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Betriebsgefahrzurechnung bei Unaufklärbarkeit des Unfallherganges

Der Komplex der Betriebsgefahr in Unklaren Unfällen

In der Welt des Rechts gibt es Fälle, die sich durch ihre Komplexität und ihr unvorhersehbares Natur auszeichnen. Ein solcher Fall betrifft die Frage der Haftung in Situationen, in denen der genaue Hergang eines Unfalls unklar bleibt. Das Hauptproblem besteht darin, die Verantwortung für einen Unfall zuzuschreiben, wenn der konkrete Unfallhergang und die daraus resultierenden Schäden nicht eindeutig festgestellt werden können. In einem solchen Szenario kommt das Konzept der Betriebsgefahr ins Spiel, das sich auf die inhärente Gefahr bezieht, die von einem Fahrzeug in Betrieb ausgeht.

Direkt zum Urteil Az: I-16 U 159/20 springen.

Uneindeutiger Unfallhergang führt zu Ablehnung der Berufung

In diesem speziellen Fall (Az: I-16 U 159/20), hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen ein vorangegangenes Urteil abzulehnen. Dies beruht auf der Tatsache, dass der genaue Hergang des Unfalls, bei dem die Klägerin Schäden an ihrem Fahrzeug geltend gemacht hat, nicht eindeutig ermittelt werden konnte. Die Klägerin konnte keine überzeugenden Beweise liefern, die den Unfallhergang oder die daraus resultierenden Schäden schlüssig darstellen.

Die Rolle der Betriebsgefahr in unklaren Unfallsituationen

In der deutschen Rechtsprechung spielt das Konzept der Betriebsgefahr eine wesentliche Rolle bei der Bestimmung der Haftung in Verkehrsunfällen. Sie bezieht sich auf die inhärente Gefahr, die von einem Fahrzeug in Betrieb ausgeht, unabhängig vom Verschulden des Fahrers. In diesem Fall wurde jedoch entschieden, dass die Zurechnung der Betriebsgefahr keine Haftung begründen kann, wenn der genaue Unfallhergang unklar bleibt. Insbesondere können Schäden nur dann geltend gemacht werden, wenn sie eindeutig mit dem Unfallereignis kompatibel sind.

Schlussfolgerungen und Auswirkungen auf zukünftige Fälle

Diese Entscheidung des OLG Köln verdeutlicht die Herausforderungen, die sich ergeben, wenn der genaue Hergang eines Unfalls unklar ist. Sie zeigt auch, wie wichtig es ist, klare und überzeugende Beweise vorzulegen, um Ansprüche geltend zu machen und erfolgreich zu sein. Diese Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer gründlichen Untersuchung und eines soliden Beweisführung in Fällen, in denen der Unfallhergang und die daraus resultierenden Schäden nicht eindeutig sind.


Das vorliegende Urteil

OLG Köln – Az.: I-16 U 159/20 – Beschluss vom 11.01.2021

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 16.09.2020 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 8 O 315/19 – nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen.

Gründe

I.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, denn das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Ungeklärter Unfall: Betriebsgefahrzurechnung
Unklarer Unfallhergang begrenzt Betriebsgefahr-Haftung; OLG Köln betont Bedeutung klarer Beweise. (Symbolfoto: Andrey_Popov/Shutterstock.com)

Das Landgericht konnte aufgrund der Beweisaufnahme keinen konkreten Hergang des Unfallereignisses feststellen, aus dem die Klägerin die mit der Klage geltend gemachten Schäden an ihrem Kraftfahrzeug ableiten will. Die Klägerin trägt mit der Berufung keine konkreten Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der überzeugenden und fehlerfreien Beweiswürdigung begründen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Bei der Beweiswürdigung durfte das Landgericht das widersprüchliche Vorbringen der Klägerin berücksichtigen. Eine nochmalige Anhörung der vernommenen Zeugen war prozessual nicht geboten. Entscheidend ist, dass alle angehörten Zeugen nur vom Hören-Sagen berichten konnten und ihre darauf beruhenden Angaben zudem widersprüchlich waren. Die an dem Geschehen unmittelbar beteiligten Fahrer stehen als Zeugen nicht zur Verfügung.

