OLG Saarbrücken
Az: 5 U 405/05
Urteil vom 22.03.2006
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 29.6.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, 14 O 365/04, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.000 Euro festgesetzt.
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
I.
Der Kläger unterhielt für seinen PKW VW Passat, amtliches Kennzeichen …, eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500 Euro unter Einschluss der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung.
Am 17.2.2004 zeigte zunächst der Kläger telefonisch und sodann seine Ehefrau durch Vorsprache auf dem Polizeipräsidium Südosthessen, Polizeidirektion Offenbach/Main, den Diebstahl des Fahrzeugs an, der sich in der Zeit vom 15.2.2004 bis 17.2.2004 ereignet haben soll (Bl. 68 ff d.A.). Am 19.2.2004 unterrichtete der Kläger die Beklagte telefonisch von dem Diebstahl (Bl. 28 d.A.). Mit Schreiben vom 10.3.2004 erinnerte die Beklagte den Kläger an die Rücksendung eines ihm übersandten Schadenmeldeformulars (Bl. 29 d.A.). Mit Schreiben vom 16.3.2004 übersandte die Beklagte dem Kläger auf dessen telefonische Nachfrage einen Nachdruck des Schadenmeldeformulars mit der dringenden Bitte, dieses ausgefüllt zurückzusenden. In einem auf den 19.3.2004 datierenden Schadenmeldeformular, in dem in Fettdruck unter der Unterschriftenzeile auf die dem Versicherungsnehmer gemäß § 7 AKB treffende Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Schilderung und richtigen Beantwortung aller Fragen sowie auf die Folgen der Verletzung der vorbezeichneten Pflichten gesondert hingewiesen worden war, wurde die Frage „War das Fahrzeug vor diesem Ereignis bereits einmal beschädigt?“ ebenso wie die Frage „Erhielten Sie für einen an Ihrem Fahrzeug eingetretenen Schaden von dritter Seite eine Entschädigung?“ mit „nein“ angekreuzt (Bl. 31 ff d.A.). In dem für den Sachverständigen bestimmten und ebenfalls mit einem Hinweis auf die Folgen unrichtiger/ unvollständiger Angaben versehenen Schadensformular (Bl. 34, 39 d.A.) wurde die Frage nach weiteren innerhalb des letzen Jahres durchgeführten größeren Reparaturen angegeben „“der Zahnriemen wurde gewechselt, die Stoßstange ….(unleserlich)…nachlackiert“, und, nachdem der Kläger hierzu zunächst keine Angaben gemacht hatte (vgl. Bl. 38 d.A.), bei der Frage nach Anzahl und Art der reparierten bzw. unreparierten Vorschäden auf Nachfrage „keine“ angegeben. Auch der von dem Kläger ausgefüllte Fragebogen (Bl. 35, 36 d.A.) enthält keinen Hinweis auf Vorschäden.
Tatsächlich war das Fahrzeug des Klägers am 25.10.2002 in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen und hierbei beschädigt worden, und zwar waren durch den Anstoß die Anhängerkupplung leicht verzogen, der Stoßfänger hinten eingedrückt, die Rückleuchte links angebrochen, die Seitenwand hinten links im Rückleuchtenbereich leicht gestaucht worden und waren das Heckblech links und die Seitenwand hinten links im Stoßfängerbereich aufgegangen; für die Beseitigung der Schäden hatte der eingeschaltete Sachverständige einen Schadensbetrag in Höhe von 2.285,28 Euro brutto ermittelt (Bl. 40 ff d.A.). Der Schaden war von dem Kläger bei der Z. Versicherung fiktiv geltend gemacht und abgerechnet worden.
Nach Eingang der Schadensanzeige erhielt die Beklagte auf Grund einer Anfrage eine Uniwagnismeldung und nach Rückfrage bei der Z. Versicherung Kenntnis von dem Verkehrsunfall und den hierdurch verursachten Schäden an dem Fahrzeug des Klägers. Mit Schreiben vom 13.5.2004 (Bl. 4 d.A.) versagte die Beklagte für den geltend gemachten Schadensfall Versicherungsschutz wegen Obliegenheitsverletzung unter Hinweis darauf, dass der Kläger auf die – wegen der Nichtbeantwortung der Fragen notwendige – Nachfrage nach Art und Anzahl von Vorschäden „keine“ angegeben habe, obwohl das Fahrzeug am 25.10.2002 bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden sei und der Kläger diesen Schaden bei der Z. Versicherung abgerechnet habe.
