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Rückschnitt einer Hecke bei Unterschreitung des Grenzabstandes

KG Berlin, Az.: 25 U 6860/98, Urteil vom 22.02.1999

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der Zivilkammer 5 des Landgerichts Berlin vom 23. Juli 1998 – 5 O 282/98 – teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Kläger 5.148,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. April 1998 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben zu tragen:

Von den Gerichtskosten, den außergerichtlichen Kosten der Kläger und der Beklagten zu 1.: die Kläger 11/12 und die Beklagte zu 1. 1/12, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. die Kläger.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Beschwer übersteigt weder für die Kläger noch für die Beklagte zu 1. 60.000,00 DM.

Tatbestand

s.u.

Entscheidungsgründe

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Abgekürzte Fassung gemäß § 543 Abs. 1, 1. Alternative ZPO.

A.

Rückschnitt einer Hecke bei Unterschreitung des Grenzabstandes
Symbolfoto: Von tommaso79 /Shutterstock.com

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Kläger machen Schadensersatz wegen des Zurückschneidens ihrer Lebensbaumhecke um 1 m auf eine Höhe von jetzt ungefähr 2,60 m geltend. Die Hecke aus 29 Einzelpflanzen war 1975 in einem Abstand von 50 cm zu der Grundstücksgrenze und mit einer Höhe von unter 2 m eingepflanzt worden. Für eine Rodung und Neuanpflanzung mit einer Höhe von 3 bis 3,5 m begehren die Kläger 31.550,00 DM netto. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

B.

Die Berufung ist teilweise begründet.

I. Die Beklagte zu 1. ist dem Kläger gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz in zuerkannter Höhe verpflichtet.

1. Auf Veranlassung der Beklagten zu 1. ist die Hecke der Kläger zurückgeschnitten worden. Damit hat sie das Eigentum der Kläger vorsätzlich verletzt.

2. Das Handeln der Beklagten zu 1. war nicht gerechtfertigt.

a) § 910 BGB greift nicht ein, weil es hier nicht um einen Überhang von Zweigen auf das Grundstück der Beklagten zu 1. geht (vgl. BayObLG 68, 76; Palandt-Bassenge, BGB, 58. Aufl., § 910 Rdnr. 1), sondern um einen Rückschnitt in der Höhe. Insoweit befanden sich die Pflanzen auf dem Grundstück der Kläger.

b) Auch die Regelung des § 923 Abs. 2 Satz 1 BGB erfaßt nicht den vorliegenden Fall, denn die Hecke stand nicht auf der Grenze. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Strauch dort, wo er aus der Erde tritt, von der Grenze durchschnitten wird (OLG München, NJW-RR 1992, 1369).

c) Die Beklagte zu 1. kann sich ebensowenig auf ein Beseitigungsrecht wegen eines zu geringen Grenzabstandes der Hecke nach §§ 28 Abs. 1 Ziffer 1, 31 Satz 1 NachbarG Berlin i.V.m. § 124 EGBGB berufen.

aa) Zwar beträgt danach der Grenzabstand für Hecken mit über 2 m Höhe 1 m. Im Zeitpunkt des Zurückschneidens hatte die Hecke eine Höhe von etwa 3,60 m, aber nur einen Grenzabstand von 0,5 m. Der Grenzabstand war nicht eingehalten. Die Beklagte zu 1. hätte an sich gemäß § 31 Satz 1 NachbarG Berlin die Beseitigung der Hecke verlangen können.

bb) Dieser Beseitigungsanspruch war aber gemäß § 32 Satz 1 NachbarG Berlin ausgeschlossen.

Im Interesse des Rechtsfriedens bestimmt diese Regelung, dass die Beseitigung wegen fehlenden Grenzabstandes nur innerhalb einer Ausschlußfrist verlangt werden kann (Kayser, Berliner Nachbarrecht, § 32 Rdnr. 1).

Bei Hecken, die im Zeitpunkt der Anpflanzung den vorgeschriebenen Abstand einhalten, beginnt die Frist, wenn sie über die nach diesem Gesetz zulässige Höhe hinausgewachsen sind, § 32 Satz 2 NachbarG Berlin. Lebensbäume wachsen nach den Ausführungen im von den Klägern vorgelegten Privatgutachten des Gärtnermeisters D. M. vom 5. Februar 1998 jedenfalls ca. 15 cm pro Jahr. Hielt die Hecke hier bei der Anpflanzung 1975 noch den Mindestabstand von 0,50 m für bis zu 2 m hohe Hecken ein, so begann die Ausschlußfrist jedenfalls im folgenden Jahr. Spätestens 1981 lief die Ausschlußfrist daher ab.

cc) Allerdings betrifft die Ausschlußfrist des § 32 NachbarG Berlin nur die Beseitigung einer Anpflanzung, nicht auch das Zurückschneiden (Kayser, a.a.O., § 32 Rdnr. 1).