Bei der Haftungsabwägung ist zu beachten, dass zum Nachteil der einen oder der anderen Seite nur feststehende Umstände berücksichtigt werden dürfen, und zwar auch nur solche Umstände, die sich nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben, entweder auf den Unfallhergang oder auf den Schadensumfang (BGH NJW 1995, 1029; NJW 2000, 3069, 3070 f.; Burmann/Heß/Hühnermann,/Jahnke, StVR, 26. Aufl., § 17 StVG Rn. 12; Hentschel/König/Dauer, StVR, § 17 StVG, Rn. 31 jew. m.w.N.). Eine Haftung der Beklagten aus § 823 BGB wegen eines schuldhaften Verhaltens des Fahrers des bei ihr versicherten Fahrzeuges scheidet danach aus. Aber auch eine Haftung aus § 7 StVG ist zu verneinen. Die Zurechnung der Betriebsgefahr eines Fahrzeuges kann bei der Unaufklärbarkeit des Unfallherganges nur dann eine Haftung begründen, wenn  bei jedem in Betracht kommenden Hergang die mit der Klage geltend gemachten Schäden am gegnerischen Fahrzeug – zumindest in einem eindeutig abgrenzbaren Kernbereich – mit dem Unfallgeschehen kompatibel sind. Das wird von der Beklagten – insbesondere im Hinblick darauf, dass schon nicht feststeht, ob der Schaden durch die Fahrer- oder Hecktür des bei ihr versicherten Fahrzeuges verursacht worden sei – in verfahrensrechtlich erheblicher Weise bestritten und ließe sich auch durch eine – von der Klägerin auch nicht beantragte – sachverständige Begutachtung nicht aufklären.

II.

Auch die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen ist, liegen vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; es handelt sich um einen Streit, dessen Tragweite sich im konkreten Einzelfall erschöpft. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren ist nicht geboten.

III.

Auf die gemäß Nr. 1222 GKG-VV gerichtskostenreduzierende Wirkung einer Berufungsrücknahme wird ergänzend hingewiesen.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant:

  1. Verkehrsrecht / Straßenverkehrsrecht (StVR): Dieses Rechtsgebiet ist zentral für das Urteil, da es einen Unfall im Straßenverkehr behandelt. Insbesondere ist das Straßenverkehrsgesetz (StVG) relevant, da es die Haftung im Straßenverkehr regelt. Das StVG legt die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs und die entsprechenden Haftungsregeln fest. In diesem Fall wurde § 17 StVG zitiert, der die Haftungsverteilung bei Schäden aus einem Verkehrsunfall regelt. Die Richter des OLG Köln stellten fest, dass die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs in Fällen, in denen der Unfallhergang unklar ist, nur dann eine Haftung begründen kann, wenn die Schäden am gegnerischen Fahrzeug mit dem Unfallereignis kompatibel sind.
  2. Zivilprozessrecht: Im Zivilprozessrecht wurde § 522 Abs. 2 ZPO (Zivilprozessordnung) erwähnt. Diese Norm regelt die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Rechtsfrage von Bedeutung ist. Die Berufung der Klägerin wurde auf dieser Grundlage zurückgewiesen. Weiterhin ist § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO relevant, der die Berücksichtigung der Beweiswürdigung im ersten Rechtszug regelt.
  3. Versicherungsrecht: Das Versicherungsrecht kommt insofern ins Spiel, als dass eine Haftung der Beklagten aus § 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wegen eines schuldhaften Verhaltens des Fahrers des bei ihr versicherten Fahrzeugs in Betracht gezogen wird. Dies wird allerdings abgelehnt, da ein schuldhaftes Verhalten des Fahrers nicht nachgewiesen werden konnte.
  4. Schadensrecht: Das Schadensrecht ist auch relevant, insbesondere § 823 BGB, der die Schadensersatzpflicht bei einer rechtswidrigen und schuldhaften Verletzung eines geschützten Rechtsguts regelt. In diesem Fall wurde eine Haftung der Beklagten aufgrund eines schuldhaften Verhaltens des Fahrers des bei ihr versicherten Fahrzeugs ausgeschlossen.

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