Wurzeln wölben den Rasen, ein 50 Jahre alter Baum sprengt den Maschendrahtzaun. Die Reparatur verlangt man vom Nachbarn – doch was, wenn der mächtige Baum die Kappung nicht überlebt?
Bei erheblicher Beeinträchtigung durch eindringende Baumwurzeln besteht ein rechtmäßiger Anspruch auf Beseitigung und Zaunreparatur. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 2 C 648/20
Das Wichtigste im Überblick
Gericht verurteilt Nachbarn zur Wurzelentfernung und Zaunreparatur, lehnt Astschnitt ab.
Wann ist die Beseitigung von Baumwurzeln rechtlich möglich?
Gemäß § 1004 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann ein Eigentümer die Beseitigung von Beeinträchtigungen verlangen, sofern er nicht rechtlich zur Duldung verpflichtet ist (§ 1004 Abs. 2 BGB). Nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht überdies ein gesetzliches Selbsthilferecht, das es erlaubt, die Wurzeln eines vom Nachbargrundstück eingedrungenen Baumes abzuschneiden. Der Bundesgerichtshof hat in einem früheren Verfahren (Urteil vom 14.06.2019, NJW-RR 2019, 1356) klargestellt, dass der Beseitigungsanspruch und das Selbsthilferecht formal gleichrangig nebeneinander bestehen. Das bedeutet konkret: Der Grundstückseigentümer hat die Wahl — er kann den Nachbarn gerichtlich zur Entfernung der Wurzeln zwingen oder, nach erfolgloser Fristsetzung, selbst Hand anlegen und die Kosten zurückfordern.
So üben Sie das Selbsthilferecht richtig aus: Bevor Sie selbst zur Säge greifen, setzen Sie dem Nachbarn eine angemessene schriftliche Frist zur Beseitigung der Wurzeln. Reagiert er nicht, dürfen Sie die Wurzeln auf eigene Faust kappen — die Kosten können Sie vom Nachbarn als Schadensersatz zurückfordern. Dokumentieren Sie den Zustand vorher unbedingt mit Fotos, damit Sie im Streitfall beweisen können, wie weit die Wurzeln vorgedrungen waren.
Das Amtsgericht Landsberg entschied bei der Anwendung dieser Rechtslage in einem Nachbarschaftsstreit, dass die beklagten Baumbesitzer zur Wurzelbeseitigung und zur Reparatur eines Zauns verpflichtet sind, wies die weitreichenden Forderungen auf den Rückschnitt der Baumkrone jedoch ab (Urteil vom 20.04.2023, Az. 2 C 648/20). Die betroffenen Grundstückseigentümer hatten sich gegen eine 50 Jahre alte und 15 Meter hohe Esche gewehrt, die direkt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze stand.
Anhand veranschaulichender Lichtbilder stellte das Gericht fest, dass die Baumwurzeln massiv auf das Nachbargrundstück vordrangen und deutlich an die Bodenoberfläche traten. Sie durchbrachen das Erdreich, verliefen tief unter Pflanzsteinen und suchten sich ihren Weg in Richtung einer Hangabsicherung. Die Richter sahen darin eine erhebliche Beeinträchtigung der Rasenfläche, da eine reguläre Pflege und eine freie Nutzung des Gartens bis zur Grenze durch das hervortretende Wurzelwerk strukturell unmöglich geworden war.
Die Kläger haben das Recht, das Grundstück in beliebiger Weise bis zur Grundstücksgrenze nach ihrem Geschmack zu gestalten und zu nutzen. In dem Bereich des Wurzelwachstums der Esche ist hier nach Augenscheinnahme der Lichtbilder keinerlei Nutzung mehr möglich, vielmehr durchbricht das Wurzelwerk die Erdoberfläche und schließt jede andere Nutzungsmöglichkeit an dieser Stelle aus. – so das Amtsgericht Landsberg
So weisen Sie eine erhebliche Beeinträchtigung nach: Fotografieren Sie die Wurzeln aus mehreren Perspektiven — besonders dort, wo sie an die Oberfläche treten, Rasenflächen aufbrechen oder Wege unterhöhlen. Dokumentieren Sie konkret, welche Bereiche Ihres Gartens Sie wegen des Wurzelwerks nicht mehr normal nutzen oder pflegen können. Diese Fotos sind Ihr wichtigstes Beweismittel, falls der Nachbar den Schaden später bestreitet oder herunterspielt.
Redaktionelle Leitsätze
Dringen Baumwurzeln auf ein Nachbargrundstück ein und beeinträchtigen dessen Nutzung erheblich, muss der Baumbesitzer diese entfernen, auch wenn das Kappen der Wurzeln die Standfestigkeit des Baumes gefährdet oder zu dessen Absterben führt.
Eine ersatzpflichtige Beschädigung eines flexiblen Maschendrahtzauns liegt bereits dann vor, wenn dieser durch heranwachsende Bäume substanziell aus seiner ursprünglichen Flucht gedrückt oder angehoben wird; ein Zerreißen des Materials ist nicht erforderlich.
Das Abwehren von Laubfall und kleinen Zweigen rechtfertigt in einem ländlich geprägten Umfeld keinen Anspruch auf den massiven Rückschnitt von überhängenden Ästen, sofern der Baum sachverständig geprüft als gesund und standsicher gilt.
Baumgrenzen: Anspruch und Abwehr klar trennen
Wer zahlt für die Reparatur des Maschendrahtzauns?
Ein Anspruch auf die Instandsetzung von beschädigtem Eigentum ergibt sich aus den rechtlichen Grundsätzen der Naturalrestitution gemäß den §§ 823 Abs. 1 und 249 Abs. 1 BGB. Naturalrestitution bedeutet: Der Schädiger muss den ursprünglich intakten Zustand der beschädigten Sache wiederherstellen — also konkret reparieren — und kann sich nicht einfach mit einer Geldzahlung herausreden. Liegt ein Schaden an einer Grundstücksbegrenzung vor, ist nicht zwingend eine komplette Zerstörung des Materials erforderlich. Eine Entschädigungs- oder Reparaturpflicht kann bereits aufleben, wenn eine Sache aus ihrer ursprünglichen Flucht gedrückt oder substanziell angehoben wird.
Die mechanischen Auswirkungen des wachsenden Baumes auf Einfriedungen bildeten das nächste zentrale Streitthema des Prozesses, da der Stamm und der Wurzelbereich der Esche stark gegen den benachbarten Grenzzaun drückten. Die Baumbesitzer versuchten die Aufforderung zur Instandsetzung damit abzuwehren, dass die Drähte des Zauns nicht durchgerissen seien und somit gar kein echter Reparaturbedarf vorliegen könne.
Das Amtsgericht ließ diese Sichtweise nicht gelten und stufte das massive Anheben des Zaungeflechts als eine substanzielle und zu beseitigende Einwirkung ein. Da ein klassischer Maschendrahtzaun von Natur aus ein sehr flexibles Material ist, muss er nicht erst vollständig durchreißen, um rechtlich als beschädigt zu gelten. Folglich erging das Urteil, den Zaun im beschädigten Grenzbereich fachgerecht reparieren zu lassen.
Als unbeschädigt ist der Zaun nach Auffassung des Gerichts jedoch nur dann zu qualifizieren, wenn er noch in der ursprünglich errichteten Flucht und senkrecht mit gleichmäßigen Abstand zum Boden besteht. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht mehr der Fall, wie insbesondere die zuletzt vorgelegten Aufnahmen mit dem Datum 27.03.2023 zeigen. – so das Amtsgericht Landsberg
Praxis-Hinweis: Schadensbegriff bei flexiblen Zäunen
Bei Maschendrahtzäunen oder ähnlichen flexiblen Einfriedungen müssen die Drähte nicht zwingend reißen, damit ein rechtlicher Schaden vorliegt. Wenn eindringende Wurzeln den Zaun aus seiner ursprünglichen Flucht drücken oder das Geflecht substanziell anheben, gilt dies bereits als zu beseitigende Beschädigung.
Wann sind überhängende Äste zu kürzen?
Ein Beseitigungsanspruch oder ein Selbsthilferecht bezüglich überhängender Zweige greift nicht automatisch aus Prinzip, sondern setzt nach § 910 Abs. 2 BGB zwingend eine objektive Beeinträchtigung der Grundstücksbenutzung voraus. Führt das Überragen der Äste zu einem Prozess, trägt rechtlich der störende Nachbar die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen einer solchen Störung. Das heißt: Nicht der gestörte Nachbar muss vor Gericht mühsam nachweisen, dass die Äste ihn beeinträchtigen — sondern der Baumeigentümer muss aktiv darlegen und beweisen, dass von seinen überhängenden Zweigen keinerlei Störung ausgeht.
Was das für Sie bedeutet: Wenn Äste über die Grenze ragen und bei Ihnen Schäden oder messbare Nutzungsbeeinträchtigungen verursachen, müssen Sie das nicht einfach hinnehmen. Der Baumeigentümer muss vor Gericht beweisen, dass keine Beeinträchtigung vorliegt — nicht Sie müssen das Gegenteil beweisen. Halten Sie konkrete Auswirkungen schriftlich fest: abgebrochene Äste, beschädigte Dachrinnen oder verschmutzte Bereiche, die Sie regelmäßig reinigen müssen.
Gegen die überhängende Krone der großen Esche gingen die Nachbarn ebenfalls vor und verlangten einen massiven Rückschnitt in den Luftraum ihres Grundstücks ab einer Schnitthöhe von fünf Metern. Sie sicherten ihre Klage mit der Behauptung ab, der Baum sei von Fäulnis beziehungsweise vom sogenannten Eschensterben stark betroffen und könne aufgrund der Hanglage schon bei einem leichten Windstoß umstürzen.
Keine Umsturzgefahr durch Esche
Ein vom Gericht hinzugezogener Sachverständiger entkräftete das Bedrohungsszenario der Nachbarn durch eine Untersuchung der Pflanze. Das eingeholte Gutachten attestierte der Esche einen vitalen und wüchsigen Zustand, wodurch weder eine Umsturzgefahr noch das Risiko abbrechender großer Äste drohte. Die reklamierenden Nachbarn versuchten im Verlauf zwar, die Untersuchungsmethode des Gutachters substanziell anzuzweifeln, blieben dem Gericht eine konkrete und begründete Herleitung ihrer Zweifel jedoch schuldig. Die Erstellung eines Obergutachtens wurde folgerichtig abgewiesen.
Auch der im Herbst auftretende Laufball, herabfallende Schatten und kleines Reisig reichten den Richtern nicht aus, um einen so massiven Eingriff in die Baumkrone anzuordnen. In einem ländlich geprägten baulichen Umfeld ist der jährliche Laubfall rechtlich hinzunehmen. Die Richter merkten dabei ergänzend an, dass die klagenden Nachbarn das ländliche Milieu mitsamt dem massiven Baum bei ihrem späteren Zuzug exakt so vorgefunden hätten. Ein senkrechter Luftschnitt würde an den herabfallenden Blättern ohnehin nichts Wesentliches ändern. Dieser Teil der Klage scheiterte vollständig.
Praxis-Hürde: Ortsüblichkeit im ländlichen Raum
In ländlich geprägten Wohngebieten gelten typische Naturerscheinungen wie Laubfall, Schattenwurf oder herabfallendes Reisig als ortsüblich und müssen von Nachbarn hingenommen werden. Wer in ein solches Umfeld zieht und den Baumbestand vorfindet, kann daraus in der Regel keinen Anspruch auf einen massiven Kronenrückschnitt ableiten.
