Der Dachdecker hat die Anschlussfolie fehlerhaft verlegt, bei starkem Regen dringt Wasser in die Dämmung – und auf Anrufe reagiert niemand mehr. Viele Betroffene glauben dann, sie könnten sofort eine andere Firma holen und die Rechnung einfach an den ursprünglichen Handwerker weiterreichen.
So einfach ist es nicht: Das Gesetz gibt dem Handwerker grundsätzlich zuerst eine zweite Chance zur Nachbesserung. Ob und wann Sie trotzdem selbst handeln dürfen, hängt vom Vertragstyp und von einer korrekt gesetzten Frist ab. Wer diese Reihenfolge überspringt, riskiert, die Kosten der Ersatzfirma am Ende selbst zu tragen.

Handwerkermängel: Das Wichtigste in Kürze
- Beauftragen Sie eine Ersatzfirma zu früh, können Sie auf deren Rechnung sitzen bleiben, weil der ursprüngliche Handwerker zunächst nachbessern darf.
- Selbstvornahme heißt: Sie beseitigen den Mangel selbst oder beauftragen dafür eine andere Firma – etwa für eine Dachabdichtung, Heizungsreparatur oder Badsanierung.
- Die Regeln gelten vor allem bei Verträgen über einen konkreten Erfolg, etwa eine fachgerechte Reparatur oder Sanierung; beim Kauf einer Sache mit Montage müssen Sie zunächst dem Verkäufer die Nacherfüllung ermöglichen.
- Setzen Sie schriftlich eine angemessene Frist mit klarem Enddatum und sorgen Sie für einen nachweisbaren Zugang; bei akuter Gefahr darf eine Drittfirma nur unmittelbare Folgeschäden verhindern.
- Sichern Sie den Mangel vor jeder Veränderung mit datierten Fotos oder Videos und begrenzen Sie ein Ersatzangebot auf die notwendige Mängelbeseitigung.
- Nach erfolglosem Fristablauf können Sie im Werkvertrag einen zweckgebundenen Kostenvorschuss oder die Erstattung der erforderlichen Kosten verlangen.
Mangelhafte Handwerkerleistung: Welche Rechte haben Sie?
Grundsätzlich hat der Handwerker das Recht, einen Mangel zunächst selbst zu beseitigen – erst wenn er diese Chance ungenutzt lässt, dürfen Sie eine andere Firma beauftragen und die Kosten zurückfordern. Dieses Prinzip heißt Nacherfüllungsvorrang: Der Handwerker darf nachbessern oder neu herstellen, bevor Sie eingreifen. Die sogenannte Selbstvornahme – also die Mängelbeseitigung durch Sie selbst oder eine von Ihnen beauftragte Drittfirma auf Kosten des ursprünglichen Handwerkers – ist erst der zweite Schritt.
Wer diese Reihenfolge überspringt und vorschnell eine Ersatzfirma engagiert, riskiert genau das Gegenteil des gewünschten Ergebnisses: Statt die Kosten erstattet zu bekommen, bleibt er häufig auf der Rechnung der neuen Firma sitzen. Der Grund liegt darin, dass dem ursprünglichen Handwerker die gesetzlich vorgesehene Gelegenheit zur Nachbesserung genommen wurde. Bevor Sie also einen Ersatzauftrag erteilen, lohnt sich der Blick auf drei Fragen: Welcher Vertragstyp liegt vor, wie lange muss die Frist sein, und welche finanziellen Ansprüche stehen Ihnen danach zu.
Ersatzfirma beauftragen? Voraussetzungen vorher klären
Ob Sie die Kosten einer Ersatzfirma verlangen können, hängt unter anderem vom Vertragstyp, der Fristsetzung und der Dokumentation des Mangels ab. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Unterlagen und zeigen Ihnen, welche Schritte vor einer Beauftragung sinnvoll sind.

