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Beseitigung von Baumwurzeln: Rechte bei Schäden am Zaun und Grundstück

Wurzeln wölben den Rasen, ein 50 Jahre alter Baum sprengt den Maschendrahtzaun. Die Reparatur verlangt man vom Nachbarn – doch was, wenn der mächtige Baum die Kappung nicht überlebt?
Massive Baumwurzel bricht aus dem Rasen hervor und drückt einen grünen Maschendrahtzaun an der Grundstücksgrenze nach oben.
Bei erheblicher Beeinträchtigung durch eindringende Baumwurzeln besteht ein rechtmäßiger Anspruch auf Beseitigung und Zaunreparatur. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 C 648/20

Das Wichtigste im Überblick

Gericht verurteilt Nachbarn zur Wurzelentfernung und Zaunreparatur, lehnt Astschnitt ab.
  • Die Kläger gewinnen nur teilweise.
  • Wurzeln dringen ins Grundstück ein und stören die Nutzung deutlich.
  • Der Zaun gilt als beschädigt, weil der Baum ihn anhebt.
  • Für Äste und Kronenschnitt sieht das Gericht keine ausreichende Beeinträchtigung.

  • Gericht: AG Landsberg
  • Datum: 20.04.2023
  • Aktenzeichen: 2 C 648/20
  • Verfahren: Zivilprozess zwischen Grundstücksnachbarn
  • Rechtsbereiche: Nachbarrecht, Eigentumsrecht, Schadensersatzrecht
  • Streitwert: 5.000,00 €
  • Relevant für: Grundstücksnachbarn, Eigentümer, Hausverwaltungen

Wann ist die Beseitigung von Baumwurzeln rechtlich möglich?

Gemäß § 1004 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann ein Eigentümer die Beseitigung von Beeinträchtigungen verlangen, sofern er nicht rechtlich zur Duldung verpflichtet ist (§ 1004 Abs. 2 BGB). Nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht überdies ein gesetzliches Selbsthilferecht, das es erlaubt, die Wurzeln eines vom Nachbargrundstück eingedrungenen Baumes abzuschneiden. Der Bundesgerichtshof hat in einem früheren Verfahren (Urteil vom 14.06.2019, NJW-RR 2019, 1356) klargestellt, dass der Beseitigungsanspruch und das Selbsthilferecht formal gleichrangig nebeneinander bestehen. Das bedeutet konkret: Der Grundstückseigentümer hat die Wahl — er kann den Nachbarn gerichtlich zur Entfernung der Wurzeln zwingen oder, nach erfolgloser Fristsetzung, selbst Hand anlegen und die Kosten zurückfordern.

So üben Sie das Selbsthilferecht richtig aus: Bevor Sie selbst zur Säge greifen, setzen Sie dem Nachbarn eine angemessene schriftliche Frist zur Beseitigung der Wurzeln. Reagiert er nicht, dürfen Sie die Wurzeln auf eigene Faust kappen — die Kosten können Sie vom Nachbarn als Schadensersatz zurückfordern. Dokumentieren Sie den Zustand vorher unbedingt mit Fotos, damit Sie im Streitfall beweisen können, wie weit die Wurzeln vorgedrungen waren.

Das Amtsgericht Landsberg entschied bei der Anwendung dieser Rechtslage in einem Nachbarschaftsstreit, dass die beklagten Baumbesitzer zur Wurzelbeseitigung und zur Reparatur eines Zauns verpflichtet sind, wies die weitreichenden Forderungen auf den Rückschnitt der Baumkrone jedoch ab (Urteil vom 20.04.2023, Az. 2 C 648/20). Die betroffenen Grundstückseigentümer hatten sich gegen eine 50 Jahre alte und 15 Meter hohe Esche gewehrt, die direkt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze stand.

