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Verkehrsunfall – Grundstück ausfahrender Pkw mit Radfahrer

Verkehrsunfall führt zu rechtlicher Auseinandersetzung: Autofahrer gegen Radfahrer

Es ist ein alltäglicher Moment, der zu einem Rechtsstreit führt: Ein Autofahrer will sein Grundstück verlassen und muss dazu einen kombinierten Geh- und Radweg überqueren. Eine Hecke versperrt ihm die Sicht, er fährt vorsichtig auf den Weg und kommt zum Stillstand. Genau in diesem Moment kommt ein Radfahrer entlang, schaut kurz nach unten – und die Kollision ist unausweichlich. Was folgt, ist ein Disput um Schadenersatz, Reparaturkosten und Wertminderung. An der Front des Geschehens: Ein Audi A5 Besitzer und ein Radfahrer, die beide glauben, im Recht zu sein.

Direkt zum Urteil Az: 301 O 113/20 springen.

Ein Moment der Unachtsamkeit und seine Folgen

Es war der 03. Mai 2020, als der Kläger, ein Autofahrer, sein Grundstück in der H. Straße… verlassen wollte. Um auf die Straße zu gelangen, musste er einen Geh- und Radweg überqueren. Durch eine Hecke war seine Sicht eingeschränkt, sodass er den Weg nicht vollständig einsehen konnte. Während er mit seinem Fahrzeug auf dem Weg stand, fuhr der Beklagte, ein Radfahrer, in die Richtung des Autos. Kurz abgelenkt, weil er mit dem Fuß vom Pedal rutschte und nach unten schaute, hörte er zwar das Hupen des Autofahrers, konnte aber die Kollision nicht mehr vermeiden.

Ansprüche und Argumente

Nach dem Unfall wurde das Fahrzeug des Klägers von einem Sachverständigenbüro begutachtet. Es stellte Reparaturkosten und eine Wertminderung fest und stellte eine Rechnung über 782,31 EUR aus. Der Kläger, der sein Fahrzeug über die A. Bank finanziert hatte, behauptete, er habe das Grundstück bis zum vorderen Reifen verlassen, um den Weg einsehen zu können und habe nur auf dem Fußgängerweg gestanden. Er legte Wert auf die Feststellung, dass der Beklagte sehr schnell und auf dem Fußweg gefahren sei.

Was sagt das Gericht?

Der Kläger forderte Schadenersatz in Höhe von 300,00 EUR für die Wertminderung, eine Pauschale von 20,00 EUR und die Erstattung der Gutachterkosten von 782,31 EUR. Zudem beantragte er, dass der Beklagte 4.221,07 EUR an die A. Bank zahlen solle. Doch das Landgericht Hamburg entschied anders. Die Klage wurde abgewiesen und der Kläger hatte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Ausblick: Wer trägt die Kosten?

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann jedoch die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden. Der Streitwert wurde auf EUR 6.323,38 festgesetzt. Die Frage bleibt, wer letztlich die Kosten des Streits tragen muss.


Das vorliegende Urteil

LG Hamburg – Az.: 301 O 113/20 – Urteil vom 08.01.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 6.323,38 festgesetzt.

Tatbestand

Die Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall aus fremden Recht.

Verkehrsunfall - Grundstück ausfahrender Pkw mit Radfahrer
Ein Unfall zwischen einem Autofahrer und einem Radfahrer mündet in einen Rechtsstreit um Schadenersatz und Wertminderung. Das Gericht lehnt die Klage des Autofahrers ab. (Symbolfoto: Andrey_Popov /Shutterstock.com)