Ein von der Staatsanwaltschaft Darmstadt (Zweigstelle Offenbach) wegen Fahrzeugdiebstahls eingeleitetes Ermittlungsverfahren (3500 UJs …) wurde eingestellt.
Der Kläger nimmt die Beklagte unter Berücksichtigung des vereinbarten Selbstbehalts auf Zahlung von 7.000 Euro nebst Zinsen in Anspruch.
Er hat im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen geltend gemacht, dass er nur über mangelnde Deutschkenntnisse verfüge, so dass er mit bestimmten Fragen, die er dann durchgestrichen habe, nichts habe anfangen können. Auch habe er auf Grund der Äußerungen des in dem Schadensfall vom 25.10.2002 tätigen Gutachters, dass es sich aus den in dem Gutachten näher dargelegten Gründen nicht um ein Unfallfahrzeug handele und durch den eingetretenen Schaden ein Wertverlust nicht eingetreten sei, nicht damit gerechnet, dass dieser Vorschaden anzugeben sei. Im Übrigen habe die Beklagte von den Vorschäden Kenntnis gehabt, wie ihre Ausführungen belegten, so dass auch aus diesem Grund nicht von einer Obliegenheitsverletzung ausgegangen werden könne.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass die Beklagte wegen Verletzung von Obliegenheiten leistungsfrei sei. Denn der Kläger habe der Beklagten gegenüber nicht offenbart, dass das Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen und hierbei beschädigt worden sei. Die zu seinen Lasten sprechende Vorsatzvermutung habe er nicht widerlegt. Sein Hinweis in dem für den Sachverständigen bestimmten Formular, dass das „Scheckheft und Rechnungen im Auto [lagen]“, genüge hierfür ebenso wenig wie sein Hinweis auf vermeintlich von dem Gutachter B. getätigte Äußerungen, die allenfalls in Bezug auf einen Wiederverkaufswert des Fahrzeugs verstanden werden könnten. Die einschlägigen Fragen, ob das Fahrzeug bereits einmal beschädigt gewesen sei bzw. ob der Kläger für eingetretene Schäden von dritter Seite eine Entschädigung erhalten habe, habe er eindeutig falsch beantwortet. Auch wenn die Obliegenheitsverletzung folgenlos geblieben sei, sei die Beklagte dennoch leistungsfrei, weil sie den Kläger ordnungsgemäß belehrt habe, die Obliegenheitsverletzung generell geeignet sei, die Interessen des Versicherers zu gefährden und ein schweres Verschulden zu bejahen sei. Die falschen Angaben zu den knapp 1 1/2 Jahre zuvor erlittenen Vorschäden, für deren Beseitigung der Sachverständige einen Betrag von 2.285,28 Euro brutto ermittelt habe, seien nicht mehr als lässliches Versehen, sondern als gravierende, besonders verwerfliche Illoyalität zu werten.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er macht geltend, dass ihm der Vorwurf eines schweren Verschuldens nicht gemacht werden könne. Die Frage der Beklagten nach Vorschäden habe nur den Zweck zu erfassen, welchen Wert das Fahrzeug habe. Die Angaben des Sachverständigen B. ihm gegenüber, dass das Fahrzeug nicht als Unfallfahrzeug bezeichnet werden könne, seien so zu werten -und seien von dem Kläger auch so verstanden worden-, dass reparierte Schäden sich nicht wertmindernd auf das Fahrzeug auswirkten und deshalb auch im Versicherungsfall nicht angegeben werden müssten. Gegen ein schweres Verschulden spreche in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass er den Austausch des Zahnriemens sowie die Nachlackierung der Stoßstange angegeben habe; insbesondere Letzteres habe die Beklagte veranlassen müssen, nachzufragen. Auch der Umstand, dass die Beklagte seine Angaben zum Anlass genommen habe, entsprechende Recherchen anzustellen, entkräfte den Vorwurf des schweren Verschuldens. Im Übrigen seien die Fragen der Beklagten unter der Rubrik „Fragen zum Fahrzeugschaden“ sowie in dem Fragebogen unter Ziffer 15 irreführend.