Anhand veranschaulichender Lichtbilder stellte das Gericht fest, dass die Baumwurzeln massiv auf das Nachbargrundstück vordrangen und deutlich an die Bodenoberfläche traten. Sie durchbrachen das Erdreich, verliefen tief unter Pflanzsteinen und suchten sich ihren Weg in Richtung einer Hangabsicherung. Die Richter sahen darin eine erhebliche Beeinträchtigung der Rasenfläche, da eine reguläre Pflege und eine freie Nutzung des Gartens bis zur Grenze durch das hervortretende Wurzelwerk strukturell unmöglich geworden war.

Die Kläger haben das Recht, das Grundstück in beliebiger Weise bis zur Grundstücksgrenze nach ihrem Geschmack zu gestalten und zu nutzen. In dem Bereich des Wurzelwachstums der Esche ist hier nach Augenscheinnahme der Lichtbilder keinerlei Nutzung mehr möglich, vielmehr durchbricht das Wurzelwerk die Erdoberfläche und schließt jede andere Nutzungsmöglichkeit an dieser Stelle aus. – so das Amtsgericht Landsberg

So weisen Sie eine erhebliche Beeinträchtigung nach: Fotografieren Sie die Wurzeln aus mehreren Perspektiven — besonders dort, wo sie an die Oberfläche treten, Rasenflächen aufbrechen oder Wege unterhöhlen. Dokumentieren Sie konkret, welche Bereiche Ihres Gartens Sie wegen des Wurzelwerks nicht mehr normal nutzen oder pflegen können. Diese Fotos sind Ihr wichtigstes Beweismittel, falls der Nachbar den Schaden später bestreitet oder herunterspielt.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Dringen Baumwurzeln auf ein Nachbargrundstück ein und beeinträchtigen dessen Nutzung erheblich, muss der Baumbesitzer diese entfernen, auch wenn das Kappen der Wurzeln die Standfestigkeit des Baumes gefährdet oder zu dessen Absterben führt.
  2. Eine ersatzpflichtige Beschädigung eines flexiblen Maschendrahtzauns liegt bereits dann vor, wenn dieser durch heranwachsende Bäume substanziell aus seiner ursprünglichen Flucht gedrückt oder angehoben wird; ein Zerreißen des Materials ist nicht erforderlich.
  3. Das Abwehren von Laubfall und kleinen Zweigen rechtfertigt in einem ländlich geprägten Umfeld keinen Anspruch auf den massiven Rückschnitt von überhängenden Ästen, sofern der Baum sachverständig geprüft als gesund und standsicher gilt.
Infografik: Ein Nachbar hat Anspruch auf die Beseitigung eindringender Baumwurzeln und die Reparatur eines verdrückten Zauns, während bloßer Laubfall im ländlichen Raum keinen massiven Rückschnitt rechtfertigt.
Baumgrenzen: Anspruch und Abwehr klar trennen

Wer zahlt für die Reparatur des Maschendrahtzauns?

Ein Anspruch auf die Instandsetzung von beschädigtem Eigentum ergibt sich aus den rechtlichen Grundsätzen der Naturalrestitution gemäß den §§ 823 Abs. 1 und 249 Abs. 1 BGB. Naturalrestitution bedeutet: Der Schädiger muss den ursprünglich intakten Zustand der beschädigten Sache wiederherstellen — also konkret reparieren — und kann sich nicht einfach mit einer Geldzahlung herausreden. Liegt ein Schaden an einer Grundstücksbegrenzung vor, ist nicht zwingend eine komplette Zerstörung des Materials erforderlich. Eine Entschädigungs- oder Reparaturpflicht kann bereits aufleben, wenn eine Sache aus ihrer ursprünglichen Flucht gedrückt oder substanziell angehoben wird.

Die mechanischen Auswirkungen des wachsenden Baumes auf Einfriedungen bildeten das nächste zentrale Streitthema des Prozesses, da der Stamm und der Wurzelbereich der Esche stark gegen den benachbarten Grenzzaun drückten. Die Baumbesitzer versuchten die Aufforderung zur Instandsetzung damit abzuwehren, dass die Drähte des Zauns nicht durchgerissen seien und somit gar kein echter Reparaturbedarf vorliegen könne.

