

Ein gerichtliches Verfahren zur Aufteilung von Immobilienvermögen zwischen Miteigentümern durch Zwangsversteigerung. Geregelt im Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG). Die Immobilie wird versteigert und der Erlös unter den Eigentümern aufgeteilt. Nach neuer Rechtslage bei einer GbR nur mit Zustimmung aller Liquidatoren möglich. Beispiel: Erbengemeinschaften nutzen dieses Verfahren häufig, wenn keine Einigung über die Immobilienteilung erzielt werden kann.


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Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)

Ein 2024 in Kraft getretenes Gesetz, das das Recht der Personengesellschaften grundlegend reformiert. Es modernisiert insbesondere die Regelungen für GbR, OHG und KG. Wichtige Neuerungen betreffen die Liquidation und Vermögensverteilung. Das Gesetz hat die Möglichkeiten einzelner Gesellschafter zur einseitigen Durchsetzung einer Teilungsversteigerung eingeschränkt.


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Liquidator

Person, die eine Gesellschaft nach deren Auflösung abwickelt. Nach § 736 BGB sind grundsätzlich alle Gesellschafter gemeinsam Liquidatoren, sofern nicht anders bestimmt. Sie müssen das Gesellschaftsvermögen verwerten und die Auseinandersetzung durchführen. Bei Konflikten kann ein Liquidator nach § 736a BGB gerichtlich abberufen werden. Beispiel: Bei einer zweiköpfigen GbR sind beide Ex-Gesellschafter Liquidatoren und müssen Entscheidungen gemeinsam treffen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 731 BGB a.F. (Alter Rechtsstand): Diese Vorschrift regelte die Möglichkeit der Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und erlaubte es einem Gesellschafter, das Vermögen im Falle einer Kündigung über Teilungsversteigerung zu veräußern. Der Gesetzestext verwies auf die entsprechenden Regeln des Gemeinschaftsrechts zur Verwertung. Im vorliegenden Fall entsprach die Antragsbefugnis des Antragstellers ausschließlich dieser Norm, die nun nicht mehr gilt.
  • § 735 ff. BGB (Neues Rechtsstand): Diese Paragraphen bilden die Grundlage für die Liquidation einer Gb. Sie regeln die Verwertung des Gesellschaftsvermögens und die Antragsbefugnis für die Teilungsversteigerung. Der Fall zeigt, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin als Liquidatoren gemeinsam handeln müssen, was seine ursprüngliche Antragsbefugnis entkräftet.
  • § 736d Abs. 2 BGB: Diese Vorschrift beschäftigt sich mit der Liquidation des „übrigen Vermögens“ einer GbR und den Bedingungen für die Teilungsversteigerung. Im spezifischen Fall konnte der Beschwerdeführer sich nicht auf diese Regelung berufen da die neue Rechtslage gemeinsames Handeln aller Liquidatoren vorschreibt.
  • § 180 ZVG (Zwangsversteigerung): Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für die Anordnung einer Zwangsversteigerung. Im Kontext der GbR war zuvor die Anwendung von § 180 ZVG zusammen mit § 731 BGB a.F. möglich. Durch die Neuregelung nach der Reform der GbR kann der Antrag auf Teilungsversteigerung nicht mehr allein durch einen Gesellschafter gestellt werden.
  • § 736a BGB: Diese Vorschrift erlaubt es einem Gesellschafter, einen anderen Liquidator abzuberufen, wenn die ordnungsgemäße Liquidation nicht gesichert ist. Für den Beschwerdeführer bedeutet dies, dass er, obwohl er nicht alleine die Teilungsversteigerung beantragen kann, dennoch Maßnahmen ergreifen kann, um seine Interessen im Liquidationsprozess der GbR zu wahren.

Das vorliegende Urteil

LG Hamburg – Az.: 328 T 16/24 – Beschluss vom 11.06.2024


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