Werkvertrag oder Kauf mit Montage: Welches Recht gilt für Ihren Vertrag?
Welches Recht gilt, hängt davon ab, ob der Vertrag einen Werk- oder Bauerfolg schuldet oder ob im Kern eine Ware gekauft wurde, die der Verkäufer nur mitmontiert hat. Diese Unterscheidung entscheidet, ob Sie sich auf § 637 BGB oder auf die kaufrechtliche Nacherfüllung nach § 439 BGB stützen müssen – und welche Fehler dabei teuer werden.
Ein Eigentümer, der beim Fachhändler eine neue Heizungsanlage samt Einbau kauft, steht rechtlich anders als jemand, der eine bestehende Anlage von einem freien Installateur reparieren lässt. Im ersten Fall dominiert der Warenkauf, im zweiten der geschuldete Reparaturerfolg. Die Vertragsüberschrift allein entscheidet dabei nicht – maßgeblich ist, was nach dem Vertrag im Vordergrund steht.
Wann Werkvertragsrecht mit Selbstvornahme gilt
Werkvertragsrecht greift, wenn ein bestimmter Erfolg geschuldet wird: eine fachgerechte Dachabdichtung, eine Badsanierung, eine Heizungsreparatur oder – bei größeren Vorhaben – ein Bauvertrag nach § 650a BGB über Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder Umbau eines Bauwerks. Eine Instandhaltung ist nur unter weiteren Voraussetzungen ein Bauvertrag. Nach der Abnahme, also der förmlichen oder faktischen Anerkennung der Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß, wechseln Sie vom Erfüllungs- in das Mängelstadium. Dann greifen die Rechte aus § 634 BGB in Verbindung mit § 637 BGB grundsätzlich.
§ 635 BGB gibt dem Handwerker zunächst das Wahlrecht, ob er nachbessert oder neu herstellt; die dabei anfallenden Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt er. Erst wenn eine angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos verstreicht, dürfen Sie nach § 637 BGB selbst handeln oder eine Ersatzfirma beauftragen und die erforderlichen Kosten verlangen – auf Wunsch auch vorab als Vorschuss.
Besonderheiten beim Kauf mit Montage und Verbraucherrechten
Kaufrecht gilt, wenn der Erwerb einer Sache im Vordergrund steht und der Verkäufer lediglich deren Einbau mit übernimmt. Kauft eine Familie beim Baustoffhändler maßgefertigte Fenster inklusive Montage und schließen diese später nicht dicht, muss sie dem Händler Nacherfüllung nach § 439 BGB gewähren, statt sofort einen fremden Schreiner mit § 637 BGB zu beauftragen. Ein allgemeines Selbstvornahmerecht wie im Werkvertragsrecht kennt das Kaufrecht nicht.
War die mangelhafte Sache bereits eingebaut, bevor der Mangel erkennbar wurde, muss der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung auch die erforderlichen Aus- und Einbaukosten tragen, § 439 Abs. 3 BGB. Als Verbraucher können Sie für Aufwendungen, die Ihnen im Rahmen der Nacherfüllung entstehen und die der Verkäufer tragen muss, Vorschuss nach § 475 Abs. 5 BGB verlangen. Das ist ein kaufrechtlicher Vorschuss, kein Selbstvornahmevorschuss nach § 637 BGB. Wichtig bleibt: Der Verkäufer muss vorher informiert werden und eine reale Chance zur Nacherfüllung erhalten, bevor Sie fremd reparieren lassen.
Für Kaufverträge ab dem 31. Juli 2026 gilt zusätzlich eine neue Informationspflicht: Der Verkäufer muss Sie vor der Nacherfüllung über Ihr Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung sowie über eine einmalige zwölfmonatige Verlängerung der Verjährungsfrist aufklären, wenn tatsächlich nachgebessert wird (§ 475 Abs. 4 BGB, § 475e Abs. 5 BGB). Diese Änderung stammt aus dem Gesetz vom 16. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 212; für früher geschlossene Verträge gilt weiter die alte Fassung, Art. 229 § 72 EGBGB. Wer bei einem kaufrechtlichen Montagefehler voreilig § 637 BGB zitiert und eine Drittfirma beauftragt, gefährdet regelmäßig den Erstattungsanspruch.
