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Verkehrsunfall – Anscheinsbeweis bei Spurwechsel

Ein Spurwechsel mit weitreichenden Folgen

Ein Fahrzeugwechsel auf der Straße kann oft unscheinbar und routiniert wirken, aber was passiert, wenn dieser schief geht? Hier werfen wir einen Blick auf einen Fall, der vom Amtsgericht Hamburg-Harburg behandelt wurde und sich mit den Konsequenzen eines missglückten Fahrspurwechsels befasst. Der Fahrer, der den Spurwechsel vornahm, stieß mit einem anderen Fahrzeug zusammen. Dies führte zu einer umfangreichen juristischen Untersuchung, in deren Mittelpunkt die Frage stand, wer die Verantwortung für den Unfall trägt und welche Art von Schadensersatzansprüchen geltend gemacht werden können.

Direkt zum Urteil Az: 643 C 164/20 springen.

Pflicht zur Sorgfalt beim Spurwechsel

Die rechtlichen Bestimmungen besagen, dass eine Person, die einen Fahrspurwechsel durchführt, erhöhte Vorsicht und Sorgfalt walten lassen muss. Im Allgemeinen trägt diese Person nahezu die alleinige Verantwortung dafür, dass es während dieses Manövers nicht zu einem Unfall kommt. Im vorliegenden Fall wurde ein Unfall beim Spurwechsel festgestellt, wobei der Beweis des ersten Anscheins gegen den Fahrer sprach, der den Spurwechsel vorgenommen hatte. Dies bedeutet, dass angenommen wurde, dass der Fahrer nicht die erforderliche Sorgfalt beachtet hat.

Unvereinbare Behauptungen und die Festlegung der Haftung

Die unterschiedlichen Versionen des Vorfalls, die von den Beteiligten vorgebracht wurden, führten zu Unstimmigkeiten. Während der Fahrer, der den Spurwechsel vornahm, behauptete, er hätte vor dem anderen Fahrzeug gestanden und hätte versucht, auf sich aufmerksam zu machen, blieben diese Behauptungen unbewiesen. Die andere Partei behauptete, sie wäre stehengeblieben, als sie bemerkte, dass das Fahrzeug die Spur wechseln wollte, und wäre die ganze Zeit stehen geblieben, bis der Unfall passierte. Hier zeigte sich, dass die Darstellungen der Unfallbeteiligten unvereinbar waren. Am Ende konnte der Spurwechsler weder den gegen ihn sprechenden Anschein erschüttern noch beweisen, dass die andere Seite eine Mitschuld trägt. Daher blieb es bei einer vollen Haftung der Beklagten.

Schadensersatz und die Folgen für die Geschädigte

Als Folge des Unfalls waren die Beklagten dazu verpflichtet, vollen Schadensersatz zu leisten. Dies umfasste den Fahrzeugschaden, die Gutachterkosten, die Abschleppkosten und eine Auslagenpauschale. Darüber hinaus war die Klägerin berechtigt, die Zahlung direkt an sich zu verlangen. Der Unfall hat zudem ihre wirtschaftliche Planung gestört, da sie das Fahrzeug bis zur Lieferung eines neuen Fahrzeugs, das bereits bestellt war, weiter nutzen wollte.


Das vorliegende Urteil

AG Hamburg-Harburg – Az.: 643 C 164/20 – Urteil vom 19.02.2021

1.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 3.389,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.3.2020 zu zahlen.

2.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 546,50 € freizuhalten.

3.

Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 3.394,69 € festgesetzt.

Tatbestand

Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 16.12.2019 auf der C. Straße in Höhe der Hausnummer … in … H ereignete.

Zum Unfallzeitpunkt befuhr die spätere Zeugin A. mit dem Fahrzeug Hyundai mit dem amtlichen Kennzeichen … die benannte Straße auf dem linken Fahrstreifen. Die Klägerin ist die Leasingnehmerin des vorgenannten Fahrzeugs. Leasinggeberin ist die … In diesem Zusammenhang wird auf die Anlage K2 (Blatt 9 der Akte) Bezug genommen.

Der Beklagte zu 1) befuhr mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …, das über einen Anhänger verfügte, den rechten Fahrstreifen in gleicher Fahrtrichtung. Das Fahrzeug war am Unfalltag bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert. Es kam in der Folgezeit zu einer Kollision, deren Hergang streitig ist. Das Fahrzeug der Klägerin wurde wie auf Seite 10 des Gutachtens vom 18.12.2019 (Anlage K3, Bl. 14 der Akte) ersichtlich durch Berührung mit dem Anhänger des Beklagtenfahrzeugs beschädigt. Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen (Aktenzeichen …).

Die Klägerin reicht als Anlage K1 (Blatt 8 der Akte) ein Foto zur Akte, das die Unfallstelle zeigt.