Einen Anspruch auf Zurückschneiden einer den Grenzabstand nicht mehr einhaltenden Anpflanzung gewährt das Nachbargesetz Berlin aber nicht. In § 31 Satz 1 NachbarG Berlin kann der Nachbar nur eine Beseitigung vom Eigentümer verlangen. Gemäß § 31 Satz 2 NachbarG Berlin steht allein dem Eigentümer eine Ersetzungsbefugnis dahin zu, statt der Beseitigung die Anpflanzung zurückzuschneiden.

Der Gesetzeswortlaut des § 31 NachbarG Berlin ist insoweit eindeutig. Der Gesetzgeber hat den Ausschluß des Beseitigungsrechts nach Ablauf der Frist bewußt auch auf Hecken bezogen, wie die besondere Regelung für Hecken in § 32 Satz 2 NachbarG Berlin zeigt (im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 1997, 657 zu § 43 Abs. 1 Nr. 2 NachbarG Hessen, weil das Zurückschneiden eine teilweise Beseitigung sei).

Die Vorschrift des § 32 Satz 2 NachbarG Berlin ist auch nicht deshalb systemwidrig, weil Hecken jederzeit auf das zulässige Maß beschnitten werden können (so aber Kayser, a.a.O., § 32 Rdnr. 2). Duldet ein Nachbar über mindestens fünf Jahre eine zu hoch gewachsene Hecke, so kann ohne weiteres ein Desinteresse an der Einhaltung der Höchstgrenze angenommen werden. Auch insoweit überwiegt dann das Interesse an einer Rechtsbefriedung durch einen Ausschluß von Ansprüchen des betroffenen Nachbarn (ebenso OLG Frankfurt/Main, a.a.O.).

Dies führt nicht zu unbilligen Ergebnissen, selbst wenn die Hecke ungehindert weiter wächst. Dabei muß von der Regelung in § 28 Abs. 1 Ziffer 1 NachbarG Berlin ausgegangen werden. Danach benötigen Hecken über 2 m Höhe nur einen Grenzabstand von 1 m, also nur 0,50 m mehr als bis zu 2 m hohe Hecken. Das Nachbargesetz Berlin enthält für die mit einem Grenzabstand von 1 m gepflanzten Hecken keine besonderen Beschränkungen der Höhe nach. Muß der Nachbar demnach ein grundsätzlich ungehindertes Wachstum dieser Hecken hinnehmen, dann führt allein ein um 0,50 m verringerter Grenzabstand in der Regel noch nicht zu untragbaren Ergebnissen. Insbesondere der Schattenwurf wird damit nur eher geringfügig auf das betroffene Nachbargrundstück verschoben.

d) Die Beklagte zu 1. kann auch nicht ihrerseits gemäß §§ 1004, 242 BGB eine erhebliche Beeinträchtigung ihres Eigentums durch Höhe und Grenzabstand der Hecke geltend machen.

In besonderen Ausnahmefällen kann es geboten sein, Abwehransprüche über die – an sich abschließenden – Regelungen im Nachbargesetz (vgl. OLG Schleswig, SchlHA 82, 58; Palandt-Bassenge, a.a.O., § 903 Rdnr. 13) zu gewähren, wenn das Eigentum des einen Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt wird und dem anderen Nachbarn eine Beseitigung der Beeinträchtigung ohne weiteres zumutbar ist. Das folgt aus dem Eigentumsschutz des betroffenen Nachbarn.