Lässt der Verkäufer die gesetzte Frist ungenutzt verstreichen, stützen Sie den Kostenersatz für eine Drittfirma auf Schadensersatz statt der Leistung nach § 437 Nr. 3 in Verbindung mit §§ 280, 281 BGB – nicht auf § 637 BGB.
Erstattet werden nur die durch die ausgebliebene Nacherfüllung verursachten, erforderlichen Kosten. Teilen Sie dem Verkäufer nach Fristablauf schriftlich mit, dass Sie nun Schadensersatz statt der Leistung verlangen und die Reparatur durch eine andere Firma ausführen lassen.
Sofortige Notmaßnahmen zur Schadensabwehr
Bei akuter Gefahr dürfen Sie ohne vorherige Fristsetzung nur die Maßnahmen ergreifen, die unmittelbare Folgeschäden verhindern – nicht die gesamte Sanierung vorziehen. Tritt nach einer Rohrreparatur Wasser aus, dürfen Sie sofort einen Notdienst rufen, um das Leck abzudichten; die spätere Neuverfliesung der feuchten Wand muss dagegen über das reguläre Fristsetzungsverfahren laufen. Informieren Sie den ursprünglichen Handwerker, soweit das ohne Schadensvergrößerung möglich ist, und dokumentieren Sie den Zustand vor jeder Veränderung mit Fotos oder Video. Eine vollständige Komplettsanierung wird dadurch nicht automatisch zur Notmaßnahme.

Wie Sie dem Handwerker eine rechtssichere Frist zur Nacherfüllung setzen
Eine wirksame Frist muss dem Handwerker nachweisbar zugehen und ihm eine reale Chance zur Nachbesserung geben. Ein konkretes Enddatum schafft Klarheit, ist aber nicht zwingend erforderlich. Auch Formulierungen wie „unverzüglich“ oder „umgehend“ können genügen, wenn damit ein begrenzter und bestimmbarer Zeitraum gesetzt wird. Wer bei fehlerhaft verlegten Bodenfliesen nur zur Behebung „schnellstmöglich“ auffordert und nach drei Tagen eine neue Firma beauftragt, riskiert dennoch eine unzureichende oder zu kurze Frist. Setzen Sie daher möglichst schriftlich eine angemessene Frist mit einem klaren Enddatum.
Fristdauer und Kalenderdatum rechtssicher bestimmen
Eine angemessene Frist muss dem Handwerker eine reale Chance zur Reparatur geben und sollte mit einem festen Enddatum versehen sein. Verlangt ein Eigentümer bei einem verzogenen Garagentor eine Nachbesserung „bis spätestens 25. Oktober“, ist das grundsätzlich wirksam. Fordert er lediglich „sofortige Behebung innerhalb von 24 Stunden“, ist die Frist nur wirksam, wenn sie für die Mängelbeseitigung angemessen ist. Bei einem Drittauftrag bereits am zweiten Tag trägt der Eigentümer daher ein Kostenrisiko, wenn die gesetzte Frist unangemessen kurz war.
Für die Dauer gibt es keine feste Tageszahl im Gesetz. Maßgeblich sind Mangelart und -umfang, Beschaffungszeiten für Material, Witterung, Zugänglichkeit und die Zumutbarkeit für die Bewohner. Eine komplexe Dachsanierung braucht objektiv mehr Zeit als der Austausch einer defekten Dichtung. Nennen Sie deshalb möglichst ein konkretes Kalenderdatum. Formulierungen wie „sofort“ oder „schnellstmöglich“ können zwar genügen, sind aber auslegungsanfälliger.