Der Hyundai wurde abgeschleppt. Die Klägerin ließ ein Schadengutachten erstellen. Auf das Gutachten gemäß Anlage K3  wird Bezug genommen.

Die Klägerin hatte am 9.10.2019 ausweislich der Anlage K7 (Blatt 42 der Akte) ein Neufahrzeug bestellt, das ursprünglich im April 2020 geliefert werden sollte. Die Klägerin bemühte sich darum, das Fahrzeug früher zu erhalten, dies geschah dann zum 29.1.2020. Die Klägerin nutzte für den Zeitraum vom 20.12.2019 bis 29.1.2020 ein Mietfahrzeug für 1.031,97 € (Anlage K8, Bl. 43 der Akte).

Die Klägerin beziffert ihren in Einzelheiten streitigen Schaden auf insgesamt 6.004,11 €. Auf die Seite 5 der Klageschrift wird verwiesen. Die Beklagte zu 2) regulierte wie aus Seite 6 der Klageschrift ersichtlich 2.609,42 €. Die Klägerin verlangt neben der Differenz von 3.394,69 € abzüglich 5,00 € (insoweit wurde die Klage teilweise zurückgenommen)  nebst Zinsen die Freihaltung von vorgerichtlichen Kosten wie auf Seiten 6 und 7 der Klageschrift berechnet.

Die Beklagte zu 2) wurde mit Schreiben vom 24.2.2020 bis zum 9.3.2020 zur Zahlung aufgefordert.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) sei von der rechten Spur ohne auf den Verkehr zu achten auf die linke Spur gefahren, auf welcher sich der Hyundai befand.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 3.389,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.3.2020 zu zahlen, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 546,50 € freizuhalten.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung, im Reißverschlussverfahren sei das vom Beklagten zu 1) gesteuerte Fahrzeug an der Reihe gewesen. Sie behaupten, der Beklagte zu 1) habe den Spurwechsel schon fast vollzogen gehabt, als das klägerische Fahrzeug wieder angefahren sei, dabei anscheinend den Anhänger übersehen habe und mit diesem kollidiert sei. Sie sind der Auffassung, sie hätten nur Mietwagenkosten für insgesamt 17 Tage zu erstatten.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat den Beklagten zu 1) angehört und die Zeugin A. vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 8.1.2021 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist – soweit sie nicht zurückgenommen wurde – vollen Umgangs begründet.

Die Klage ist insgesamt zulässig. Die Klägerin kann im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft Ansprüche der Leasinggeberin auf Ersatz des restlichen Fahrzeugschadens geltend machen. Die Beklagten sind dem entsprechenden schlüssigen Vortrag der Klägerin unter Einreichung der Leasingbedingungen gemäß Anlage K2 nicht entgegengetreten.

1.

Die Klägerin hat Anspruch für die Leasinggeberin und sich selbst auf Erstattung von 100 % des ihnen entstandenen Schadens gegen den Beklagten zu 1) als Fahrer des Fahrzeugs aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 18 StVG und gegen die Beklagte zu 2) aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 7  StVG in Verbindung mit § 115 VVG.

Der streitgegenständliche Unfall, bei dem das der Klägerin gehaltenen Leasingfahrzeug Hyundai beschädigt wurde, geschah unstreitig beim Betrieb des vom Beklagten zu 1) geführten und bei der Beklagten zu 2) pflichtversicherten Pkw. Dabei bilden Zugmaschine und Hänger über den Fahrer – der nach § 18 Abs. 1 StVG auch als Führer des Anhängers gilt – eine Haftungseinheit (Böhme/Biela/Tomson in: Böhme/Biela/Tomson, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 26. Aufl. 2018, d) Besonderheiten bei der Haftung des Halters eines Anhängers, Rn. 41).

Dass der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde (§ 7 Abs. 2 StVG) haben die Beklagten nicht dargelegt. Den Beklagten ist auch nicht der Nachweis gelungen, dass sich der Unfall für den Beklagten zu 1) als unabwendbares Ereignis darstellte (§ 17 Abs. 3 S. 3 StVG) bzw. der Beklagte zu 1) vermochte nicht nachzuweisen, dass der Schaden nicht durch sein Verschulden entstanden ist. Damit sind bezogen auf die Ansprüche der Klägerin betreffend den Besitz am Hyundai die beiderseitigen Verursachungsbeiträge gemäß §§ 17 Abs. 1 und 2, 18 StVG unter Berücksichtigung der Betriebsgefahren gegeneinander abzuwägen. Dieser Abwägung kann das Gericht ausschließlich unstreitige oder erwiesene Tatsachen zu Grunde legen. Im Ergebnis steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1) gegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen hat und die Beklagten zur Haftung in vollem Umfang verpflichtet sind. Auf die Frage, ob sich die Leasinggeberin, deren Ansprüche in Bezug auf den Fahrzeugschaden hier mit geltend gemacht werden, ein Verschulden der Fahrerin des Hyundai oder dessen Betriebsgefahr bezogen auf ihren Anspruch aus § 823 BGB zurechnen lassen muss oder nicht, kommt es danach im konkreten Fall nicht an.