Entscheidungsgründe:
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Denn auf der Grundlage des sich im Berufungsrechtszug darstellenden Sach- und Streitstandes ist davon auszugehen, dass die Beklagte ungeachtet der Frage, ob das Fahrzeug des Klägers tatsächlich entwendet worden ist, gemäß § 7 I Abs. 2 S. 3, V Abs. 4 AKB, § 6 Abs. 3 VVG von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei ist.
Nach § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Wird diese Obliegenheiten in der Fahrzeug- oder Kraftfahrtunfallversicherung verletzt, so besteht Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VVG (§ 7 V Abs. 4 AKB).
Gegen die ihn treffende Aufklärungsobliegenheit hat der Kläger – mit der Folge der Leistungsfreiheit der Beklagten – verstoßen.
1. Indem der Kläger in dem Schadensmeldeformular die Frage nach Beschädigungen des Fahrzeugs vor dem gemeldeten Versicherungsfall sowie nach Entschädigungsleistungen verneint und in dem für den Sachverständigen bestimmten Formular die Frage nach Vorschäden auf Nachfrage ebenfalls verneint hat, hat er objektiv falsche Angaben gemacht. Denn das Fahrzeug hatte auf Grund eines Verkehrsunfalls vom 25.10.2002 Beschädigungen erlitten, die der Kläger gegenüber der Versicherung des Unfallgegners auf Gutachterbasis abgerechnet hatte.
Ungeachtet des Umstandes, dass die falsche Beantwortung der Fragen in dem für den Sachverständigen bestimmten Formular nach Art und Anzahl von Vorschäden bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der Obliegenheitsverletzung erfüllt, hat der Kläger auch dadurch, dass er die in dem Schadenmeldeformular gestellten „Fragen zum Fahrzeugschaden“ falsch beantwortet hat, eine Obliegenheitsverletzung begangen. Entgegen seiner Auffassung sind die hier gestellten Fragen nach Beschädigungen vor dem gemeldeten Versicherungsfall bzw. nach dem Erhalt von Entschädigungsleistungen von dritter Seite weder irreführend noch missverständlich, sondern zielen eindeutig auf die Aufklärung von Umständen ab, die für den Versicherungsfall von Bedeutung sein können. Dies hat offensichtlich auch der Kläger so verstanden. Denn er hat die ersten drei Fragen in dieser Rubrik, die Aufklärung über Art und Umfang sowie die Möglichkeit der Besichtigung des Fahrzeugs verlangen, im Hinblick auf den Versicherungsfall „Entwendung“ offensichtlich nicht für relevant erachtet und durchgestrichen, die nachfolgenden und insbesondere die in Rede stehenden Fragen jedoch als erheblich erkannt und – falsch – beantwortet.
Dass die Beklagte nach der Schadenanzeige bzw. Schadenmeldung des Versicherungsnehmers Nachprüfungen angestellt hat, ließ die Verpflichtung des Klägers zur Offenbarung der Vorschäden nicht entfallen. Dass ein Versicherer nach Eingang einer Schadensmeldung Untersuchungen und Nachprüfungen veranlasst, liegt in der Natur der Sache; hieraus kann der Kläger zunächst nichts für sich herleiten.
2. Der Umstand, dass die Beklagte nach Eingang der Schadenanzeige oder Schadenmeldung die von dem GDV unterhaltene Uniwagnis-Datei abgerufen und Auskunft über die von dem Kläger verschwiegenen Umstände erlangt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Welche Bedeutung eine regelmäßige Abfrage der Uniwagnis-Datei durch den Versicherer für die Rechtsfolgen der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den Versicherungsnehmer hat, ist nicht abschließend geklärt.