Wann eine Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich ist
Ohne Frist dürfen Sie nur in engen Ausnahmefällen handeln: bei einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung, bei fehlgeschlagener Nacherfüllung oder wenn das Abwarten unter den Umständen unzumutbar wäre (§ 636 BGB, § 323 Abs. 2 BGB). Eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung liegt vor, wenn der Handwerker eindeutig und unmissverständlich erklärt, nicht nachzubessern – nicht schon bei jedem verzögerten Rückruf.
Anders als im Kaufrecht, wo § 440 BGB nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch eine widerlegbare Vermutung des Fehlschlagens vorsieht, kennt das Werkvertragsrecht keine starre Zwei-Versuche-Regel. Ob eine Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, entscheidet im Werkrecht stets der Einzelfall. Diese Ausnahmen sind eng zu begründen – sie sind kein Freibrief, um die reguläre Frist zu überspringen, weil das Warten unangenehm ist.
Typische Einwände des Handwerkers und Gegenbeweise
Handwerker bestreiten häufig, dass die Frist überhaupt zugegangen ist, dass sie angemessen war oder dass eine Besichtigung verweigert wurde. Rechtlich zählt der Zugang einer empfangsbedürftigen Erklärung nach § 130 BGB. Schicken Sie das Schreiben deshalb nachweisbar, etwa als Einwurf-Einschreiben oder durch einen Boten als Zeugen, und an den tatsächlichen Vertragspartner. Eine E-Mail kann zugehen, doch eine Lesebestätigung beweist den Zugang nicht zuverlässig. Richten Sie die Erklärung an die Vertragsfirma oder eine zum Empfang befugte Person.
- Gegen den Einwand „keine wirksame Frist“ hilft ein Zugangsnachweis mit eindeutigem Text und begründeter Dauer.
- Gegen den Einwand „Nachbesserung wurde angeboten“ hilft dokumentierter Schriftverkehr mit Terminprotokollen und fortbestehendem Mangel auf Fotos.
- Gegen den Einwand „kein Mangel, nur Ausführungswunsch“ hilft der Vergleich von Vertrag, Leistungsbeschreibung und tatsächlichem Zustand.

Kostenvorschuss und Rechnungsabzug: Welche finanziellen Rechte haben Sie?
Nach erfolglosem Fristablauf stehen Ihnen im Werkvertragsrecht zwei finanzielle Wege offen: ein Vorschuss vor der Reparatur oder die Erstattung tatsächlicher Kosten danach. Parallel dürfen Sie einen Teil des offenen Werklohns einbehalten – aber nicht die gesamte Rechnung blockieren, wie ein Auftraggeber erfahren musste, der bei einem Putzmangel mit voraussichtlich 1.500 Euro Beseitigungskosten die komplette Schlussrechnung über 15.000 Euro zurückhielt.
Kostenvorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB fordern und abrechnen
Den Vorschuss bemessen Sie möglichst anhand eines detaillierten Angebots einer Fachfirma, das sich auf die Mängelbeseitigung beschränkt. Ein solches Angebot erleichtert die Darlegung der voraussichtlichen Kosten erheblich. Auch ohne Angebot kann ein Vorschussanspruch gerichtlich durchsetzbar sein, wenn sich die erforderlichen Kosten anders ausreichend belegen oder schätzen lassen. Der Vorschuss ist zweckgebunden und darf nur für die Mängelbeseitigung verwendet werden. Nach Durchführung der Arbeiten müssen Sie abrechnen. Bleibt Geld übrig, zahlen Sie es zurück; begründete Mehrkosten weisen Sie gesondert nach.
Nicht erstattungsfähig sind Sowiesokosten, also Kosten, die auch bei einer von Beginn an fehlerfreien Ausführung regulär angefallen wären. Das gilt auch für Modernisierungen oder eine Luxussanierung, die über die reine Mängelbeseitigung hinausgehen. Wer die Ersatzarbeiten auf zusätzliche Wünsche ausweitet, bleibt regelmäßig auf diesem Mehrbetrag sitzen.