Das Amtsgericht ließ diese Sichtweise nicht gelten und stufte das massive Anheben des Zaungeflechts als eine substanzielle und zu beseitigende Einwirkung ein. Da ein klassischer Maschendrahtzaun von Natur aus ein sehr flexibles Material ist, muss er nicht erst vollständig durchreißen, um rechtlich als beschädigt zu gelten. Folglich erging das Urteil, den Zaun im beschädigten Grenzbereich fachgerecht reparieren zu lassen.

Als unbeschädigt ist der Zaun nach Auffassung des Gerichts jedoch nur dann zu qualifizieren, wenn er noch in der ursprünglich errichteten Flucht und senkrecht mit gleichmäßigen Abstand zum Boden besteht. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht mehr der Fall, wie insbesondere die zuletzt vorgelegten Aufnahmen mit dem Datum 27.03.2023 zeigen. – so das Amtsgericht Landsberg
Praxis-Hinweis: Schadensbegriff bei flexiblen Zäunen

Bei Maschendrahtzäunen oder ähnlichen flexiblen Einfriedungen müssen die Drähte nicht zwingend reißen, damit ein rechtlicher Schaden vorliegt. Wenn eindringende Wurzeln den Zaun aus seiner ursprünglichen Flucht drücken oder das Geflecht substanziell anheben, gilt dies bereits als zu beseitigende Beschädigung.

Wann sind überhängende Äste zu kürzen?

Ein Beseitigungsanspruch oder ein Selbsthilferecht bezüglich überhängender Zweige greift nicht automatisch aus Prinzip, sondern setzt nach § 910 Abs. 2 BGB zwingend eine objektive Beeinträchtigung der Grundstücksbenutzung voraus. Führt das Überragen der Äste zu einem Prozess, trägt rechtlich der störende Nachbar die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen einer solchen Störung. Das heißt: Nicht der gestörte Nachbar muss vor Gericht mühsam nachweisen, dass die Äste ihn beeinträchtigen — sondern der Baumeigentümer muss aktiv darlegen und beweisen, dass von seinen überhängenden Zweigen keinerlei Störung ausgeht.

Was das für Sie bedeutet: Wenn Äste über die Grenze ragen und bei Ihnen Schäden oder messbare Nutzungsbeeinträchtigungen verursachen, müssen Sie das nicht einfach hinnehmen. Der Baumeigentümer muss vor Gericht beweisen, dass keine Beeinträchtigung vorliegt — nicht Sie müssen das Gegenteil beweisen. Halten Sie konkrete Auswirkungen schriftlich fest: abgebrochene Äste, beschädigte Dachrinnen oder verschmutzte Bereiche, die Sie regelmäßig reinigen müssen.

Gegen die überhängende Krone der großen Esche gingen die Nachbarn ebenfalls vor und verlangten einen massiven Rückschnitt in den Luftraum ihres Grundstücks ab einer Schnitthöhe von fünf Metern. Sie sicherten ihre Klage mit der Behauptung ab, der Baum sei von Fäulnis beziehungsweise vom sogenannten Eschensterben stark betroffen und könne aufgrund der Hanglage schon bei einem leichten Windstoß umstürzen.

Keine Umsturzgefahr durch Esche

Ein vom Gericht hinzugezogener Sachverständiger entkräftete das Bedrohungsszenario der Nachbarn durch eine Untersuchung der Pflanze. Das eingeholte Gutachten attestierte der Esche einen vitalen und wüchsigen Zustand, wodurch weder eine Umsturzgefahr noch das Risiko abbrechender großer Äste drohte. Die reklamierenden Nachbarn versuchten im Verlauf zwar, die Untersuchungsmethode des Gutachters substanziell anzuzweifeln, blieben dem Gericht eine konkrete und begründete Herleitung ihrer Zweifel jedoch schuldig. Die Erstellung eines Obergutachtens wurde folgerichtig abgewiesen.