Das Kammergericht (KG zfs 2001, 502) hat in einem solchen Fall Leistungsfreiheit abgelehnt. In Anlehnung an eine – allerdings die vorvertragliche Anzeigeobliegenheit betreffende – Entscheidung des BGH (NJW 1993, 2807) hat es dem Versicherer Informationen über Vorschäden, die er durch eine Abfrage der Uniwagnis-Datei erlangt hat, als „Vorkenntnis“ zugerechnet und ein weiteres Aufklärungsinteresse verneint, wenn der Versicherer seine Sachbearbeiter angewiesen habe, im Rahmen der Erstbearbeitung eines Schadensfalles stets die Datenbestände der Uniwagnis-Datei nach Vorschäden einzusehen. Anlass für einen Abruf der Informationen durch den Sachbearbeiter biete dann zwar nicht der Schadensfall oder der Inhalt der vom Versicherungsnehmer gemachten Angaben, wohl aber die generelle Weisung des Versicherers zu seiner Vornahme. Auch folge aus einer solchen Anweisung, dass der Versicherer den Angaben seiner Versicherungsnehmer zu Vorschäden grundsätzlich nicht glaube. Die Frage nach Vorschäden in dem Schadensformular diene dann ersichtlich nicht dazu, dem Versicherer Kenntnis dieser Vorschäden zu verschaffen; diese erlange sie entsprechend ihrer Weisung immer aus den bei ihr oder dem Verband vorhandenen Datenbeständen. Das Ziel, den Versicherungsnehmer zu wahrheitsgemäßen Angaben zu veranlassen, rechtfertige deshalb in solchen Fällen, in denen die Obliegenheitsverletzung folgenlos bleibe, die harte Sanktion der Leistungsfreiheit nicht.
Ob ein Aufklärungsbedürfnis des Versicherers verneint werden kann, wenn er die Angaben des Versicherungsnehmers in einem Schadenanzeigeformular generell durch eine Recherche in der Uniwagnis-Datei überprüft, ist fraglich. Die Entscheidung des Kammergerichts lässt insoweit schon in tatsächlicher Hinsicht offen, wie vollständig die in Anspruch genommene Datei und wie zuverlässig und umfassend ihr Informationsgehalt ist, ob sie also das gesamte Informationsinteresse des Versicherers tatsächlich umfassend zu befriedigen vermag. Denn nur dann, wenn dem Versicherer durch die mittels der Datei offenbarten Informationen eine umfassende und vollständige Kenntnis über Vorschäden verschafft würde, er also nicht befürchten müsste, dass mehr als das nunmehr Bekannte verschwiegen wird, würde kein – weitergehendes – Aufklärungsbedürfnis bestehen (vgl. zu dessen Fehlen bei Vorkenntnis BGH, Urt. v. 26.1.2005 – IV ZR 239/03 VersR 2005, 493).
Eine solche vollständige Information bietet die Uniwagnis-Datei nach den auf den unbestrittenen Angaben der Beklagten im Berufungsverfahren beruhenden Feststellungen des Senats nicht. An die Uniwagnis-Datei sind zunächst nicht alle, vor allem nicht kleinere Versicherer angeschlossen, so dass schon deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, sie enthalte alle für den zur Regulierung aufgerufenen Versicherer relevanten Daten. Davon abgesehen sind ihre Datenbestände auch systembedingt nicht vollständig. Zwar sollen die angeschlossenen Versicherer in bestimmten Fällen, so insbesondere bei Totalentwendung, bestimmte Daten des betroffenen Kraftfahrzeugs melden – Fahrzeugidentitätsnummer, amtliches Kennzeichen, Fahrzeugtyp, Beschädigungen. Der Name des Versicherungsnehmers wird indessen nach Maßgabe eines „Punktesystems“ nur bei Erreichen einer bestimmten Punktzahl (so bei Verdacht auf Versicherungsbetrug) gespeichert. Voraussetzung für die Speicherung – und auch für ihre Abfrage – ist (nach den Angaben der Beklagten) weiter, dass der zuständige Sachbearbeiter der betreffenden Versicherung daran denkt, eine Meldung an Uniwagnis zu machen, dass er motiviert ist, sich überhaupt diese Arbeit zu machen und dass die entsprechenden Daten korrekt übertragen werden. Welche Informationen in der Datei enthalten und bei der Abfrage sichtbar sind, ist also allein abhängig davon, ob und welche Informationen Sachbearbeiter eingegeben haben. Daher ist keineswegs sicher gestellt, dass alle ein Fahrzeug betreffenden Daten in Uniwagnis erkennbar sind. Soweit zu den entsprechenden Daten weiter die Telefonnummer des meldenden Versicherers angegeben ist, ist es zwar möglich, unter der angegebenen Telefonnummer nachzufragen. Allerdings ist der nachfragende Versicherer auch dann wieder darauf angewiesen, dass der Sachbearbeiter des anderen Versicherers sich entweder an den Fall erinnert oder die Akten heraussucht und die entsprechenden Informationen übermittelt, was eine gewisse Zeit (ein, zwei Wochen) dauert (Bl. 155/156 d.A.).