Werklohn und Abschläge rechtssicher zurückbehalten
Von der fälligen Vergütung dürfen Sie nur einen Betrag einbehalten, der in einem angemessenen Verhältnis zum Mangel steht. Nach § 641 Abs. 3 BGB ist das regelmäßig das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten – nicht die gesamte Rechnung. Kostet die Nachbesserung einer schiefen Sockelleiste voraussichtlich 300 Euro, dürfen Sie regelmäßig 600 Euro zurückhalten und sollten die restlichen 9.400 Euro fristgerecht überweisen. Eine vollständige Zahlungsverweigerung darüber hinaus kann zu Verzug führen und Zinsen sowie ein Prozessrisiko auslösen.
Vor der Abnahme gilt eine ähnliche Grenze für Abschlagszahlungen nach § 632a Abs. 1 BGB: Auch hier darf bei nicht vertragsgemäßer Leistung nur ein angemessener Teil verweigert werden, nicht die gesamte Abschlagsforderung.
Verjährungsfristen beachten und Verjährung hemmen
Werkmängelansprüche verjähren nach § 634a BGB grundsätzlich in zwei Jahren bei Arbeiten an beweglichen Sachen und in fünf Jahren bei bestimmten Bauwerken, regelmäßig ab Abnahme. Kaufmängel verjähren nach § 438 BGB regelmäßig ebenfalls zwei Jahre ab Ablieferung, in gesetzlich bestimmten Fällen fünf Jahre – das Rechnungsdatum zählt nicht. Ist wirksam VOB/B vereinbart, gilt nach § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B ein eigenes Regime mit typischerweise vier statt fünf Jahren Bauwerksverjährung; das setzt aber voraus, dass die VOB/B tatsächlich wirksam Vertragsbestandteil geworden ist, was bei privaten Aufträgen nicht automatisch der Fall ist. Nach Ablauf dieser Fristen kann der Unternehmer die Einrede der Verjährung erheben. Notieren Sie Abnahme- oder Lieferdatum.
Beim Verbrauchsgüterkauf schützt Sie eine gesetzliche Ablaufhemmung, wenn der Mangel erst kurz vor Ende der Zweijahresfrist auftritt. Die Verjährung tritt dann nicht vor Ablauf von vier Monaten nach dem ersten Auftreten des Mangels ein (§ 475e Abs. 3 BGB).
Haben Sie die Ware zur Nacherfüllung zurückerhalten, verjährt Ihr Anspruch zusätzlich nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach dieser Rückgabe (§ 475e Abs. 4 BGB). Prüfen Sie in diesem Zeitraum zügig, ob der Mangel tatsächlich beseitigt ist.
Eine reine Mängelanzeige hemmt die Verjährung nicht. Wirksam hemmen lassen sich Ansprüche durch ernsthafte Verhandlungen über den Anspruch nach § 203 BGB oder durch ein gerichtliches selbständiges Beweisverfahren nach § 204 BGB. Bloße Telefonate ohne dokumentierten Inhalt sind dafür keine sichere Grundlage – halten Sie Verhandlungsinhalte schriftlich fest, wenn sich die Verjährung nähert.

Schritt-für-Schritt-Anleitung: Ersatzfirma beauftragen und Kosten sichern
Die folgenden Schritte fassen zusammen, in welcher Reihenfolge Sie vorgehen sollten, damit Ihr Kostenanspruch nicht an einem vermeidbaren Fehler scheitert.
Die 10 Schritte zur rechtssicheren Ersatzbeauftragung
- Ordnen Sie zuerst den Vertrag ein: Werk-/Bauvertrag oder Kauf mit Montage, und prüfen Sie den richtigen Vertragspartner.