Auch der im Herbst auftretende Laufball, herabfallende Schatten und kleines Reisig reichten den Richtern nicht aus, um einen so massiven Eingriff in die Baumkrone anzuordnen. In einem ländlich geprägten baulichen Umfeld ist der jährliche Laubfall rechtlich hinzunehmen. Die Richter merkten dabei ergänzend an, dass die klagenden Nachbarn das ländliche Milieu mitsamt dem massiven Baum bei ihrem späteren Zuzug exakt so vorgefunden hätten. Ein senkrechter Luftschnitt würde an den herabfallenden Blättern ohnehin nichts Wesentliches ändern. Dieser Teil der Klage scheiterte vollständig.

Praxis-Hürde: Ortsüblichkeit im ländlichen Raum

In ländlich geprägten Wohngebieten gelten typische Naturerscheinungen wie Laubfall, Schattenwurf oder herabfallendes Reisig als ortsüblich und müssen von Nachbarn hingenommen werden. Wer in ein solches Umfeld zieht und den Baumbestand vorfindet, kann daraus in der Regel keinen Anspruch auf einen massiven Kronenrückschnitt ableiten.

Wann darf die Wurzelbeseitigung schaden?

Grundstückseigentümer stehen in der fundamentalen Pflicht, ihre Anpflanzungen so zu planen und langfristig zu regulieren, dass die gesetzlichen Grenzen zum Nachbarn strikt eingehalten werden. Fremde Grundstücke dürfen durch einen alten oder sehr großen Bewuchs nicht ungefragt tangiert oder umgestaltet werden.

Die Verteidigung der Baumbesitzer gegen die Kappung der Wurzeln stützte sich maßgeblich auf die drohende Schwächung ihrer Pflanze. Sie räumten die sichtbaren oberflächlichen Wurzeln im Grenzstreifen zwar ein, betonten aber, dass ein Absägen dieses tieferen Wurzelwerks die Standfestigkeit der Esche akut gefährden würde. Zudem meinten sie, die Beeinträchtigung für die Gartennutzung sei minimal, da die betroffene Rasenfläche von den Nachbarn ohnehin kaum begangen werde. Auch der Vorwurf, die Nachbarn hätten durch das Setzen von Pflanzsteinen und durch eigenes Abgraben die Wurzelstruktur selbst ans Licht gebracht, wurde vorgebracht.

Die Richter strichen sämtliche Ausreden des Baumbesitzers aus dem Protokoll und ordneten eine rückstandslose Beseitigung an. Der Vorwurf zur eigenmächtigen Veränderung der Hangsituation spielte für das Gericht als tragendes Gegenargument keine Rolle. Ebenso entkräfteten sie das Argument der selten genutzten Grundstücksfläche: Es ist juristisch völlig unerheblich, ob ein Grundstücksbereich nur wenig frequentiert wird. Ausschlaggebend ist das elementare Recht eines Nachbarn, sein Eigentum bis zur Grenze frei gestalten und ungehindert nutzen zu können. Dass der Eingriff ins Erdreich die Esche möglicherweise dauerhaft beschädigt, muss von dem Besitzer hingenommen werden, wenn er den Wuchs nicht auf seiner Seite der Grundstücksgrenze hält.

Unerheblich ist die Frage, ob das Abschneiden der Wurzeln zum Absterben des Baumes führt. Die Beklagten sind grundsätzlich verpflichtet, die Grundstücksgrenzen einzuhalten und hierbei auch den Bewuchs so im Zaum zu halten, dass Nachbargrundstücke nicht tangiert werden. – so das Amtsgericht Landsberg

Was das Landsberg-Urteil für Wurzeln bedeutet

Das Amtsgericht Landsberg ist ein erstinstanzliches Gericht — sein Urteil bindet nur die beteiligten Parteien und schafft keinen Präzedenzfall für andere Gerichte. Die zugrundeliegenden Prinzipien aus der BGH-Rechtsprechung gelten jedoch bundesweit: Wer Bäume nahe der Grundstücksgrenze besitzt, muss deren Wurzelwachstum auf das eigene Grundstück beschränken. Ob Maschendrahtzaun, Gartenweg oder Rasenfläche — dringen Wurzeln auf das Nachbargrundstück ein und verursachen dort Schäden, tragen Sie als Baumeigentümer die Kosten für Beseitigung und Reparatur. Setzen Sie als betroffener Nachbar dem Baumeigentümer zunächst eine schriftliche Frist zur Beseitigung. Verstreicht diese fruchtlos, können Sie die Wurzeln selbst kappen lassen und die Kosten als Schadensersatz einfordern — selbst wenn der Baum dadurch dauerhaft geschwächt wird.