Nach dem Inhalt der Verhandlungen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass sich der Unfall im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem nicht abgeschlossenen Fahrstreifenwechsel des Beklagten zu 1) ereignete. Gegen den Beklagten zu 1) streitet damit nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ein Anscheinsbeweis aus § 7 Abs. 5 StVO.  Nach dieser Norm hat sich ein Verkehrsteilnehmer beim Wechsel von Fahrspuren so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Wer sich so verhalten muss, hat die Pflicht, erheblich gesteigerte Vorsicht und Sorgfalt walten zu lassen, und trägt im Regelfall nahezu die alleinige Verantwortung dafür, dass es bei seinem – vom Gesetzgeber als besonders gefährlich eingestuften – Fahrmanöver nicht zu einem Unfall kommt. Kommt es bei einem Fahrspurwechsel dennoch zu einem Unfall, streitet der Beweis des ersten Anscheins gegen den Spurwechsler dahin, dass dieser die ihm obliegende Sorgfalt nicht hinreichend beachtet hat. Ein solcher Unfall im Zusammenhang mit einem Spurwechsel des Beklagten zu 1) ist anzunehmen. Der Beklagte zu 1) schilderte nämlich, dass sein Anhänger mit dem von der Zeugin A. gesteuerten Fahrzeug kollidiert ist, das sich etwa mittig in der linken Fahrspur befunden habe. Dies sei geschehen, nachdem er einen Fahrstreifenwechsel eingeleitet, aber verkehrsbedingt nicht habe zu Ende führen können. Die Schäden am  Klägerfahrzeug vorn rechts (siehe Bl. 10 des Gutachtens) und laut des Beklagten zu 1) an seinem  Anhänger hinten links sprechen ebenfalls für eine Kollision im Zusammenhang mit einem nicht abgeschlossenen Spurwechsel. Auch das Foto, das der Beklagte zu 1) im Termin vorlegte, das als Anlage 1 zum Protokoll genommen wurde, zeigt, dass das Beklagtengespann selbst nach der Kollision sich noch nicht vollständig in der linken Spur befand.

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Soweit der Beklagte zu 1) meint, er sei im Reißverschlussverfahren an der Reihe gewesen, ergibt sich ein Reißverschlussverfahren schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht. Er erklärte nämlich, vor ihm in der rechten Spur hätten sich noch zahlreiche weitere Fahrzeuge befunden. Ein Ende der von ihm gehaltenen rechten Spur sei nicht sichtbar gewesen, sondern etwa 400 Meter entfernt gewesen. Ein Reißverschluss – wenn es überhaupt Anlass für einen solchen gegeben haben sollte – beginnt aber erst an der Engstelle (siehe dazu König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 7 StVO Rn. 20). Nach Angaben der Zeugin A. endete die rechte Spur ohnehin nicht, sondern wurde nach rechts geführt. Hierfür spricht im Übrigen auch die auf der Anlage K 1 ersichtlich Beschilderung, dort sieht man nämlich, dass die linke Spur geradeaus und die rechte nach rechts führt.

Soweit der Beklagte zu 1) behauptet hat, er habe vor dem Fahrzeug der Klägerin gestanden und dieses sei wieder angefahren, er habe sogar noch versucht, auf sich aufmerksam zu machen, ist die Beklagtenseite für diese Behauptungen beweisfällig geblieben. Die Zeugin A. hat nämlich bekundet, sie sei bereits stehen geblieben als sie bemerkt habe, dass das Beklagtenfahrzeug die Spur habe wechseln wollen und sei auch die ganze Zeit stehen geblieben bis  es wenige Sekunden später zur Kollision gekommen sei. Insoweit stehen sich die Angaben der unfallbeteiligten Fahrer unvereinbar gegenüber. Fahrer von Fahrzeugen neigen in der Rückschau erfahrungsgemäß dazu, ihre eigene Fahrweise jeweils als beanstandungsfrei einzuschätzen. Welche der Angaben den Vorzug verdient, kann das Gericht nicht sagen, so dass für das Gericht offen  ist, ob die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs wie vom Beklagten zu 1) behauptet wieder angefahren ist.  Ebenso gut ist es für das Gericht   möglich, dass der Beklagte zu 1) sich hinsichtlich der Länge seines Gespanns verschätzt hat und zu früh mit dem Hänger auf die links gelegene Spur gezogen ist, in der sich die Zeugin A.  mit dem Hyundai befand und aus dem Umstand der Kollision in der Rückschau geschlossen hat, diese müsse wieder angefahren sein, ohne dass dies auch tatsächlich so gewesen ist. Dies geht zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagtenseite, die weitere Beweismittel nicht angeboten hat. Ebenso wenig steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1) überhaupt vor der Kollision mit seinem Fahrzeug im Bereich der linken Spur irgendwie zum Stehen gekommen ist. Damit ist den Beklagten weder gelungen, den gegen den Beklagten zu 1) sprechenden Anschein zu erschüttern, noch zu beweisen, dass die Klägerseite ein Mitverschulden trifft, so dass es bei der 100%igen Haftung der Beklagten bleibt.