Am 03. Mai 2020 wollte der Kläger mit dem von ihm genutzten Kraftfahrzeug, einem Audi A 5 mit dem amtlichen Kennzeichen…, das Grundstück in der H. Straße…,… H. verlassen. Das Fahrzeug wurde von der A. Bank finanziert, welche Eigentümerin des Fahrzeugs ist. Der Kläger musste, um auf die Straße zu gelangen, einen kombinierten Geh- und Radweg überqueren. Aufgrund einer Hecke entlang der Grundstücksgrenze konnte der Kläger den Geh- und Radweg nicht vollständig überblicken und fuhr deshalb nur zum Teil auf diesen Weg. Als er zum Teil mit seinem Fahrzeug auf dem Weg stand, kam der Beklagte, der mit seinem Fahrrad den Weg in richtiger Fahrtrichtung befuhr, aus der Sicht des Klägers von links auf das Fahrzeug des Klägers zu. Dabei rutschte der Beklagte mit einem Fuß von einem Pedal ab und guckte deswegen kurz zu Boden. Der Kläger sah den Beklagten näherkommen und beobachtete auch, dass der Beklagte zu Boden guckte. Er hupte, was der Beklagte auch hörte. Als der Beklagte aufschaute, war nur noch wenige Meter von dem Fahrzeug des Klägers entfernt und konnte eine Kollision nicht mehr vermeiden, sodass er mit dem linken vorderen Teil des Autos zusammenstieß. Der Kläger brachte das Fahrzeug zu einem Sachverständigenbüro, welches ein Gutachten über die Reparaturkosten und die Wertminderung mit Datum vom 12. Mai 2020 (Anlage K 2) erstellte. Es wurden unreparierte Vorschäden festgehalten, von denen sich ein Vorschaden an der vorderen linken Ecke befindet. Für das Gutachten wurden EUR 782,31in Rechnung gestellt (Anlage K 3). Der Kläger trat einen etwaigen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an das Sachverständigenbüro ab. Die A. Bank erklärte mit Schreiben vom 12. November 2020 ihr Einverständnis mit der Auszahlung des Reparaturbetrages an die Reparaturfirma und einer Wertminderung auf das Darlehenskonto des Klägers (Anlage K 6).

Der Kläger behauptet, dass er das Grundstück mit seinem Fahrzeug bis zum vorderen Reifen verlassen habe, um so den Weg einsehen zu können. Der Weg sei ca. 6m breit. Er habe nur auf dem Fußgängerweg und nicht auf dem Fahrradweg gestanden. Der Beklagte seinerseits sei sehr schnell und auf dem Fußweg gefahren.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 300,00 Wertminderung und EUR 20,00 Pauschale zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und darüber hinaus EUR 4.221,07 an die A. Bank auf die IBAN:… zuzüglich Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen und darüber hinaus EUR 782,31 an das Sachverständigenbüro K. & T. zur Gutachtennummer… zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von der Zahlung der Vergütungsrechnung Nr…. des Rechtsanwaltes M. E. vom 123. Juli 2020 in Höhe von EUR 571,44 freizustellen,

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen weiteren aus dem Unfall vom 03. Mai 2020 entstandenen materiellen Schäden freizuhalten.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er sei auf der Grenze zwischen Radweg und Gehweg gefahren. Der Kläger habe das Grundstück schon bis zu der Fahrertür verlassen, sodass er den Kläger im Auto sitzen sehen konnte.

Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung des Beklagten als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 09. Dezember 2020 Bezug genommen. Ergänzend wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

1.

Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist hinsichtlich der Reparaturkosten und der Wertminderung gemäß § 51 Abs. 1 ZPO befugt, den Anspruch selbst gerichtlich geltend zu machen. Die Vertretungsbefugnis nach § 51 Abs.1 ZPO ergibt sich aus dem Schreiben der A. Bank vom 12. November 2020 (Anlage K 6). Es kann dahinstehen, ob der Kläger als Leasingnehmer oder im Rahmen einer Sicherungsübereignung als Sicherungsgeber auftritt. In beiden Fällen weist der Kläger das für eine gewillkürte Prozessstandschaft notwendige eigene schützenwürdige Interesse auf: auf der einen Seite ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte durch die gewillkürte Prozessstandschaft unbillig benachteiligt wird.

2.

Die Klage ist nicht begründet.

a)

Ein Anspruch auf Geltendmachung der an das Sachverständigenbüro abgetretenen Sachverständigenkosten besteht unabhängig von einem Schadensersatzanspruch nicht. Der Kläger hat zu einer Ermächtigung zur Geltendmachung dieses Anspruchs oder einer Rückabtretung nichts vorgetragen.

b)

Der A. Bank als Eigentümerin des Fahrzeugs steht kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB zu.