Dementsprechend hat die Beklagte aus der Uniwagnis-Datei nur erfahren, dass wegen eines Schadens vom 25.10.2002 Haftpflichtansprüche bei der Z.- Versicherung geltend gemacht worden waren und dass es sich hierbei um einen Reparaturschaden gehandelt hatte, der nach Gutachten abgerechnet worden war. Die weiteren Informationen einschließlich des Schadengutachtens hat sie dann auf Nachfrage von der Z.- Versicherung am 25./26.3.2004 erhalten (Bl. 151/152, 156 d.A.).
Bei dieser Sachlage bestand für die Beklagte vor und nach der Abfrage der in der Uniwagnis-Datei enthaltenen Daten weiterhin ein die Vorschäden betreffendes Informations- und Aufklärungsbedürfnis.
3. Dass er die Obliegenheit nicht vorsätzlich verletzt hat – der Vorsatz wird, wie sich aus der Formulierung von § 6 Abs. 3 VVG ergibt, gesetzlich vermutet – , hat der Kläger als Versicherungsnehmer zu beweisen. Dies ist ihm nicht gelungen.
Soweit er in diesem Zusammenhang darauf verweist, der im Rahmen der Feststellung des Unfallschadens tätig gewordene Gutachter B. habe ihm mitgeteilt, dass der eingetretene Schaden nicht mit einem Wertverlust für das Fahrzeug verbunden sei und dieses weiterhin als unfallfrei bezeichnet werden könne, vermag ihn dies nicht zu entlasten. Danach, ob das Fahrzeug ein Unfallfahrzeug ist, war nicht gefragt. Gefragt war konkret nach Beschädigungen vor dem gemeldeten Versicherungsfall sowie nach Entschädigungsleistungen von dritter Seite. Diese Fragen hat der Kläger verneint. Sein Verhalten kann deshalb nur als bewusstes Verschweigen der Vorschäden gewertet werden. Seine Argumentation, er habe die Fragen so verstanden, nur wertmindernde Vorschäden angeben zu müssen, überzeugt bereits deshalb nicht, weil er auch die Frage nach Entschädigungsleistungen verneint hat. Darüber hinaus hat er andere, weniger bedeutsame Reparaturen an dem Fahrzeug angegeben, so nämlich den Austausch eines Zahnriemens sowie das Nachlackieren der Stoßstange. Dies kann nur als Versuch gewertet werden, die Beklagte darüber im Unklaren zu lassen, dass es wesentliche, unfallbedingte Vorschäden mit Schadensbeträgen, die die Bagatellgrenze bei weitem überstiegen, gab.
4. Allerdings ist die von dem Kläger begangene Obliegenheitsverletzung letztlich folgenlos geblieben, weil die Beklagte wegen der von ihr vorgenommenen Recherchen die Vorschäden festgestellt hat. In einem solchen Fall wird der Versicherer nur dann von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die Obliegenheitsverletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, den Versicherungsnehmer außerdem ein erhebliches Verschulden trifft und wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über den möglichen Verlust seines Anspruchs ausreichend belehrt hat (vgl. statt aller Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 6, Rdnr. 39). Auch diese weiteren Voraussetzungen der Leistungsfreiheit liegen hier vor.
Daran, dass der Kläger ausreichend belehrt worden ist, bestehen keine Zweifel (vgl. Senat, Urt. v. 18. 9. 2002, 5 U 360/02 – 43, zfs 2003, 27-28, sowie Senat, Urt. v. 20.4.2005, 5 U 506/04-55 ).
Das Verschweigen von Vorschäden ist auch dann generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, wenn der Versicherer die Angaben des Versicherungsnehmer anhand von Recherchen in der Uniwagnis-Datei auf ihre Richtigkeit zu prüfen pflegt . Die korrekte Darstellung der Vorschäden eines -angeblich – entwendeten Kraftfahrzeugs durch den Versicherungsnehmer ist von hohem Interesse für den Versicherer, der für die Prüfung seiner Entschädigungspflicht ungeachtet seiner Möglichkeiten zur Prüfung auf vollständige und wahrheitsgemäße Angaben seines Vertragspartners besonders angewiesen ist (Senat, aaO) .