- Dokumentieren Sie den Mangel sofort mit datierten Fotos, bevor Sie irgendetwas verändern.
- Trennen Sie akute Gefahr von normaler Nacherfüllung, bevor Sie einen Dritten rufen.
- Fordern Sie die Nacherfüllung schriftlich mit einem konkreten Enddatum.
- Sichern Sie bei technisch unklarer Ursache oder hohen Summen Beweise, notfalls über ein selbständiges Beweisverfahren, bevor Bauteile verändert werden.
- Holen Sie ein detailliertes Ersatzangebot ein, ohne es schon fest zu beauftragen.
- Lassen Sie die Frist tatsächlich abgelaufen, bevor Sie weiter vorgehen.
- Fordern Sie danach Vorschuss oder Kostenerstattung, je nach Vertragstyp getrennt formuliert.
- Beauftragen Sie die Ersatzfirma erst jetzt, eng begrenzt auf die Mängelbeseitigung.
- Kontrollieren Sie parallel offene Zahlungen und die Verjährungsfrist.
Formulierungsmuster für Fristsetzung und Kostenvorschuss
Für die Nacherfüllungsaufforderung im Werk- oder Bauvertrag eignet sich folgender Text:
Ich fordere Sie auf, den oben beschriebenen Mangel vollständig und vertragsgerecht zu beseitigen. Die Nacherfüllung muss bis spätestens [Datum] abgeschlossen sein. Bitte stimmen Sie einen Besichtigungstermin kurzfristig mit mir ab.
Ist die Frist erfolglos verstrichen, können Sie die Selbstvornahme ankündigen:
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist werde ich die Voraussetzungen der Selbstvornahme nach § 637 BGB zugrunde legen, eine Ersatzfirma mit der erforderlichen Mängelbeseitigung beauftragen und die erforderlichen Aufwendungen geltend machen.
Für den Vorschuss auf Basis eines Vergleichsangebots:
Auf Grundlage des beigefügten, auf die Mängelbeseitigung begrenzten Angebots vom [Datum] fordere ich gemäß § 637 Abs. 3 BGB einen zweckgebundenen Vorschuss in Höhe von [Betrag] Euro. Über die tatsächlichen Kosten wird nach Durchführung abgerechnet.
Diese Bausteine gelten für den Werk- und Bauvertrag. Liegt ein Kauf mit Montage vor, verwenden Sie stattdessen die kaufrechtliche Formulierung mit §§ 437, 439 BGB und gegebenenfalls dem Vorschuss nach § 475 Abs. 4 BGB – den §-637-Baustein sollten Sie hier nicht übernehmen, da er die falsche Anspruchsgrundlage benennt.
Für den Kaufvertrag mit Montage lautet die passende Formulierung:
Ich verlange Nacherfüllung nach §§ 437 Nr. 1, 439 BGB und wähle [Nachbesserung/Ersatzlieferung]. Soweit erforderliche Aus- und Einbauaufwendungen nach § 439 Abs. 3 BGB entstehen, bitte ich um Bestätigung der Kostenübernahme; als Verbraucher verlange ich hierfür erforderlichenfalls Vorschuss nach § 475 Abs. 5 BGB.
Erfolgsaussichten und anwaltliche Unterstützung
Ihre Position ist regelmäßig gut, wenn Vertragspartner und Vertragsart klar sind, der Mangel konkret dokumentiert ist, die Frist nachweisbar zugegangen und angemessen war und das Ersatzangebot marktgerecht auf die Mängelbeseitigung begrenzt bleibt. Schlecht steht es dagegen, wenn der Ersatzvertrag vor Fristablauf geschlossen wurde, die Ersatzarbeiten Modernisierungen enthalten oder der Originalzustand vor einer Besichtigung vollständig entfernt wurde – dann droht der Vorwurf der Beweisvereitelung.