Zwar beruht eine Eigentumsverletzung in Form einer Substanzbeeinträchtigung des Fahrzeugs adäquat kausal (mit) auf der unmittelbaren Verletzungshandlung des Beklagten (Unfall). In Ermangelung von Rechtfertigungsgründung trägt auch die Inzidenzwirkung der Tatbestandverwirklichung die Rechtwidrigkeit. Bezüglich des Verschuldens kommt jedoch allein ein Fahrlässigkeitsvorwurf in Betracht. Dagegen streitet das Verschulden des Klägers aus § 10 S. 1 StVO, welches sich die Eigentümerin zurechnen lassen muss. § 10 S. 1 StVO führt zu einem Anscheinsbeweis für das Alleinverschulden des Ausfahrenden, wenn es in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausfahren aus einem Grundstück zu einer Kollision gekommen ist. Gefordert die höchste Sorgfalt des ausfahrenden Fahrzeugführers, insbesondere gegenüber dem fließenden Verkehr, im Zweifel muss er sich in den fließenden Verkehr einweisen lassen. Eine absolute Unvermeidbarkeit wird nicht verlangt, sondern ein an menschenmögliches Verhalten angepasster Maßstab. Allerdings hat der Fahrzeugführer mit häufig vorkommenden Verkehrsverstößen der anderen Verkehrsteilnehmer zu rechnen. Es ist dabei nicht relevant, ob das Fahrzeug steht oder fährt (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 13. August 2020, 4 U 6/20, juris). In dem streitgegenständlichen Fall verschärfte sich die Pflicht für den Kläger, weil es aufgrund einer Hecke an der Ausfahrt zu für den Kläger bekannten Sichtproblemen kam. Auch wenn die Hecke nicht blickdicht ist, erschwert sie für und auf den Kläger die Sicht. Der Kläger musste sich dementsprechend vorsichtig und nur soweit es nötig war, mit seinem Fahrzeug auf den Gehweg vortasten, bis er diesen so überblicken konnte, dass er eine Gefährdung ausschließen konnte. Dazu zählt auch die Bereitschaft, jederzeit das Fahrzeug zu stoppen und gegebenenfalls rückwärts auf das Grundstück zurück zu fahren, sollte dieses zum Schutze anderer Verkehrsteilnehmer geboten sein.

Der Kläger ist wegen der ihm bekannten Gefährdung zwar erst zum Teil mit seinem Fahrzeug auf den Weg vorgefahren und hat den Beklagten kommen sehen. Streitig ist allerdings, wie weit er mit seinem Fahrzeug auf dem Gehweg stand und ob er also den hohen Anforderungen des § 10 S. 1 StVO nachgekommen ist. Legt man die glaubhaften Aussagen des Beklagten aus dessen Parteivernehmung zugrunde, stand der Kläger weiter als nur bis zu seinem Vorderreifen auf dem Gehweg. Der Beklagte sagte aus, auf Höhe des vorderen Reifens mit dem Fahrzeug des Klägers kollidiert zu sein. Dazu passt auch das Schadensbild. Stand das Fahrzeug mit den vorderen Reifen auf Höhe der Hecke, könnte man an dieser Stelle nicht zusammenstoßen, dann würde man in die Hecke fahren. Auch die anderen Aussagen des Beklagten ergeben dazu ein stimmiges Bild. Er habe den Kläger vor dem Zusammenstoß in dem Fahrzeug sitzen gesehen, was nur möglich ist, wenn das Fahrzeug weiter auf dem Gehweg stand, als vom Kläger behauptet. Auch habe der Beklagte noch versucht auszuweichen und ist trotzdem auf der Höhe der vorderen Reifen in das Fahrzeug geprallt, sodass der Kläger sein Grundstück schon weiter verlassen haben musste. Der Anscheinsbeweis wegen Verletzung des § 10 S. 1 StVO spricht soweit gegen ihn.