Achtung Falle: Risiko für den Baum

Baumbesitzer können die Beseitigung eindringender Wurzeln nicht mit dem Argument verweigern, dass der Baum dadurch geschwächt oder in seiner Standfestigkeit gefährdet würde. Die Gerichte weisen dieses Risiko allein dem Baumeigentümer zu, da er in der Pflicht steht, sein Gewächs auf die eigene Grundstücksfläche zu beschränken.


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Nachbarstreitigkeiten über eindringende Wurzeln oder beschädigte Zäune sind rechtlich komplex. Wie das Urteil des Amtsgerichts Landsberg zeigt, kommt es auf die konkrete Beeinträchtigung und die richtige Beweisführung an. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre Situation, prüfen Ihre Ansprüche nach den §§ 910, 1004 BGB und begleiten Sie strategisch bei der Durchsetzung – von der ersten Fristsetzung bis zum Verfahren.

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Experten Kommentar

Hier droht ein massives finanzielles Risiko, das in Gerichtsurteilen selten thematisiert wird: Wer einen solchen Nachbarstreit eskaliert, zahlt fast immer hohe Vorschüsse für gerichtliche Baumgutachter. Diese Sachverständigenkosten übersteigen den eigentlichen Schaden an Rasen oder Zaun in der Praxis meist um ein Vielfaches.

Betroffene sollten vor dem Gang zum Gericht das direkte Gespräch suchen und gegebenenfalls einen gemeinsamen, freien Baumpfleger zur gütlichen Einigung hinzuziehen. Ein außergerichtlicher Kompromiss spart nicht nur tausende Euro an Verfahrenskosten, sondern bewahrt auch den Nachbarschaftsfrieden vor dem endgültigen Ruin.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich eindringende Wurzeln auch kappen, wenn der Baum dadurch instabil werden könnte?

Ja, Sie dürfen eindringende Wurzeln auch dann kappen oder kappen lassen, wenn der Baum dadurch instabil wird oder abstirbt. Das Risiko trägt grundsätzlich der Baumbesitzer, nicht der betroffene Nachbar.

Rechtlich stützt sich das auf § 1004 Abs. 1 BGB und das Selbsthilferecht aus § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dringen Wurzeln auf Ihr Grundstück ein und beeinträchtigen Ihre Nutzung, dürfen Sie die Beseitigung verlangen oder nach erfolgloser Fristsetzung selbst handeln. Die Gerichte stellen dabei das Eigentumsrecht an der Grundstücksgrenze über das Schutzinteresse des Baums. Entscheidend ist also nicht, ob der Baum das Abschneiden überlebt, sondern dass die Wurzeln Ihr Grundstück rechtswidrig beeinträchtigen.

Wichtig ist nur, dass Sie dem Nachbarn vorher schriftlich eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen und die Situation dokumentieren. Erst wenn er nicht reagiert, sollten Sie selbst oder eine Fachfirma tätig werden; die Kosten können Sie dann grundsätzlich ersetzt verlangen.


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Habe ich Anspruch auf Zaunreparatur, wenn das Material nur verbogen, aber nicht gerissen ist?

Ja, Sie haben Anspruch auf Zaunreparatur, auch wenn der Maschendraht nicht gerissen ist, sondern nur verbogen oder angehoben wurde. Rechtlich reicht bei einem flexiblen Zaun bereits eine substantielle Verformung aus, um einen ersatzpflichtigen Schaden anzunehmen.