Wann darf die Wurzelbeseitigung schaden?
Grundstückseigentümer stehen in der fundamentalen Pflicht, ihre Anpflanzungen so zu planen und langfristig zu regulieren, dass die gesetzlichen Grenzen zum Nachbarn strikt eingehalten werden. Fremde Grundstücke dürfen durch einen alten oder sehr großen Bewuchs nicht ungefragt tangiert oder umgestaltet werden.
Die Verteidigung der Baumbesitzer gegen die Kappung der Wurzeln stützte sich maßgeblich auf die drohende Schwächung ihrer Pflanze. Sie räumten die sichtbaren oberflächlichen Wurzeln im Grenzstreifen zwar ein, betonten aber, dass ein Absägen dieses tieferen Wurzelwerks die Standfestigkeit der Esche akut gefährden würde. Zudem meinten sie, die Beeinträchtigung für die Gartennutzung sei minimal, da die betroffene Rasenfläche von den Nachbarn ohnehin kaum begangen werde. Auch der Vorwurf, die Nachbarn hätten durch das Setzen von Pflanzsteinen und durch eigenes Abgraben die Wurzelstruktur selbst ans Licht gebracht, wurde vorgebracht.
Die Richter strichen sämtliche Ausreden des Baumbesitzers aus dem Protokoll und ordneten eine rückstandslose Beseitigung an. Der Vorwurf zur eigenmächtigen Veränderung der Hangsituation spielte für das Gericht als tragendes Gegenargument keine Rolle. Ebenso entkräfteten sie das Argument der selten genutzten Grundstücksfläche: Es ist juristisch völlig unerheblich, ob ein Grundstücksbereich nur wenig frequentiert wird. Ausschlaggebend ist das elementare Recht eines Nachbarn, sein Eigentum bis zur Grenze frei gestalten und ungehindert nutzen zu können. Dass der Eingriff ins Erdreich die Esche möglicherweise dauerhaft beschädigt, muss von dem Besitzer hingenommen werden, wenn er den Wuchs nicht auf seiner Seite der Grundstücksgrenze hält.
Unerheblich ist die Frage, ob das Abschneiden der Wurzeln zum Absterben des Baumes führt. Die Beklagten sind grundsätzlich verpflichtet, die Grundstücksgrenzen einzuhalten und hierbei auch den Bewuchs so im Zaum zu halten, dass Nachbargrundstücke nicht tangiert werden. – so das Amtsgericht Landsberg
Was das Landsberg-Urteil für Wurzeln bedeutet
Das Amtsgericht Landsberg ist ein erstinstanzliches Gericht — sein Urteil bindet nur die beteiligten Parteien und schafft keinen Präzedenzfall für andere Gerichte. Die zugrundeliegenden Prinzipien aus der BGH-Rechtsprechung gelten jedoch bundesweit: Wer Bäume nahe der Grundstücksgrenze besitzt, muss deren Wurzelwachstum auf das eigene Grundstück beschränken. Ob Maschendrahtzaun, Gartenweg oder Rasenfläche — dringen Wurzeln auf das Nachbargrundstück ein und verursachen dort Schäden, tragen Sie als Baumeigentümer die Kosten für Beseitigung und Reparatur. Setzen Sie als betroffener Nachbar dem Baumeigentümer zunächst eine schriftliche Frist zur Beseitigung. Verstreicht diese fruchtlos, können Sie die Wurzeln selbst kappen lassen und die Kosten als Schadensersatz einfordern — selbst wenn der Baum dadurch dauerhaft geschwächt wird.
Achtung Falle: Risiko für den Baum
Baumbesitzer können die Beseitigung eindringender Wurzeln nicht mit dem Argument verweigern, dass der Baum dadurch geschwächt oder in seiner Standfestigkeit gefährdet würde. Die Gerichte weisen dieses Risiko allein dem Baumeigentümer zu, da er in der Pflicht steht, sein Gewächs auf die eigene Grundstücksfläche zu beschränken.
Gerichtliche Klärung bei Baumkonflikten? Wir prüfen Ihre Ansprüche.
Nachbarstreitigkeiten über eindringende Wurzeln oder beschädigte Zäune sind rechtlich komplex. Wie das Urteil des Amtsgerichts Landsberg zeigt, kommt es auf die konkrete Beeinträchtigung und die richtige Beweisführung an. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre Situation, prüfen Ihre Ansprüche nach den §§ 910, 1004 BGB und begleiten Sie strategisch bei der Durchsetzung – von der ersten Fristsetzung bis zum Verfahren.
Hier droht ein massives finanzielles Risiko, das in Gerichtsurteilen selten thematisiert wird: Wer einen solchen Nachbarstreit eskaliert, zahlt fast immer hohe Vorschüsse für gerichtliche Baumgutachter. Diese Sachverständigenkosten übersteigen den eigentlichen Schaden an Rasen oder Zaun in der Praxis meist um ein Vielfaches.
Betroffene sollten vor dem Gang zum Gericht das direkte Gespräch suchen und gegebenenfalls einen gemeinsamen, freien Baumpfleger zur gütlichen Einigung hinzuziehen. Ein außergerichtlicher Kompromiss spart nicht nur tausende Euro an Verfahrenskosten, sondern bewahrt auch den Nachbarschaftsfrieden vor dem endgültigen Ruin.
Darf ich eindringende Wurzeln auch kappen, wenn der Baum dadurch instabil werden könnte?
Ja, Sie dürfen eindringende Wurzeln auch dann kappen oder kappen lassen, wenn der Baum dadurch instabil wird oder abstirbt. Das Risiko trägt grundsätzlich der Baumbesitzer, nicht der betroffene Nachbar.
Rechtlich stützt sich das auf § 1004 Abs. 1 BGB und das Selbsthilferecht aus § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dringen Wurzeln auf Ihr Grundstück ein und beeinträchtigen Ihre Nutzung, dürfen Sie die Beseitigung verlangen oder nach erfolgloser Fristsetzung selbst handeln. Die Gerichte stellen dabei das Eigentumsrecht an der Grundstücksgrenze über das Schutzinteresse des Baums. Entscheidend ist also nicht, ob der Baum das Abschneiden überlebt, sondern dass die Wurzeln Ihr Grundstück rechtswidrig beeinträchtigen.
Wichtig ist nur, dass Sie dem Nachbarn vorher schriftlich eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen und die Situation dokumentieren. Erst wenn er nicht reagiert, sollten Sie selbst oder eine Fachfirma tätig werden; die Kosten können Sie dann grundsätzlich ersetzt verlangen.
Habe ich Anspruch auf Zaunreparatur, wenn das Material nur verbogen, aber nicht gerissen ist?
Ja, Sie haben Anspruch auf Zaunreparatur, auch wenn der Maschendraht nicht gerissen ist, sondern nur verbogen oder angehoben wurde. Rechtlich reicht bei einem flexiblen Zaun bereits eine substantielle Verformung aus, um einen ersatzpflichtigen Schaden anzunehmen.
Der Maßstab ist die Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB: Der Schädiger muss den ursprünglich intakten Zustand wiederherstellen. Bei einem Maschendrahtzaun ist deshalb nicht erst ein Riss erforderlich, weil das Geflecht gerade durch seine Beweglichkeit empfindlich auf Druck reagiert. Wird der Zaun aus seiner ursprünglichen Flucht gedrückt oder deutlich angehoben, liegt rechtlich bereits eine Beschädigung vor, die zu beseitigen ist. Entscheidend ist also nicht, ob einzelne Drähte durchtrennt sind, sondern ob der Zaun noch ordnungsgemäß und gerade steht.
Für den Streitfall sollten Sie den verbogenen Bereich fotografisch festhalten, möglichst aus mehreren Perspektiven und mit sichtbarer Fluchtlinie zum restlichen Zaun. Dadurch können Sie belegen, dass es nicht nur um eine optische Kleinigkeit geht, sondern um eine substanzielle Veränderung der Einfriedung. Bei unklaren Verhältnissen ist außerdem hilfreich, den Zustand zeitnah schriftlich zu rügen und die Reparatur konkret zu verlangen.
Muss ich die Wurzelbeseitigung dulden, wenn ich meinen Garten an dieser Stelle kaum nutze?
NEIN, Sie müssen die Wurzelbeseitigung nicht dulden. Ihr Recht, das Grundstück bis zur Grenze frei zu nutzen und zu gestalten, besteht unabhängig davon, wie oft Sie den betroffenen Gartenteil tatsächlich betreten.
Rechtlich kommt es nicht darauf an, ob Sie die Fläche täglich, selten oder gar nicht nutzen. Entscheidend ist, dass eindringende Wurzeln Ihre Eigentumsfreiheit strukturell beeinträchtigen und die normale Pflege oder künftige Nutzung des Bereichs behindern können. Nach § 1004 Abs. 1 BGB dürfen Sie die Beseitigung einer solchen Beeinträchtigung verlangen, solange keine Duldungspflicht besteht. Das Argument des Nachbarn, eine selten genutzte Fläche sei „praktisch nicht gestört“, ändert daran nichts.
Gerade bei Wurzelwerk reicht es aus, dass Ihr Grundstück durch das Eindringen in seiner Substanz und Nutzbarkeit betroffen ist. Der Nachbar kann sich also nicht darauf berufen, dass der Bereich faktisch wenig frequentiert wird, wenn die Wurzeln dort die freie Grundstücksgrenze überschreiten. Setzen Sie den Nachbarn am besten schriftlich zur Beseitigung unter Frist und dokumentieren Sie die Beeinträchtigung mit Fotos.
Darf ich nach einer ignorierten Fristsetzung sofort eine Fachfirma auf Nachbars Kosten beauftragen?
Ja, nach einer fruchtlos abgelaufenen schriftlichen Frist dürfen Sie eine Fachfirma mit der Wurzelbeseitigung beauftragen und die Kosten grundsätzlich vom Nachbarn verlangen. Das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 BGB erlaubt nicht nur das eigene Abschneiden, sondern auch die Beauftragung einer Firma.
Entscheidend ist, dass der Nachbar vorher eine angemessene, nachweisbare Frist zur Beseitigung erhalten hat und diese ohne Reaktion verstrichen ist. Dann dürfen Sie die Störung selbst beseitigen oder beseitigen lassen; die dafür erforderlichen Kosten sind regelmäßig als Schadensersatz ersatzfähig. Rechtlich trägt der störende Nachbar das Risiko, wenn er trotz Aufforderung nicht tätig wird, weil er die von seinem Baum ausgehenden Beeinträchtigungen selbst beheben muss.
Wichtig ist nur, dass die Frist wirklich angemessen war und Sie die Beauftragung erst nach Fristablauf auslösen. Bestellen Sie die Firma zu früh, kann es schwierig werden, die Kosten vollständig durchzusetzen. Sichern Sie deshalb die Aufforderung und den Fristablauf schriftlich, etwa durch Einschreiben, damit Sie im Streitfall den Ablauf beweisen können.
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Das vorliegende Urteil
AG Landsberg – Az.: 2 C 648/20 – Urteil vom 20.04.2023
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
1. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, die von der an der östlichen Grenze auf dem Grundstück der Beklagten, … stehenden Esche auf das Grundstück der Kläger wachsenden Wurzeln zu entfernen.
