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Der Begriff „Altweibersommer“ – frauenfeindlich?

 LG Darmstadt, Az.: 3 O 535/88, Urteil vom 02.02.1989 (NJW 1990, S. 1997 f.):


Die im Jahre 1911 geborene Klägerin wehrte sich seit einigen Jahren dagegen, daß in den Wetterberichten im Radio und im Fernsehen die im Spätsommer bzw. frühen Herbst oft herrschende Schönwetterperiode als „Altweibersommer“ bezeichnet wird. Die Klägerin sah hierin eine Diskriminierung der Frauen. Ferner fühlte sie sich durch die Verwendung des Begriffs „Altweibersommer“ in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt und verlangte, daß der Begriff in den Wetterberichten nicht weiter benutzt werde. Sie fühlte sich durch den Begriff „Altweibersommer“ auch auf ihr Geschlecht diskriminiert, weil das Wort „Weib“ schon seit alters her in abfälligem Sinne gebraucht würde, und zum anderen im Hinblick auf ihr Alter, weil mit der Bezeichnung „altes Weib“ zum Ausdruck gebracht würde, daß die Betreffende keine richtige Frau mehr sei. Sie hielt den Begriff „Altweibersommer“ ferner für wissenschaftlich nicht fundiert und meinte, die betreffende Schönwetterperiode könne ebenso auch als Nach- oder Spätsommer bezeichnet werden.

Die Beklagte rechtfertigte die Verwendung des Begriffs „Altweibersommer“ damit, daß dieser seit Jahrhunderten im deutschen Sprachgebrauch fest verankert sei. Er sei ursprünglich eine Bezeichnung für die im Herbst bei schönem Wetter herumfliegenden Spinngewebe gewesen und erst später auf die Schönwetterperiode selbst übertragen worden. Ferner sei dieser Begriff in der meteorologischen Wissenschaft sehr wohl geläufig. Der „Altweibersommer“ stellt eine von Ende September bis Anfang Oktober währende trockene und heitere Wetterlage dar, bedingt durch einen sich von den Azoren bis Südrussland erstreckenden hohen Luftdruck. Aus diesem Grunde sei der Begriff „Altweibersommer“ nach Ansicht der Beklagten auch positiv besetzt, weil allgemein damit etwas Angenehmes verbunden werde.

Die Klage der Klägerin wurde am 02.02.1989 an „Altweiberfastnacht“ durch das Gericht abgewiesen. Insoweit konnte das Gericht keine Beleidigung oder Diskriminierung der Klägerin erkennen.

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