Der Maßstab ist die Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB: Der Schädiger muss den ursprünglich intakten Zustand wiederherstellen. Bei einem Maschendrahtzaun ist deshalb nicht erst ein Riss erforderlich, weil das Geflecht gerade durch seine Beweglichkeit empfindlich auf Druck reagiert. Wird der Zaun aus seiner ursprünglichen Flucht gedrückt oder deutlich angehoben, liegt rechtlich bereits eine Beschädigung vor, die zu beseitigen ist. Entscheidend ist also nicht, ob einzelne Drähte durchtrennt sind, sondern ob der Zaun noch ordnungsgemäß und gerade steht.

Für den Streitfall sollten Sie den verbogenen Bereich fotografisch festhalten, möglichst aus mehreren Perspektiven und mit sichtbarer Fluchtlinie zum restlichen Zaun. Dadurch können Sie belegen, dass es nicht nur um eine optische Kleinigkeit geht, sondern um eine substanzielle Veränderung der Einfriedung. Bei unklaren Verhältnissen ist außerdem hilfreich, den Zustand zeitnah schriftlich zu rügen und die Reparatur konkret zu verlangen.


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Muss ich die Wurzelbeseitigung dulden, wenn ich meinen Garten an dieser Stelle kaum nutze?

NEIN, Sie müssen die Wurzelbeseitigung nicht dulden. Ihr Recht, das Grundstück bis zur Grenze frei zu nutzen und zu gestalten, besteht unabhängig davon, wie oft Sie den betroffenen Gartenteil tatsächlich betreten.

Rechtlich kommt es nicht darauf an, ob Sie die Fläche täglich, selten oder gar nicht nutzen. Entscheidend ist, dass eindringende Wurzeln Ihre Eigentumsfreiheit strukturell beeinträchtigen und die normale Pflege oder künftige Nutzung des Bereichs behindern können. Nach § 1004 Abs. 1 BGB dürfen Sie die Beseitigung einer solchen Beeinträchtigung verlangen, solange keine Duldungspflicht besteht. Das Argument des Nachbarn, eine selten genutzte Fläche sei „praktisch nicht gestört“, ändert daran nichts.

Gerade bei Wurzelwerk reicht es aus, dass Ihr Grundstück durch das Eindringen in seiner Substanz und Nutzbarkeit betroffen ist. Der Nachbar kann sich also nicht darauf berufen, dass der Bereich faktisch wenig frequentiert wird, wenn die Wurzeln dort die freie Grundstücksgrenze überschreiten. Setzen Sie den Nachbarn am besten schriftlich zur Beseitigung unter Frist und dokumentieren Sie die Beeinträchtigung mit Fotos.


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Darf ich nach einer ignorierten Fristsetzung sofort eine Fachfirma auf Nachbars Kosten beauftragen?

Ja, nach einer fruchtlos abgelaufenen schriftlichen Frist dürfen Sie eine Fachfirma mit der Wurzelbeseitigung beauftragen und die Kosten grundsätzlich vom Nachbarn verlangen. Das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 BGB erlaubt nicht nur das eigene Abschneiden, sondern auch die Beauftragung einer Firma.

Entscheidend ist, dass der Nachbar vorher eine angemessene, nachweisbare Frist zur Beseitigung erhalten hat und diese ohne Reaktion verstrichen ist. Dann dürfen Sie die Störung selbst beseitigen oder beseitigen lassen; die dafür erforderlichen Kosten sind regelmäßig als Schadensersatz ersatzfähig. Rechtlich trägt der störende Nachbar das Risiko, wenn er trotz Aufforderung nicht tätig wird, weil er die von seinem Baum ausgehenden Beeinträchtigungen selbst beheben muss.

Wichtig ist nur, dass die Frist wirklich angemessen war und Sie die Beauftragung erst nach Fristablauf auslösen. Bestellen Sie die Firma zu früh, kann es schwierig werden, die Kosten vollständig durchzusetzen. Sichern Sie deshalb die Aufforderung und den Fristablauf schriftlich, etwa durch Einschreiben, damit Sie im Streitfall den Ablauf beweisen können.


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Das vorliegende Urteil


AG Landsberg – Az.: 2 C 648/20 – Urteil vom 20.04.2023




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