2. Die Beklagten werden verurteilt, den an der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Parteien stehenden Maschendrahtzaun, soweit er durch den Wuchs der Esche angehoben und beschädigt ist, fachgerecht zu reparieren.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
5. Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500 € vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagten wegen einer Störung ihres Grundstücks durch einen auf dem Grundstück der Beklagten stehenden Baum in Anspruch.
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Kläger sind Eigentümer des Anwesens … die Beklagten Eigentümer des Anwesens … An der östlichen Grenze des Grundstücks der Beklagten, … steht die streitgegenständliche Esche, welche ca. 15 m hoch und etwa 50 Jahre alt ist. Diese Grenze ist die gemeinsame Grenze zum klägerischen Grundstück.
Die Kläger forderten die Beklagten in der Vergangenheit wiederholt auf, den Baum zurückzuschneiden und dessen Wurzeln auf ihrem Grundstück zu entfernen. Der Baum wird regelmäßig durch Baumpfleger geschnitten, auch in Richtung des klägerischen Grundstücks.
Im Fußbereich der Esche zeigen sich auf dem Grundstück der Kläger oberflächlich Wurzeln.
Die Kläger behaupten, der Baum rage ab einer Höhe von ca. 5 m in ihr Grundstück hinein. Die Esche sei von Fäulnis befallen, daher drohe der Baum über kurz oder lang auf das Grundstück der Kläger zu fallen. Da der Baum zusätzlich an einem Hang stehe, sei zu befürchten, dass der Baum umstürze.
Es sei zu befürchten, dass die Esche von dem sogenannten Eschensterben betroffen sei und zu dem Großteil der bereits befallenen Eschen gehöre, sodass schon ein leichter Windstoß dazu führen könne, dass der Baum umstürze.
Zudem wüchsen die Wurzeln tief in das Grundstück der Kläger. Es sei eine starke Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks gegeben. Die Wurzeln würden bereits in weite Teile des klägerischen Grundstücks hineinragen und an vielen Stellen oberflächlich hervortreten, sodass die Gefahr von Stürzen bestehe. Der Wuchs des Rasens sei gestört. Zudem reichten die Wurzeln bereits unter den Bereich der Pflanzsteine, die als Hangabsicherung fungierten. Teilweise seien Pflanzsteine bereits beschädigt und abgeschoben worden.
Zudem würde die Esche den im Eigentum der Kläger stehenden Zaun beeinträchtigen. Der wachsende Stamm drücke gegen den Maschendrahtzaun und beschädigte diesen.
Die Kläger beantragen zu erkennen wie folgt:
1. A) Die Beklagten werden verurteilt, die vom Grundstück der Beklagten auf das Grundstück der Kläger wachsenden Wurzeln zu entfernen.
B) Die auf das Grundstück der Kläger hierüber ragenden Äste der Esche, welche auf dem Grundstück der Beklagten steht, zu entfernen.
c) Die auf dem Grundstück der Beklagten stehende Esche so weit zurückzuschneiden, dass sie nicht in den Luftraum des Grundstücks der Kläger ragt.
d) Den an der Grenze stehenden Maschendrahtzaun, welche durch den Wurzelwuchs der Esche angehoben und beschädigt ist, fachgerecht zu reparieren.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Die Beklagten beantragen,
die Klage kostenfällig abzuweisen.
Die Beklagten räumen ein, dass sich am Fuß der Esche zwischen dem Maschendrahtzaun und der auf dem Grundstück der Kläger gepflanzten Thujenhecke tatsächlich Wurzeln zeigten. Diese könnten jedoch nicht entfernt werden, ohne dass der Baumarkt Schaden nimmt und damit die Standfestigkeit des Baumes nicht mehr gewährleistet ist.
Dieser Bereich werde jedoch allenfalls zweimal im Jahr begangen, sodass eine Beeinträchtigung der Kläger nicht gegeben sei.
Die Beklagten bestreiten, dass durch Wurzeln der Rasenfläche eine Sturzgefahr ausgehe. Die Kläger hätten im Übrigen den Zustand selbst provoziert, dass sie den Hang etwa 1-1,5 m abgraben ließen und sodann Pflanzsteine stufenweise aufstellten. Dies habe nicht ohne Folgen für die tiefer liegenden Baumwurzeln der Esche bleiben können. Dabei aufgefundene Wurzeln seien beseitigt wurden. Eine Schädigung der Drainage der Kläger durch Wurzeln des Baumes habe nicht festgestellt werden können. Eventuelle Probleme mit dem Wuchs des Rasens habe nichts mit den Wurzeln zu tun.
Durch die Äste des Baumes seien keine gravierenden Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks gegeben. Die erste Asthöhe liege im Bereich von 8-9 m über dem Gartengrund der Kläger. Eine Verletzung des sogenannten Luftraums über dem klägerischen Grundstück sei konstruiert, da eine irgendwie geartete Beeinträchtigung durch eine geringe Schräglage nicht auszumachen sei. Die Esche sei erhaltenswert und befinde sich in einem gesunden Zustand. Eine Umsturzgefahr bestehe nicht.
Hinsichtlich des Maschendrahtzauns sei zwar eine Auswirkung auf eine Länge von 2 m des Zauns festzustellen, jedoch werde jedoch in keiner Weise Standfestigkeit und Zweck des Zauns beeinträchtigt.
Das Gericht hat mündlich verhandelt. Es wurde Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie durch Augenscheinnahme von Lichtbildern. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das in den Akten befindliche schriftliche Sachverständigengutachten nebst Ergänzungsgutachten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2021. Zur Vervollständigung des Parteivorbringens im Übrigen wird Bezug genommen auf die in den Akten befindlichen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2021.
Entscheidungsgründe
I.
Die ordnungsgemäß erhobene Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Landsberg am Lech ist sachlich gemäß §§ 23, 71 GVG und örtlich gemäß §§ 12, 13 ZPO zuständig. Der Nachweis des Schlichtungsverfahrens wurde durch Vorlage des Zeugnisses über einen erfolglosen Schlichtungsversuch gemäß Art. 4 BaySchlG geführt.
II.
Den Klägern steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Entfernung der Wurzeln zu, die von der auf dem Grundstück der Beklagten stehenden Esche in das klägerische Grundstück wachsen. Zudem haben die Kläger in Anspruch auf Beseitigung des Schadens an ihrem Gartenzaun, soweit dieser durch den Wurzelwuchs bzw. Stammwuchs der Esche angehoben und beschädigt ist.
Im Übrigen konnten die Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen, dass ihnen ein Anspruch auf Entfernung überwachsender Äste oder Rückschnitt der Esche, soweit sie den Luftraum des Grundstücks der Kläger ragt, zusteht
1.
Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist, § 1004 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB.
Nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks Wurzeln eines Baumes, die von dem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Er kann auch nach § 1004 Abs. 1 BGB von dem Nachbarn die Beseitigung dieser Wurzeln verlangen. Das Selbsthilferecht des Eigentümers aus § 910 Absatz ein Satz 2 BGB schließt einen solchen Beseitigungsanspruch nicht aus. Beide bestehen gleichrangig nebeneinander (BGH, Urteil vom 14.06.2019 in NJW-RR 2019, 1356).
Den Klägern steht damit grundsätzlich ein Beseitigungsanspruch zu, auch wenn sie über ein Selbsthilferecht verfügen.
Hinsichtlich der in das klägerische Grundstück eingedrungenen Wurzeln sind die Beklagten Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB, weil sie es zugelassen haben, dass die Wurzeln der Esche über die Grundstücksgrenze ich gewachsen sind und auf dem klägerischen Grundstück zu Beeinträchtigungen führen. Die Kläger haben zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass von den Wurzeln des Baumes eine Beeinträchtigung ausgeht. Hierzu wurden zahlreiche Lichtbilder vorgelegt, die die Situation gut nachvollziehbar darstellen. Dabei ist erkennbar, dass die Wurzeln des Baumes deutlich in das klägerische Grundstück wachsen, in unmittelbarer Nähe des Stammes liegt sogar ein als massiv zu bezeichnendes oberirdisches Wurzelwachstum vor. Die Bilder datieren dem Aufnahmedatum nach zum Teil aus Juli 2020, zuletzt aber auch aus März 2023.
Die Beklagten haben auch nicht in Abrede gestellt, dass Wurzeln das klägerische Grundstück wachsen. Sie sind jedoch der Auffassung, dass keine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Dem kann sich das Gericht nicht anschließen. Es kommt nicht darauf an, ob die Kläger bei vorsichtiger Nutzung oder Begehung des grenznahen Bereichs stolpern könnten oder dies vermeiden könnten, in diesem Sie diesen Bereich nur wenig nutzen. Die Kläger haben das Recht, das Grundstück in beliebiger Weise bis zur Grundstücksgrenze nach ihrem Geschmack zu gestalten und zu nutzen. In dem Bereich des Wurzelwachstums der Esche ist hier nach Augenscheinnahme der Lichtbilder keinerlei Nutzung mehr möglich, vielmehr durchbricht das Wurzelwerk die Erdoberfläche und schließt jede andere Nutzungsmöglichkeit an dieser Stelle aus. Die Kläger haben auch Lichtbilder vom tiefer gelegenen Rasenbereich ihres Gartens vorgelegt, bei dem Wurzeln des Baumes die Erdkruste durchbrechen. Dies ist nach Auffassung des Gerichts zum einen optisch störend, zum anderen störend bei der Rasenpflege.
Die Beklagten sind beweisbelastet mit der Behauptung, dass keine wesentliche Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks vorliegt. Diesen Beweis haben die Beklagten nicht geführt. Im Gegenteil haben die vorgelegten Lichtbilder eine Beeinträchtigung belegt.
Ein Beseitigungsanspruch der Kläger ist daher gegeben. Die Beklagten sind zur Duldung nicht verpflichtet, da sich um eine erhebliche Beeinträchtigung handelt.
Unerheblich ist die Frage, ob das Abschneiden der Wurzeln zum Absterben des Baumes führt. Die Beklagten sind grundsätzlich verpflichtet, die Grundstücksgrenzen einzuhalten und hierbei auch den Bewuchs so im Zaum zu halten, dass Nachbargrundstücke nicht tangiert werden. Etwaige Nachteile für den ihren Eigentum stehenden Baum haben die Beklagten hinzunehmen, da sie verantwortlich dafür sind, dass sie Wurzeln das Nachbargrundstück hinüber wachsen haben lassen und damit ihr Grundstück nicht ordnungsgemäß bewirtschaften.
2.
Die Kläger steht auch ein Anspruch auf Wiederherstellung des Schadens an ihrem Gartenzaun zu, der durch den Wuchs des Baumes und dessen Wurzeln beschädigt ist. Der Anspruch beruht auf §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB und ist auf Naturalrestitution gerichtet.
Die Kläger haben zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass der Baum den Maschendrahtzaun wegdrückt und anhebt, sodass von einer substantiellen Einwirkung und damit Beschädigung im Sinne von § 828 Abs. 1 BGB auszugehen ist. Hierzu wurden Lichtbilder vorgelegt, die zeigen, dass im unteren Teil des Stamms bzw. im Bereich zum Übergang zu den Wurzeln der Zaun weggedrückt und angehoben wird. Es ist nach Auffassung des Gerichts unerheblich, dass es noch nicht zu einem Riss der Drähte des Zauns gekommen ist. Diese sind, was gerichtsbekannt ist, in gewissem Umfang flexibel. Als unbeschädigt ist der Zaun nach Auffassung des Gerichts jedoch nur dann zu qualifizieren, wenn er noch in der ursprünglich errichteten Flucht und senkrecht mit gleichmäßigen Abstand zum Boden besteht. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht mehr der Fall, wie insbesondere die zuletzt vorgelegten Aufnahmen mit dem Datum 27.03.2023 zeigen, jedoch auch bereits die in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen Lichtbilder.