2.

Die Beklagten haben danach vollen Umfangs Schadensersatz zu leisten, sie haben also den restlichen Fahrzeugschaden, die Gutachterkosten und die Abschleppkosten auszugleichen. Auch eine Auslagenpauschale ist in Höhe von 20,00 € voll zu leisten. Die Klägerin kann – dies ergibt sich aus den Leasingbedingungen, dort X Nr. 5 – hinsichtlich des Fahrzeugschadens – Zahlung an sich verlangen.

Anders als die Beklagten meinen, sind ihr auch die Mietwagenkosten vollen Umfangs zu erstatten. Ein Verstoß der Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht wegen der Anmietung des Mietwagens ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hatte das neue Fahrzeug bereits vor dem Unfall bestellt und wollte das später verunfallte Fahrzeug bis zu dessen Lieferung weiter nutzen. Diese bereits bestehende wirtschaftliche Planung wurde durch den Unfall gestört. Nicht erwartet werden konnte von der Klägerin, dass sie anderweitig ein Neu- oder Gebrauchtfahrzeug erwirbt und sich entweder gegenüber ihre Verkäuferin schadensersatzpflichtig macht, weil sie das bestellte Fahrzeug nicht mehr abnimmt oder das zusätzlich erworbene Fahrzeug ggfs. mit beträchtlichen Verlusten wieder veräußert. Aufwand und Risiko, die mit einem solchen Zwischenkauf eines Neu- oder Gebrauchtwagens verbunden sind, stehen in keinem Verhältnis zu den moderaten Mietwagenkosten von kalendertäglich 25,17 € netto, insgesamt 1.031,97 € netto (siehe zur Frage des Nutzungsausfalls in so einem Fall siehe auch BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 – VI ZR 62/07 –,  juris).

3.

Die Zinsforderung ist aus dem Gesichtspunkt des Verzugs aufgrund der Mahnung vom 24.2.2020 geschuldet.

Die Klägerin hat auch Anspruch auf Freihaltung der zutreffend berechneten vorgerichtlichen Kosten.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

1. Verkehrsrecht: Das Verkehrsrecht ist in diesem Fall das wichtigste Rechtsgebiet, da es sich um einen Verkehrsunfall handelt. Speziell das Straßenverkehrsrecht nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist hier relevant. Die Regeln für den Spurwechsel, die in § 7 StVO festgelegt sind, sind besonders wichtig. Dieser Paragraf enthält Bestimmungen über das Reißverschlussverfahren, das Vorbeifahren an Fahrzeugen und das Verhalten beim Spurwechsel. Es wird in der Klage behauptet, dass der Beklagte zu 1) ohne auf den Verkehr zu achten auf die linke Spur gefahren ist, was gegen diese Regelungen verstößt.

2. Schadensersatzrecht: Das Schadensersatzrecht, wie es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 249 ff. BGB festgelegt ist, ist ebenfalls relevant. Es ist die Grundlage für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach einem Unfall. Hier verlangt die Klägerin Schadensersatz von den Beklagten für die Schäden am Fahrzeug und die Mietwagenkosten.

3. Versicherungsrecht: Das Versicherungsrecht ist ebenfalls beteiligt, da der Unfall durch eine Haftpflichtversicherung, die bei der Beklagten zu 2) abgeschlossen war, abgedeckt sein könnte. Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), insbesondere § 115 VVG, das die Leistungspflicht der Kfz-Haftpflichtversicherung regelt, könnte hier relevant sein.

4. Zivilprozessrecht: Das Zivilprozessrecht ist relevant, da es den Ablauf des gerichtlichen Verfahrens regelt. Hierzu zählen insbesondere die Zivilprozessordnung (ZPO), die die Prozessführung, Beweisaufnahme und die Beurteilung der Haftung regelt, sowie das Gerichtskostengesetz (GKG), das die Kosten des Rechtsstreits regelt.

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