Bei Feuchtigkeit, Schimmel, Statik- oder Fassadenproblemen sowie bei mehreren möglichen Ursachen ist ein Sachverständiger praktisch kaum verzichtbar, um die Ursache zu klären. Anwaltliche Unterstützung wird dringlich, wenn hohe oder unkalkulierbare Kosten drohen, die Abnahme bestritten wird, mehrere Gewerke betroffen sind, ein VOB/B-Vertrag streitig ist oder die Verjährung naht und ein selbständiges Beweisverfahren notwendig wird. Wenn Sie in dieser Lage sind, klären Sie diese Punkte am besten, bevor Sie eine Ersatzfirma fest beauftragen – nicht erst danach.
Unsere Einschätzung
Beim Fristsetzen sehe ich oft, dass Betroffene lieber telefonieren statt schreiben, weil ein Anruf schneller Erleichterung bringt als eine förmliche Aufforderung. Auf dem Papier fühlt sich das nach unnötigem Aufwand an, gerade wenn Wasser schon in die Dämmung zieht und man handeln will, statt Briefe zu formulieren.
Genau dieser Anruf lässt sich später nicht beweisen. Bestreitet der Handwerker den Zugang oder die genannte Frist, stehen Sie ohne Nachweis da und der Kostenerstattungsanspruch wackelt. Schicken Sie die Fristsetzung deshalb schriftlich und nachweisbar, auch wenn vorher schon telefoniert wurde.
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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was passiert, wenn ich die Mangelbeseitigung ohne Fristsetzung beauftrage?
Wenn Sie die Mangelbeseitigung ohne vorherige Fristsetzung beauftragen, können die Kosten für die Drittfirma in der Regel bei Ihnen bleiben. Dem ursprünglichen Handwerker bleibt grundsätzlich zuerst die Chance zur Nachbesserung, und diese Reihenfolge dürfen Sie nicht einfach überspringen.
Der Grund ist der Nacherfüllungsvorrang: Der Handwerker darf den Mangel zunächst selbst beheben oder neu ausführen, bevor Sie eine Ersatzfirma auf seine Kosten einschalten. Setzen Sie keine angemessene Frist mit klarem Enddatum, fehlt meist die rechtliche Grundlage für einen Erstattungsanspruch nach einer Selbstvornahme. Die Rechnung der Drittfirma können Sie dann normalerweise nicht ohne Weiteres weiterreichen, selbst wenn der erste Auftrag ärgerlich ausgeführt wurde. Deshalb sollten Sie den Mangel dokumentieren und dem Handwerker schriftlich eine letzte Gelegenheit zur Nachbesserung geben.
Ohne Fristsetzung ist eine fremde Beauftragung nur in engen Ausnahmefällen möglich, etwa bei einer eindeutigen und endgültigen Verweigerung der Nachbesserung oder bei akuter Gefahr. Dann dürfen Sie aber meist nur die Maßnahmen vorziehen, die den Schaden sofort begrenzen, nicht die komplette Sanierung. Prüfen Sie deshalb vor dem Drittauftrag, ob wirklich ein Ausnahmefall vorliegt, und sichern Sie den Nachweis über Zugang und Inhalt Ihrer Aufforderung.
Darf ich bei Wasserschaden sofort eine andere Firma beauftragen?
Ja, bei akuter Gefahr dürfen Sie sofort eine andere Firma nur für die Schadensabwehr beauftragen. Wenn Wasser austritt, ist ein Notdienst zur Leckortung und Abdichtung ohne vorherige Fristsetzung zulässig. Die spätere Trocknung, Neuverfliesung oder sonstige Sanierung müssen Sie aber grundsätzlich wieder dem ursprünglichen Handwerker zur Nacherfüllung anbieten.