3.
Soweit die Kläger beantragen, die Beklagten zu verurteilen, in ihr Grundstück hierüber ragende Äste zu entfernen und den Baum so weit zurückzuschneiden, dass er nicht in den Luftraum des Grundstücks der Kläger ragt, ist die Klage abzuweisen.
Die Kläger müssen nach § 1004 II BGB das Herüberragen dulden, weil dadurch die Benutzung ihres Grundstücks nicht beeinträchtigt wird.
Nach § 910 II BGB steht dem Grundstückseigentümer das Selbsthilferecht nach Abs. 1 nicht zu, wenn die herüberragenden Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen. Die Vorschrift gilt auch für den Beseitigungsanspruch nach § 1004 I BGB (BGH in NZM 2004, 115 mit Verweis auf LG Saarbrücken, NJW-RR 1986, 1341; LG Bonn, NJW-RR 1987, 1421; AG Würzburg, NJW-RR 2001, 953; Staudinger/Roth, BGB [2002], § 910 Rdnr. 2). In welchen Fällen keine Beeinträchtigung vorliegt, entscheidet nicht das subjektive Empfinden des Grundstückseigentümers; maßgebend ist vielmehr die objektive Beeinträchtigung der Grundstücksbenutzung (BGH a.a.O.).
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass von herüberragenden Zweigen keine Beeinträchtigung ausgeht, trägt der Nachbar (Palandt/Bassenge, § 910 Rdnr. 3; Staudinger/Roth, § 910 Rdnr. 33). Das sind hier die Beklagten. Sie haben das Fehlen einer Beeinträchtigung ausreichend dargelegt und bewiesen.
a)
Die Beklagten haben behauptet, dass von der Esche keine Beeinträchtigung ausgehe, weil sie gesund und vital sei deshalb nicht die Gefahr eines Umsturzes oder Abbrechen von Ästen in Richtung des klägerischen Grundstücks bestehe. Zu dieser Frage hat das Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt. Denn grundsätzlich wäre bei Bestehen einer Umsturzgefahr oder Gefahr des Abbrechens großer Äste von einer Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks auszugehen.
aa)
Der Sachverständige verfügt nach Überzeugung des Gerichts über die erforderliche Sachkunde, die Beweisfrage zu beantworten. Das Gutachten ist nachvollziehbar und widerspruchsfrei und kann der Entscheidung ohne Einschränkung zugrunde gelegt werden. Es bestand kein Anlass, ein Obergutachten einzuholen. Die Kläger haben nach Vorlage des Gutachtens die Untersuchungsmethode des Sachverständigen infrage gestellt und moniert, der Sachverständige habe nicht die erforderliche und aussagekräftige Untersuchung des Baumes vorgenommen, um ein Urteil bilden zu können. Der Sachverständige wurde diesbezüglich zur Stellungnahme aufgefordert und hat seine Untersuchungsmethode erläutert. Er dargelegt, dass und weshalb seine Untersuchungsmethode ausreicht, um die Beweisfrage zu beantworten. Eine adäquate Erwiderung liegt in den Schriftsätzen der Klagepartei nicht vor. Zwar mag es verschiedene Untersuchungsmethoden geben. Der Sachverständige hat die von ihm gewählte Methode jedoch erläutert, ohne dass sich dem Gericht Zweifel an der Geeignetheit dieser Methode oder andere fachliche Mängel ergeben. Denkbar wäre allenfalls, dass ein privat beauftragter Gutachter mit vergleichbarer Fachkompetenz wie der gerichtliche Gutachter seinem anderweitigen Ergebnis kommt; solches haben die Kläger jedoch nicht dargelegt. Die zitierte Literatur genügt jedenfalls nicht, an der Sachkunde des Sachverständigen und dem Ergebnis des Gutachtens zu zweifeln.
bb)
Der Sachverständige hat den streitgegenständlichen Baum vor Ort untersucht. Er beurteilt den streitgegenständlichen Baum als wüchsig und vital. Die Kronenperipherie sei art- und alterstypisch dicht mit Feinästen besetzt. Die Verzweigungsstruktur der Oberkrone werde von Langtrieben geprägt und entspreche dem für gesunde Bäume dieser Art zu erwartenden Bild. Am Stamm und Stammfuß sei aufgrund der tiefen Borkentäler und Streifen rehbraunen Bastgewebes art-und alterstypisch guter Holzzuwachs feststellbar. Auch konnte an dieser Esche nur in sehr geringem Umfang des Absterben von Eschentrieben festgestellt werden, sodass der Baum als weitgehend gesund eingestuft werden könne.
Der Sachverständige untersuchte auch eine auf ca. 4,5 m Höhe befindliche Astungswunde.
Der Baum besitze keine gefahrerhöhenden Merkmale. Die Verkehrssicherheit sei zum Zeitpunkt Ortsbesichtigung als gegeben einzustufen.
Der Sachverständige erläuterte zu dem die baumstatische Analyse. Er führte die Berechnungen durch eine Baumstatiksoftware durch. Der Stamm weise in 1 Meter Höhe einen Durchmesser von 60,5 cm auf, der Baum selbst sei 18,5 m hoch. Es ergebe sich ein sog. Grundsicherheitsfaktor von 2,3, der zeige, dass der Baum, sofern keine Defekte im Inneren des Stammes vorliegen, über ausreichende Sicherheitsreserven verfüge.
Es gebe keinen Grund zu der Annahme, dass der Baumstamm in seinem Inneren verfault sei, da sich beim Abklopfen des Stammes durchwegs ein heller Holzton gezeigt habe. Auch ansonsten sei keine Anzeichen von fäulebedingten Vorschäden vorhanden. Dennoch sei bei der Berechnung von der sehr konservativen Annahme ausgegangen, dass der Stamm einen großen Höhlungsgrad aufweise. Dabei habe sich herausgestellt, dass der Baum trotz angenommener und unbestätigter großflächiger Ausfaulung im Stammzentrum immer noch über ein ausreichendes Sicherheitspolster verfüge.
Die Baumkrone sei über dem Nachbargrundstück deutlich eingekürzt worden. An den in der Krone vorhandenen Ästen konnten sich zum Zeitpunkt Ortsbesichtigung keine Anzeichen einer verminderten Verkehrssicherheit festgestellt werden. Daher sei mit sehr großer Wahrscheinlichkeit nicht damit zu rechnen, dass von den Kronenästen eine Gefahr für das klägerische Grundstück ausgehe.
Auch im Ergänzungsgutachten blieb der Sachverständige bei seiner bisherigen Einschätzung. Der Sachverständige erläuterte nochmals, dass, wenn der Stamm des Baumes tatsächlich so hohl wäre wie in dem konservativen Szenario angenommen, beim Abklopfen mit dem Schonhammer ein dunkler Holzton vernehmbar gewesen wäre. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Baumverletzende Untersuchungsverfahren seien hingegen kontraproduktiv. Sogar eine Restwandstärke von 8 cm würde ausreichen, um den Baum als sicher einzustufen. Auch die von den Klägern monierte Wachstumswunde hat der Sachverständige anhand der Lichtbilder bewertet und es zu dem Ergebnis gekommen, dass dies ist die Verkehrssicherheit des Baumes nicht beeinträchtigt. Es sei davon auszugehen, dass die vorhandene Fäule in dem Ausbruchsbereich so lange fortschreitet, bis das abgestorbene Gewebe des verloren gegangenen Astes vollständig abgebaut sei. Unter für Pilze günstigen Witterungsbedingungen könne es künftig sogar zu einer Bildung von Pilzfruchtkörpern kommen. Dies sei ein erwartbarer Vorgang und kein Anzeichen für eine verminderte Verkehrssicherheit
Im weiteren Ergänzungsgutachten legte der Sachverständige dar, das holzzersetzende Pilze sich nicht in das gesunde angrenzende Holzgewebe ausdehnen könnten. Hohle Bäume würden an sich auch keine Gefahr darstellen. Der Sachverständige verweist zudem nochmals auf seine Erfahrung mit zahlreichen Zerstörungstests von Bäumen im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen und bestätigt damit seine Expertise bei der Beantwortung der Beweisfrage.
cc)
Damit steht zu Überzeugung des Gerichts fest, dass der Baum nicht umsturzgefährdet ist. Auch der Abbruch größerer Äste ist nicht zu befürchten. Eine Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks liegt damit nicht vor.
b)
Auch durch Laub und herabfallende Zweige liegt eine erhebliche Beeinträchtigung des Grundstücks nach Überzeugung des Gerichts nicht vor. Die Kläger haben eine massive Verunreinigung behauptet und hierzu Lichtbilder von Laub und Totholz vorgelegt. Aus dem klägerischen Vortrag ergibt sich schon nicht nachvollziehbar, in welchem Umfang die Beeinträchtigung vorliegt. So haben die Kläger etwa zum Zeitaufwand keine konkreten Angaben gemacht. Die Beklagten haben eingewandt, dass die Lichtbilder mit Ästen und kleinen Zweigen zum Teil die Situation nach einem singulären Sturmereignis darstellen. Dem sind die Kläger nicht entgegengetreten.
Eine Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks liegt nicht vor. Das klägerische Grundstück wird nur geringfügig in großer Höhe von den Zweigen der Esche überragt. Die Beklagten haben durch Rückschnitt einen weiteren Überwuchs des Baumes vermindert. Den jährlich einmal stattfindende Laubfall erachte das Gericht für zumutbar und im Hinblick auf die Größe des Grundstücks der Kläger für unerheblich. Gleiches gilt für kleine Äste und Reisig, die auf den Lichtbildern erkennbar sind. Lichtbilder zeigen in der Wohnumgebung zahlreiche für das ländliche Gebiet typische Laubgehölze, die im Herbst zu Laubabfall führen. Der Baum ist unstreitig 50 Jahre alt, die Kläger unstreitig später eingezogen. Die örtlichen Verhältnisse waren ihnen demnach bekannt. Eine Kürzung auf den senkrecht zu bemessenen Luftraum würde nach Überzeugung des Gerichts zu keiner messbaren Änderung des Laubfalls führen. Ein kausaler Zusammenhang zwischen dem in das klägerische Grundstück herüberragenden Teil des Baumes und dem Laubfall ist nicht zu erkennen oder so geringfügig, dass er keine Beeinträchtigung darstellt.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 92, 708 Ziff. 11, 711, 709 ZPO. Das Gericht erachtet das Maß des Obsiegens und Unterliegen der Parteien als gleich hoch. Zwar unterliegen die Kläger mit ihrem Antrag auf Rückschnitt von Ästen und des Baumes, jedoch sind die Beklagten zur Entfernung der hinüberwachsenden Wurzel verpflichtet. Den Aufwand dieser Arbeiten schätzt das Gericht als ebenso hoch ein wie den Rückschnitt der Äste und des Baumes. Die Reparatur des Maschendrahtzauns fällt daneben kaum ins Gewicht und hat deshalb keinen Einfluss auf die Quote.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
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Wurzeln wölben den Rasen, ein 50 Jahre alter Baum sprengt den Maschendrahtzaun. Die Reparatur verlangt man vom Nachbarn – doch was, wenn der mächtige Baum die Kappung nicht überlebt?