Den Kläger trifft auch ein erhebliches Verschulden. Es kann keine Rede davon sein, dass den Kläger, wie er meint, an der Obliegenheitsverletzung ein nur geringes Verschulden trifft. Es liegt auf der Hand, dass er mit seinen Falschangaben, die generell geeignet sind, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden (s.o.), gezielt Einfluss auf die Höhe der Entschädigungsleistung der Beklagten nehmen wollte. Ein solches Verhalten kann nicht als ein bloß geringfügiges Fehlverhalten gewertet werden, welches auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (vgl. Römer, aaO, Rdnr. 82, m.w.N.). Der Kläger ist in dem Schadensanzeigeformular der Beklagten unmittelbar vor seiner Unterschrift deutlich darauf hingewiesen worden, dass falsche Angaben zum völligen Verlust des Versicherungsschutzes führen können (s.o.); dennoch hat der Kläger wiederholt und insbesondere auch in dem für den Sachverständigen bestimmten Schadensmeldeformular, von dem der Kläger wusste, dass es für die Bewertung bestimmt war, falsche Angaben zu Vorschäden gemacht (s.o.). Bei dieser Sachlage sind Umstände, die das Verhalten des Klägers in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, nicht ersichtlich. Das Verschweigen der hier in Rede stehenden Unfallschäden ist deshalb kein lässliches Versehen, sondern eine gravierende, besonders vorwerfbare Illoyalität (Senat, aaO).
Soweit der Kläger, der ukrainischer Staatsangehöriger ist und schon einige Zeit in Deutschland lebt, sich auf Sprachschwierigkeiten beruft, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Grundsätzlich genügt die Abfassung der Schadenanzeige und die Belehrung in deutscher Sprache (vgl. OLG Köln, r+s 2001, 236-237; OLG Nürnberg, VersR 1995, 1224). Wenn ein Versicherungsnehmer sprachliche Verständnisschwierigkeiten hat, muss er sich erkundigen und sich von einem der deutschen Sprache Mächtigen helfen lassen. Im Übrigen ist der Kläger, wie das Landgericht aus eigener Wahrnehmung unangefochten festgestellt hat, der deutschen Sprache hinreichend mächtig, eine Verständigung in deutscher Sprache war ohne Probleme möglich.
Zu keiner anderen Beurteilung führt der Umstand, dass der Kläger in dem für den Sachverständigen bestimmten Formular unter der Rubrik „weitere innerhalb des letzten Jahres durchgeführte größere Reparaturen“ angegeben hat „Zahnriemen gewechselt, die Stoßstange … nachlackiert“. Damit hat der Kläger weder die unfallbedingten Vorschäden offenbart noch eine Nachfrageobliegenheit der Beklagten ausgelöst. Die Angabe, dass die Stoßstange nachlackiert worden ist, stellt eine bagatellisierende Umschreibung einer „Reparaturmaßnahme“ dar und wird dem tatsächlichen Schadensbild nicht gerecht (vgl. auch OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2002, 102). Auch lässt sich hieraus nicht zwangsläufig entnehmen, dass die Nachlackierung auf Grund eines Unfalles notwendig geworden ist; der Anlass für eine Nachlackierung kann mannigfacher Art sein. Zudem wusste der Kläger auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen B., dass das Schadensbild mehr umfasste als eine Beschädigung des Lacks der Stoßstange (vgl. Bl. 42 d.A.). Diese Umschreibung musste die Beklagte auch nicht zum Anlass nehmen, nochmals beim Kläger nachzufragen. Denn der Kläger hatte der Beklagten das Formular zunächst mit diesen Angaben, jedoch zu Art und Anzahl von reparierten / unreparierten Vorschäden unbeantwortet übersandt, weshalb die Beklagte hierzu nachfragte (Bl. 38, 39 d.A.). Soweit der Kläger zu den Vorschäden sodann „keine“ angab, war die Antwort -wenn auch falsch- eindeutig und bot keine Veranlassung zu weiteren Nachfragen.
Die Beklagte ist somit wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung gemäß § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei.
Demzufolge hat die Berufung des Klägers insgesamt keinen Erfolg und ist diese mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO.
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 2. Alt. ZPO zuzulassen.