Die zweite relevante Perspektive ist das Verhalten des Beklagten, das potentiell zu einem Erschüttern des Anscheinsbeweises tauglich ist, wenn es als ein atypischer und damit für den Kläger unvermeidbarer Verlauf zu werten ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Anscheinsbeweis aus § 10 StVO erst dann erschüttert ist, wenn die ernsthafte (reale) Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Geschehensablaufs besteht. Die Tatsachen, aus denen diese ernsthafte Möglichkeit hergeleitet wird, müssen unstreitig oder voll bewiesen sein (ebenda). Der Vertrauensgrundsatz des Straßenverkehrsrechts gilt dabei zwar auch im Rahmen von § 10 StVO, sodass der Kläger grundsätzlich mit einem verkehrsgerechten Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer rechnen darf. Zugleich muss er aber als Wartepflichtiger – wie schon in dem obigen Maßstab aufgegriffen – mit häufig vorkommenden Verkehrsverstößen rechnen und ist für die Vermeidung von Unfällen beim Ausfahren verantwortlich (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11. Januar 2019, I-9 U 81/18, juris).

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte gegen § 2 Abs. 5 S. 1 StVO verstieß und auf dem zu dem Grundstück belegenen Gehweg des kombinierten Geh- und Radweges fuhr. In der Parteivernehmung des Beklagten sagte dieser aus, dass er auf der Grenze zwischen Fuß- und Fahrradweg gefahren sei. Der Beklagte sagte insgesamt glaubhaft aus, insbesondere, weil er konsistent von Anfang an für ihn nachteilige Umstände offen erwähnte und keine Schuldzuweisung vornahm. Ein erheblicher Fahrverstoß des Beklagten ist mithin weder unstreitig, noch bewiesen.

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Zwar ist unstreitig, dass der Beklagte von der Pedale abrutschte und deswegen kurz nach unten schaute. Das begründet jedoch keinen anderen als den erfahrungsgemäßen Geschehensablauf. Dass ein auf dem Weg zulässig, wenn auch zügig, fahrender Radfahrer kurz nach unten schaut, ist ein alltägliches Verhalten, mit welchem zu rechnen ist und das der aus einem Grundstück ausfahrende Fahrzeugführer einzukalkulieren hat. Es ist von dem Anscheinsbeweis des § 10 StVO noch umfasst.

Zu berücksichtigen ist dabei weiter, dass der Kläger den Beklagten gesehen und gehupt hat. Wenn es erforderlich war, den Beklagten durch ein Hupen aufmerksam zu machen, blockierte der Kläger offensichtlich gerade die Fahrstrecke des Beklagten, was durch § 10 StVO eben verhindert werden soll. Es ist auch nicht vorgetragen, dass dem Kläger nicht statt des Hupens das sofortige Zurückfahren möglich war.

Die Nebenansprüche entfallen mit dem Hauptanspruch.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant:

  1. Verkehrsrecht: Das Verkehrsrecht ist das zentrale Rechtsgebiet, das in diesem Fall berührt wird. Es regelt unter anderem die Pflichten und Verhaltensregeln von Verkehrsteilnehmern und ist relevant, um die Haftungsfragen im Falle eines Unfalls zu klären. Hier, im vorliegenden Fall, wird unter anderem die Frage behandelt, ob der Autofahrer oder der Radfahrer die Verkehrsregeln verletzt hat.
  2. Schadensersatzrecht (§ 249 BGB): Nach einem Unfall steht oftmals ein Schadensersatzanspruch im Raum, der vom Schadensersatzrecht geregelt wird. Dieses Rechtsgebiet ist in diesem Fall relevant, weil der Kläger Schadenersatz vom Beklagten verlangt. Konkret geht es hier um den Ausgleich der entstandenen Schäden am Fahrzeug sowie um eine Wertminderung.
  3. Zivilprozessrecht (§ 51 Abs. 1 ZPO): Dieses Rechtsgebiet regelt die Verfahrensweise in zivilrechtlichen Streitigkeiten. In dem vorliegenden Fall ist der Kläger nach § 51 Abs. 1 ZPO befugt, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Dies ist relevant, da die Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs eine andere Partei ist (die Bank), und der Kläger tritt dennoch als Kläger im Prozess auf.
  4. Verkehrszivilrecht: Das Verkehrszivilrecht regelt zivilrechtliche Ansprüche und Pflichten, die aus dem Betrieb von Fahrzeugen resultieren. Hier ist dieses Rechtsgebiet relevant, weil der Kläger versucht, Schadenersatz und andere Kosten, die durch den Unfall entstanden sind, geltend zu machen.

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