Bei erheblicher Beeinträchtigung durch eindringende Baumwurzeln besteht ein rechtmäßiger Anspruch auf Beseitigung und Zaunreparatur. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 2 C 648/20
Das Wichtigste im Überblick
Gericht verurteilt Nachbarn zur Wurzelentfernung und Zaunreparatur, lehnt Astschnitt ab.
Wann ist die Beseitigung von Baumwurzeln rechtlich möglich?
Gemäß § 1004 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann ein Eigentümer die Beseitigung von Beeinträchtigungen verlangen, sofern er nicht rechtlich zur Duldung verpflichtet ist (§ 1004 Abs. 2 BGB). Nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht überdies ein gesetzliches Selbsthilferecht, das es erlaubt, die Wurzeln eines vom Nachbargrundstück eingedrungenen Baumes abzuschneiden. Der Bundesgerichtshof hat in einem früheren Verfahren (Urteil vom 14.06.2019, NJW-RR 2019, 1356) klargestellt, dass der Beseitigungsanspruch und das Selbsthilferecht formal gleichrangig nebeneinander bestehen. Das bedeutet konkret: Der Grundstückseigentümer hat die Wahl — er kann den Nachbarn gerichtlich zur Entfernung der Wurzeln zwingen oder, nach erfolgloser Fristsetzung, selbst Hand anlegen und die Kosten zurückfordern.
So üben Sie das Selbsthilferecht richtig aus: Bevor Sie selbst zur Säge greifen, setzen Sie dem Nachbarn eine angemessene schriftliche Frist zur Beseitigung der Wurzeln. Reagiert er nicht, dürfen Sie die Wurzeln auf eigene Faust kappen — die Kosten können Sie vom Nachbarn als Schadensersatz zurückfordern. Dokumentieren Sie den Zustand vorher unbedingt mit Fotos, damit Sie im Streitfall beweisen können, wie weit die Wurzeln vorgedrungen waren.
Das Amtsgericht Landsberg entschied bei der Anwendung dieser Rechtslage in einem Nachbarschaftsstreit, dass die beklagten Baumbesitzer zur Wurzelbeseitigung und zur Reparatur eines Zauns verpflichtet sind, wies die weitreichenden Forderungen auf den Rückschnitt der Baumkrone jedoch ab (Urteil vom 20.04.2023, Az. 2 C 648/20). Die betroffenen Grundstückseigentümer hatten sich gegen eine 50 Jahre alte und 15 Meter hohe Esche gewehrt, die direkt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze stand.
Anhand veranschaulichender Lichtbilder stellte das Gericht fest, dass die Baumwurzeln massiv auf das Nachbargrundstück vordrangen und deutlich an die Bodenoberfläche traten. Sie durchbrachen das Erdreich, verliefen tief unter Pflanzsteinen und suchten sich ihren Weg in Richtung einer Hangabsicherung. Die Richter sahen darin eine erhebliche Beeinträchtigung der Rasenfläche, da eine reguläre Pflege und eine freie Nutzung des Gartens bis zur Grenze durch das hervortretende Wurzelwerk strukturell unmöglich geworden war.
Die Kläger haben das Recht, das Grundstück in beliebiger Weise bis zur Grundstücksgrenze nach ihrem Geschmack zu gestalten und zu nutzen. In dem Bereich des Wurzelwachstums der Esche ist hier nach Augenscheinnahme der Lichtbilder keinerlei Nutzung mehr möglich, vielmehr durchbricht das Wurzelwerk die Erdoberfläche und schließt jede andere Nutzungsmöglichkeit an dieser Stelle aus. – so das Amtsgericht Landsberg
So weisen Sie eine erhebliche Beeinträchtigung nach: Fotografieren Sie die Wurzeln aus mehreren Perspektiven — besonders dort, wo sie an die Oberfläche treten, Rasenflächen aufbrechen oder Wege unterhöhlen. Dokumentieren Sie konkret, welche Bereiche Ihres Gartens Sie wegen des Wurzelwerks nicht mehr normal nutzen oder pflegen können. Diese Fotos sind Ihr wichtigstes Beweismittel, falls der Nachbar den Schaden später bestreitet oder herunterspielt.
Redaktionelle Leitsätze
Dringen Baumwurzeln auf ein Nachbargrundstück ein und beeinträchtigen dessen Nutzung erheblich, muss der Baumbesitzer diese entfernen, auch wenn das Kappen der Wurzeln die Standfestigkeit des Baumes gefährdet oder zu dessen Absterben führt.
Eine ersatzpflichtige Beschädigung eines flexiblen Maschendrahtzauns liegt bereits dann vor, wenn dieser durch heranwachsende Bäume substanziell aus seiner ursprünglichen Flucht gedrückt oder angehoben wird; ein Zerreißen des Materials ist nicht erforderlich.
Das Abwehren von Laubfall und kleinen Zweigen rechtfertigt in einem ländlich geprägten Umfeld keinen Anspruch auf den massiven Rückschnitt von überhängenden Ästen, sofern der Baum sachverständig geprüft als gesund und standsicher gilt.
Baumgrenzen: Anspruch und Abwehr klar trennen
Wer zahlt für die Reparatur des Maschendrahtzauns?
Ein Anspruch auf die Instandsetzung von beschädigtem Eigentum ergibt sich aus den rechtlichen Grundsätzen der Naturalrestitution gemäß den §§ 823 Abs. 1 und 249 Abs. 1 BGB. Naturalrestitution bedeutet: Der Schädiger muss den ursprünglich intakten Zustand der beschädigten Sache wiederherstellen — also konkret reparieren — und kann sich nicht einfach mit einer Geldzahlung herausreden. Liegt ein Schaden an einer Grundstücksbegrenzung vor, ist nicht zwingend eine komplette Zerstörung des Materials erforderlich. Eine Entschädigungs- oder Reparaturpflicht kann bereits aufleben, wenn eine Sache aus ihrer ursprünglichen Flucht gedrückt oder substanziell angehoben wird.
Die mechanischen Auswirkungen des wachsenden Baumes auf Einfriedungen bildeten das nächste zentrale Streitthema des Prozesses, da der Stamm und der Wurzelbereich der Esche stark gegen den benachbarten Grenzzaun drückten. Die Baumbesitzer versuchten die Aufforderung zur Instandsetzung damit abzuwehren, dass die Drähte des Zauns nicht durchgerissen seien und somit gar kein echter Reparaturbedarf vorliegen könne.
Das Amtsgericht ließ diese Sichtweise nicht gelten und stufte das massive Anheben des Zaungeflechts als eine substanzielle und zu beseitigende Einwirkung ein. Da ein klassischer Maschendrahtzaun von Natur aus ein sehr flexibles Material ist, muss er nicht erst vollständig durchreißen, um rechtlich als beschädigt zu gelten. Folglich erging das Urteil, den Zaun im beschädigten Grenzbereich fachgerecht reparieren zu lassen.
Als unbeschädigt ist der Zaun nach Auffassung des Gerichts jedoch nur dann zu qualifizieren, wenn er noch in der ursprünglich errichteten Flucht und senkrecht mit gleichmäßigen Abstand zum Boden besteht. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht mehr der Fall, wie insbesondere die zuletzt vorgelegten Aufnahmen mit dem Datum 27.03.2023 zeigen. – so das Amtsgericht Landsberg
Praxis-Hinweis: Schadensbegriff bei flexiblen Zäunen
Bei Maschendrahtzäunen oder ähnlichen flexiblen Einfriedungen müssen die Drähte nicht zwingend reißen, damit ein rechtlicher Schaden vorliegt. Wenn eindringende Wurzeln den Zaun aus seiner ursprünglichen Flucht drücken oder das Geflecht substanziell anheben, gilt dies bereits als zu beseitigende Beschädigung.
Wann sind überhängende Äste zu kürzen?
Ein Beseitigungsanspruch oder ein Selbsthilferecht bezüglich überhängender Zweige greift nicht automatisch aus Prinzip, sondern setzt nach § 910 Abs. 2 BGB zwingend eine objektive Beeinträchtigung der Grundstücksbenutzung voraus. Führt das Überragen der Äste zu einem Prozess, trägt rechtlich der störende Nachbar die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen einer solchen Störung. Das heißt: Nicht der gestörte Nachbar muss vor Gericht mühsam nachweisen, dass die Äste ihn beeinträchtigen — sondern der Baumeigentümer muss aktiv darlegen und beweisen, dass von seinen überhängenden Zweigen keinerlei Störung ausgeht.
Was das für Sie bedeutet: Wenn Äste über die Grenze ragen und bei Ihnen Schäden oder messbare Nutzungsbeeinträchtigungen verursachen, müssen Sie das nicht einfach hinnehmen. Der Baumeigentümer muss vor Gericht beweisen, dass keine Beeinträchtigung vorliegt — nicht Sie müssen das Gegenteil beweisen. Halten Sie konkrete Auswirkungen schriftlich fest: abgebrochene Äste, beschädigte Dachrinnen oder verschmutzte Bereiche, die Sie regelmäßig reinigen müssen.
Gegen die überhängende Krone der großen Esche gingen die Nachbarn ebenfalls vor und verlangten einen massiven Rückschnitt in den Luftraum ihres Grundstücks ab einer Schnitthöhe von fünf Metern. Sie sicherten ihre Klage mit der Behauptung ab, der Baum sei von Fäulnis beziehungsweise vom sogenannten Eschensterben stark betroffen und könne aufgrund der Hanglage schon bei einem leichten Windstoß umstürzen.
Keine Umsturzgefahr durch Esche
Ein vom Gericht hinzugezogener Sachverständiger entkräftete das Bedrohungsszenario der Nachbarn durch eine Untersuchung der Pflanze. Das eingeholte Gutachten attestierte der Esche einen vitalen und wüchsigen Zustand, wodurch weder eine Umsturzgefahr noch das Risiko abbrechender großer Äste drohte. Die reklamierenden Nachbarn versuchten im Verlauf zwar, die Untersuchungsmethode des Gutachters substanziell anzuzweifeln, blieben dem Gericht eine konkrete und begründete Herleitung ihrer Zweifel jedoch schuldig. Die Erstellung eines Obergutachtens wurde folgerichtig abgewiesen.
Auch der im Herbst auftretende Laufball, herabfallende Schatten und kleines Reisig reichten den Richtern nicht aus, um einen so massiven Eingriff in die Baumkrone anzuordnen. In einem ländlich geprägten baulichen Umfeld ist der jährliche Laubfall rechtlich hinzunehmen. Die Richter merkten dabei ergänzend an, dass die klagenden Nachbarn das ländliche Milieu mitsamt dem massiven Baum bei ihrem späteren Zuzug exakt so vorgefunden hätten. Ein senkrechter Luftschnitt würde an den herabfallenden Blättern ohnehin nichts Wesentliches ändern. Dieser Teil der Klage scheiterte vollständig.
Praxis-Hürde: Ortsüblichkeit im ländlichen Raum
In ländlich geprägten Wohngebieten gelten typische Naturerscheinungen wie Laubfall, Schattenwurf oder herabfallendes Reisig als ortsüblich und müssen von Nachbarn hingenommen werden. Wer in ein solches Umfeld zieht und den Baumbestand vorfindet, kann daraus in der Regel keinen Anspruch auf einen massiven Kronenrückschnitt ableiten.