Der Grund ist, dass das Gesetz dem Handwerker zuerst eine Chance zur Nachbesserung gibt. Bei einem echten Notfall darf diese Reihenfolge nur für die Maßnahmen unterbrochen werden, die weitere Schäden sofort verhindern. Sobald das Leck gestoppt ist, endet der Notstand rechtlich für die weitergehenden Arbeiten. Beauftragen Sie deshalb den Notdienst nur so weit, wie es zur Abdichtung nötig ist, und dokumentieren Sie den Zustand vorher mit Fotos oder Video.
Wird über die reine Abdichtung hinaus schon die komplette Sanierung vergeben, kann der Erstattungsanspruch für diese Folgekosten gefährdet sein. Entscheidend ist also die saubere Trennung zwischen Sofortmaßnahme und endgültiger Mängelbeseitigung. Für alles, was nicht mehr der unmittelbaren Schadensabwehr dient, sollten Sie den ursprünglichen Handwerker schriftlich zur Nacherfüllung auffordern.
Kann ich die Rechnung kürzen, wenn der Handwerker nicht nachbessert?
Sie dürfen teilweise kürzen, wenn der Handwerker nicht nachbessert, aber nicht automatisch die gesamte Summe einbehalten. Bei einem Mangel steht Ihnen ein Zurückbehaltungsrecht zu, das sich auf den Mangel bezieht und nicht auf den ganzen Werklohn.
Nach § 641 Abs. 3 BGB dürfen Sie regelmäßig das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten zurückbehalten. Damit soll der Druck zur Nachbesserung gesichert werden, ohne den vollständigen Zahlungsfluss zu blockieren. Überweisen Sie den unstreitigen Rest fristgerecht, weil Sie sonst mit dem zurückgehaltenen Teil hinausgehen und selbst in Verzug geraten können. Das kann Zinsen auslösen und Ihre Rechtsposition bei einer späteren Auseinandersetzung verschlechtern.
Bei einem geringfügigen Mangel oder einer nur kleinen Restforderung ist ein kompletter Zahlungsstopp daher meist nicht gerechtfertigt. Maßgeblich bleibt, wie hoch die Reparaturkosten voraussichtlich sind und wie groß der offene Rechnungsbetrag ist. Prüfen Sie deshalb den Mangelwert und behalten Sie nur den zulässigen Teil zurück.
Muss ich die Fristsetzung schriftlich nachweisen, wenn der Handwerker Anrufe bestreitet?
Ja, Sie müssen den Zugang der Fristsetzung beweisen können. Telefonate oder mündliche Absprachen reichen dafür nicht, wenn der Handwerker bestreitet, die Aufforderung erhalten zu haben. Ohne belastbaren Zugangsnachweis bleibt die Fristsetzung rechtlich unsicher.
Die Fristsetzung ist eine empfangsbedürftige Erklärung nach § 130 BGB, sie wird also erst wirksam, wenn sie dem Handwerker zugeht. Im Streitfall trägt grundsätzlich der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass der Inhalt tatsächlich beim richtigen Vertragspartner angekommen ist. Deshalb sind reine Anrufe, kurze Messenger-Nachrichten ohne sicheren Nachweis oder bloße Erinnerungen an Gespräche zu schwach. Sicherer ist eine schriftliche Fristsetzung mit nachweisbarer Zustellung, weil Sie später nur dann auf den Fristablauf und Ersatzkosten verweisen können. Fehlt dieser Nachweis, scheitern Ansprüche auf Kosten einer Drittfirma oft schon an der formalen Voraussetzung.
Praktisch sollte das Schreiben Inhalt, Mangel und Enddatum klar benennen und an die richtige Vertragspartei gehen. Ein Zeuge kann den Inhalt vor dem Versand bestätigen, ersetzt aber den Zugangsnachweis nicht vollständig. Wenn der Handwerker später behauptet, nichts erhalten zu haben, zählt vor allem die dokumentierte Zustellung. Für Sie ist deshalb entscheidend, die Frist nicht nur auszusprechen, sondern sie beweisfest zu übermitteln.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