Eine solche Ausnahme ist vorliegend aber nicht gegeben. Die Hecke stand an der Westseite des Grundstücks der Beklagten zu 1. Zwischen der Hecke und der Terrasse der Beklagten zu 1. befand sich – was die Beklagte zu 1. nicht näher bestritten hat – eine mindestens 10 m breite Rasenfläche. Eine unzumutbare Verschattung ist dann nicht gegeben. Darüber hinaus steht auf dem Grundstück der Kläger hinter der Hecke eine große Eiche, so dass dem Schattenwurf der Hecke ohnehin wenig eigenständige Bedeutung zukommt. Den bloßen Anblick einer hohen grünen Hecke muß ein Nachbar hinnehmen.

e) Unter diesen Umständen fehlt es ebenso an der Voraussetzung eines Notstandes nach § 904 BGB und des Schikaneverbotes nach § 226 BGB. Auf den besonderen Umstand der von der Beklagten zu 1. verübten verbotenen Eigenmacht kommt es daher auch nicht mehr an.

3. Die Kläger können von der Beklagten zu 1. nur einen Schadensersatz in Höhe von 5.148,00 DM verlangen.

a) Grundsätzlich ist zwar gemäß § 249 Satz 1 BGB der Schaden durch Naturalrestitution auszugleichen. Es ist der wirtschaftliche Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde (BGH, NJW 1985, 793). Gemäß § 249 Satz 2 BGB kann der für die Wiederherstellung notwendige Geldbetrag gefordert werden. Nach der Berechnung des von den Klägern eingereichten Privatgutachtens betragen die Kosten für die Rodung und Neuanpflanzung netto 31.550,00 DM. Diesen Betrag machen die Kläger geltend.

b) Ist die Herstellung aber nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, so darf der Ersatzpflichtige den Gläubiger gemäß § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB auf eine Entschädigung in Geld verweisen. Bei Bäumen sind die Herstellungskosten in der Regel so hoch, dass § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB anzuwenden ist (BGH, NJW 1975, 2061; OLG Celle, NJW 1983, 2391). Es sind dann nicht die Herstellungskosten zu erstatten, sondern nur der verbleibende Minderwert des Grundstücks (BGH, NJW 1984, 2571; NJW 1985, 2414). Dies gilt um so mehr angesichts des zwischen den Parteien bestehenden nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses, das zusätzlich eine besondere gegenseitige Rücksichtnahme gebietet.

aa) Entgegen der Behauptung der Klägerin ist das von der Beklagten zu 1. veranlaßte Zurückschneiden sachgerecht durchgeführt worden. Selbst der von den Klägern beauftragte Privatgutachter hat klargestellt, dass die Hecke in ihrer Gesundheit nicht geschädigt worden ist. Ebenso geht der Privatgutachter davon aus, dass die Lebensbäume – wenn auch langsam – wieder einen Leittrieb bilden und in sechs bis sieben Jahren wieder um 1 m nachgewachsen sind.

Dann ist eine Rodung und Neuanpflanzung größerer Pflanzen nicht geboten, zumal die Herstellungskosten den Minderwert um das Sechsfache übersteigen.

bb) Den Minderwert hat der Privatgutachter nachvollziehbar und mit naheliegenden Erwägungen mit netto 5.148,00 DM bewertet. Konkrete, substantielle Einwendungen hat die Beklagte zu 1. hierzu nicht vorgetragen. Dieser Betrag ist daher den Klägern zuzusprechen, im übrigen ist die Klage gegen die Beklagte zu 1. unbegründet. Die Umsatzsteuer haben die Kläger nicht angesetzt; sie kann ihnen schon deshalb nicht zugesprochen werden.

cc) Dies gilt auch für die vom Privatgutachter angesetzten Kosten in Höhe von 8.040,00 DM für eine erhöhte Pflege über sechs Jahre.

Wenn der Gutachter darin pro Jahr zwei Düngungen, einen jährlichen Schnitt und vier Bewässerungsgänge ansetzt, so sind dies Pflegemaßnahmen, die ein Eigentümer ohnehin zur Erhaltung der Hecke aufwenden muß.

4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 286, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.

II. Gegenüber dem Beklagten zu 2. steht den Klägern kein Schadensersatzanspruch zu.

Auch die Kläger haben vorgetragen, die Beklagte zu 1. habe die Arbeiter zum Beschneiden der Hecke angewiesen. Eine nähere Tatbeteiligung des Beklagten zu 2. – des Sohnes der Beklagten zu 1. – haben sie nicht dargelegt. Das Schreiben der Beklagten vom 29. Dezember 1997 enthält kein Schuldanerkenntnis des Beklagten zu 2., denn eine eigene Mitwirkung an der Anweisung räumt er darin nicht ein.

C.

Die Nebenentscheidungen zu den Kosten, zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Beschwer beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

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