Wann darf die Wurzelbeseitigung schaden?
Grundstückseigentümer stehen in der fundamentalen Pflicht, ihre Anpflanzungen so zu planen und langfristig zu regulieren, dass die gesetzlichen Grenzen zum Nachbarn strikt eingehalten werden. Fremde Grundstücke dürfen durch einen alten oder sehr großen Bewuchs nicht ungefragt tangiert oder umgestaltet werden.
Die Verteidigung der Baumbesitzer gegen die Kappung der Wurzeln stützte sich maßgeblich auf die drohende Schwächung ihrer Pflanze. Sie räumten die sichtbaren oberflächlichen Wurzeln im Grenzstreifen zwar ein, betonten aber, dass ein Absägen dieses tieferen Wurzelwerks die Standfestigkeit der Esche akut gefährden würde. Zudem meinten sie, die Beeinträchtigung für die Gartennutzung sei minimal, da die betroffene Rasenfläche von den Nachbarn ohnehin kaum begangen werde. Auch der Vorwurf, die Nachbarn hätten durch das Setzen von Pflanzsteinen und durch eigenes Abgraben die Wurzelstruktur selbst ans Licht gebracht, wurde vorgebracht.
Die Richter strichen sämtliche Ausreden des Baumbesitzers aus dem Protokoll und ordneten eine rückstandslose Beseitigung an. Der Vorwurf zur eigenmächtigen Veränderung der Hangsituation spielte für das Gericht als tragendes Gegenargument keine Rolle. Ebenso entkräfteten sie das Argument der selten genutzten Grundstücksfläche: Es ist juristisch völlig unerheblich, ob ein Grundstücksbereich nur wenig frequentiert wird. Ausschlaggebend ist das elementare Recht eines Nachbarn, sein Eigentum bis zur Grenze frei gestalten und ungehindert nutzen zu können. Dass der Eingriff ins Erdreich die Esche möglicherweise dauerhaft beschädigt, muss von dem Besitzer hingenommen werden, wenn er den Wuchs nicht auf seiner Seite der Grundstücksgrenze hält.
Unerheblich ist die Frage, ob das Abschneiden der Wurzeln zum Absterben des Baumes führt. Die Beklagten sind grundsätzlich verpflichtet, die Grundstücksgrenzen einzuhalten und hierbei auch den Bewuchs so im Zaum zu halten, dass Nachbargrundstücke nicht tangiert werden. – so das Amtsgericht Landsberg
Was das Landsberg-Urteil für Wurzeln bedeutet
Das Amtsgericht Landsberg ist ein erstinstanzliches Gericht — sein Urteil bindet nur die beteiligten Parteien und schafft keinen Präzedenzfall für andere Gerichte. Die zugrundeliegenden Prinzipien aus der BGH-Rechtsprechung gelten jedoch bundesweit: Wer Bäume nahe der Grundstücksgrenze besitzt, muss deren Wurzelwachstum auf das eigene Grundstück beschränken. Ob Maschendrahtzaun, Gartenweg oder Rasenfläche — dringen Wurzeln auf das Nachbargrundstück ein und verursachen dort Schäden, tragen Sie als Baumeigentümer die Kosten für Beseitigung und Reparatur. Setzen Sie als betroffener Nachbar dem Baumeigentümer zunächst eine schriftliche Frist zur Beseitigung. Verstreicht diese fruchtlos, können Sie die Wurzeln selbst kappen lassen und die Kosten als Schadensersatz einfordern — selbst wenn der Baum dadurch dauerhaft geschwächt wird.
Achtung Falle: Risiko für den Baum
Baumbesitzer können die Beseitigung eindringender Wurzeln nicht mit dem Argument verweigern, dass der Baum dadurch geschwächt oder in seiner Standfestigkeit gefährdet würde. Die Gerichte weisen dieses Risiko allein dem Baumeigentümer zu, da er in der Pflicht steht, sein Gewächs auf die eigene Grundstücksfläche zu beschränken.
Gerichtliche Klärung bei Baumkonflikten? Wir prüfen Ihre Ansprüche.
Nachbarstreitigkeiten über eindringende Wurzeln oder beschädigte Zäune sind rechtlich komplex. Wie das Urteil des Amtsgerichts Landsberg zeigt, kommt es auf die konkrete Beeinträchtigung und die richtige Beweisführung an. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre Situation, prüfen Ihre Ansprüche nach den §§ 910, 1004 BGB und begleiten Sie strategisch bei der Durchsetzung – von der ersten Fristsetzung bis zum Verfahren.
Hier droht ein massives finanzielles Risiko, das in Gerichtsurteilen selten thematisiert wird: Wer einen solchen Nachbarstreit eskaliert, zahlt fast immer hohe Vorschüsse für gerichtliche Baumgutachter. Diese Sachverständigenkosten übersteigen den eigentlichen Schaden an Rasen oder Zaun in der Praxis meist um ein Vielfaches.
Betroffene sollten vor dem Gang zum Gericht das direkte Gespräch suchen und gegebenenfalls einen gemeinsamen, freien Baumpfleger zur gütlichen Einigung hinzuziehen. Ein außergerichtlicher Kompromiss spart nicht nur tausende Euro an Verfahrenskosten, sondern bewahrt auch den Nachbarschaftsfrieden vor dem endgültigen Ruin.
Darf ich eindringende Wurzeln auch kappen, wenn der Baum dadurch instabil werden könnte?
Ja, Sie dürfen eindringende Wurzeln auch dann kappen oder kappen lassen, wenn der Baum dadurch instabil wird oder abstirbt. Das Risiko trägt grundsätzlich der Baumbesitzer, nicht der betroffene Nachbar.
Rechtlich stützt sich das auf § 1004 Abs. 1 BGB und das Selbsthilferecht aus § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dringen Wurzeln auf Ihr Grundstück ein und beeinträchtigen Ihre Nutzung, dürfen Sie die Beseitigung verlangen oder nach erfolgloser Fristsetzung selbst handeln. Die Gerichte stellen dabei das Eigentumsrecht an der Grundstücksgrenze über das Schutzinteresse des Baums. Entscheidend ist also nicht, ob der Baum das Abschneiden überlebt, sondern dass die Wurzeln Ihr Grundstück rechtswidrig beeinträchtigen.
Wichtig ist nur, dass Sie dem Nachbarn vorher schriftlich eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen und die Situation dokumentieren. Erst wenn er nicht reagiert, sollten Sie selbst oder eine Fachfirma tätig werden; die Kosten können Sie dann grundsätzlich ersetzt verlangen.
Habe ich Anspruch auf Zaunreparatur, wenn das Material nur verbogen, aber nicht gerissen ist?
Ja, Sie haben Anspruch auf Zaunreparatur, auch wenn der Maschendraht nicht gerissen ist, sondern nur verbogen oder angehoben wurde. Rechtlich reicht bei einem flexiblen Zaun bereits eine substantielle Verformung aus, um einen ersatzpflichtigen Schaden anzunehmen.
Der Maßstab ist die Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB: Der Schädiger muss den ursprünglich intakten Zustand wiederherstellen. Bei einem Maschendrahtzaun ist deshalb nicht erst ein Riss erforderlich, weil das Geflecht gerade durch seine Beweglichkeit empfindlich auf Druck reagiert. Wird der Zaun aus seiner ursprünglichen Flucht gedrückt oder deutlich angehoben, liegt rechtlich bereits eine Beschädigung vor, die zu beseitigen ist. Entscheidend ist also nicht, ob einzelne Drähte durchtrennt sind, sondern ob der Zaun noch ordnungsgemäß und gerade steht.
Für den Streitfall sollten Sie den verbogenen Bereich fotografisch festhalten, möglichst aus mehreren Perspektiven und mit sichtbarer Fluchtlinie zum restlichen Zaun. Dadurch können Sie belegen, dass es nicht nur um eine optische Kleinigkeit geht, sondern um eine substanzielle Veränderung der Einfriedung. Bei unklaren Verhältnissen ist außerdem hilfreich, den Zustand zeitnah schriftlich zu rügen und die Reparatur konkret zu verlangen.
Muss ich die Wurzelbeseitigung dulden, wenn ich meinen Garten an dieser Stelle kaum nutze?
NEIN, Sie müssen die Wurzelbeseitigung nicht dulden. Ihr Recht, das Grundstück bis zur Grenze frei zu nutzen und zu gestalten, besteht unabhängig davon, wie oft Sie den betroffenen Gartenteil tatsächlich betreten.
Rechtlich kommt es nicht darauf an, ob Sie die Fläche täglich, selten oder gar nicht nutzen. Entscheidend ist, dass eindringende Wurzeln Ihre Eigentumsfreiheit strukturell beeinträchtigen und die normale Pflege oder künftige Nutzung des Bereichs behindern können. Nach § 1004 Abs. 1 BGB dürfen Sie die Beseitigung einer solchen Beeinträchtigung verlangen, solange keine Duldungspflicht besteht. Das Argument des Nachbarn, eine selten genutzte Fläche sei „praktisch nicht gestört“, ändert daran nichts.
Gerade bei Wurzelwerk reicht es aus, dass Ihr Grundstück durch das Eindringen in seiner Substanz und Nutzbarkeit betroffen ist. Der Nachbar kann sich also nicht darauf berufen, dass der Bereich faktisch wenig frequentiert wird, wenn die Wurzeln dort die freie Grundstücksgrenze überschreiten. Setzen Sie den Nachbarn am besten schriftlich zur Beseitigung unter Frist und dokumentieren Sie die Beeinträchtigung mit Fotos.
Darf ich nach einer ignorierten Fristsetzung sofort eine Fachfirma auf Nachbars Kosten beauftragen?
Ja, nach einer fruchtlos abgelaufenen schriftlichen Frist dürfen Sie eine Fachfirma mit der Wurzelbeseitigung beauftragen und die Kosten grundsätzlich vom Nachbarn verlangen. Das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 BGB erlaubt nicht nur das eigene Abschneiden, sondern auch die Beauftragung einer Firma.
Entscheidend ist, dass der Nachbar vorher eine angemessene, nachweisbare Frist zur Beseitigung erhalten hat und diese ohne Reaktion verstrichen ist. Dann dürfen Sie die Störung selbst beseitigen oder beseitigen lassen; die dafür erforderlichen Kosten sind regelmäßig als Schadensersatz ersatzfähig. Rechtlich trägt der störende Nachbar das Risiko, wenn er trotz Aufforderung nicht tätig wird, weil er die von seinem Baum ausgehenden Beeinträchtigungen selbst beheben muss.
Wichtig ist nur, dass die Frist wirklich angemessen war und Sie die Beauftragung erst nach Fristablauf auslösen. Bestellen Sie die Firma zu früh, kann es schwierig werden, die Kosten vollständig durchzusetzen. Sichern Sie deshalb die Aufforderung und den Fristablauf schriftlich, etwa durch Einschreiben, damit Sie im Streitfall den Ablauf beweisen können.
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Das vorliegende Urteil
AG Landsberg – Az.: 2 C 648/20 – Urteil vom 20.04.2023
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
1. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, die von der an der östlichen Grenze auf dem Grundstück der Beklagten, … stehenden Esche auf das Grundstück der Kläger wachsenden Wurzeln zu entfernen.
2. Die Beklagten werden verurteilt, den an der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Parteien stehenden Maschendrahtzaun, soweit er durch den Wuchs der Esche angehoben und beschädigt ist, fachgerecht zu reparieren.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
5. Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500 € vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagten wegen einer Störung ihres Grundstücks durch einen auf dem Grundstück der Beklagten stehenden Baum in Anspruch.
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Kläger sind Eigentümer des Anwesens … die Beklagten Eigentümer des Anwesens … An der östlichen Grenze des Grundstücks der Beklagten, … steht die streitgegenständliche Esche, welche ca. 15 m hoch und etwa 50 Jahre alt ist. Diese Grenze ist die gemeinsame Grenze zum klägerischen Grundstück.
Die Kläger forderten die Beklagten in der Vergangenheit wiederholt auf, den Baum zurückzuschneiden und dessen Wurzeln auf ihrem Grundstück zu entfernen. Der Baum wird regelmäßig durch Baumpfleger geschnitten, auch in Richtung des klägerischen Grundstücks.
Im Fußbereich der Esche zeigen sich auf dem Grundstück der Kläger oberflächlich Wurzeln.
Die Kläger behaupten, der Baum rage ab einer Höhe von ca. 5 m in ihr Grundstück hinein. Die Esche sei von Fäulnis befallen, daher drohe der Baum über kurz oder lang auf das Grundstück der Kläger zu fallen. Da der Baum zusätzlich an einem Hang stehe, sei zu befürchten, dass der Baum umstürze.
Es sei zu befürchten, dass die Esche von dem sogenannten Eschensterben betroffen sei und zu dem Großteil der bereits befallenen Eschen gehöre, sodass schon ein leichter Windstoß dazu führen könne, dass der Baum umstürze.
Zudem wüchsen die Wurzeln tief in das Grundstück der Kläger. Es sei eine starke Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks gegeben. Die Wurzeln würden bereits in weite Teile des klägerischen Grundstücks hineinragen und an vielen Stellen oberflächlich hervortreten, sodass die Gefahr von Stürzen bestehe. Der Wuchs des Rasens sei gestört. Zudem reichten die Wurzeln bereits unter den Bereich der Pflanzsteine, die als Hangabsicherung fungierten. Teilweise seien Pflanzsteine bereits beschädigt und abgeschoben worden.
Zudem würde die Esche den im Eigentum der Kläger stehenden Zaun beeinträchtigen. Der wachsende Stamm drücke gegen den Maschendrahtzaun und beschädigte diesen.
Die Kläger beantragen zu erkennen wie folgt:
1. A) Die Beklagten werden verurteilt, die vom Grundstück der Beklagten auf das Grundstück der Kläger wachsenden Wurzeln zu entfernen.
B) Die auf das Grundstück der Kläger hierüber ragenden Äste der Esche, welche auf dem Grundstück der Beklagten steht, zu entfernen.
c) Die auf dem Grundstück der Beklagten stehende Esche so weit zurückzuschneiden, dass sie nicht in den Luftraum des Grundstücks der Kläger ragt.
d) Den an der Grenze stehenden Maschendrahtzaun, welche durch den Wurzelwuchs der Esche angehoben und beschädigt ist, fachgerecht zu reparieren.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Die Beklagten beantragen,
die Klage kostenfällig abzuweisen.
Die Beklagten räumen ein, dass sich am Fuß der Esche zwischen dem Maschendrahtzaun und der auf dem Grundstück der Kläger gepflanzten Thujenhecke tatsächlich Wurzeln zeigten. Diese könnten jedoch nicht entfernt werden, ohne dass der Baumarkt Schaden nimmt und damit die Standfestigkeit des Baumes nicht mehr gewährleistet ist.
Dieser Bereich werde jedoch allenfalls zweimal im Jahr begangen, sodass eine Beeinträchtigung der Kläger nicht gegeben sei.
Die Beklagten bestreiten, dass durch Wurzeln der Rasenfläche eine Sturzgefahr ausgehe. Die Kläger hätten im Übrigen den Zustand selbst provoziert, dass sie den Hang etwa 1-1,5 m abgraben ließen und sodann Pflanzsteine stufenweise aufstellten. Dies habe nicht ohne Folgen für die tiefer liegenden Baumwurzeln der Esche bleiben können. Dabei aufgefundene Wurzeln seien beseitigt wurden. Eine Schädigung der Drainage der Kläger durch Wurzeln des Baumes habe nicht festgestellt werden können. Eventuelle Probleme mit dem Wuchs des Rasens habe nichts mit den Wurzeln zu tun.
Durch die Äste des Baumes seien keine gravierenden Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks gegeben. Die erste Asthöhe liege im Bereich von 8-9 m über dem Gartengrund der Kläger. Eine Verletzung des sogenannten Luftraums über dem klägerischen Grundstück sei konstruiert, da eine irgendwie geartete Beeinträchtigung durch eine geringe Schräglage nicht auszumachen sei. Die Esche sei erhaltenswert und befinde sich in einem gesunden Zustand. Eine Umsturzgefahr bestehe nicht.
Hinsichtlich des Maschendrahtzauns sei zwar eine Auswirkung auf eine Länge von 2 m des Zauns festzustellen, jedoch werde jedoch in keiner Weise Standfestigkeit und Zweck des Zauns beeinträchtigt.
Das Gericht hat mündlich verhandelt. Es wurde Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie durch Augenscheinnahme von Lichtbildern. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das in den Akten befindliche schriftliche Sachverständigengutachten nebst Ergänzungsgutachten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2021. Zur Vervollständigung des Parteivorbringens im Übrigen wird Bezug genommen auf die in den Akten befindlichen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2021.
Entscheidungsgründe
I.
Die ordnungsgemäß erhobene Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Landsberg am Lech ist sachlich gemäß §§ 23, 71 GVG und örtlich gemäß §§ 12, 13 ZPO zuständig. Der Nachweis des Schlichtungsverfahrens wurde durch Vorlage des Zeugnisses über einen erfolglosen Schlichtungsversuch gemäß Art. 4 BaySchlG geführt.
II.
Den Klägern steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Entfernung der Wurzeln zu, die von der auf dem Grundstück der Beklagten stehenden Esche in das klägerische Grundstück wachsen. Zudem haben die Kläger in Anspruch auf Beseitigung des Schadens an ihrem Gartenzaun, soweit dieser durch den Wurzelwuchs bzw. Stammwuchs der Esche angehoben und beschädigt ist.
Im Übrigen konnten die Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen, dass ihnen ein Anspruch auf Entfernung überwachsender Äste oder Rückschnitt der Esche, soweit sie den Luftraum des Grundstücks der Kläger ragt, zusteht
1.
Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist, § 1004 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB.
Nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks Wurzeln eines Baumes, die von dem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Er kann auch nach § 1004 Abs. 1 BGB von dem Nachbarn die Beseitigung dieser Wurzeln verlangen. Das Selbsthilferecht des Eigentümers aus § 910 Absatz ein Satz 2 BGB schließt einen solchen Beseitigungsanspruch nicht aus. Beide bestehen gleichrangig nebeneinander (BGH, Urteil vom 14.06.2019 in NJW-RR 2019, 1356).
Den Klägern steht damit grundsätzlich ein Beseitigungsanspruch zu, auch wenn sie über ein Selbsthilferecht verfügen.
Hinsichtlich der in das klägerische Grundstück eingedrungenen Wurzeln sind die Beklagten Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB, weil sie es zugelassen haben, dass die Wurzeln der Esche über die Grundstücksgrenze ich gewachsen sind und auf dem klägerischen Grundstück zu Beeinträchtigungen führen. Die Kläger haben zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass von den Wurzeln des Baumes eine Beeinträchtigung ausgeht. Hierzu wurden zahlreiche Lichtbilder vorgelegt, die die Situation gut nachvollziehbar darstellen. Dabei ist erkennbar, dass die Wurzeln des Baumes deutlich in das klägerische Grundstück wachsen, in unmittelbarer Nähe des Stammes liegt sogar ein als massiv zu bezeichnendes oberirdisches Wurzelwachstum vor. Die Bilder datieren dem Aufnahmedatum nach zum Teil aus Juli 2020, zuletzt aber auch aus März 2023.
Die Beklagten haben auch nicht in Abrede gestellt, dass Wurzeln das klägerische Grundstück wachsen. Sie sind jedoch der Auffassung, dass keine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Dem kann sich das Gericht nicht anschließen. Es kommt nicht darauf an, ob die Kläger bei vorsichtiger Nutzung oder Begehung des grenznahen Bereichs stolpern könnten oder dies vermeiden könnten, in diesem Sie diesen Bereich nur wenig nutzen. Die Kläger haben das Recht, das Grundstück in beliebiger Weise bis zur Grundstücksgrenze nach ihrem Geschmack zu gestalten und zu nutzen. In dem Bereich des Wurzelwachstums der Esche ist hier nach Augenscheinnahme der Lichtbilder keinerlei Nutzung mehr möglich, vielmehr durchbricht das Wurzelwerk die Erdoberfläche und schließt jede andere Nutzungsmöglichkeit an dieser Stelle aus. Die Kläger haben auch Lichtbilder vom tiefer gelegenen Rasenbereich ihres Gartens vorgelegt, bei dem Wurzeln des Baumes die Erdkruste durchbrechen. Dies ist nach Auffassung des Gerichts zum einen optisch störend, zum anderen störend bei der Rasenpflege.
Die Beklagten sind beweisbelastet mit der Behauptung, dass keine wesentliche Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks vorliegt. Diesen Beweis haben die Beklagten nicht geführt. Im Gegenteil haben die vorgelegten Lichtbilder eine Beeinträchtigung belegt.
Ein Beseitigungsanspruch der Kläger ist daher gegeben. Die Beklagten sind zur Duldung nicht verpflichtet, da sich um eine erhebliche Beeinträchtigung handelt.
Unerheblich ist die Frage, ob das Abschneiden der Wurzeln zum Absterben des Baumes führt. Die Beklagten sind grundsätzlich verpflichtet, die Grundstücksgrenzen einzuhalten und hierbei auch den Bewuchs so im Zaum zu halten, dass Nachbargrundstücke nicht tangiert werden. Etwaige Nachteile für den ihren Eigentum stehenden Baum haben die Beklagten hinzunehmen, da sie verantwortlich dafür sind, dass sie Wurzeln das Nachbargrundstück hinüber wachsen haben lassen und damit ihr Grundstück nicht ordnungsgemäß bewirtschaften.
2.
Die Kläger steht auch ein Anspruch auf Wiederherstellung des Schadens an ihrem Gartenzaun zu, der durch den Wuchs des Baumes und dessen Wurzeln beschädigt ist. Der Anspruch beruht auf §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB und ist auf Naturalrestitution gerichtet.
Die Kläger haben zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass der Baum den Maschendrahtzaun wegdrückt und anhebt, sodass von einer substantiellen Einwirkung und damit Beschädigung im Sinne von § 828 Abs. 1 BGB auszugehen ist. Hierzu wurden Lichtbilder vorgelegt, die zeigen, dass im unteren Teil des Stamms bzw. im Bereich zum Übergang zu den Wurzeln der Zaun weggedrückt und angehoben wird. Es ist nach Auffassung des Gerichts unerheblich, dass es noch nicht zu einem Riss der Drähte des Zauns gekommen ist. Diese sind, was gerichtsbekannt ist, in gewissem Umfang flexibel. Als unbeschädigt ist der Zaun nach Auffassung des Gerichts jedoch nur dann zu qualifizieren, wenn er noch in der ursprünglich errichteten Flucht und senkrecht mit gleichmäßigen Abstand zum Boden besteht. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht mehr der Fall, wie insbesondere die zuletzt vorgelegten Aufnahmen mit dem Datum 27.03.2023 zeigen, jedoch auch bereits die in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen Lichtbilder.
3.
Soweit die Kläger beantragen, die Beklagten zu verurteilen, in ihr Grundstück hierüber ragende Äste zu entfernen und den Baum so weit zurückzuschneiden, dass er nicht in den Luftraum des Grundstücks der Kläger ragt, ist die Klage abzuweisen.
Die Kläger müssen nach § 1004 II BGB das Herüberragen dulden, weil dadurch die Benutzung ihres Grundstücks nicht beeinträchtigt wird.
Nach § 910 II BGB steht dem Grundstückseigentümer das Selbsthilferecht nach Abs. 1 nicht zu, wenn die herüberragenden Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen. Die Vorschrift gilt auch für den Beseitigungsanspruch nach § 1004 I BGB (BGH in NZM 2004, 115 mit Verweis auf LG Saarbrücken, NJW-RR 1986, 1341; LG Bonn, NJW-RR 1987, 1421; AG Würzburg, NJW-RR 2001, 953; Staudinger/Roth, BGB [2002], § 910 Rdnr. 2). In welchen Fällen keine Beeinträchtigung vorliegt, entscheidet nicht das subjektive Empfinden des Grundstückseigentümers; maßgebend ist vielmehr die objektive Beeinträchtigung der Grundstücksbenutzung (BGH a.a.O.).
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass von herüberragenden Zweigen keine Beeinträchtigung ausgeht, trägt der Nachbar (Palandt/Bassenge, § 910 Rdnr. 3; Staudinger/Roth, § 910 Rdnr. 33). Das sind hier die Beklagten. Sie haben das Fehlen einer Beeinträchtigung ausreichend dargelegt und bewiesen.
a)
Die Beklagten haben behauptet, dass von der Esche keine Beeinträchtigung ausgehe, weil sie gesund und vital sei deshalb nicht die Gefahr eines Umsturzes oder Abbrechen von Ästen in Richtung des klägerischen Grundstücks bestehe. Zu dieser Frage hat das Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt. Denn grundsätzlich wäre bei Bestehen einer Umsturzgefahr oder Gefahr des Abbrechens großer Äste von einer Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks auszugehen.
aa)
Der Sachverständige verfügt nach Überzeugung des Gerichts über die erforderliche Sachkunde, die Beweisfrage zu beantworten. Das Gutachten ist nachvollziehbar und widerspruchsfrei und kann der Entscheidung ohne Einschränkung zugrunde gelegt werden. Es bestand kein Anlass, ein Obergutachten einzuholen. Die Kläger haben nach Vorlage des Gutachtens die Untersuchungsmethode des Sachverständigen infrage gestellt und moniert, der Sachverständige habe nicht die erforderliche und aussagekräftige Untersuchung des Baumes vorgenommen, um ein Urteil bilden zu können. Der Sachverständige wurde diesbezüglich zur Stellungnahme aufgefordert und hat seine Untersuchungsmethode erläutert. Er dargelegt, dass und weshalb seine Untersuchungsmethode ausreicht, um die Beweisfrage zu beantworten. Eine adäquate Erwiderung liegt in den Schriftsätzen der Klagepartei nicht vor. Zwar mag es verschiedene Untersuchungsmethoden geben. Der Sachverständige hat die von ihm gewählte Methode jedoch erläutert, ohne dass sich dem Gericht Zweifel an der Geeignetheit dieser Methode oder andere fachliche Mängel ergeben. Denkbar wäre allenfalls, dass ein privat beauftragter Gutachter mit vergleichbarer Fachkompetenz wie der gerichtliche Gutachter seinem anderweitigen Ergebnis kommt; solches haben die Kläger jedoch nicht dargelegt. Die zitierte Literatur genügt jedenfalls nicht, an der Sachkunde des Sachverständigen und dem Ergebnis des Gutachtens zu zweifeln.
bb)
Der Sachverständige hat den streitgegenständlichen Baum vor Ort untersucht. Er beurteilt den streitgegenständlichen Baum als wüchsig und vital. Die Kronenperipherie sei art- und alterstypisch dicht mit Feinästen besetzt. Die Verzweigungsstruktur der Oberkrone werde von Langtrieben geprägt und entspreche dem für gesunde Bäume dieser Art zu erwartenden Bild. Am Stamm und Stammfuß sei aufgrund der tiefen Borkentäler und Streifen rehbraunen Bastgewebes art-und alterstypisch guter Holzzuwachs feststellbar. Auch konnte an dieser Esche nur in sehr geringem Umfang des Absterben von Eschentrieben festgestellt werden, sodass der Baum als weitgehend gesund eingestuft werden könne.
Der Sachverständige untersuchte auch eine auf ca. 4,5 m Höhe befindliche Astungswunde.
Der Baum besitze keine gefahrerhöhenden Merkmale. Die Verkehrssicherheit sei zum Zeitpunkt Ortsbesichtigung als gegeben einzustufen.
Der Sachverständige erläuterte zu dem die baumstatische Analyse. Er führte die Berechnungen durch eine Baumstatiksoftware durch. Der Stamm weise in 1 Meter Höhe einen Durchmesser von 60,5 cm auf, der Baum selbst sei 18,5 m hoch. Es ergebe sich ein sog. Grundsicherheitsfaktor von 2,3, der zeige, dass der Baum, sofern keine Defekte im Inneren des Stammes vorliegen, über ausreichende Sicherheitsreserven verfüge.
Es gebe keinen Grund zu der Annahme, dass der Baumstamm in seinem Inneren verfault sei, da sich beim Abklopfen des Stammes durchwegs ein heller Holzton gezeigt habe. Auch ansonsten sei keine Anzeichen von fäulebedingten Vorschäden vorhanden. Dennoch sei bei der Berechnung von der sehr konservativen Annahme ausgegangen, dass der Stamm einen großen Höhlungsgrad aufweise. Dabei habe sich herausgestellt, dass der Baum trotz angenommener und unbestätigter großflächiger Ausfaulung im Stammzentrum immer noch über ein ausreichendes Sicherheitspolster verfüge.
Die Baumkrone sei über dem Nachbargrundstück deutlich eingekürzt worden. An den in der Krone vorhandenen Ästen konnten sich zum Zeitpunkt Ortsbesichtigung keine Anzeichen einer verminderten Verkehrssicherheit festgestellt werden. Daher sei mit sehr großer Wahrscheinlichkeit nicht damit zu rechnen, dass von den Kronenästen eine Gefahr für das klägerische Grundstück ausgehe.
Auch im Ergänzungsgutachten blieb der Sachverständige bei seiner bisherigen Einschätzung. Der Sachverständige erläuterte nochmals, dass, wenn der Stamm des Baumes tatsächlich so hohl wäre wie in dem konservativen Szenario angenommen, beim Abklopfen mit dem Schonhammer ein dunkler Holzton vernehmbar gewesen wäre. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Baumverletzende Untersuchungsverfahren seien hingegen kontraproduktiv. Sogar eine Restwandstärke von 8 cm würde ausreichen, um den Baum als sicher einzustufen. Auch die von den Klägern monierte Wachstumswunde hat der Sachverständige anhand der Lichtbilder bewertet und es zu dem Ergebnis gekommen, dass dies ist die Verkehrssicherheit des Baumes nicht beeinträchtigt. Es sei davon auszugehen, dass die vorhandene Fäule in dem Ausbruchsbereich so lange fortschreitet, bis das abgestorbene Gewebe des verloren gegangenen Astes vollständig abgebaut sei. Unter für Pilze günstigen Witterungsbedingungen könne es künftig sogar zu einer Bildung von Pilzfruchtkörpern kommen. Dies sei ein erwartbarer Vorgang und kein Anzeichen für eine verminderte Verkehrssicherheit
Im weiteren Ergänzungsgutachten legte der Sachverständige dar, das holzzersetzende Pilze sich nicht in das gesunde angrenzende Holzgewebe ausdehnen könnten. Hohle Bäume würden an sich auch keine Gefahr darstellen. Der Sachverständige verweist zudem nochmals auf seine Erfahrung mit zahlreichen Zerstörungstests von Bäumen im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen und bestätigt damit seine Expertise bei der Beantwortung der Beweisfrage.
cc)
Damit steht zu Überzeugung des Gerichts fest, dass der Baum nicht umsturzgefährdet ist. Auch der Abbruch größerer Äste ist nicht zu befürchten. Eine Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks liegt damit nicht vor.
b)
Auch durch Laub und herabfallende Zweige liegt eine erhebliche Beeinträchtigung des Grundstücks nach Überzeugung des Gerichts nicht vor. Die Kläger haben eine massive Verunreinigung behauptet und hierzu Lichtbilder von Laub und Totholz vorgelegt. Aus dem klägerischen Vortrag ergibt sich schon nicht nachvollziehbar, in welchem Umfang die Beeinträchtigung vorliegt. So haben die Kläger etwa zum Zeitaufwand keine konkreten Angaben gemacht. Die Beklagten haben eingewandt, dass die Lichtbilder mit Ästen und kleinen Zweigen zum Teil die Situation nach einem singulären Sturmereignis darstellen. Dem sind die Kläger nicht entgegengetreten.
Eine Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks liegt nicht vor. Das klägerische Grundstück wird nur geringfügig in großer Höhe von den Zweigen der Esche überragt. Die Beklagten haben durch Rückschnitt einen weiteren Überwuchs des Baumes vermindert. Den jährlich einmal stattfindende Laubfall erachte das Gericht für zumutbar und im Hinblick auf die Größe des Grundstücks der Kläger für unerheblich. Gleiches gilt für kleine Äste und Reisig, die auf den Lichtbildern erkennbar sind. Lichtbilder zeigen in der Wohnumgebung zahlreiche für das ländliche Gebiet typische Laubgehölze, die im Herbst zu Laubabfall führen. Der Baum ist unstreitig 50 Jahre alt, die Kläger unstreitig später eingezogen. Die örtlichen Verhältnisse waren ihnen demnach bekannt. Eine Kürzung auf den senkrecht zu bemessenen Luftraum würde nach Überzeugung des Gerichts zu keiner messbaren Änderung des Laubfalls führen. Ein kausaler Zusammenhang zwischen dem in das klägerische Grundstück herüberragenden Teil des Baumes und dem Laubfall ist nicht zu erkennen oder so geringfügig, dass er keine Beeinträchtigung darstellt.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 92, 708 Ziff. 11, 711, 709 ZPO. Das Gericht erachtet das Maß des Obsiegens und Unterliegen der Parteien als gleich hoch. Zwar unterliegen die Kläger mit ihrem Antrag auf Rückschnitt von Ästen und des Baumes, jedoch sind die Beklagten zur Entfernung der hinüberwachsenden Wurzel verpflichtet. Den Aufwand dieser Arbeiten schätzt das Gericht als ebenso hoch ein wie den Rückschnitt der Äste und des Baumes. Die Reparatur des Maschendrahtzauns fällt daneben kaum ins Gewicht und hat deshalb keinen Einfluss auf die Quote.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
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